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Arrêté royal portant exécution des articles 93ter à 93quinquies du code de la taxe sur la valeur ajoutée, des articles 412bis, 433 à 435 du code des i

Obsah (9)Artikel 93tArtikel 412bArtikel 35Artikel 157Artikel 93qArtikel 158Artikel 37Artikel 300Artikel 43

SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 22 JUIN 2020. - Arrêté royal portant exécution des articles 93ter à 93quinquies du code de la taxe sur la valeur ajoutée, des articles 412bis, 433 à 435 du code des imp

Artikel 93t

er bis 93quinquies des Mehrwertsteuergesetzbuches,

Artikel 412b

is, 433 bis 435 des Einkommensteuergesetzbuches 1992,

Artikel 35

bis 37, 43 bis 45 und 47 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen und

Artikel 157

bis 159 und 161 des Programmgesetzes (I) vom 29.März 2012 im Bereich E-Notariat BERICHT AN DEN KÖNIG Sire,

Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät vorzulegen, dient

Ausführung

Artikel 93ter bis 93quinquies des Mehrwertsteuergesetzbuches (nachstehend "Mw

StGB"),

Artikel 412bis, 433 bis 435 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (nachstehend "ESt

GB 92"),

Artikel 35

bis 37, 43 bis 45 und 47 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen (nachstehend "Beitreibungsgesetzbuch") und

Artikel 157bis 159 und 161 des Programmgesetzes (I) vom 29.

März 2012 (nachstehend "Programmgesetz"), so wie sie durch das Gesetz vom 11. Februar 2019 zur Festlegung von steuerrechtlichen, finanziellen und verschiedenen Bestimmungen und Bestimmungen im Bereich

Betrugsbekämpfung und das Gesetz vom

  1. April 2020 zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen und des Programmgesetzes (I) vom
  2. März 2012 in Bezug auf die Verarbeitung

über E-Notariat übermittelten personenbezogenen Daten abgeändert worden sind. Die neuen Maßnahmen erfolgen im Rahmen

Modernisierung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen,

administrativen Vereinfachung und

Kostensenkung. Ihr Hauptziel ist nämlich die Einrichtung eines Notifizierungssystems, durch das Einnehmer Notifizierungen auf elektronischem Wege versenden können, und zwar sowohl Notifizierungen für Notare oder andere Personen, die ermächtigt sind, die in den Artikeln 93ter des MwStGB, 433 des EStGB 92 und 35 des Beitreibungsgesetzbuches erwähnten Urkunden zu authentifizieren - das heißt Urkunden zur Übertragung von dinglichen Rechten und zur Verwendung zur Hypothekenbestellung

mit einer Hypothek belastbaren Güter - als auch Notifizierungen für Personen, die ermächtigt sind, eine Erburkunde oder einen Erbschein zu erstellen. Darüber hinaus werden die in den vorerwähnten Gesetzesbestimmungen aufgenommenen praktischen Anwendungsbedingungen vereinheitlicht, so dass die verschiedenen Ausführungsmaßnahmen in einem einzigen Erlass mit Verordnungscharakter zusammengefasst werden können. Den Gutachten Nr. 65.887/3 und 67.285/3 des Staatsrates vom

  1. Mai 2019 und
  2. Mai 2020 ist Rechnung getragen worden. In Artikel 2 ist bestimmt, dass die Angaben, die in den Meldungen und Inkenntnissetzungen in Ausführung des MwStGB, des EStGB 92, des Beitreibungsgesetzbuches und des Programmgesetzes enthalten sein müssen, in den Anlagen 1 bis 4 zu vorliegendem Erlass beigefügt sind. In den Artikeln 3 und 4 ist festgelegt, dass die Angaben

Meldungen und Inkenntnissetzungen unabhängig von

genutzten Art

Übermittlung (auf elektronischem Wege oder per Einschreibesendung) identisch sein müssen. In Artikel 5 wird präzisiert, welchen Beamten die in den Artikeln 93ter des MwStGB, 412bis und 433 des EStGB 92, 35 und 43 des Beitreibungsgesetzes und 157/1 des Programmgesetzes erwähnten Meldungen übermittelt werden müssen, wenn aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen Störung

elektronische Weg nicht genutzt werden kann und wenn

Eigentümer oder Inhaber eines dinglichen Rechts am Gut seinen Wohnort im Ausland hat oder wenn

Erblasser und/oder einer seiner Rechtsnachfolger ihren Wohnort im Ausland haben. Darüber hinaus wird präzisiert, welchem in den Artikeln 157 und 157/1 erwähnten Beamten

Generalverwaltung Vermögensdokumentation die Meldung übermittelt werden muss, falls die Meldung dem Führungsdienst IKT aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen Störung nicht auf elektronischem Wege notifiziert werden kann. In Artikel 6 werden die technischen Spezifitäten

elektronischen Notifizierung und die Bedingungen für die Gültigkeit

elektronischen Signatur beschrieben. Die zur Notifizierung ermächtigten Einnehmer haben mit ihrem elektronischen Personalausweis Zugang zu

Anwendung, die die Notifizierungen generiert, so dass sichergestellt wird, dass nur ermächtigte Personen eine Notifizierung auf

Grundlage

Artikel 93quater des Mw

StGB, 434 des EStGB 92, 36 und 44 des Beitreibungsgesetzbuches und 158 und 158/1 des Programmgesetzes rechtsgültig versenden können. Diese Notifizierung wird anschließend vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen bescheinigt. Sie ist zudem mit einer elektronischen Signatur, die

digitalen Signatur des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen entspricht, die durch ein Zertifikat vertreten wird, das von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter im Sinne von Artikel 3

Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung

Richtlinie 1999/93/EG ausgestellt worden ist. Außerdem kann die elektronische Notifizierung die Sicherheit

ausgetauschten Informationen durch geeignete Schutztechniken gewährleisten. Im Erbschein beziehungsweise unten auf

Ausfertigung

Erburkunde wird vermerkt, dass entweder keine Notifizierung von Schulden in Anwendung

Artikel 158

und 158/1 des Programmgesetzes und 44 des Beitreibungsgesetzbuches erfolgt ist oder dass die Zahlung

in Anwendung

Artikel 158

und 158/1 des Programmgesetzes und 44 des Beitreibungsgesetzbuches notifizierten Schulden vorgenommen worden ist beziehungsweise anhand

beim Schuldner gehaltenen Vermögenswerte vorzunehmen ist. In Artikel 7 wird präzisiert, welcher Beamte die vorgenommene beziehungsweise die noch vorzunehmende Zahlung im Schein beziehungsweise unten auf

Ausfertigung

Erburkunde vermerken muss. In Artikel 8 wird Artikel 210ter des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (nachstehend "KE/EStGB 92" genannt) infolge des vorliegenden Erlassentwurfs abgeändert. Artikel 9 enthält eine technische Korrektur von Artikel 233 des KE/EStGB 92 infolge

Aufhebung von Artikel 210bis des KE/EStGB 92 und seiner Aufnahme in Artikel 412bis des EStGB 92. In Artikel 10 werden eine Reihe von Verordnungsbestimmungen und -normen aufgehoben, in dem Maße, wie alle Ausführungsbestimmungen im Bereich E-Notariat in einem einzigen Erlass zusammengefasst worden sind. Da Artikel 210bis des KE/EStGB 92 auf Ersuchen

Datenschutzbehörde in Artikel 412bis des EStGB 92 aufgenommen worden ist und keine Rechtsgrundlage mehr hat, muss dieser Artikel aufgehoben werden. Da fortan

für den Empfang

Meldungen zuständige Beamte einerseits direkt in Artikel 93ter § 1 Absatz 1 des MwStGB bestimmt ist, wenn

Eigentümer oder Inhaber eines dinglichen Rechts am Gut seinen Wohnort in Belgien hat, und er andererseits in vorliegendem Erlass bestimmt wird, wenn

Eigentümer oder Inhaber eines dinglichen Rechts am Gut seinen Wohnort im Ausland hat, muss Artikel 2 des Königlichen Erlasses Nr. 11 vom 29. Dezember 1992 aufgehoben werden.

Königliche Erlass vom

  1. Juli 2012 muss aufgehoben werden, da er in den vorliegenden Erlass aufgenommen worden ist. In Anwendung des Gesetzes vom
  2. Mai 2014 zur Verankerung des Prinzips

einmaligen Datenerfassung in

Arbeitsweise

Dienste und Instanzen, die den öffentlichen Behörden unterstehen oder bestimmte Aufträge für sie ausführen, und zur Vereinfachung und Harmonisierung von elektronischen Formularen und Papierformularen und insbesondere seines Artikels 2, in dem bestimmt ist, dass "[v]orliegendes Gesetz [darauf abzielt], die administrativen Verpflichtungen

Bürger und

juristischen Personen zu verringern, indem es ihnen garantiert, dass Daten, die bereits in einer authentischen Quelle verfügbar sind, einem föderalen öffentlichen Dienst nicht erneut mitgeteilt werden müssen, und die elektronischen Formulare und die Papierformulare völlig gleichzusetzen", wird

Ministerielle Erlass Nr. 13 vom 4. März 1993 aufgehoben, da die Person, die eine Veräußerungsurkunde oder eine Urkunde zur Verwendung zur Hypothekenbestellung beantragt, nicht mehr verpflichtet ist, dem beurkundenden Notar ihre Eigenschaft als Steuerpflichtiger oder Mitglied einer Mehrwertsteuereinheit mitzuteilen, sofern die Steuerverwaltung über diese Art von Daten verfügt. Da

für den Empfang

Meldungen und die Ausstellung

Empfangsbestätigungen im Rahmen des Systems zur Übermittlung

Meldungen und Inkenntnissetzungen zuständige Dienst in den Artikeln 93ter und 93quinquies des MwStGB, den Artikeln 433 und 435 des EStGB 92, den Artikeln 35 und 43 des Beitreibungsgesetzbuches und den Artikeln 157 und 157/1 des Programmgesetzes bestimmt ist, wird

Ministerielle Erlass vom 26. Februar 2007 aufgehoben. Die Pflichtangaben, die in den in den Artikeln 93ter und 93quinquies des MwStGB und den Artikeln 433 und 435 des EStGB 92 erwähnten Meldungen und Inkenntnissetzungen enthalten sein müssen, sind fortan vorliegendem Erlass beigefügt, so dass

Ministerielle Erlass vom 28. Oktober 2009 aufgehoben werden muss.

Ministerielle Erlass vom 28. Oktober 2009 zur Festlegung des Musters

in Artikel 210bis des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Meldung wird aufgehoben, in dem Maße, wie er in Anlage 4 zum vorliegenden Erlass aufgenommen wird. Ich habe die Ehre, Sire,

ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Vizepremierminister und Minister

Finanzen A. DE CROO 22. JUNI 2020 - Königlicher Erlass zur Ausführung

Artikel 93t

er bis 93quinquies des Mehrwertsteuergesetzbuches,

Artikel 412b

is, 433 bis 435 des Einkommensteuergesetzbuches 1992,

Artikel 35

bis 37, 43 bis 45 und 47 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen und

Artikel 157

bis 159 und 161 des Programmgesetzes (I) vom 29.März 2012 im Bereich E-Notariat PHILIPPE, Konig

Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund

Verfassung,

Artikel 37und 108; Aufgrund des Programmgesetzes (I) vom 29.

März 2012,

Artikel 157§ 1 Absatz 1 Nr.

2, ersetzt durch das Gesetz vom

  1. April 2020, 157 § 6, ersetzt durch das Gesetz vom
  2. April 2020, 157, ersetzt durch das Gesetz vom
  3. April 2020, 157/1 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erster und zweiter Gedankenstrich, eingefügt durch das Gesetz vom
  4. April 2020, 157/1 § 6, eingefügt durch das Gesetz vom
  5. April 2020, 157/1, eingefügt durch das Gesetz vom
  6. April 2020, 158 Absatz 1 Nr. 1, ersetzt durch das Gesetz vom
  7. April 2020, 158/1 Absatz 1 Nr. 1, eingefügt durch das Gesetz vom
  8. April 2020, 159 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom
  9. Dezember 2012, und 161, ersetzt durch das Gesetz vom
  10. April 2020; Aufgrund des Gesetzes vom
  11. Februar 2019 zur Festlegung von steuerrechtlichen, finanziellen und verschiedenen Bestimmungen und Bestimmungen im Bereich

Betrugsbekämpfung, des Artikels 34; Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches,

Artikel 93ter § 1 Absatz 1 Nr.

2, eingefügt durch das Gesetz vom

  1. August 1980, ersetzt durch das Gesetz vom
  2. Februar 2019, aufgehoben durch das Gesetz vom
  3. April 2019, außer für die in Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten Fälle, und abgeändert durch das Gesetz vom
  4. April 2020, 93ter § 4, eingefügt durch das Gesetz vom
  5. August 1980, ersetzt durch das Gesetz vom
  6. Februar 2019, aufgehoben durch das Gesetz vom
  7. April 2019, außer für die in Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten Fälle, 93ter, aufgehoben durch das Gesetz vom
  8. April 2019, außer für die in Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten Fälle, 93quater § 1 Absatz 1 Nr. 1, eingefügt durch das Gesetz vom
  9. August 1980, ersetzt durch das Gesetz vom
  10. Februar 2019, aufgehoben durch das Gesetz vom
  11. April 2019, außer für die in Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten Fälle, 93quinquies § 4, eingefügt durch das Gesetz vom
  12. August 1980, ersetzt durch das Gesetz vom
  13. Februar 2019 und aufgehoben durch das Gesetz vom
  14. April 2019, außer für die in Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten Fälle, und Artikel 93quinquies, aufgehoben durch das Gesetz vom
  15. April 2019, außer für die in Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten Fälle; Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992,

Artikel 300§ 1, ersetzt durch das Gesetz vom 13.

April 2019, 412bis § 2 Absatz 6 Nr. 2, ersetzt durch das Gesetz vom

  1. April 2020, 412bis § 6, ersetzt durch das Gesetz vom
  2. April 2020, 412bis, ersetzt durch das Gesetz vom
  3. April 2020, 433 § 1 Absatz 1 Nr. 2, ersetzt durch das Gesetz vom
  4. Februar 2019, aufgehoben durch das Gesetz vom
  5. April 2019, außer für die in Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten Fälle, und abgeändert durch das Gesetz vom
  6. April 2020, 433 § 4, ersetzt durch das Gesetz vom
  7. Februar 2019, aufgehoben durch das Gesetz vom
  8. April 2019, außer für die in Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten Fälle, 433, aufgehoben durch das Gesetz vom
  9. April 2019, außer für die in Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten Fälle, 434 § 1 Absatz 1 Nr. 1, ersetzt durch das Gesetz vom
  10. Februar 2019, aufgehoben durch das Gesetz vom
  11. April 2019, außer für die in Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten Fälle, 435 § 4, ersetzt durch das Gesetz vom
  12. Februar 2019 und aufgehoben durch das Gesetz vom
  13. April 2019, außer für die in Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten Fälle, 435, aufgehoben durch das Gesetz vom
  14. April 2019, außer für die in Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten Fälle, und 469 Absatz 1, abgeändert durch die Gesetze vom
  15. April 2014 und
  16. April 2014; Aufgrund des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen, eingeführt durch das Gesetz vom
  17. April 2019,

Artikel 35§ 1 Absatz 1 Nr.

2, 35 § 4, 35, abgeändert durch das Gesetz vom

  1. April 2020, 36 Absatz 1 Nr. 1, abgeändert durch das Gesetz vom
  2. April 2020, 37 § 4, 43 § 1 Absatz 1 Nr.2, 37, 43 § 6, 43, abgeändert durch das Gesetz vom
  3. April 2020, 44 § 1 Nr. 1, 45 Absatz 2 und 47; Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 11 vom
  4. Dezember 1992 über die Anwendung

Mehrwertsteuer; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom

  1. August 1993 zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  2. Juli 2012 zur Ausführung

Artikel 157bis 163 des Programmgesetzes (I) vom 29.

März 2012; Aufgrund des Ministeriellen Erlasses Nr. 13 vom

  1. März 1993 über die Verpflichtungen von Steuerpflichtigen oder Mitgliedern einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches, die Eigentümer eines mit einer Hypothek belastbaren Gutes oder eines Teils dieses Gutes oder Inhaber eines dinglichen Rechts an einem solchen Gut oder an einem Teil dieses Gutes sind; Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom
  2. Februar 2007 zur Bestimmung des Dienstes,

für den Empfang

Meldungen und die Ausstellung

Empfangsbestätigungen im Rahmen des elektronischen Notifizierungssystems zwischen dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen und bestimmten ministeriellen Amtsträgern, Beamten und anderen Personen zuständig ist; Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2009 zur Festlegung des Musters

in den Artikeln 93ter und 93quinquies des Mehrwertsteuergesetzbuches und den Artikeln 433 und 435 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Meldungen und Inkenntnissetzungen; Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2009 zur Festlegung des Musters

in Artikel 210bis des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Meldung; Aufgrund

Stellungnahmen des Finanzinspektors vom

  1. März 2019 und
  2. Dezember 2019; Aufgrund des Einverständnisses des Vizepremierministers und Ministers des Haushalts vom
  3. Februar 2020; Aufgrund

Stellungnahme Nr. 37/2020

Datenschutzbehörde vom 15. Mai 2020; Aufgrund

Konzertierung mit den Regionen vom 21. November 2019; Aufgrund

Gutachten Nr. 65.887/3 und 67.285/3 des Staatsrates vom 5. Mai 2019 und 25.Mai 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2

am

  1. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In Erwägung von Artikel 8 §§ 1 und 2 des Gesetzes vom
  2. Mai 2014 zur Verankerung des Prinzips

einmaligen Datenerfassung in

Arbeitsweise

Dienste und Instanzen, die den öffentlichen Behörden unterstehen oder bestimmte Aufträge für sie ausführen, und zur Vereinfachung und Harmonisierung von elektronischen Formularen und Papierformularen sind vorliegender Erlass und seine Anlagen am

  1. Juni 2020 dem Dienst für Administrative Vereinfachung des FÖD Kanzlei des Premierministers mitgeteilt worden; Gemäß Artikel 6 § 2 des Gesetzes vom
  2. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung ist eine Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften nicht erforderlich; Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers

Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:

  1. "Beitreibungsgesetzbuch": das Gesetzbuch über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen, 2."Programmgesetz": das Programmgesetz (I) vom
  2. März 2012,
  3. "EStGB 92": das Einkommensteuergesetzbuch 1992, 4."MwStGB": das Mehrwertsteuergesetzbuch,
  4. "Rechtsnachfolger": einen Erben, Vermächtnisnehmer oder Begünstigten einer vertraglichen Erbeinsetzung,

in

Erburkunde oder im Erbschein angegeben werden muss, wie in den Artikeln 43 § 1 Absatz 1 des Beitreibungsgesetzbuches und 157 § 1 Absatz 1 und 157/1 § 1 Absatz 1 des Programmgesetzes erwähnt. Art. 2 - Die Angaben, die in den in Ausführung

Artikel 93ter des Mw

StGB, 433 des EStGB 92 und 35 des Beitreibungsgesetzbuches zugesandten Meldungen enthalten sein müssen, sind in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass aufgenommen. Die Angaben, die in den in Ausführung

Artikel 93quinquies des Mw

StGB, 435 des EStGB 92 und 37 des Beitreibungsgesetzbuches zugesandten Inkenntnissetzungen enthalten sein müssen, sind in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass aufgenommen. Die Angaben, die in

in Ausführung

Artikel 43

des Beitreibungsgesetzbuches und 157 und 157/1 des Programmgesetzes zugesandten Meldung enthalten sein müssen, sind in Anlage 3 zu vorliegendem Erlass aufgenommen. Die Angaben, die in

in Ausführung

Artikel 93ter des Mw

StGB, 412bis, 433 des EStGB 92 und 35 des Beitreibungsgesetzbuches zugesandten Meldung enthalten sein müssen, sind in Anlage 4 zu vorliegendem Erlass aufgenommen. Art. 3 - Die Angaben, die in den in den Artikeln 93ter des MwStGB, 433 des EStGB 92, 35 und 43 des Beitreibungsgesetzbuches und 157 und 157/1 des Programmgesetzes erwähnten Meldungen enthalten sind, sind identisch, ungeachtet ob sie auf elektronischem Wege oder per Einschreibesendung übermittelt werden. Art. 4 - Die Angaben, die in

in den Artikeln 93quinquies des MwStGB, 435 des EStGB 92 und 37 des Beitreibungsgesetzbuches erwähnten Inkenntnissetzung enthalten sind, sind identisch, ungeachtet ob sie auf elektronischem Wege oder per Einschreibesendung übermittelt werden. Art. 5 - § 1 - Wenn die Meldung aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen Störung nicht gemäß den Artikeln 93ter § 1 Absatz 1 Nr. 1 des MwStGB, 433 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des EStGB 92 und 35 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Beitreibungsgesetzbuches auf elektronischem Wege übermittelt werden kann und wenn

Eigentümer oder Inhaber eines dinglichen Rechts am Gut seinen Wohnort im Ausland hat, ist

Einnehmer, dem die Meldung per Einschreibesendung übermittelt wird,

Einnehmer des Teams Sonderbeitreibung Brüssel. § 2 - Wenn die Meldung aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen Störung nicht gemäß den Artikeln 157/1 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Programmgesetzes und 43 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Beitreibungsgesetzbuches auf elektronischem Wege übermittelt werden kann und wenn

Erblasser und/oder einer seiner Rechtsnachfolger ihren Wohnort im Ausland haben, ist

Einnehmer, dem die Meldung per Einschreibesendung übermittelt wird,

Einnehmer des Teams Sonderbeitreibung Brüssel. § 3 - Wenn die Meldung aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen Störung nicht gemäß den Artikeln 157 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 157/1 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Programmgesetzes auf elektronischem Wege übermittelt werden kann, ist

in den Artikeln 157 § 1 Absatz 1 Nr. 2 und 157/1 § 1 Absatz 1 Nr. 2 zweiter Gedankenstrich des Programmgesetzes erwähnte Beamte

Generalverwaltung Vermögensdokumentation

Verwalter Rechtssicherheit. § 4 - Wenn die Meldung aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen Störung nicht gemäß Artikel 412bis § 2 Absatz 6 Nr. 1 des EStGB 92 auf elektronischem Wege übermittelt werden kann, ist

Einnehmer, dem die Meldung per Einschreibesendung übermittelt wird,

Einnehmer des Teams Sonderbeitreibung Brüssel. Art. 6 - Wenn die Notifizierung gemäß den Artikeln 93quater § 1 Absatz 1 Nr. 1 des MwStGB, 434 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des EStGB 92, 158 Absatz 1 Nr. 1 und 158/1 Absatz 1 Nr. 1 des Programmgesetzes, 36 Absatz 1 Nr. 1 und 44 § 1 Nr. 1 des Beitreibungsgesetzbuches auf elektronischem Wege versandt wird, ist sie mit einer elektronischen Signatur versehen, die

digitalen Signatur des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen entspricht, die durch ein Zertifikat vertreten wird, das von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter im Sinne von Artikel 3

Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung

Richtlinie 1999/93/EG ausgestellt worden ist. Durch das System zur Identitäts- und Zugriffsverwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen

Anwendung, die die Generierung

Notifizierungen ermöglicht, wird sichergestellt, dass nur

gesetzlich ermächtigte Beamte die in den Artikeln 93quater § 1 Nr. 1 des MwStGB, 434 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des EStGB 92, 158 Absatz 1 Nr. 1 und 158/1 Absatz 1 Nr. 1 des Programmgesetzes, 36 Absatz 1 Nr. 1 und 44 § 1 Nr. 1 des Beitreibungsgesetzbuches erwähnte Notifizierung rechtsgültig versenden kann. Die erfassten personenbezogenen Daten sind durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen geschützt. Art. 7 -

in den Artikeln 45 Absatz 2 des Beitreibungsgesetzbuches und 159 Absatz 2 des Programmgesetzes erwähnte Beamte ist: 1. bei Erstellung des Erbscheins durch das in Artikel 1240bis des Zivilgesetzbuches erwähnte Amt,

mit

Erstellung dieses Scheins beauftragte Beamte, 2.bei Erstellung des Erbscheins oder

Erburkunde durch einen Notar, dieser Notar oder ein mit diesem Notar assoziierter Notar. Art. 8 - Artikel 210ter des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. Januar 1997 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. Februar 2007, wird wie folgt ersetzt: "Art. 210ter - Die Angaben, die in

in Artikel 412bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Meldung enthalten sein müssen, sind in Anlage 4 zum Königlichen Erlass vom 22. Juni 2020 zur Ausführung

Artikel 93t

er bis 93quinquies des Mehrwertsteuergesetzbuches,

Artikel 412b

is, 433 bis 435 des Einkommensteuergesetzbuches 1992,

Artikel 35

bis 37, 43 bis 45 und 47 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen und

Artikel 157bis 159 und 161 des Programmgesetzes (I) vom 29.

März 2012 im Bereich E-Notariat aufgenommen." Art. 9 - In Artikel 233 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom

  1. Dezember 2019, werden die Wörter "210bis," aufgehoben. Art. 10 - Es werden aufgehoben:
  2. Artikel 210bis des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10.Januar 1997 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  3. März 2003 und
  4. Februar 2007,
  5. Artikel 2 des Königlichen Erlasses Nr.11 vom
  6. Dezember 1992 über die Anwendung

Mehrwertsteuer, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. November 2000 und 17. Mai 2007, 3.

Königliche Erlass vom 16.Juli 2012 zur Ausführung

Artikel 157bis 163 des Programmgesetzes (I) vom 29.

März 2012, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. März 2013, 4.

Ministerielle Erlass Nr.13 vom

  1. März 1993 über die Verpflichtungen von Steuerpflichtigen oder Mitgliedern einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches, die Eigentümer eines mit einer Hypothek belastbaren Gutes oder eines Teils dieses Gutes oder Inhaber eines dinglichen Rechts an einem solchen Gut oder an einem Teil dieses Gutes sind, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom
  2. Mai 2007, 5.

Ministerielle Erlass vom 26.Februar 2007 zur Bestimmung des Dienstes,

für den Empfang

Meldungen und die Ausstellung

Empfangsbestätigungen im Rahmen des elektronischen Notifizierungssystems zwischen dem Föderalen Öffentlicher Dienst Finanzen und bestimmten ministeriellen Amtsträgern, Beamten und anderen Personen zuständig ist, 6.

Ministerielle Erlass vom 28.Oktober 2009 zur Festlegung des Musters

in den Artikeln 93ter und 93quinquies des Mehrwertsteuergesetzbuches und den Artikeln 433 und 435 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Meldungen und Inkenntnissetzungen, 7.

Ministerielle Erlass vom 28.Oktober 2009 zur Festlegung des Musters

in Artikel 210bis des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Meldung. Art. 11 -

für Finanzen zuständige Minister ist mit

Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 22. Juni 2020 PHILIPPE Von Königs wegen:

Vizepremierminister und Minister

Finanzen A. DE CROO Pour la consultation du tableau, voir image

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