(2)Flüge außerhalb der Sichtweite (BLOS), deren Flugbereich auf einen Umkreis von höchstens 500 m um einen sich nicht bewegenden Fernsteuerer beschränkt ist und die ganz oder teilweise im kontrollierten Luftraum stattfinden, sind zulässig, sofern folgendes Verfahren und folgende Bedingungen angewandt werden: - Die zuständigen Flugsicherungsbehörden werden mindestens 30 Minuten vor einem Flug telefonisch kontaktiert.In dringenden Fällen kann sofort Kontakt aufgenommen werden. - Flüge dürfen nur mit vorherigem Einverständnis der zuständigen Flugsicherungsbehörden beginnen, die zusätzliche Anweisungen erteilen können, die aus Sicherheitsgründen zu befolgen sind. - Jede Anweisung der zuständigen Flugsicherungsbehörden ist unverzüglich und jederzeit zu befolgen, einschließlich der eventuellen Anweisung, den Flug sofort zu beenden. - Am Ende des Fluges müssen die zuständigen Flugsicherungsbehörden kontaktiert werden, um die Beendigung des Fluges zu melden. - Bei teilweisem oder vollständigem Verlust der Kontrolle über ein RPA muss der Fernsteuerer die zuständigen Flugsicherungsbehörden unverzüglich davon in Kenntnis setzen. - Während der gesamten Flugdauer muss der Fernsteuerer von einem RPA-Beobachter unterstützt werden, der sich in unmittelbarer Nähe des Fernsteuerers befindet und sich um die Kommunikation mit den zuständigen Flugsicherungsbehörden kümmert. - Flüge dürfen nur mit einem RPA durchgeführt werden, das den in Titel 5 aufgeführten technischen Anforderungen entspricht. Im kontrollierten Luftraum sind Flüge außerhalb der Sichtweite (BLOS) zulässig, deren Flugbereich nicht auf einen Umkreis von höchstens 500 m um einen sich nicht bewegenden Fernsteuerer beschränkt ist, vorbehaltlich der Einhaltung eines besonderen Verfahrens, das nach Absprache mit den zuständigen Flugsicherungsbehörden ausgearbeitet und von diesen validiert wird. In Abweichung von Punkt SERA.5005(a) des Anhangs zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 werden VLOS-Einsätze durchgeführt gemäß den nachstehend festgelegten Flugregeln:
- Frei von Wolken.
- Die Horizontalsicht entspricht mindestens der 1,5-fachen Entfernung zwischen dem RPA und dem Fernsteuerer oder dem RPA-Beobachter.Die Horizontalsicht ist die minimal erforderliche Sichtweite für die Einsätze in alle Richtungen der horizontalen Ebene. Diese Einsätze dürfen nicht stattfinden, wenn die Wetterbedingungen entlang der Strecke derart sind, dass der Flug nicht auf der Gesamtheit der Strecke gemäß den vorerwähnten Anforderungen ausgeführt werden kann. TITEL 4 - FERNSTEUERER Niemand darf ein RPA steuern, ohne Inhaber einer Fernsteuerer-Lizenz, wie im Königlichen Erlass erwähnt, oder einer von einem Nutzer der zivilen öffentlichen Dienste ausgestellten Fernsteuerer-Bescheinigung zu sein. Der ausführlichere Inhalt der Ausbildung, die zu dieser Bescheinigung berechtigt, sowie etwaige Ausbildungsbefreiungen werden in der Akte zur Zulassung dieser Ausbildung festgelegt. In jedem Fall wird eine Befreiung vorgesehen vom theoretischen Teil für diejenigen, die eine Ausbildung als (privater) Steuerer erfolgreich abgeschlossen haben oder die zuvor eine theoretische Ausbildung an einer Luftfahrtschule erhalten haben, und vom praktischen Teil für diejenigen, die nachweisen können, dass sie vor Inkrafttreten des Rundschreibens mindestens zwei Jahre operative Erfahrung in ihrem Dienst erworben haben. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Ausbildungsinhalt mindestens mit Anlage 1 des Königlichen Erlasses übereinstimmt. Eine detaillierte Übersicht aller Flüge, die in der Eigenschaft als Fernsteuerer durchgeführt wurden, wird im Flugbuch des Fernsteuerers eingetragen. Das Flugbuch des Fernsteuerers enthält für jeden durchgeführten Flug mindestens folgende Informationen:
- Datum jedes Fluges, 2.Namen, Vornamen und Geburtsdatum des Fernsteuerers,
- Registrierungszeichen des einzelnen RPAS, 4.Start- und Landebereiche unter Angabe ihrer GPS-Koordinaten,
- Startzeit, 6.Landezeit,
- Flugzeit, 8.Tätigkeitsart,
- gegebenenfalls Namen aller sonstigen in die Flugeinsätze einbezogenen Personen und insbesondere des oder der RPA-Beobachter(s). Eine Reihe der mit einem RPAS durchgeführten Flüge können unter einem einzigen Eintrag im Flugbuch des Fernsteuerers angegeben werden, falls am gleichen Tag eine Anzahl Flüge durchgeführt wurde, bei denen stets zum selben Startbereich zurückgekehrt wurde und wenn der Zeitraum zwischen diesen Flügen nicht länger als 15 Minuten betrug. TITEL 5 - TECHNISCHE ASPEKTE Alle RPA müssen gemäß den Artikeln 42 bis 51 des Königlichen Erlasses technisch zugelassen sein. TITEL 6 - REGISTRIERUNG KAPITEL 6.1 - Registrierung von RPAS von Betreibern und Registrierung gemieteter oder zur Verfügung gestellter RPAS RPAS von Betreibern und gemietete oder zur Verfügung gestellte RPAS müssen gemäß den Bestimmungen von Titel 6 des Königlichen Erlasses registriert werden. KAPITEL 6.2 - Registrierung von RPAS von Nutzern der zivilen öffentlichen Dienste Der FÖD Inneres führt ein Register der RPAS. Nutzer der zivilen öffentlichen Dienste, die zum ersten Mal ein RPAS verwenden möchten, reichen einen Registrierungsantrag beim FÖD Inneres, Zivile Sicherheit, Direktion Neue Technologien, Rue de Louvain 1, 1000 Brüssel, ein. Registrierungsanträge sind anhand des Antragsformulars einzureichen, das dem in der Anlage zu vorliegendem Rundschreiben beigefügten Muster entspricht. Eine RPAS-Registrierungsbescheinigung wird für jedes im RPAS-Register eingetragene RPAS ausgestellt. Wenn die Bescheinigung nicht mehr gültig ist und das RPAS nicht mehr verwendet wird, ist ihr Inhaber dazu verpflichtet, sie unmittelbar an den FÖD Inneres, Zivile Sicherheit, Direktion Neue Technologien, Rue de Louvain 1, 1000 Brüssel, zurückzusenden. Jedes im RPAS-Register eingetragene RPAS trägt die Buchstaben IBZ, gefolgt von einem horizontalen Strich und anschließend einer Gruppe von vier Schriftzeichen, die entweder aus Buchstaben oder Ziffern oder einer Kombination aus Buchstaben und Ziffern zusammengesetzt ist. Das Kennzeichen wird dauerhaft auf dem RPA angebracht und so, dass es jederzeit lesbar und leicht zu lokalisieren ist. TITEL 7 - BETRIEB KAPITEL 7.1 - Allgemeine Bestimmung Um Flugbetrieb durchzuführen, sind folgende Elemente erforderlich:
- Steuerer sind Inhaber einer gültigen Fernsteuerer-Lizenz oder einer von einem Nutzer der zivilen öffentlichen Dienste ausgestellten Fernsteuerer-Bescheinigung.
- RPA sind gemäß den Bestimmungen von Titel 6 des vorliegenden Rundschreibens registriert. Bei Flugbetrieb, der von einem Betreiber oder mit einem gemieteten oder zur Verfügung gestellten RPA durchgeführt wird, muss außerdem:
- vorher ein Vertrag abgeschlossen werden, der die Bestimmungen über die beantragten Flugeinsätze gemäß der Risikoanalyse und dem Betriebshandbuch, das Berufsgeheimnis, die Verwendung von Bildern, die zur Steuerung des Luftfahrzeugs berechtigten Steuerer sowie die Haftpflichtversicherung sowohl für das RPA als auch für die Steuerer und alle anderen in die Flugeinsätze einbezogenen Personen aufführt. Nutzer der zivilen öffentlichen Dienste senden eine Kopie zu Informationszwecken an den FÖD Inneres, Zivile Sicherheit, Direktion Neue Technologien, Rue de Louvain 1, 1000 Brüssel,
- der Betreiber für jeden einzelnen Flugeinsatz über einen schriftlichen Dienstauftrag eines Nutzers der zivilen öffentlichen Dienste, in dem mindestens Name des Betreibers, Auftraggeber, Datum und Ort des Betriebs aufgeführt sind, verfügen. KAPITEL 7.2 - Risikoanalyse für den geplanten Flugbetrieb Steuerer führen vor Beginn der Einsätze eine operative Analyse der Risiken des geplanten Flugbetriebs für die Flugsicherheit und die Sicherheit von Personen und Gegenständen am Boden durch, insbesondere für die im Rahmen des vorliegenden Rundschreibens durchgeführten Einsätze. Die Risikoanalyse wird durchgeführt unter Berücksichtigung unter anderem der Art des geplanten Flugbetriebs sowie des Ortes und der Umgebung, wo er durchgeführt werden soll. KAPITEL 7.3 - Betriebshandbuch Steuerer, die Flugbetrieb durchführen, erstellen und aktualisieren ein Betriebshandbuch. Das Betriebshandbuch und seine eventuellen Abänderungen stimmen mit dem in Artikel 44 des Königlichen Erlasses erwähnten RPAS-Flughandbuch oder einem gleichwertigen Dokument überein. Das Betriebshandbuch enthält alle erforderlichen Anweisungen, Informationen und Verfahren für alle verwendeten RPAS, die das Personal benötigt, um die Aufgaben korrekt und sicher ausüben zu können. Es umfasst mindestens die in Anlage 4 des Königlichen Erlasses erwähnten Elemente. KAPITEL 7.4 - Verpflichtungen und Zuständigkeiten von Nutzern der zivilen öffentlichen Dienste und von Betreibern Nutzer der zivilen öffentlichen Dienste/Betreiber:
- gewährleisten die Sicherheit der von ihnen durchgeführten Einsätze, 2.prüfen, ob die Wartungsarbeiten gemäß den Spezifikationen des Herstellers und, gegebenenfalls, den Anweisungen aus dem Betriebshandbuch und dem Wartungshandbuch ausgeführt werden,
- führen ein Wartungsbuch für jedes RPAS, 4.stellen sicher, dass jeder durchgeführte Flug durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt wird, um Körper- und Sachschäden an Dritten zu decken. Betreiber führen Flüge gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Rundschreibens durch. Diese Flüge werden nicht in Anwendung der Genehmigung der Klasse 1A (ausgestellt von der GDLV) durchgeführt. KAPITEL 7.5 - Verpflichtungen und Zuständigkeiten von Fernsteuerern Fernsteuerer:
- sind jederzeit in der Lage, die Funktion und den Status des RPA nachzuvollziehen, 2.sind immer in der Lage, die Kontrolle über das RPA sicherzustellen,
- vergewissern sich auf Grundlage der aktuellen Wettermeldungen, dass während der gesamten Flugdauer die Wettermindestbedingungen vorgesehen sind, 4.sorgen dafür, dass für jeden Flug die Gewichts- und Schwerpunktbeschränkungen erfüllt werden,
- vergewissern sich vor jedem Flug des guten Wartungszustands des RPAS, 6.sorgen dafür, dass die für einen sicheren Flug erforderlichen Hilfsmittel verfügbar sind, bevor ein Flug beginnt,
- berücksichtigen während der Verwendung eines RPAS die anderen Bodenaktivitäten, die Topographie, die Hindernisse, die möglichen atmosphärischen Einflüsse auf den Funkverkehr, die möglichen Störungen der verwendeten Frequenzen, 8.sorgen dafür, dass jeder Flug im Bordbuch des RPA und in ihrem Flugbuch eingetragen wird,
- sorgen für die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften bezüglich des Schutzes des Privatlebens. Fernsteuerer sorgen ebenfalls dafür, dass das RPAS gemäß dem RPAS-Flughandbuch oder einem gleichwertigen Dokument und dem Betriebshandbuch verwendet wird. Fernsteuerer vergewissern sich, dass der Start- und Landebereich:
- zufriedenstellende Sicherheitsbedingungen bietet, 2.gut dimensioniert ist,
- über die erforderlichen Ausrüstungen verfügt, 4.hindernisfrei ist,
- aus einer Oberfläche besteht, deren Zustand geeignet ist für die Art der geplanten Einsätze, die Größe und die Leistung des RPAS, unter Berücksichtigung der äußeren Bedingungen. Fernsteuerer berücksichtigen hierbei die im Flughandbuch des betreffenden RPAS oder in jedem gleichwertigen Dokument angegebenen Anforderungen. KAPITEL 7.6 - Aufbewahrung der Dokumente Nutzer der zivilen öffentlichen Dienste/Betreiber, die Flugbetrieb durchführen, bewahren folgende Dokumente während fünf Jahren auf:
- in Anwendung von Kapitel 7.2 durchgeführte Risikoanalyse,
- Betriebshandbuch mit den möglichen Abänderungen, 3.Bordbuch von jedem RPAS. TITEL 8 - FLUGPLÄTZE UND BETRIEBSGELÄNDE Der Start und die Landung eines RPAS können stattfinden auf:
- Betriebsgeländen, 2.Flugplätzen,
- Modellflugplätzen. Für den Start oder die Landung eines RPAS verwendete Betriebsgelände dürfen nur verwendet werden, wenn sie den im Flughandbuch des betreffenden RPAS oder einem gleichwertigen Dokument enthaltenen Anforderungen entsprechen. Der Start und die Landung eines RPAS dürfen niemals die Sicherheit der bemannten Luftfahrzeuge, der Personen oder Gegenstände am Boden gefährden. RPAS dürfen einen Flugplatz nur verwenden, wenn die Genehmigung oder die Bescheinigung, die für den Flugplatz von dem für den Luftverkehr zuständigen Minister oder seinem Beauftragten, dem Generaldirektor der GDLV, ausgestellt wurde, den Start und die Landung von RPAS erlaubt. Die im AIP erwähnten Modalitäten und Verfahren werden erfüllt. Die Verwendung eines Modellflugplatzes unterliegt der vorherigen Genehmigung des Geländebetreibers und den in der Betriebsgenehmigung dieses Modellflugplatzes festgelegten Bedingungen. TITEL 9 - KOMMUNIKATION Die Steuer- und Kontrollverbindung ist während der gesamten Flugdauer einsatzbereit. Im Notfallverfahren ist vorgesehen, wie im Fall des Verlustes der Datenlinkverbindung vorzugehen ist. Die für die Nutzlast verwendete Datenlinkverbindung darf niemals das ordnungsgemäße Funktionieren der Steuer- und Kontrollverbindung gefährden. Der Funkverkehr mit dem RPAS wird gemäß dem Gesetz vom
- Juni 2005 über die elektronische Kommunikation und seinen Ausführungserlassen, insbesondere dem Königlichen Erlass vom
- Dezember 2009 über den privaten Funkverkehr und die Nutzungsrechte für Festnetze und Bündelfunknetze, verwendet. Der Funkverkehr mit dem RPAS ist während der gesamten Flugdauer einsatzbereit. Der Funkverkehr zwischen dem Fernsteuerer und dem RPA-Beobachter ist während der gesamten Flugdauer einsatzbereit. Wenn die verwendeten Frequenzen Störungen unterliegen, wird das Betriebsgelände vor der Durchführung des Fluges auf störende Frequenzen untersucht. TITEL 10 - SCHLUSSBESTIMMUNGEN Die in Titel 6 erwähnte Registrierung eines bereits in Gebrauch befindlichen RPA muss binnen sechs Monaten nach der Veröffentlichung des vorliegenden Rundschreibens im Belgischen Staatsblatt erfolgen. Aus außergewöhnlichen betrieblichen Gründen kann eine Abweichung von den Bestimmungen des vorliegenden Rundschreibens gewährt werden. Zu diesem Zweck muss ein vorheriger, ordnungsgemäß mit Gründen versehener Antrag an mein Büro gerichtet werden. Ich bitte die Behörde, dafür zu sorgen, dass vorliegendes Rundschreiben innerhalb jedes Dienstes verteilt wird, damit jedes Personalmitglied davon Kenntnis nehmen kann. Ich bitte die Frau Gouverneurin, die Herren Gouverneure und die Frau Hohe Beamtin, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken. Das Ministerielle Rundschreiben vom
- Dezember 2017 zur Regelung der Verwendung von Drohnen durch Polizei- und Hilfsdienste wird aufgehoben. Der Minister der Sicherheit und des Innern P. DE CREM