60.1 - Kommunaler Haushalts- und Finanzrat Das Kollegium verabschiedet den Entwurf des Haushaltsplans, nachdem es die Stellungnahme des kommunalen Haushalts- und Finanzrats eingeholt hat, in dem mindestens ein dazu bestimmtes Mitglied des Kollegiums, der Generaldirektor und der Finanzdirektor tagen. Diese Mitglieder des kommunalen Haushalts- und Finanzrats geben ihre Stellungnahme über die Gesetzmäßigkeit und die vorhersehbaren finanziellen Folgen des Haushaltsplanentwurfs ab, einschließlich der Prognose der Auswirkung der bedeutsamen Investitionen auf den Haushalt über mehrere Rechnungsjahre. Im schriftlichen Bericht des kommunalen Haushalts- und Finanzrats muss die Stellungnahme jedes seiner Mitglieder, so wie sie während der Versammlung erörtert worden ist, deutlich ersichtlich sein, auch wenn die Stellungnahme in einem Bericht dargelegt wird. Dieser Bericht wird dem dem Rat vorgelegten Haushaltsplanentwurf und dem der Regierung zur Billigung vorgelegten Haushaltsplan beigefügt. Dieses Verfahren wird ebenfalls auf alle späteren Abänderungen des Haushaltsplans angewandt. Die Stellungnahme jedes der Mitglieder des kommunalen Haushalts- und Finanzrats wird im Bericht deutlich aufgenommen, wenn abweichende Ansichten zum Vorschein kommen. Bei Nichtvorhandensein der Stellungnahme des kommunalen Haushalts- und Finanzrats kann der Rat dem Haushaltsplan oder der betroffenen Abänderung des Haushaltsplans nicht zustimmen. Der schriftliche Bericht des kommunalen Haushalts- und Finanzrates wird gemäß dem von der Regierung festgelegten Muster erstellt." Art. 6 - In Artikel 61
Absatz 4 eingefügt: "Das Kollegium kann die Zahlungsanweisungsbefugnis gemäß Artikel 164.9 Absatz 1 übertragen." Art. 7 - In Artikel 71
Absatz 3 eingefügt: "Alle Protokolle des Rates und des Kollegiums werden unverzüglich dem Finanzdirektor notifiziert." Art. 8 - Artikel 98 § 4 Absatz 1 desselben Dekrets wird wie folgt ersetzt: "Unbeschadet von Artikel 167.2 ist der Generaldirektor mit der Errichtung und der Überwachung eines internen Controlling-Systems beauftragt." Art. 9 - Artikel 102 desselben Dekrets wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: "Darüber hinaus übt er die Funktion des Rechnungspflichtigen gemäß Artikel 164.11 aus." 2. In § 2 Nummer 2 Buchstabe
Satz 2 eingefügt: "Die Mittel der Regien sind getrennt von der Gemeindekasse zu verwalten." Art. 15 - Artikel 153 desselben Dekrets wird wie folgt ersetzt: "Art. 153 - Rechnungspflichtiger Einnahmen und Ausgaben der Gemeinderegien dürfen von einem besonderen Rechnungspflichtigen getätigt werden. Für diesen Rechnungspflichtigen gelten dieselben Regeln wie für die Finanzdirektoren, was Ernennung, Disziplinarstrafen und Verantwortung angeht." Art. 16 - Die Überschrift von Titel 4 Kapitel 4 Abschnitt 1 desselben Dekrets, der die Artikel 163 bis 163.10 umfasst, wird wie folgt ersetzt: "Abschnitt 1 - Allgemeine Haushaltsbestimmungen" Art. 17 - Artikel 163 desselben Dekrets wird wie folgt ersetzt: "Art. 163 - Haushaltsfeststellung Der Haushalt einer Gemeinde für das kommende Jahr wird vor Beginn des Haushaltsjahrs zu dem von der Regierung festgelegten Datum durch den Rat verabschiedet und anschließend gemäß den Bestimmungen des Dekrets vom 20. Dezember 2004 zur Regelung der gewöhnlichen Verwaltungsaufsicht über die Gemeinden des deutschen Sprachgebiets durch die Regierung gebilligt." Art. 18 - In Titel 4 Kapitel 4 Abschnitt 1
163.1 - Bedeutung und Wirkung des Haushalts Der Haushalt dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. Er ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung. Der Haushalt ermächtigt die Gemeinde, Verpflichtungen einzugehen und Ausgaben zu leisten. Durch den Haushalt werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben." Art. 19 - In denselben Abschnitt
163.2 - Jährlichkeit Die im Haushalt ausgewiesenen Mittel werden für ein Haushaltsjahr bewilligt. Das Haushaltsjahr beginnt am
163.3 - Gesamtdeckung Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. Einnahmen dürfen auf die Verwendung für bestimmte Zwecke beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz oder Dekret vorgesehen ist." Art. 21 - In denselben Abschnitt
163.4 - Haushaltswahrheit Bei der Aufstellung des Haushalts sind nur die Einnahmen einzustellen, die voraussichtlich eingehen, und nur die Verpflichtungsermächtigungen und Ausgabeermächtigungen vorzusehen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde notwendig sind." Art. 22 - In denselben Abschnitt
163.5 - Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit Bei Aufstellung und Ausführung des Haushalts sind die Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit zu beachten. Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen." Art. 23 - In denselben Abschnitt
163.6 - Vollständigkeit und Einheit Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushalt festzulegen. Der Haushalt enthält alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben. Der Haushalt genehmigt alle Verpflichtungen und Ausgaben zugunsten Dritter." Art. 24 - In denselben Abschnitt
163.7 - Bruttoveranschlagung Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen. In Abweichung von Absatz 1 kann die Regierung Ausnahmen zum Prinzip der Bruttoveranschlagung zulassen, insbesondere für Nebenkosten und Nebenerlöse bei Erwerbs- oder Veräußerungsgeschäften. In diesen Fällen ist die Berechnung des veranschlagten Betrags in die Erläuterungen zum Haushalt aufzunehmen." Art. 25 - In denselben Abschnitt
163.8 - Einzelveranschlagung Die Einnahmen sind nach dem Entstehungsgrund und die Verpflichtungs- und Ausgabeermächtigungen nach Zwecken getrennt zu veranschlagen." Art. 26 - In denselben Abschnitt
163.9 - Einnahmen Die Schätzung der Einnahmen betrifft die während des Haushaltsjahres zugunsten der Gemeinde festzustellenden Rechte, die zweckbestimmten Einnahmen gegebenenfalls inbegriffen." Art. 27 - In denselben Abschnitt
163.10 - Ausgaben Die Genehmigung der Ausgaben betrifft:
, der die Artikel 164 bis 164.3 umfasst, eingefügt: "Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen" Art. 30 - Artikel 164 desselben Dekrets wird wie folgt ersetzt: "Art. 164 - Festgestelltes Recht Ein Recht gilt als festgestellt, wenn:
164.1 - Anrechnung der Einnahmen und Ausgaben Werden dem Haushalt eines bestimmten Jahres angerechnet:
164.2 - Ständige Überprüfung Die Haushaltsbuchhaltung wird so geführt, dass eine ständige Überprüfung der Ausführung der Haushaltspläne möglich ist." Art. 33 - In denselben Unterabschnitt
164.3 - Haushaltsausführungsrechnung Die Haushaltsausführungsrechnung besteht aus Tabellen, die genau wie die Haushaltspläne unterteilt sind. Neben den Schätzungen bzw. den Ermächtigungen werden die gemäß Artikel 164.1 getätigten Haushaltsbuchungen aufgelistet." Art. 34 - In Titel 4 Kapitel 4 Abschnitt 2
, der die Artikel 164.4 bis 164.7 umfasst, eingefügt: "Unterabschnitt 2 - Verwendung der Haushaltsmittel" Art. 35 - In denselben Unterabschnitt
164.4 - Erhebung der Einnahmen und Leistung der Ausgaben Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben. Ausgaben werden nur so weit und nicht eher geleistet, als sie zur wirtschaftlichen Verwaltung erforderlich sind. Die Verpflichtungs- und Ausgabeermächtigungen sind so zu bewirtschaften, dass sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die im Haushalt angegebene Zweckbestimmung fallen. Die Verwendung der genehmigten Haushaltsmittel erfolgt in Anwendung der Gesetze und Dekrete, ihrer Ausführungserlasse sowie der Beschlüsse zur Aufgabendelegation." Art. 36 - In denselben Unterabschnitt
164.5 - Sachliche und zeitliche Bindung Ausgabe- und Verpflichtungsermächtigungen werden nur zu dem im Ausgabenhaushaltsplan bezeichneten Zweck und nur bis zum Ende des betreffenden Haushaltsjahres in Anspruch genommen." Art. 37 - In denselben Unterabschnitt
164.6 - Gesetzliche und haushaltsmäßige Verpflichtung Die Zustimmung zu entgeltlichen Verträgen und Übereinkünften sowie zu Beschlüssen zur Gewährung von Zuschüssen oder anderen entgeltlichen einseitigen Verpflichtungen wird erst bekannt gegeben, wenn der entsprechende Betrag auf die dafür vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen gebucht wurde. Erst die entsprechende gesetzliche Verpflichtung, die die genauen Bedingungen festlegt, eröffnet Drittpersonen ein Recht gegenüber der Gemeinde. Wenn der Betrag der gesetzlichen Verpflichtung von dem der haushaltsmäßigen Verpflichtung abweicht, muss letzterer im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entsprechend angepasst werden. Wenn eine haushaltsmäßige Verpflichtung nicht durch eine gesetzliche Verpflichtung bestätigt ist, verfällt sie spätestens am Ende des Haushaltsjahres. Andere als die unter Absatz 1 aufgeführten Ausgaben können nur auf Grundlage von Beweisstücken, die die Existenz und die genauen Bedingungen der Verpflichtung rechtfertigen, auf die dafür vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen gebucht werden." Art. 38 - In denselben Unterabschnitt
164.7 - Verpflichtungen zulasten des kommenden Haushalts Ab dem 1. November dürfen die für den Weiterbetrieb der Gemeinde erforderlichen Verpflichtungen zulasten der Verpflichtungsermächtigungen des darauf folgenden Haushaltsjahres im Rahmen der verabschiedeten Haushaltsmittel der entsprechenden Ausgaben des laufenden Jahres getätigt werden. Diese Verpflichtungen sehen vor, dass vor Beginn des Haushaltsjahres weder Waren geliefert noch Dienstleistungen erbracht werden dürfen." Art. 39 - In Titel 4 Kapitel 4 Abschnitt 2
, der die Artikel 164.8 bis 164.12 umfasst, eingefügt: "Unterabschnitt 3 - Finanzakteure" Art. 40 - In denselben Unterabschnitt
164.8 - Grundsatz der Aufgabentrennung Anweisung und Rechnungsführung sind getrennte Funktionen und nicht miteinander vereinbar." Art. 41 - In denselben Unterabschnitt
164.9 - Anweisungsbefugter Unbeschadet der Anwendung des Artikels 151 legt das Kollegium in seiner Funktion als Anweisungsbefugter fest, welchen Bediensteten es die Anweisungsbefugnis überträgt und welches der Umfang der übertragenen Befugnisse ist. Außerdem kann es darin die Möglichkeit vorsehen, die Anweisungsbefugnis weiter zu übertragen. Die Anweisungsbefugnis kann nur Personen übertragen oder weiter übertragen werden, auf die das Dienstrecht oder die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der betreffenden Gemeinde Anwendung finden. Die bevollmächtigten oder nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten werden nur in den mit der Übertragungs- oder Weiterübertragungsverfügung vorgegebenen Grenzen tätig. Der zuständige bevollmächtigte oder nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte kann dabei von einem oder mehreren Bediensteten unterstützt werden, deren Aufgabe es ist, unter der Verantwortung des Ersteren bestimmte für die Ausführung des Haushaltsplans und die Rechnungslegung erforderliche Operationen durchzuführen." Art. 42 - In denselben Unterabschnitt
164.10 - Aufgaben der Anweisungsbefugten § 1 - Dem Anweisungsbefugten obliegt es, die Einnahmen und Ausgaben nach den Grund-sätzen der Haushaltsführung auszuführen sowie deren Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu gewährleisten. § 2 - Zur Ausführung der Ausgaben nimmt der Anweisungsbefugte Mittelbindungen vor, geht rechtliche Verpflichtungen ein, stellt Ausgaben fest und erteilt die entsprechenden Zahlungsanweisungen. § 3 - Die Mittelbindung besteht darin, zulasten der Verpflichtungsermächtigungen die Mittel vorzumerken, die erforderlich sind, um Zahlungen, die sich aus einer rechtlichen Verpflichtung ergeben, zu einem späteren Zeitpunkt leisten zu können. Der Anweisungsbefugte, der eine Mittelbindung vornimmt, überzeugt sich von der Richtigkeit der haushaltsmäßigen Zuordnung, der Verfügbarkeit der Mittel, der Ordnungsmäßigkeit und Übereinstimmung der Ausgabe mit den geltenden Rechtsvorschriften und dem Haushalt sowie der Einhaltung der Grundsätze der Haushaltsführung. § 4 - Die Feststellung einer Ausgabe ist die Handlung, durch die der Anweisungsbefugte den Anspruch des Zahlungsempfängers, das Bestehen und die Höhe der Forderung und die Fälligkeit der Forderung prüft. § 5 - Die Anweisung der Ausgaben ist die Handlung, mit der der Anweisungsbefugte, nachdem er sich von der Verfügbarkeit der Mittel überzeugt hat, durch Ausstellung einer Zahlungsanweisung den Rechnungspflichtigen anweist, den Betrag der von ihm festgestellten Ausgabe auszuzahlen. Die vom Anweisungsbefugten erteilten und auf die Gemeindekasse lautenden Zahlungsanweisungen werden vom Bürgermeister oder seinem Stellvertreter unterschrieben sowie vom Generaldirektor gegengezeichnet. § 6 - In folgenden Fällen kann der Anweisungsbefugte gleichzeitig eine Mittelbindung vornehmen und die entsprechende Ausgabe feststellen: 1. wenn es sich um eine feste Ausgabe wie Gehalt oder Sozialabgaben handelt;2. wenn die Ausgabe einen Betrag, den die Regierung festlegt, nicht überschreitet. § 7 - Die Ausführung der Einnahmen umfasst die Feststellung der Forderungen und die Erteilung der Einziehungsanweisung. Außerdem umfasst sie gegebenenfalls den Verzicht auf festgestellte Forderungen. § 8 - Die Feststellung einer Forderung ist die Handlung, durch die der Anweisungsbefugte das Vorliegen der Verbindlichkeiten des Schuldners überprüft, das Bestehen und die Höhe der Schuld bestimmt oder überprüft und die Fälligkeit der Schuld prüft. Nach Feststellung einer Forderung erteilt der Anweisungsbefugte dem Rechnungspflichtigen eine Einziehungsanordnung und setzt den Schuldner in Kenntnis über den zu zahlenden Betrag, die Art der Schuldforderung, ihre haushaltsmäßige Anrechnung sowie die Zahlungsmodalitäten und die Zahlungsfrist." Art. 43 - In denselben Unterabschnitt
164.11 - Rechnungspflichtiger § 1 - In seiner Funktion als Rechnungspflichtiger nimmt der Finanzdirektor der Gemeinde folgende Aufgaben wahr:
164.12 - Zahlstellenverwalter Der Rechnungspflichtige kann Personalmitglieder der Gemeinde mit der Zahlung und der Verpflichtung kleinerer Ausgaben und der Einziehung von Bareinnahmen beauftragen. Für Zahlungen in geringer Höhe, deren Höchstbetrag vom Rechnungspflichtigen festgelegt wird, und für die Annahme von anderen Einnahmen als Eigenmitteln können Zahlstellen eingerichtet werden, für die der Rechnungspflichtige Mittel bereitstellt. Diese Zahlstellen unterstehen den vom Rechnungspflichtigen benannten Zahlstellenverwaltern. Der Zahlstellenverwalter führt ein Kassenbuch." Art. 45 - In Titel 4 Kapitel 4
, der die Artikel 165 bis 165.6 umfasst, eingefügt: "Abschnitt 3 - Allgemeine Buchhaltung" Art. 46 - Artikel 165 desselben Dekrets wird wie folgt ersetzt: "Art. 165 - Buchführung Die Gemeinden führen eine allgemeine Buchhaltung. Die allgemeine Buchhaltung umfasst eine Finanzbuchhaltung und eine Kosten- und Leistungsrechnung." Art. 47 - In Titel 4 Kapitel 4 Abschnitt 3
165.1 - Finanzbuchhaltung § 1 - Die Finanzbuchhaltung basiert auf dem Prinzip der doppelten Buchhaltung und liefert ein getreues Bild der finanziellen und vermögensrechtlichen Situation sowie des Ergebnisses der Gemeinde. Zu diesem Zweck registriert sie das Vermögen, die Rechte, die Verbindlichkeiten und die Verpflichtungen der Gemeinde. Die Regierung legt die Buchführungsregeln und -methoden sowie den einheitlichen Kontenplan fest, der von allen Gemeinden anzuwenden ist. Der Kontenplan ist in Bilanzklassen unterteilt. § 2 - Das Rechnungsjahr läuft vom
165.2 - Nachverfolgung der Kassenbewegungen Die allgemeine Buchhaltung erlaubt eine ständige Nachverfolgung der Kassenbewegungen und die Erstellung von periodischen Kassenlagen." Art. 49 - In denselben Abschnitt
165.3 - Kosten- und Leistungsrechnung Die allgemeine Buchhaltung beinhaltet eine Kosten- und Leistungsrechnung, die es erlaubt, alle zur Geschäftsführung zweckdienlichen Informationen zu liefern, insbesondere die Kosten der Dienstleistungen zu ermitteln." Art. 50 - In denselben Abschnitt
165.4 - Inventar Jedes Jahr wird zum 31. Dezember ein vollständiges Inventar aller Bestandteile des Vermögens der Gemeinde erstellt. Es beinhaltet alle Besitztümer und Rechte aller Art sowie die Schulden und Verpflichtungen aller Art. Dieses Inventar ist auf dieselbe Weise wie die Bilanzklassen des unter Artikel 165.1 § 1 aufgeführten Kontenplans geordnet. Die Regierung kann die weiteren Modalitäten festlegen." Art. 51 - In denselben Abschnitt
165.5 - Zuordnung zum Rechnungsjahr Die Rechte können nur dann einem Rechnungsjahr zugeordnet werden, wenn sie im Laufe dieses Jahres festgestellt wurden. Allerdings werden die am
165.6 - Löschung Die zugunsten der Gemeinde festgestellten Rechte erlöschen durch ihre Begleichung, ihre Annullierung oder ihre Verjährung." Art. 53 - In Titel 4 Kapitel 4
, der die Artikel 166 und 166.1 umfasst, eingefügt: "Abschnitt 4 - Rechnungslegung" Art. 54 - Artikel 166 desselben Dekrets wird wie folgt ersetzt: "Art. 166 - Rechnungslegung Die Rechnungslegung umfasst:
166.1 - Grundsätze der Rechnungslegung § 1 - Die Rechnungslegung muss hinsichtlich folgender Elemente regelmäßig, wahrheitsgetreu und vollständig sein und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln:
, der die Artikel 167 bis 167.3 umfasst, eingefügt: "Abschnitt 5 - Kontrolle" Art. 57 - Artikel 167 desselben Dekrets wird wie folgt ersetzt: "Art. 167 - Zurücksendung von Zahlungsanweisungen Vor der Zahlung sendet der Rechnungspflichtige jede Zahlungsanweisung an das Kollegium zurück:
167.1 - Anrechnungen Im Fall eines in Artikel 102 § 2 Absatz 1 Nummer 3 erwähnten ungünstigen Gutachtens des Finanzdirektors oder in den Fällen, die in Artikel 167 vorgesehen sind, kann das Kollegium unter seiner Verantwortung beschließen, dass die Ausgabe angerechnet und getätigt werden muss. In diesem Fall wird der begründete Beschluss des Kollegiums der Zahlungsanweisung beigefügt und der Rat wird unmittelbar und spätestens bei seiner erstfolgenden Sitzung davon in Kenntnis gesetzt. Das Kollegium kann ebenfalls beschließen, seinen Beschluss dem Rat auf dessen erstfolgender Sitzung zur Ratifizierung vorzulegen." Art. 59 - In denselben Abschnitt
167.2 - Internes Audit Für die Überwachung der Haushaltsdurchführung und der Buchführung der Gemeinde im Rahmen des in Artikel 98 § 4 erwähnten internen Controlling-Systems richtet die Gemeinde einen internen Auditdienst ein, dessen Aufgabe es ist, die Funktionsweise der Haushaltsausführung und der Buchführung der Gemeinde sowie ihres internen Controlling-Systems zu überwachen. Sie sorgt für die notwendige Unabhängigkeit des Auditdienstes und legt seine Arbeitsweise fest. Der Auditdienst übt eine überwachende und eine beratende Funktion aus. Ein Auditdienst kann für mehrere oder alle Gemeinden tätig sein. Die Arbeitspläne eines solchen Auditdienstes, seine Feststellungen und seine Empfehlungen sowie die angewandten Verfahren werden in einem Jahresbericht gefasst. Der Auditdienst teilt diesen Jahresbericht dem Anweisungsbefugten mit, der ihn anschließend der Regierung zur Kenntnisnahme weiterleitet." Art. 60 - In denselben Abschnitt
167.3 - Berichterstattung Der Rechnungspflichtige verfasst jährlich einen Bericht über die gemäß Artikel 164.6 Absätze 2 und 4 aufgeführten Ausgaben. Dieser Bericht wird dem Rat vorgelegt und anschließend der Regierung zur Kenntnisnahme weitergeleitet." Art. 61 - In Titel 4 Kapitel 4
, der die Artikel 168 bis 168.3 umfasst, eingefügt: "Abschnitt 6 - Eintreibung der festgestellten Forderungen" Art. 62 - Artikel 168 desselben Dekrets wird wie folgt ersetzt: "Art. 168 - Beanstandung festgestellter Forderungen Wenn die gemäß Artikel 164.10 festgestellten Forderungen durch die Schuldner beanstandet werden, informiert der zuständige Rechnungspflichtige den Anweisungsbefugten. Dieser befindet über die Beanstandung. In der Zwischenzeit setzt der Rechnungspflichtige die Eintreibung der festgestellten Forderung aus. Die beanstandeten Forderungen werden durch den Anweisungsbefugten teilweise oder vollständig annulliert oder bestätigt. Seine Entscheidungen werden dem Rechnungs-pflichtigen mitgeteilt, der gegebenenfalls die notwendigen Eintragungen in der allgemeinen Buchhaltung und in der Haushaltsbuchhaltung vornimmt." Art. 63 - In Titel 4 Kapitel 4 Abschnitt 6
168.1 - Zahlungserleichterungen Der Rechnungspflichtige kann unter den durch die Regierung festgelegten Rahmenbedingungen Zahlungsaufschübe oder Zahlungserleichterungen gewähren für Schuldner, die nachweislich in finanziellen Schwierigkeiten sind." Art. 64 - In denselben Abschnitt
168.2 - Gerichtsweg Unbeschadet der Anwendung von Artikel 102 § 3 Absatz 1 können die am Fälligkeitstag nicht entrichteten festgestellten Forderungen durch den Rechnungspflichtigen protokolliert und unter Einhaltung von Artikel 196 Absatz 2 durch den Anweisungsbefugten auf dem Gerichtsweg eingeklagt werden." Art. 65 - In denselben Abschnitt
168.3 - Nicht eintreibbare Forderungen § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Titel 5 werden festgestellte Forderungen durch den Anweisungsbefugten als ganz oder teilweise nicht eintreibbar erklärt, wenn:
, der die Artikel 169 und 169.1 umfasst, eingefügt: "Abschnitt 7 - Vermögensveräußerungen" Art. 67 - Artikel 169 desselben Dekrets wird wie folgt ersetzt: "Art. 169 - Veräußerungen Unter Vorbehalt anderslautender gesetzlicher oder dekretaler Bestimmungen können die beweglichen und unbeweglichen Vermögensgüter der Gemeinden, die nicht mehr verwendet werden können, aber einen Handelswert aufweisen, veräußert werden." Art. 68 - In Titel 4 Kapitel 4 Abschnitt 7
169.1 - Abgeschriebene Vermögenswerte Die Vermögensgüter, die in der allgemeinen Buchhaltung vollständig abgeschrieben und noch in Gebrauch sind, werden im Inventar ohne Wert aufgeführt." Art. 69 - In Titel 4 Kapitel 4
, der die Artikel 170 bis 170.10 umfasst, eingefügt: "Abschnitt 8 - Besondere Haushaltsbestimmungen" Art. 70 - Artikel 170 desselben Dekrets wird wie folgt ersetzt: "Art. 170 - Haushaltsgliederung § 1 - Der Haushalt einer Gemeinde umfasst:
170.1 - Anleihen und mehrjährige Verpflichtungen Folgende Anlagen sind dem Haushalt beizufügen:
170.2 - Erstellung der Haushalte und der Haushaltsanpassungen Das Kollegium stellt den Haushaltsentwurf auf und übermittelt jedem Ratsmitglied gemäß Artikel 28 ein Exemplar spätestens sieben Tage vor der Ratssitzung. Die Regierung legt die weiteren Richtlinien und die Arbeitsweise für die Erstellung der Haushalte und der Haushaltsanpassungen fest. Die Anpassung des Haushalts erfolgt in der gleichen Art und Weise wie die Aufstellung des Haushalts und unter Beachtung der Haushaltsgliederung gemäß Artikel 170.Die verschiedenen Tabellen des Haushaltsplans der Einnahmen und des Ausgabenhaushaltsplans werden aktualisiert, wobei der Vergleich der ursprünglichen und der angepassten Mittel aufgezeigt wird. Die Haushaltsanpassung wird von dem Rat verabschiedet und anschließend gemäß den Bestimmungen des Dekrets vom 20. Dezember 2004 zur Regelung der gewöhnlichen Verwaltungsaufsicht über die Gemeinden des deutschen Sprachgebiets durch die Regierung gebilligt." Art. 73 - In denselben Abschnitt
170.3 - Provisorische Haushaltsmittel Falls der Haushalt einer Gemeinde nicht vor dem von der Regierung festgelegten Datum verabschiedet wurde, muss der Rat einen durch besondere Umstände begründeten Beschluss über das Zurückgreifen auf provisorische Mittel fassen, für die ausführbare Mittel im Haushalt des vorigen Rechnungsjahres eingetragen waren. Ist der Haushaltsplan zum 1. Januar des Rechnungsjahres festgestellt, aber noch nicht gebilligt, kann ohne spezifischen Beschluss auf die provisorischen Zwölftel zurückgegriffen werden. Die provisorischen Mittel dürfen pro abgelaufenen oder begonnenen Monat nicht höher als ein Zwölftel der Haushaltsmittel des vorigen Rechnungsjahres sein." Art. 74 - In denselben Abschnitt
170.4 - Rückzahlungen § 1 - In Bezug auf Gehälter, Vorschüsse auf Gehälter und Entschädigungen, Zulagen oder Leistungen, die zu den Gehältern gehören oder gleicher Art sind, stehen Beträge, die von den Gemeinden, autonomen Gemeinderegien und Interkommunalen, die ausschließlich aus Gemeinden des deutschen Sprachgebiets zusammengesetzt sind, unrechtmäßig gezahlt werden, denjenigen, die sie erhalten haben, endgültig zu, wenn ihre Rückzahlung nicht innerhalb einer Frist von höchstens fünf Jahren ab dem
170.5 - Dringende Ausgaben Der Rat kann Ausgaben bestreiten, die durch zwingende und unvorhergesehene Umstände erforderlich werden. Sollte die geringste Verzögerung einen offensichtlichen Schaden verursachen, kann das Kollegium die Ausgabe auf seine Verantwortung bestreiten unter der Bedingung, den Rat, der über Annahme oder Ablehnung der Ausgabe beschließt, unverzüglich und spätestens bei seiner erstfolgenden Sitzung davon in Kenntnis zu setzen. Die Mitglieder des Kollegiums, die Zahlungsanweisungen erteilt haben für Ausgaben, die in Ausführung der Absätze 1 und 2 bestritten worden sind, bei der definitiv abgeschlossenen Rechnung jedoch abgelehnt wurden, sind persönlich verpflichtet, den entsprechenden Betrag in die Gemeindekasse einzuzahlen." Art. 76 - In denselben Abschnitt
170.6 - Bekanntmachung des Haushaltsplans und der Rechnungen Haushaltspläne und Rechnungslegungen werden im Gemeindehaus bereitgelegt, wo jeder sie an Ort und Stelle einsehen kann. Auf diese Offenlegung wird mindestens mittels Aushang am Rathaus hingewiesen, der auf Betreiben des Kollegiums innerhalb eines Monats nach der Verabschiedung der Haushaltspläne und Rechnungslegungen angebracht wird. Die Bekanntmachung bleibt mindestens während zehn Tagen angeschlagen. Die Gemeinden legen unverzüglich nach Billigung durch die Regierung eine Zusammenfassung des Haushalts und der Rechnungslegung in einem von der Regierung festgelegten Format auf ihrer Website offen." Art. 77 - In denselben Abschnitt
170.7 - Neuverteilung der Zuweisungen Im Laufe des Haushaltsjahres kann das Kollegium die Verteilung der Haushaltsmittel auf die Zuweisungen des Ausgabenhaushaltsplans anpassen. Bei jeder Neuverteilung werden die Mittelerhöhungen vollständig durch Mittelminderungen ausgeglichen. Ausschließlich innerhalb des für die Infrastrukturausgaben vorgesehenen Organisationsbereichs können die Verpflichtungsermächtigungen neu auf alle Zuweisungen dieses Organisationsbereichs verteilt werden. Auf Ebene der Verpflichtungsermächtigungen können die Mittel eines Programms neu auf die Zuweisungen des Programms verteilt werden. Umfasst der Ausgabenhaushaltsplan nur eine Gliederungsebene, können die Verpflichtungsermächtigungen nicht neu verteilt werden. Auf Ebene der Ausgabeermächtigungen können die Mittel neu auf die Zuweisungen des Haushalts verteilt werden. Nimmt das Kollegium eine Neuverteilung der Haushaltsmittel auf die Zuweisungen des Ausgabenhaushaltsplans vor, informiert es den Rat in der darauffolgenden Sitzung sowie die Regierung." Art. 78 - In denselben Abschnitt
170.8 - Anpassungs- und Korrekturbuchungen Der Finanzdirektor kann Anpassungsbuchungen vornehmen bis zur Übermittlung der Haushaltsausführungsrechnung und des Jahresabschlusses innerhalb der unter Artikel 170.9 vorgesehenen Fristen. Diese Anpassungen beziehen sich nur auf wichtige Ereignisse, die sich im Laufe des betreffenden Rechnungsjahres ergeben haben und die unvorhersehbar oder deren Auswirkung zum Zeitpunkt der Kontenabschlüsse nicht bekannt waren. Korrekturbuchungen infolge der Ausübung der Verwaltungsaufsicht können noch bis zum endgültigen Zeitpunkt der Billigung durch die Regierung bzw. bis zur Überschreitung der Billigungsfrist durch den Rechnungspflichtigen vorgenommen werden." Art. 79 - In denselben Abschnitt
170.9 - Jahresabschlüsse Der Rat schließt die Jahresrechnungen des vorigen Rechnungsjahres jährlich zu dem von der Regierung festgelegten Datum ab." Art. 80 - In denselben Abschnitt
170.10 - Zahlungen Eine Zahlung aus der Gemeindekasse darf nur aufgrund einer gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels im Haushaltsplan eingetragenen Zuweisung, aufgrund einer Entscheidung gemäß Artikel 170.5 oder aufgrund eines im Rahmen der von der Regierung festgelegten Bedingungen und Grenzen bewilligten provisorischen Haushaltsmittelbetrags erfolgen. Die Mitglieder des Kollegiums sind persönlich verantwortlich für die von ihnen unter Verstoß gegen Absatz 1 eingegangenen Ausgabenverpflichtungen oder erteilten Zahlungsanweisungen." Art. 81 - In Titel 4 Kapitel 4
, der die Artikel 171 bis 174 umfasst, eingefügt: "Abschnitt 9 - Steuerliche Einnahmen" Art. 82 - Artikel 171 desselben Dekrets wird wie folgt ersetzt: "Art. 171 - Allgemeine Bestimmungen Die Festsetzung und die Erhebung der Gemeindesteuern erfolgen gemäß Titel 5 des vorliegenden Dekrets. Die kommunalen Zuschlaghundertstel auf die Staats- und Regionalsteuern werden gemäß den für die Erhebung der Steuern, denen sie hinzugefügt werden, festgelegten Regeln eingetrieben." Art. 83 - Artikel 172 desselben Dekrets wird aufgehoben. Art. 84 - Artikel 173 desselben Dekrets wird aufgehoben. Art. 85 - Artikel 174 desselben Dekrets wird aufgehoben. Art. 86 - In der Überschrift von Titel 4 Kapitel 4 Abschnitt 3 desselben Dekrets wird die Angabe "Abschnitt 3" durch die Angabe "Abschnitt 10" ersetzt. Art. 87 - In Artikel 175 desselben Dekrets wird die Angabe "Artikel 176" durch die Angabe "Artikel 170.4" ersetzt. Art. 88 - Artikel 176 desselben Dekrets wird aufgehoben. Art. 89 - In der Überschrift von Titel 4 Kapitel 4 Abschnitt 4 desselben Dekrets wird die Angabe "Abschnitt 4" durch die Angabe "Abschnitt 11" ersetzt. Art. 90 - Vorliegendes Dekret tritt an einem von der Regierung festgelegten Datum und spätestens am 1. Januar 2024 in Kraft. Eupen, den 25. Januar 2021 O. PAASCH Der Ministerpräsident Minister für lokale Behörden und Finanzen A. ANTONIADIS Der Vize-Ministerpräsident Minister für Gesundheit und Soziales Raumordnung und Wohnungswesen I. WEYKMANS Die Ministerin für Kultur und Sport Beschäftigung und Medien L. KLINKENBERG Die Ministerin für Bildung, Forschung und Erziehung _______ Nota Sitzungsperiode 2020-2021 Nummerierte Dokumente: 102 (2020-2021) Nr. 1 Dekretentwurf 102 (2020-2021) Nrn. 2+3 Abänderungsvorschläge 102 (2020-2021) Nr. 4 Bericht 102 (2020-2021) Nr. 5 Vom Plenum des Parlaments verabschiedeter Text Ausführlicher Bericht: 25. Januar 2021 - Nr. 21 Diskussion und Abstimmung"
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