Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 20. MAI 2022 - Gesetz zur Festlegung der Beihilfe für die Nachrüstung von Wagen im Hinblick auf die Verringerung des Güterschienenverkehrslärms PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter:
.2.2.1 oder
Anlage E zum Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die technische Spezifikation für die
teroperabilität des Teilsystems "Fahrzeuge - Lärm" sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/232/EG und Aufhebung des Beschlusses 2011/229/EU,
teroperabilität des Teilsystems "Fahrzeuge - Güterwagen" des Eisenbahnsystems
der Europäischen Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h ermöglicht,
teroperabilität des Teilsystems "Fahrzeuge - Güterwagen" des Eisenbahnsystems
der Europäischen Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission eine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h ermöglicht, 7. Wagenhalter: natürliche oder juristische Person, die als Eigentümer oder Verfügungsberechtigter ein Fahrzeug als Beförderungsmittel nutzt und als solche im Nationalen Fahrzeugregister (NFR),
einem anderen von einem anderen Mitgliedstaat geführten Fahrzeugregister oder im Europäischen Fahrzeugregister eingetragen ist, 8.Eisenbahnunternehmen:
27 des Eisenbahngesetzbuches erwähntes Unternehmen, 9.
frastrukturbetreiber:
Nr.29 des Eisenbahngesetzbuches erwähntes Unternehmen beziehungsweise
29 des Eisenbahngesetzbuches erwähnte Stelle, 10. Eisenbahninfrastruktur:
Achskilometer: Maßeinheit für die Bewegung einer Wagenachse über eine Entfernung von einem Kilometer, 12.Sicherheitsbescheinigung:
16 des Eisenbahngesetzbuches erwähnte Bescheinigung. KAPITEL 2 - Bedingungen für die Beihilfefähigkeit und Modalitäten der Beihilfe Art. 3 - Die
vorliegendem Gesetz vorgesehene Beihilfe wird vom König oder von seinem Beauftragten gewährt und kann beantragt werden von Wagenhaltern, die die Kosten für die Nachrüstung von Wagen unmittelbar getragen haben, oder, mit schriftlicher Einwilligung der Wagenhalter, die die Kosten für die Nachrüstung von Wagen unmittelbar getragen haben, von dem Eisenbahnunternehmen, das
haber der Sicherheitsbescheinigung für die Traktion dieser Eisenbahnwagen ist. Der Antragsteller ist im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig. Art. 4 - Die
vorliegendem Gesetz vorgesehene Beihilfe wird für Wagen gewährt, die zwischen dem
frastrukturbetreiber und vom Antragsteller erteilten
formationen gezahlt. Der Gesamtbetrag der Beihilfen, die von belgischen oder ausländischen Verwaltungsbehörden für die Nachrüstung von Wagen bezogen werden, überschreitet
keinem Fall die
Die Zahlung der Beihilfe erfolgt
Euro auf ein Bankkonto
Euro auf den Namen des Antragstellers. KAPITEL 3 - Wagenregistrierung Art. 5 - Die Registrierung eines Wagens
das Register der Verwaltung kann vom Antragsteller jederzeit im Zeitraum vom
formationen anzupassen. Wagen können nur von einem einzigen Antragsteller
das Register registriert werden. Anträge auf Registrierung
das Register beziehungsweise Anträge auf Anpassung des Registers erfolgen auf elektronischem Wege nach dem vom König oder von seinem Beauftragten festgelegten Verfahren. Diese Anträge erfolgen anhand der vom König oder von seinem Beauftragten vorgesehenen Formulare. Die Prüfung des Registrierungs- oder Anpassungsantrags wird eingeleitet, wenn der Antragsteller dem König oder seinem Beauftragten alle Unterlagen, Belege und
formationen vorgelegt hat, die der König oder sein Beauftragter im Rahmen der Registrierung
das Register oder der Anpassung des Registers vom Antragsteller verlangt. Wagenregistrierungen beziehungsweise Anträge auf Anpassung des Registers können nur erfolgen, wenn die
Absatz 2,
und
Der König oder sein Beauftragter teilt dem Antragsteller spätestens fünfzehn Tage, nachdem der König oder sein Beauftragter die Akte für vollständig erklärt hat, mit, ob der Antrag auf Registrierung eines Wagens angenommen wird. Wenn diese Registrierung verweigert wird, teilt der König oder sein Beauftragter dem Antragsteller
nerhalb derselben Frist die Gründe für die Verweigerung mit. KAPITEL 4 - Von den Wagen zurückgelegte Wegstrecken Art. 6 - Im ersten Quartal eines jeden Jahres gibt der
frastrukturbetreiber dem König oder seinem Beauftragten Einzelheiten zu den Wegstrecken an, die im Vorjahr von allen Wagen und jedem registrierten Wagen auf der belgischen Eisenbahninfrastruktur zurückgelegt worden sind. Diese
formationen werden vom König oder von seinem Beauftragten im Rahmen der Umsetzung des vorliegenden Gesetzes und im Allgemeinen für andere Aktionen zur Unterstützung der nachhaltigen Entwicklung des Güterverkehrs verwendet. KAPITEL 5 - Berechnung der Beihilfe Art. 7 - Der Betrag der jährlich für einen Wagen gezahlten Beihilfe wird berechnet,
dem der jährliche Beteiligungssatz mit der Anzahl Achsen des betreffenden Wagens und der Anzahl Kilometer, die von diesem Wagen im Vorjahr auf der Eisenbahninfrastruktur zurückgelegt worden sind, multipliziert wird. Die Anzahl Kilometer, die von einem Wagen auf der Eisenbahninfrastruktur zurückgelegt worden sind, wird berechnet auf der Grundlage der
formationen, die der
frastrukturbetreiber dem König oder seinem Beauftragten gemäß Artikel 6 übermittelt, und der etwaigen Berichtigungsanträge, die von Antragstellern gemäß Artikel 9 eingereicht werden, wenn diese vom König oder von seinem Beauftragten gemäß Artikel 10 angenommen worden sind. Der jährliche Beteiligungssatz wird jedes Jahr erhalten,
dem die jährlichen Haushaltsmittel durch die Summe der Achskilometer geteilt werden, die im Vorjahr von den im Register der Verwaltung registrierten Wagen zurückgelegt worden sind. Die Gesamtzahl Kilometer, die von den im Register der Verwaltung registrierten Wagen zurückgelegt werden, wird berechnet auf der Grundlage der
formationen, die der
frastrukturbetreiber gemäß Artikel 6 übermittelt, und der etwaigen Berichtigungsanträge, die von Antragstellern gemäß Artikel 9 eingereicht werden, wenn diese vom König oder von seinem Beauftragten gemäß Artikel 10 angenommen worden sind. Für die Berechnung des Beteiligungssatzes werden nur Wagen berücksichtigt, die an dem
Der jährliche Beteiligungssatz ist auf 0,040 EUR pro Achskilometer begrenzt und die Beihilfe, die im Rahmen des vorliegenden Gesetzes für einen Wagen gewährt wird, überschreitet
keinem Fall 437 EUR für einen Wagen des Typs S und 1.052 EUR für einen Wagen des Typs SS. Die Gesamtheit der belgischen und ausländischen öffentlichen Beihilfen für die Nachrüstung eines Wagens überschreitet
keinem Fall die Grenze von fünfzig Prozent der für die Nachrüstung dieses Wagens entstandenen Kosten. Diese Grenze umfasst nicht die eventuelle Beihilfe, die über die Fazilität "Connecting Europe" erhalten wird, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität "Connecting Europe" eingeführt worden ist. KAPITEL 6 - Jahresabrechnung und Zahlung der Beihilfe Art. 8 - Jedes Jahr übermittelt der König oder sein Beauftragter jedem Antragsteller eine Jahresabrechnung mit den Wegstrecken, die im Vorjahr von den für den Antragsteller im Register der Verwaltung registrierten Wagen zurückgelegt worden sind. Diese Wegstrecke wird auf der Grundlage der vom
frastrukturbetreiber gemäß Artikel 6 erteilten
formationen berechnet. Für die Jahresabrechnung und die jährliche Zahlung einer Beihilfe werden nur Wagen berücksichtigt, die am 15. Juni im Register der Verwaltung registriert sind. Dieses Datum kann jedoch vom König oder von seinem Beauftragten für das erste Jahr der Anwendung der Beihilferegelung angepasst werden. Jahresabrechnungen werden Antragstellern spätestens zwanzig Tage nach dem
Absatz 2 des vorliegenden Artikels erwähnten Datum übermittelt. Art. 9 - Binnen einer Frist von zwanzig Tagen ab Erhalt der Jahresabrechnung billigt der Antragsteller diese Abrechnung oder reicht er einen Antrag auf Berichtigung der Abrechnung ein. Berichtigungsanträgen müssen Unterlagen beigefügt werden, die es ermöglichen, die eingereichten Berichtigungsanträge zu rechtfertigen. Art. 10 - Auf der Grundlage des vom Antragsteller eingereichten Antrags auf Berichtigung der Jahresabrechnung und der beigefügten Belege nimmt der König oder sein Beauftragter den Berichtigungsantrag vollständig oder teilweise an oder lehnt ihn ab. Der König oder sein Beauftragter kann ungeachtet der Entscheidung danach Kontrollen wie
vorgesehen durchführen und gegebenenfalls gemäß Artikel 14 Berichtigungen an den dem Antragsteller gewährten Beihilfebeträgen vornehmen. Art. 11 - Die jährliche Zahlung erfolgt binnen einer Frist von neunzig Tagen ab dem Datum der Versendung der Jahresabrechnung. Der gezahlte Betrag wird gemäß Artikel 7 auf der Grundlage der
formationen
der Abrechnung und gegebenenfalls auf der Grundlage der
formationen
dem vom Antragsteller eingereichten Berichtigungsantrag berechnet. Der Antragsteller erhält auch eine Mitteilung,
der die detaillierte Aufstellung der Berechnung der gezahlten Beihilfe aufgeführt ist. KAPITEL 7 - Kontrollbefugnis des Königs oder seines Beauftragten Art. 12 - Antragsteller bewahren folgende Belege auf und halten sie zur Verfügung des Königs oder seines Beauftragten: 1. Belege für Ausgaben, die für die Nachrüstung von Wagen entstehen, die im Register der Verwaltung aufgenommen sind, 2.Belege für Daten, die bei der
Belege für Beihilfen, die von ausländischen Verwaltungsbehörden für die Nachrüstung der im Register der Verwaltung aufgenommenen Wagen gewährt werden. Art. 13 - Während des gesamten Anwendungszeitraums des vorliegenden Gesetzes kann der König oder sein Beauftragter verlangen, dass ein Antragsteller Ihm alle
formationen oder Unterlagen übermittelt, die Er für die Bearbeitung des vom Antragsteller eingereichten Beihilfeantrags für nützlich erachtet. Während dieses Zeitraums kann der König oder sein Beauftragter auch Kontrollen der
erwähnten Unterlagen oder anderer Unterlagen durchführen, die Er unter anderem für die Überprüfung der Einhaltung der
Der König oder sein Beauftragter darf auch
spektionen von Wagen durchführen, die nachgerüstet worden sind und im Register der Verwaltung registriert sind. Art. 14 - Wenn die
vorgesehenen
spektionen und Kontrollen Sachverhalte aufzeigen, die von den Sachverhalten abweichen, die von den Antragstellern
sbesondere bei der Wagenregistrierung oder der Einreichung der Anträge auf Berichtigung der Jahresabrechnung angegeben werden, und wenn ein Antragsteller aufgrund dieser Sachverhalte Beihilfebeträge unrechtmäßig erhalten hat, nimmt der König oder sein Beauftragter Berichtigungen der dem Antragsteller gewährten Beihilfebeträge vor. Diese Berichtigungen umfassen: 1. Einbehaltungen bei der nächsten Jahreszahlung zugunsten der betreffenden Antragsteller oder 2.Rückzahlungsanträge binnen einer Frist von einem Monat, nachdem der König oder sein Beauftragter den Antragsteller per Einschreibesendung davon
Kenntnis gesetzt hat. Bei Nichtzahlung binnen der
Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Frist beauftragt der König oder sein Beauftragter die Generalverwaltung Einnahme und Beitreibung gemäß Artikel 3 des Domanialgesetzes vom
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