MINISTERIE VAN LANDSVERDEDIGING 27 JUNI 2010. - Koninklijk besluit betreffende het administratief statuut van de militair die een vrijwillige militaire inzet vervult. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van het koninklijk besluit van 27 juni 2010 betreffende het administratief statuut van de militair die een vrijwillige militaire inzet vervult (Belgisch Staatsblad van 16 juli 2010), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : - het koninklijk besluit van 7 november 2013 betreffende het administratief statuut van de militair die een dienstneming van beperkte duur aangaat (Belgisch Staatsblad van 29 november 2013); - het koninklijk besluit van 26 december 2013Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 26/12/2013 pub. 30/12/2013 numac 2013007327 bron ministerie van landsverdediging Koninklijk besluit tot wijziging van verschillende bepalingen betreffende het statuut van de militairen sluiten tot wijziging van verschillende bepalingen betreffende het statuut van de militairen (Belgisch Staatsblad van 30 december 2013); - het koninklijk besluit van 29 januari 2016Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 29/01/2016 pub. 01/03/2016 numac 2016007049 bron ministerie van landsverdediging Koninklijk besluit tot wijziging van verschillende bepalingen betreffende het statuut van de militairen sluiten tot wijziging van verschillende bepalingen betreffende het statuut van de militairen (Belgisch Staatsblad van 1 maart 2016); - het koninklijk besluit van 30 juli 2018Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 30/07/2018 pub. 31/08/2018 numac 2018031682 bron ministerie van landsverdediging Koninklijk besluit tot wijziging van diverse bepalingen betreffende het statuut van de militairen sluiten tot wijziging van diverse bepalingen betreffende het statuut van de militairen (Belgisch Staatsblad van 31 augustus 2018). Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG 27. JUNI 2010 - Königlicher Erlass über das Verwaltungsstatut der Militärpersonen, die einen freiwilligen Militärdienst leisten KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1.FMD: den freiwilligen Militärdienst, 2. Minister: den Minister der Landesverteidigung, 3.GDHR: den Generaldirektor Human Resources, 4. Gesetz: das Gesetz vom 10.Januar 2010 zur Einführung des freiwilligen Militärdienstes und zur Abänderung verschiedener auf das Militärpersonal anwendbarer Gesetze. Darüber hinaus werden die Begriffe "FMD-Militärperson", "Bewerber", "FMD-Bewerber", "angehende FMD-Militärperson" und "Werktag" gemäß den in Artikel 23 des Gesetzes erwähnten Begriffsbestimmungen verwendet. Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses wird jedes Mal, wenn ein Dienstgrad erwähnt wird, ebenfalls der gleichwertige Dienstgrad berücksichtigt. KAPITEL 2 - Anwerbung Art. 3 - Die Auswahltests umfassen für alle FMD-Bewerber: 1. psychotechnische Tests in Bezug auf das intellektuelle Potenzial, 2.psychotechnische Tests zur Beurteilung der Charaktereigenschaften, 3. ärztliche Untersuchungen in Bezug auf die medizinische Eignung, 4.einen Test der körperlichen Kondition zur Beurteilung des physischen Potenzials. Für bestimmte vakante Stellen können in einer vom Minister festgelegten Regelung zusätzliche Tests der körperlichen Kondition festgelegt werden, aus denen hervorgeht, dass ein FMD-Bewerber das für diese vakante Stelle erforderliche physische Potenzial besitzt. Für bestimmte vakante Stellen ist eine zusätzliche ärztliche Untersuchung durchzuführen. Art. 4 - Für Bewerber um die Stelle eines angehenden FMD-Offiziers umfassen die Auswahltests zudem spezifische psychotechnische Tests in Bezug auf das intellektuelle Potenzial und zur Beurteilung der Charaktereigenschaften. Art. 5 - Bei den Auswahltests werden FMD-Bewerber nach den für Bewerber [des Berufskaders] geltenden Regeln beurteilt. [Art. 5 abgeändert durch Art. 166 des K.E. vom 26. Dezember 2013 (B.S. vom 30. Dezember 2013)] KAPITEL 3 - Verpflichtung und Neuverpflichtung Art. 6 - Die Verpflichtung angehender FMD-Militärpersonen wird für eine Dauer von vierundzwanzig Monaten eingegangen. Art. 7 - Spätestens drei Monate vor Ablauf ihrer Verpflichtung beziehungsweise vorherigen Neuverpflichtung können FMD-Militärpersonen bei ihrem Korpschef einen Antrag auf Neuverpflichtung in derselben Personalkategorie einreichen. Art. 8 - Spätestens fünf Werktage nach dem Tag des Eingangs des Antrags auf Neuverpflichtung notifiziert der Korpschef der FMD-Militärperson schriftlich, dass er ihre Neuverpflichtung annimmt oder verweigert. Wenn die betreffende Militärperson die jährlichen Basistests der körperlichen Kondition nicht bestanden hat, muss der Korpschef die Neuverpflichtung verweigern. Hatte der Betreffende nicht die Möglichkeit, diese Tests vor Ablauf der in Artikel 7 erwähnten Frist abzulegen, so kann der Korpschef die Neuverpflichtung jedoch annehmen, sofern der Betreffende diese Tests vor Ablauf der laufenden Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung besteht. Beschließt der Korpschef, die Neuverpflichtung zu verweigern, so kann die betreffende Militärperson binnen fünf Werktagen nach dem Tag der Notifizierung dieses Beschlusses eine Verteidigungsschrift einreichen und beantragen, vom Korpschef angehört zu werden. Sie wird gegebenenfalls spätestens zehn Werktage nach dem Tag, an dem dieser Antrag eingereicht worden ist, von ihrem Korpschef angehört. Bei der Anhörung durch den Korpschef kann sich die betreffende Militärperson von einer Person ihrer Wahl beistehen lassen. Binnen drei Werktagen nach dem Tag des Eingangs der Verteidigungsschrift beziehungsweise der Anhörung der betreffenden Militärperson informiert der Korpschef den Betreffenden über die Aufrechterhaltung seiner Verweigerung der Neuverpflichtung oder über den Beschluss zur Annahme der Neuverpflichtung. Art. 9 - Erhält der Korpschef seine Verweigerung der Neuverpflichtung aufrecht, so kann die FMD-Militärperson spätestens fünf Werktage nach dem Tag der Notifizierung des Beschlusses des Korpschefs beim GDHR schriftlichen Widerspruch einlegen. Hatte die FMD-Militärperson, deren Verpflichtung vom Korpschef vorbehaltlich des Bestehens der jährlichen Basistests der körperlichen Kondition angenommen worden war, einen Monat vor Ablauf ihrer Verpflichtung beziehungsweise vorherigen Neuverpflichtung nicht die Möglichkeit, diese Tests abzulegen, so kann sie spätestens am ersten Werktag nach diesem Datum beim GDHR schriftlichen Widerspruch einlegen. Der GDHR entscheidet nach Aktenlage und beschließt, die Neuverpflichtung zu gewähren oder zu verweigern. Dieser Beschluss wird der betreffenden Militärperson spätestens dreißig Tage vor Ablauf der laufenden Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung notifiziert. Die Notifizierung in dem in Absatz 2 erwähnten Fall erfolgt spätestens fünf Tage vor Ablauf der Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung. Art. 10 - Der Minister bestimmt das Muster der von der FMD-Militärperson zu unterzeichnenden Neuverpflichtungserklärung. Die FMD-Militärperson erhält eine Ausfertigung der Neuverpflichtungserklärung, die sie unterzeichnet hat. KAPITEL 4 - Ausbildung Art. 11 - Der Ausbildungszyklus angehender FMD-Militärpersonen umfasst: 1. zwölf Monate Ausbildung für angehende FMD-Soldaten, 2.vierundzwanzig Monate Ausbildung für angehende FMD-Offiziere und -Unteroffiziere. Das Praktikum findet in der Einheit der ersten Zuweisung der angehenden FMD-Militärperson statt. Während dieses Zeitraums übt die angehende FMD-Militärperson die Funktion aus, für die sie ausgebildet worden ist. Die konkrete Zusammensetzung und die genaue Dauer von Zeiträumen und Phasen des Ausbildungszyklus sowie das Programm und die Modalitäten für die Umsetzung dieses Programms werden in einer vom Minister erstellten Regelung festgelegt. Art. 12 - Vor Beginn der spezialisierten Berufsausbildung kann angehenden FMD-Militärpersonen eine andere Ausbildung zugewiesen werden, je nach Fall: 1. auf ihren Antrag hin, sofern der GDHR einen Personalbedarf in diesem Bereich feststellt und beschließt, diesen auf diese Weise zu decken, 2.auf Beschluss des GDHR, sofern der Personalbedarf dies unbedingt erforderlich macht. Art. 13 - Die Beurteilung der beruflichen Fertigkeiten der angehenden FMD-Militärpersonen erfolgt am Ende: 1. der Phase der militärischen Einführung, 2.der militärischen Grundausbildung, 3. der spezialisierten Berufsausbildung, 4.des Praktikumszeitraums. Die Beurteilung kann ebenfalls zu einem Zeitpunkt erfolgen, der in einer vom Minister erstellten Regelung festgelegt ist, und zwar am Ende eines Kursmoduls, eines Kurses oder eines Kurspakets. Wenn der Praktikumszeitraum weniger als sechs Monate dauert, werden angehende FMD-Militärpersonen außerdem nach der Hälfte dieses Zeitraums beurteilt. Art. 14 - Der Verlust der Eigenschaft einer angehenden FMD-Militärperson wird vom GDHR ausgesprochen. Art. 15 - Angehende FMD-Offizier werden eingesetzt: 1. in den Dienstgrad eines Korporals am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat der Unterzeichnung ihrer Verpflichtungserklärung, 2.in den Dienstgrad eines Sergeanten am ersten Tag des neunten Monats nach dem Monat der Unterzeichnung ihrer Verpflichtungserklärung, 3. in den Dienstgrad eines Adjutanten am ersten Tag des zwölften Monats nach dem Monat der Unterzeichnung ihrer Verpflichtungserklärung, 4.in den Dienstgrad eines Unterleutnants am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem sie ihren Ausbildungszyklus erfolgreich abgeschlossen haben. Art. 16 - Angehende FMD-Unteroffiziere werden eingesetzt: 1. in den Dienstgrad eines Korporals am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat der Unterzeichnung ihrer Verpflichtungserklärung, 2.in den Dienstgrad eines Sergeanten am ersten Tag des neunten Monats nach dem Monat der Unterzeichnung ihrer Verpflichtungserklärung. Art. 17 - Angehende FMD-Soldaten werden am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem sie ihren Ausbildungszyklus erfolgreich abgeschlossen haben, in den Dienstgrad eines ersten Soldaten eingesetzt. KAPITEL 5 - Kündigung der Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung Art. 18 - § 1 - Um gemäß Artikel 41 Absatz 2 des Gesetzes wieder eingegliedert werden zu können, müssen ehemalige FMD-Militärpersonen folgende Bedingungen erfüllen: 1. Sie dürfen ihre Eigenschaft einer angehenden Militärperson [...] des aktiven Kaders nicht verloren haben:
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.