zake de financiering voor kleine en middelgrote ondernemingen. - Duitse vertaling sluiten betreffende diverse bepalingen
zake de financiering voor kleine en middelgrote ondernemingen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21 december 2017 houdende wijziging van de wet van 21 december 2013Relevante gevonden documenten type wet prom. 21/12/2013 pub. 18/02/2015 numac 2015000049 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende diverse bepalingen
zake de financiering voor kleine en middelgrote ondernemingen. - Duitse vertaling sluiten betreffende diverse bepalingen
zake de financiering voor kleine en middelgrote ondernemingen (Belgisch Staatsblad van 29 december 2017). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling
Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
Bezug auf die Finanzierung der kleinen und mittleren Betriebe PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine
Art. 2 - Artikel 2 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 über verschiedene Bestimmungen
Bezug auf die Finanzierung der kleinen und mittleren Betriebe wird wie folgt ersetzt: "4. Unternehmen: Unternehmen wie
Artikel I.1 Nr. 1 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt, das zum Zeitpunkt des Kreditantrags die
§§ 1 bis 6 des Gesellschaftsgesetzbuches festgelegten anwendbaren Kriterien erfüllt." Art. 3 -
3/1 - Vorliegendes Gesetz ist nicht anwendbar auf Kreditverträge, die mit mehreren Mitkreditnehmern abgeschlossen werden, wenn mindestens einer der Mitkreditnehmer ein Unternehmen ist, das zum Zeitpunkt des Kreditantrags die
§§ 1 bis 6 des Gesellschaftsgesetzbuches festgelegten anwendbaren Kriterien nicht erfüllt." Art. 4 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 7 - § 1 - Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler stellen dem Unternehmen zum Zeitpunkt des Kreditantrags ein Merkblatt mit den verschiedenen Kreditarten zur Verfügung, die für das Unternehmen
Frage kommen könnten.
dem Merkblatt werden zumindest die wichtigsten Merkmale der Kreditarten, die für das Unternehmen
Frage kommen könnten, und die damit verbundenen spezifischen Auswirkungen für das Unternehmen angegeben. Im Merkblatt sind ebenfalls Name und Adresse der zuständigen Einrichtung vermerkt, die gemäß Artikel 8 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und
vestmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten bestimmt worden ist. Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler stellen dem Unternehmen gemäß den Modalitäten des Verhaltenskodex wie
erwähnt zum Zeitpunkt des Kreditantrags
formationen und nützliche Mittel zur Verfügung, die den Zugang zur Finanzierung von Unternehmen verbessern sollen. § 2 - Dem Unternehmen wird zum Zeitpunkt des Kreditangebots unentgeltlich ein Exemplar des Kreditvertragsentwurfs ausgehändigt. Falls Kreditgeber die Gewährung des Kredits von der Leistung einer Sicherheit oder Garantie durch einen Dritten abhängig machen, kann dieser Dritte auf erstes Verlangen unentgeltlich eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs erhalten. Dem Kreditvertragsentwurf wird auf demselben Träger ein kurzgefasstes
formationsblatt beigefügt, dessen
halt durch den
§ 3 - Vorliegender Artikel gilt nicht, wenn der Kreditgeber zum Zeitpunkt der Beantragung nicht zum Abschluss eines Kreditvertrags mit dem Unternehmen bereit ist. Vorliegender Artikel gilt nicht für Kredite für einen Betrag unter 25.000 EUR, sofern diese Kredite keine Klausel enthalten, die eine Vorfälligkeitsentschädigung festlegt, und nicht Gegenstand von Sicherheiten oder Garantien sind, unbeschadet des Rechts des Unternehmens, die Kapitalrestschuld vollständig oder teilweise jederzeit vorzeitig zurückzuzahlen." Art. 5 -
dasselbe Gesetz wird ein Kapitel 4/1 mit folgender Überschrift eingefügt: "KAPITEL 4/1 - Sicherheiten und Garantien". Art. 6 -
/1, eingefügt durch Artikel 5, wird ein Artikel 8/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 8/1 - § 1 - Falls Kreditgeber die Gewährung des Kredits von der Leistung einer Sicherheit oder Garantie abhängig machen,
formieren Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler das Unternehmen schriftlich oder mündlich, auf transparente Weise und
für das Unternehmen verständlichen Formulierungen über die wesentlichen Merkmale dieser Sicherheit oder Garantie und ihre Auswirkungen auf den beantragten Kredit. Diese Bestimmung beeinträchtigt nicht die Vertragsfreiheit des Kreditgebers. § 2 - Unbeschadet der Artikel 2043bis bis 2043octies des Zivilgesetzbuches können Unternehmen oder Dritte, die eine Sicherheit oder Garantie zur Absicherung des Kredits geleistet haben, die vollständige Aufhebung oder Teilaufhebung der Sicherheit oder Garantie beantragen. Der Kredit muss vollständig oder teilweise zurückgezahlt worden sein, bevor eine Aufhebung der Sicherheit oder Garantie beantragt werden kann. Bei Verweigerung
formieren Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler das Unternehmen oder den
teresse habenden Dritten schriftlich, auf transparente Weise und
für das Unternehmen verständlichen Formulierungen über die wesentlichen Punkte, auf denen diese Verweigerung gestützt ist oder die die Risikobewertung beeinflusst haben. § 3 - Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler
formieren das Unternehmen gemäß den Modalitäten des Verhaltenskodex wie
erwähnt zum Zeitpunkt des Kreditantrags schriftlich über die Möglichkeit, Staatsgarantien zu erhalten." Art. 7 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.
werden die Wörter "eine Million" jeweils durch die Wörter "zwei Millionen" ersetzt.2.
Absatz 2 werden die Wörter "wobei dieser Betrag mit den diesbezüglichen Berechnungsmodalitäten
Übereinstimmung stehen muss" durch die Wörter "wobei dieser Betrag nicht über dem Betrag liegen darf, der gemäß den Berechnungsmodalitäten berechnet wird" ersetzt.3.
werden zwischen den Wörtern "bestehenden Kredite" und den Wörtern "oder nicht wesentliche Änderung" die Wörter ", Änderung der mit dem Kredit verbundenen Garantien und Sicherheiten" eingefügt. Art. 8 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden die Wörter "Die
der koordinierten Gesetze vom 28.Mai 1979 über die Organisation des Mittelstandes erwähnten repräsentativen Arbeitgeberverbände, die die
teressen der KMB vertreten, und die repräsentative Organisation des Kreditsektors sind damit beauftragt,
gegenseitigem Einvernehmen
nerhalb einer Frist von drei Monaten ab Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt" durch die Wörter "Die
April 2014 über die Organisation der Vertretung von Selbständigen und KMB erwähnten repräsentativen berufsübergreifenden Verbände, die die
teressen der KMB vertreten, und die repräsentative Organisation des Kreditsektors sind damit beauftragt,
gegenseitigem Einvernehmen
nerhalb einer Frist von drei Monaten ab
krafttreten des vorliegenden Gesetzes oder seiner aufeinander folgenden Abänderungen" ersetzt.
Bezug auf die
formationen und nützlichen Mittel zur Verbesserung des Zugangs zur Finanzierung von Unternehmen, wie
§ 1 Absatz 2 erwähnt, sowie Möglichkeit, Staatsgarantien zu erhalten, wie
Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 Wird
nerhalb einer Frist von drei Monaten ab
krafttreten des vorliegenden Gesetzes oder seiner aufeinander folgenden Abänderungen kein Verhaltenskodex wie
Absatz 1 erwähnt ausgearbeitet oder bleibt die Ratifizierung durch den König wie
Absatz 2 erwähnt aus, ist der König ermächtigt, die Modalitäten
Bezug auf die Bestimmungen von § 1 Nr.1 bis 5 durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festzulegen." Art. 9 -
Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "gemäß den Berechnungsmodalitäten" durch die Wörter ", ohne dass diese Entschädigung über dem Betrag liegen darf, der gemäß den Berechnungsmodalitäten berechnet wird" ersetzt. Art. 10 - Artikel 13 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4. dem Kreditgeber das Recht einzuräumen, die tatsächlich angewandten Zinssätze, Kosten, Provisionen oder sonstigen Entschädigungen einseitig zum Nachteil des Unternehmens zu ändern, wenn dies nicht auf der Grundlage präziser, objektiver und ausdrücklich im Kreditvertrag vereinbarter Kriterien und unter Einhaltung einer annehmbaren Kündigungsfrist geschieht." Art. 11 -
desselben Gesetzes werden die Wörter "4 bis 8" jeweils durch die Wörter "4 bis 9" ersetzt. Art. 12 - Vorliegendes Gesetz ist auf Kreditverträge anwendbar, die ab dem Datum seines
krafttretens abgeschlossen werden. Vorliegendes Gesetz tritt zehn Tage nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt
Kraft.
Abweichung von dem vorhergehenden Absatz treten die Artikel 4, 5 und 6 an einem vom König festzulegenden Datum und spätestens am ersten Tag des dritten Monats nach dem Datum ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt
Kraft. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB D. DUCARME Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.