er bis 93quinquies des Mehrwertsteuergesetzbuches,
is, 433 bis 435 des Einkommensteuergesetzbuches 1992,
bis 37, 43 bis 45 und 47 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen und
bis 159 und 161 des Programmgesetzes (I) vom 29.März 2012 im Bereich E-Notariat BERICHT AN DEN KÖNIG Sire,
Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät vorzulegen, dient
Ausführung
StGB"),
GB 92"),
bis 37, 43 bis 45 und 47 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen (nachstehend "Beitreibungsgesetzbuch") und
März 2012 (nachstehend "Programmgesetz"), so wie sie durch das Gesetz vom 11. Februar 2019 zur Festlegung von steuerrechtlichen, finanziellen und verschiedenen Bestimmungen und Bestimmungen im Bereich
Betrugsbekämpfung und das Gesetz vom
über E-Notariat übermittelten personenbezogenen Daten abgeändert worden sind. Die neuen Maßnahmen erfolgen im Rahmen
Modernisierung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen,
administrativen Vereinfachung und
Kostensenkung. Ihr Hauptziel ist nämlich die Einrichtung eines Notifizierungssystems, durch das Einnehmer Notifizierungen auf elektronischem Wege versenden können, und zwar sowohl Notifizierungen für Notare oder andere Personen, die ermächtigt sind, die in den Artikeln 93ter des MwStGB, 433 des EStGB 92 und 35 des Beitreibungsgesetzbuches erwähnten Urkunden zu authentifizieren - das heißt Urkunden zur Übertragung von dinglichen Rechten und zur Verwendung zur Hypothekenbestellung
mit einer Hypothek belastbaren Güter - als auch Notifizierungen für Personen, die ermächtigt sind, eine Erburkunde oder einen Erbschein zu erstellen. Darüber hinaus werden die in den vorerwähnten Gesetzesbestimmungen aufgenommenen praktischen Anwendungsbedingungen vereinheitlicht, so dass die verschiedenen Ausführungsmaßnahmen in einem einzigen Erlass mit Verordnungscharakter zusammengefasst werden können. Den Gutachten Nr. 65.887/3 und 67.285/3 des Staatsrates vom
Meldungen und Inkenntnissetzungen unabhängig von
genutzten Art
Übermittlung (auf elektronischem Wege oder per Einschreibesendung) identisch sein müssen. In Artikel 5 wird präzisiert, welchen Beamten die in den Artikeln 93ter des MwStGB, 412bis und 433 des EStGB 92, 35 und 43 des Beitreibungsgesetzes und 157/1 des Programmgesetzes erwähnten Meldungen übermittelt werden müssen, wenn aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen Störung
elektronische Weg nicht genutzt werden kann und wenn
Eigentümer oder Inhaber eines dinglichen Rechts am Gut seinen Wohnort im Ausland hat oder wenn
Erblasser und/oder einer seiner Rechtsnachfolger ihren Wohnort im Ausland haben. Darüber hinaus wird präzisiert, welchem in den Artikeln 157 und 157/1 erwähnten Beamten
Generalverwaltung Vermögensdokumentation die Meldung übermittelt werden muss, falls die Meldung dem Führungsdienst IKT aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen Störung nicht auf elektronischem Wege notifiziert werden kann. In Artikel 6 werden die technischen Spezifitäten
elektronischen Notifizierung und die Bedingungen für die Gültigkeit
elektronischen Signatur beschrieben. Die zur Notifizierung ermächtigten Einnehmer haben mit ihrem elektronischen Personalausweis Zugang zu
Anwendung, die die Notifizierungen generiert, so dass sichergestellt wird, dass nur ermächtigte Personen eine Notifizierung auf
Grundlage
StGB, 434 des EStGB 92, 36 und 44 des Beitreibungsgesetzbuches und 158 und 158/1 des Programmgesetzes rechtsgültig versenden können. Diese Notifizierung wird anschließend vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen bescheinigt. Sie ist zudem mit einer elektronischen Signatur, die
digitalen Signatur des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen entspricht, die durch ein Zertifikat vertreten wird, das von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter im Sinne von Artikel 3
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung
Richtlinie 1999/93/EG ausgestellt worden ist. Außerdem kann die elektronische Notifizierung die Sicherheit
ausgetauschten Informationen durch geeignete Schutztechniken gewährleisten. Im Erbschein beziehungsweise unten auf
Ausfertigung
Erburkunde wird vermerkt, dass entweder keine Notifizierung von Schulden in Anwendung
und 158/1 des Programmgesetzes und 44 des Beitreibungsgesetzbuches erfolgt ist oder dass die Zahlung
in Anwendung
und 158/1 des Programmgesetzes und 44 des Beitreibungsgesetzbuches notifizierten Schulden vorgenommen worden ist beziehungsweise anhand
beim Schuldner gehaltenen Vermögenswerte vorzunehmen ist. In Artikel 7 wird präzisiert, welcher Beamte die vorgenommene beziehungsweise die noch vorzunehmende Zahlung im Schein beziehungsweise unten auf
Ausfertigung
Erburkunde vermerken muss. In Artikel 8 wird Artikel 210ter des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (nachstehend "KE/EStGB 92" genannt) infolge des vorliegenden Erlassentwurfs abgeändert. Artikel 9 enthält eine technische Korrektur von Artikel 233 des KE/EStGB 92 infolge
Aufhebung von Artikel 210bis des KE/EStGB 92 und seiner Aufnahme in Artikel 412bis des EStGB 92. In Artikel 10 werden eine Reihe von Verordnungsbestimmungen und -normen aufgehoben, in dem Maße, wie alle Ausführungsbestimmungen im Bereich E-Notariat in einem einzigen Erlass zusammengefasst worden sind. Da Artikel 210bis des KE/EStGB 92 auf Ersuchen
Datenschutzbehörde in Artikel 412bis des EStGB 92 aufgenommen worden ist und keine Rechtsgrundlage mehr hat, muss dieser Artikel aufgehoben werden. Da fortan
für den Empfang
Meldungen zuständige Beamte einerseits direkt in Artikel 93ter § 1 Absatz 1 des MwStGB bestimmt ist, wenn
Eigentümer oder Inhaber eines dinglichen Rechts am Gut seinen Wohnort in Belgien hat, und er andererseits in vorliegendem Erlass bestimmt wird, wenn
Eigentümer oder Inhaber eines dinglichen Rechts am Gut seinen Wohnort im Ausland hat, muss Artikel 2 des Königlichen Erlasses Nr. 11 vom 29. Dezember 1992 aufgehoben werden.
Königliche Erlass vom
einmaligen Datenerfassung in
Arbeitsweise
Dienste und Instanzen, die den öffentlichen Behörden unterstehen oder bestimmte Aufträge für sie ausführen, und zur Vereinfachung und Harmonisierung von elektronischen Formularen und Papierformularen und insbesondere seines Artikels 2, in dem bestimmt ist, dass "[v]orliegendes Gesetz [darauf abzielt], die administrativen Verpflichtungen
Bürger und
juristischen Personen zu verringern, indem es ihnen garantiert, dass Daten, die bereits in einer authentischen Quelle verfügbar sind, einem föderalen öffentlichen Dienst nicht erneut mitgeteilt werden müssen, und die elektronischen Formulare und die Papierformulare völlig gleichzusetzen", wird
Ministerielle Erlass Nr. 13 vom 4. März 1993 aufgehoben, da die Person, die eine Veräußerungsurkunde oder eine Urkunde zur Verwendung zur Hypothekenbestellung beantragt, nicht mehr verpflichtet ist, dem beurkundenden Notar ihre Eigenschaft als Steuerpflichtiger oder Mitglied einer Mehrwertsteuereinheit mitzuteilen, sofern die Steuerverwaltung über diese Art von Daten verfügt. Da
für den Empfang
Meldungen und die Ausstellung
Empfangsbestätigungen im Rahmen des Systems zur Übermittlung
Meldungen und Inkenntnissetzungen zuständige Dienst in den Artikeln 93ter und 93quinquies des MwStGB, den Artikeln 433 und 435 des EStGB 92, den Artikeln 35 und 43 des Beitreibungsgesetzbuches und den Artikeln 157 und 157/1 des Programmgesetzes bestimmt ist, wird
Ministerielle Erlass vom 26. Februar 2007 aufgehoben. Die Pflichtangaben, die in den in den Artikeln 93ter und 93quinquies des MwStGB und den Artikeln 433 und 435 des EStGB 92 erwähnten Meldungen und Inkenntnissetzungen enthalten sein müssen, sind fortan vorliegendem Erlass beigefügt, so dass
Ministerielle Erlass vom 28. Oktober 2009 aufgehoben werden muss.
Ministerielle Erlass vom 28. Oktober 2009 zur Festlegung des Musters
in Artikel 210bis des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Meldung wird aufgehoben, in dem Maße, wie er in Anlage 4 zum vorliegenden Erlass aufgenommen wird. Ich habe die Ehre, Sire,
ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.
Vizepremierminister und Minister
Finanzen A. DE CROO 22. JUNI 2020 - Königlicher Erlass zur Ausführung
er bis 93quinquies des Mehrwertsteuergesetzbuches,
is, 433 bis 435 des Einkommensteuergesetzbuches 1992,
bis 37, 43 bis 45 und 47 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen und
bis 159 und 161 des Programmgesetzes (I) vom 29.März 2012 im Bereich E-Notariat PHILIPPE, Konig
Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund
Verfassung,
März 2012,
2, ersetzt durch das Gesetz vom
Betrugsbekämpfung, des Artikels 34; Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches,
2, eingefügt durch das Gesetz vom
April 2019, 412bis § 2 Absatz 6 Nr. 2, ersetzt durch das Gesetz vom
2, 35 § 4, 35, abgeändert durch das Gesetz vom
Mehrwertsteuer; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
März 2012; Aufgrund des Ministeriellen Erlasses Nr. 13 vom
für den Empfang
Meldungen und die Ausstellung
Empfangsbestätigungen im Rahmen des elektronischen Notifizierungssystems zwischen dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen und bestimmten ministeriellen Amtsträgern, Beamten und anderen Personen zuständig ist; Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2009 zur Festlegung des Musters
in den Artikeln 93ter und 93quinquies des Mehrwertsteuergesetzbuches und den Artikeln 433 und 435 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Meldungen und Inkenntnissetzungen; Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2009 zur Festlegung des Musters
in Artikel 210bis des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Meldung; Aufgrund
Stellungnahmen des Finanzinspektors vom
Stellungnahme Nr. 37/2020
Datenschutzbehörde vom 15. Mai 2020; Aufgrund
Konzertierung mit den Regionen vom 21. November 2019; Aufgrund
Gutachten Nr. 65.887/3 und 67.285/3 des Staatsrates vom 5. Mai 2019 und 25.Mai 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2
am
einmaligen Datenerfassung in
Arbeitsweise
Dienste und Instanzen, die den öffentlichen Behörden unterstehen oder bestimmte Aufträge für sie ausführen, und zur Vereinfachung und Harmonisierung von elektronischen Formularen und Papierformularen sind vorliegender Erlass und seine Anlagen am
Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:
in
Erburkunde oder im Erbschein angegeben werden muss, wie in den Artikeln 43 § 1 Absatz 1 des Beitreibungsgesetzbuches und 157 § 1 Absatz 1 und 157/1 § 1 Absatz 1 des Programmgesetzes erwähnt. Art. 2 - Die Angaben, die in den in Ausführung
StGB, 433 des EStGB 92 und 35 des Beitreibungsgesetzbuches zugesandten Meldungen enthalten sein müssen, sind in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass aufgenommen. Die Angaben, die in den in Ausführung
StGB, 435 des EStGB 92 und 37 des Beitreibungsgesetzbuches zugesandten Inkenntnissetzungen enthalten sein müssen, sind in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass aufgenommen. Die Angaben, die in
in Ausführung
des Beitreibungsgesetzbuches und 157 und 157/1 des Programmgesetzes zugesandten Meldung enthalten sein müssen, sind in Anlage 3 zu vorliegendem Erlass aufgenommen. Die Angaben, die in
in Ausführung
StGB, 412bis, 433 des EStGB 92 und 35 des Beitreibungsgesetzbuches zugesandten Meldung enthalten sein müssen, sind in Anlage 4 zu vorliegendem Erlass aufgenommen. Art. 3 - Die Angaben, die in den in den Artikeln 93ter des MwStGB, 433 des EStGB 92, 35 und 43 des Beitreibungsgesetzbuches und 157 und 157/1 des Programmgesetzes erwähnten Meldungen enthalten sind, sind identisch, ungeachtet ob sie auf elektronischem Wege oder per Einschreibesendung übermittelt werden. Art. 4 - Die Angaben, die in
in den Artikeln 93quinquies des MwStGB, 435 des EStGB 92 und 37 des Beitreibungsgesetzbuches erwähnten Inkenntnissetzung enthalten sind, sind identisch, ungeachtet ob sie auf elektronischem Wege oder per Einschreibesendung übermittelt werden. Art. 5 - § 1 - Wenn die Meldung aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen Störung nicht gemäß den Artikeln 93ter § 1 Absatz 1 Nr. 1 des MwStGB, 433 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des EStGB 92 und 35 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Beitreibungsgesetzbuches auf elektronischem Wege übermittelt werden kann und wenn
Eigentümer oder Inhaber eines dinglichen Rechts am Gut seinen Wohnort im Ausland hat, ist
Einnehmer, dem die Meldung per Einschreibesendung übermittelt wird,
Einnehmer des Teams Sonderbeitreibung Brüssel. § 2 - Wenn die Meldung aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen Störung nicht gemäß den Artikeln 157/1 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Programmgesetzes und 43 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Beitreibungsgesetzbuches auf elektronischem Wege übermittelt werden kann und wenn
Erblasser und/oder einer seiner Rechtsnachfolger ihren Wohnort im Ausland haben, ist
Einnehmer, dem die Meldung per Einschreibesendung übermittelt wird,
Einnehmer des Teams Sonderbeitreibung Brüssel. § 3 - Wenn die Meldung aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen Störung nicht gemäß den Artikeln 157 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 157/1 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Programmgesetzes auf elektronischem Wege übermittelt werden kann, ist
in den Artikeln 157 § 1 Absatz 1 Nr. 2 und 157/1 § 1 Absatz 1 Nr. 2 zweiter Gedankenstrich des Programmgesetzes erwähnte Beamte
Generalverwaltung Vermögensdokumentation
Verwalter Rechtssicherheit. § 4 - Wenn die Meldung aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen Störung nicht gemäß Artikel 412bis § 2 Absatz 6 Nr. 1 des EStGB 92 auf elektronischem Wege übermittelt werden kann, ist
Einnehmer, dem die Meldung per Einschreibesendung übermittelt wird,
Einnehmer des Teams Sonderbeitreibung Brüssel. Art. 6 - Wenn die Notifizierung gemäß den Artikeln 93quater § 1 Absatz 1 Nr. 1 des MwStGB, 434 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des EStGB 92, 158 Absatz 1 Nr. 1 und 158/1 Absatz 1 Nr. 1 des Programmgesetzes, 36 Absatz 1 Nr. 1 und 44 § 1 Nr. 1 des Beitreibungsgesetzbuches auf elektronischem Wege versandt wird, ist sie mit einer elektronischen Signatur versehen, die
digitalen Signatur des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen entspricht, die durch ein Zertifikat vertreten wird, das von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter im Sinne von Artikel 3
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung
Richtlinie 1999/93/EG ausgestellt worden ist. Durch das System zur Identitäts- und Zugriffsverwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen
Anwendung, die die Generierung
Notifizierungen ermöglicht, wird sichergestellt, dass nur
gesetzlich ermächtigte Beamte die in den Artikeln 93quater § 1 Nr. 1 des MwStGB, 434 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des EStGB 92, 158 Absatz 1 Nr. 1 und 158/1 Absatz 1 Nr. 1 des Programmgesetzes, 36 Absatz 1 Nr. 1 und 44 § 1 Nr. 1 des Beitreibungsgesetzbuches erwähnte Notifizierung rechtsgültig versenden kann. Die erfassten personenbezogenen Daten sind durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen geschützt. Art. 7 -
in den Artikeln 45 Absatz 2 des Beitreibungsgesetzbuches und 159 Absatz 2 des Programmgesetzes erwähnte Beamte ist: 1. bei Erstellung des Erbscheins durch das in Artikel 1240bis des Zivilgesetzbuches erwähnte Amt,
mit
Erstellung dieses Scheins beauftragte Beamte, 2.bei Erstellung des Erbscheins oder
Erburkunde durch einen Notar, dieser Notar oder ein mit diesem Notar assoziierter Notar. Art. 8 - Artikel 210ter des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. Januar 1997 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. Februar 2007, wird wie folgt ersetzt: "Art. 210ter - Die Angaben, die in
in Artikel 412bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Meldung enthalten sein müssen, sind in Anlage 4 zum Königlichen Erlass vom 22. Juni 2020 zur Ausführung
er bis 93quinquies des Mehrwertsteuergesetzbuches,
is, 433 bis 435 des Einkommensteuergesetzbuches 1992,
bis 37, 43 bis 45 und 47 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen und
März 2012 im Bereich E-Notariat aufgenommen." Art. 9 - In Artikel 233 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
Mehrwertsteuer, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. November 2000 und 17. Mai 2007, 3.
Königliche Erlass vom 16.Juli 2012 zur Ausführung
März 2012, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. März 2013, 4.
Ministerielle Erlass Nr.13 vom
Ministerielle Erlass vom 26.Februar 2007 zur Bestimmung des Dienstes,
für den Empfang
Meldungen und die Ausstellung
Empfangsbestätigungen im Rahmen des elektronischen Notifizierungssystems zwischen dem Föderalen Öffentlicher Dienst Finanzen und bestimmten ministeriellen Amtsträgern, Beamten und anderen Personen zuständig ist, 6.
Ministerielle Erlass vom 28.Oktober 2009 zur Festlegung des Musters
in den Artikeln 93ter und 93quinquies des Mehrwertsteuergesetzbuches und den Artikeln 433 und 435 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Meldungen und Inkenntnissetzungen, 7.
Ministerielle Erlass vom 28.Oktober 2009 zur Festlegung des Musters
in Artikel 210bis des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Meldung. Art. 11 -
für Finanzen zuständige Minister ist mit
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 22. Juni 2020 PHILIPPE Von Königs wegen:
Vizepremierminister und Minister
Finanzen A. DE CROO Pour la consultation du tableau, voir image
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