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Wet betreffende de gebundelde financiering van de laagvariabele ziekenhuiszorg. - Duitse vertaling

Wet betreffende de gebundelde financiering van de laagvariabele ziekenhuiszorg. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 juli 2018 betreffende de gebundelde

Artikel 46desselben Gesetzes erwähnten Abkommen festgelegt sind.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass vorsehen, dass bestimmte der vorerwähnten Gesundheitsleistungen und Beträge nicht durch den prospektiven Gesamtbetrag pro Aufnahme abgedeckt werden. Der König kann für bestimmte Leistungen ein spezifisches Pauschalhonorar vorsehen. Er kann ebenfalls vorsehen, dass die Leistungen, für die ein spezifisches Pauschalhonorar anwendbar ist, nur für einen von Ihm zu bestimmenden Teil durch das Pauschalhonorar abgedeckt werden. Art. 5 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die genauen Regeln fest, gemäß denen der Finanzmittelhaushalt in den in Artikel 3 erwähnten prospektiven Gesamtbetrag pro Aufnahme aufgenommen wird. Art. 6 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses die Liste der Patientengruppen fest, für die der prospektive Gesamtbetrag pro Aufnahme angewandt wird. Eine Patientengruppe kann in die Liste eingetragen werden, sofern es sich um Aufnahmen handelt, die ein Standardpflegeverfahren erfordern, das sich zwischen Patienten und Krankenhäusern kaum unterscheidet. Art. 7 - Das Institut berechnet auf der Grundlage der MKD-AKA-Daten, die vom Technischen Büro übermittelt werden, periodisch den prospektiven Gesamtbetrag pro Aufnahme für jede der in Artikel 6 erwähnten Patientengruppen und teilt ihn den Krankenhäusern mit. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses die zusätzlichen Regeln für die Berechnung und Fakturierung des prospektiven Gesamtbetrags pro Aufnahme fest. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die zusätzlichen Regeln für die Indexierung des prospektiven Gesamtbetrags pro Aufnahme fest. Das Institut teilt den Krankenhäusern den Teil des prospektiven Gesamtbetrags pro Aufnahme mit, der die Beteiligung für die in Artikel 34 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 erwähnten Gesundheitsleistungen darstellt, den Teil, der die Beträge darstellt,

Artikel 46

desselben Gesetzes erwähnten Abkommen festgelegt sind, und den Teil, der den Finanzmittelhaushalt darstellt. Das Institut teilt den Krankenhäusern ebenfalls mit, wie der Teil des prospektiven Gesamtbetrags pro Aufnahme, den die Beteiligung für die Gesundheitsleistungen darstellt, im Einzelnen auf die verschiedenen Gesundheitsleistungen aufgeteilt wird. Die im prospektiven Gesamtbetrag enthaltenen Honorare werden den Ärzten und anderen Pflegeerbringern gemäß der vom Institut mitgeteilten Aufteilung und unbeschadet des Artikels 144 des koordinierten Gesetzes vom

  1. Juli 2008 zugeteilt. Der für das Jahr T berechnete prospektive Gesamtbetrag pro Aufnahme gilt für alle Aufnahmen, die nach dem
  2. Dezember des Jahres T-1 und vor dem
  3. Januar des Jahres T+1 beginnen, und wird vor dem
  4. Dezember des Jahres T-1 per Mitteilung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und vom Institut den Krankenhäusern mitgeteilt. KAPITEL 4 - Abänderungs- und Schlussbestimmungen Art. 8 - In Artikel 37 des koordinierten Gesetzes vom
  5. Juli 1994 wird § 22, eingefügt durch das Gesetz vom
  6. Dezember 2005 und aufgehoben durch das Gesetz vom
  7. Dezember 2008, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: " § 22 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass einen Pauschaleigenanteil für die Leistungen festlegen, die über den prospektiven Gesamtbetrag pro Aufnahme, der im Gesetz vom
  8. Juli 2018 über die gebündelte Finanzierung von Krankenhauspflege mit geringer Variabilität erwähnt ist, erstattet werden. Der Eigenanteil besteht aus einem festen Betrag pro Aufnahme, der für alle oder bestimmte in Artikel 6 des vorerwähnten Gesetzes erwähnte Patientengruppen gilt, oder aus einem festen Betrag pro Aufnahme pro Patientengruppe. Dieser Eigenanteil kann unterschiedlich sein, je nachdem, ob der Begünstigte die in Artikel 19 erwähnte erhöhte Beteiligung der Versicherung erhält oder nicht." Art. 9 - Artikel 56ter des koordinierten Gesetzes vom
  9. Juli 1994, eingefügt durch das Gesetz vom
  10. August 2002, ersetzt durch das Gesetz vom
  11. Dezember 2008 und abgeändert durch die Gesetze vom
  12. Dezember 2009,
  13. März 2013,
  14. April 2014 und
  15. August 2017, wird aufgehoben. Art. 10 - In Artikel 151 des koordinierten Gesetzes vom
  16. Juli 2008, abgeändert durch das Gesetz vom
  17. Dezember 2016, werden die Absätze 2 bis 5 aufgehoben. Art. 11 - In Artikel 152 des koordinierten Gesetzes vom
  18. Juli 2008 wird § 6, aufgehoben durch das Gesetz vom
  19. Februar 2014, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: " § 6 - Die Paragraphen 1 bis 5 gelten ebenfalls für die Leistungen, die durch den prospektiven Gesamtbetrag pro Aufnahme, der im Gesetz vom
  20. Juli 2018 über die gebündelte Finanzierung von Krankenhauspflege mit geringer Variabilität erwähnt ist, abgedeckt sind. Die Berechnungsgrundlage für die Zuschläge ist der Wert der Honorare für die Leistungen, die tatsächlich erbracht worden sind und für die tatsächlich Zuschläge verlangt werden. Außer in besonderen Situationen, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden, darf die Berechnungsgrundlage nicht höher sein als der Honorarteil des prospektiven Gesamtbetrags pro Aufnahme." Art. 12 - In Artikel 154ter des Gesetzes vom
  21. April 1996 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, eingefügt durch das Gesetz vom
  22. August 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom
  23. Dezember 2002, wird Nr. 2 aufgehoben. Art. 13 - Der Königliche Erlass vom
  24. Dezember 2012 zur Ausführung von Artikel 56ter § 1 und § 11 Nr. 2 Absatz 1 des am
  25. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung hinsichtlich der Referenzbeträge pro Aufnahme wird aufgehoben. Art. 14 - Der Königliche Erlass vom
  26. September 2016 zur Ausführung von Artikel 156bis Absatz 1 erster Satz des Gesetzes vom
  27. April 1996 zur Festlegung sozialer Bestimmungen hinsichtlich der Modalitäten, gemäß denen die Versicherungsträger dem technischen Büro die erforderlichen Informationen für die Verknüpfung der als Grundlage für die Referenzbeträge dienenden Daten und die während der Karenzzeit erbrachten ambulanten Leistungen übermitteln, wird aufgehoben. Art. 15 - Vorliegendes Gesetz tritt am
  28. Januar 2019 in Kraft. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Datum, ab dem die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 4bis, 5 Buchstabe b) und e), 6 und 20 des koordinierten Gesetzes vom
  29. Juli 1994 erwähnten Gesundheitsleistungen, die Beträge,

Artikel 46

desselben Gesetzes erwähnten Abkommen festgelegt sind, und der Finanzmittelhaushalt in den prospektiven Gesamtbetrag pro Aufnahme einbezogen werden. Art. 16 - Die durch die Artikel 9, 10, 12, 13 und 14 aufgehobenen Bestimmungen bleiben weiterhin wirksam für die Aufnahmen, die vor dem

  1. Januar 2018 enden. Art. 17 - In Abweichung von Artikel 152 § 6 des koordinierten Gesetzes vom
  2. Juli 2008 darf die Berechnungsgrundlage der Zuschläge bis zum
  3. Dezember 2019, mit Ausnahme der vom König bestimmten Sonderfälle, 115 Prozent des Teils, der die Honorare des prospektiven Gesamtbetrags pro Aufnahme darstellt, nicht überschreiten. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
  4. Juli 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit M. DE BLOCK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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