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Koninklijk besluit houdende maatregelen betreffende het rijbewijs naar aanleiding van de COVID-19-crisis. - Officieuze coördinatie in het Duits

Obsah (5)Artikel 6Artikel 4Artikel 3Artikel 5§ 1

FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 23 APRIL 2020. - Koninklijk besluit houdende maatregelen betreffende het rijbewijs naar aanleiding van de COVID-19-crisis. - Officieuze coördinatie in he

Artikel 6

und folgende erwähnten Schulungsführerschein M3, 3.

Artikel 4des Königlichen Erlasses vom 10.

Juli 2006 erwähnten Schulungsführerschein M18, 4.

Artikel 3

des Königlichen Erlasses vom 10.Juli 2006 erwähnten Schulungsführerschein M36, 5.

Artikel 5

/1 § 1/1 des Königlichen Erlasses vom 10.Juli 2006 erwähnten Schulungsführerschein M12. § 2 - [In Abweichung vom vorliegenden Erlass werden die Gültigkeitsenddaten der Führerscheinklassen, die auf

§ 1erwähnten Dokumenten angegeben sind, automatisch bis zum [30.

September 2021] einschließlich verlängert, wenn Letztere vor diesem Datum ablaufen.] [...] § 3 - Hat der Antragsteller die praktische Prüfung vor dem

  1. März 2020 bestanden, läuft die in Artikel 17 § 1 Absatz 4 erwähnte Frist von drei Jahren bis zum [
  2. September 2021] einschließlich, sofern diese Frist nicht nach diesem Datum abläuft. Hat der Antragsteller die theoretische Prüfung vor dem
  3. März 2020 bestanden, läuft die in Artikel 6 Nr. 1 Buchstabe b) und in Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom
  4. Juli 2006 erwähnte Frist von drei Jahren bis zum [
  5. September 2021] einschließlich, sofern diese Frist nicht nach diesem Datum abläuft. § 4 - In Abweichung vom vorliegenden Erlass sind die in Absatz 2 aufgeführten Dokumente, die nach dem
  6. März 2020 ablaufen, bis zum [
  7. September 2021] einschließlich gültig, wenn ihre Gültigkeit vor diesem Datum abläuft. Diese Maßnahme betrifft:
  8. die in Artikel 69 § 2 erwähnte Bescheinigung, 2.die in Artikel 69 § 3 erwähnte Bescheinigung. § 5 - In Abweichung vom vorliegenden Erlass sind die in Absatz 2 aufgeführten Dokumente, die nach dem
  9. März 2020 ablaufen, bis zum [
  10. September 2021] einschließlich gültig, wenn ihre Gültigkeit vor diesem Datum abläuft. Diese Maßnahme betrifft:
  11. die in Anlage 6 Ziffer VII bis XI erwähnten Atteste, 2.die in Artikel 73 Absatz 7 erwähnte Bescheinigung, wenn zu den auferlegten Bedingungen und Einschränkungen ein Gültigkeitsenddatum gehört. § 6 - In Abweichung von Artikel 17 § 1 Absatz 5 können Führerscheine, die nach dem
  12. Dezember 2019 nicht ausgestellt worden sind, bis zum [
  13. September 2021] einschließlich rechtsgültig ausgestellt werden, wenn die in diesem Artikel vorgesehene Frist von drei Monaten vor diesem Datum abläuft. § 7 - [...] § 8 - [Vorliegender Artikel hört [am Tag nach dem
  14. März 2022] auf, wirksam zu sein.]" [Art. 1 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom
  15. August 2020 (B.S. vom
  16. September 2020), Art.2 des K.E. vom
  17. Dezember 2020 (B.S. vom
  18. Dezember 2020) und Art.2 des K.E. vom
  19. Juli 2021 (B.S. vom
  20. August 2021)] Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit
  21. März
  22. Art. 3 - Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

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