Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74
Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL 2 - Beschäftigung KAPITEL 1 - Förderung
Beschäftigungsfähigkeit Art. 2 - In Artikel 39ter des Gesetzes vom
paritätischen Kommission oder paritätischen Unterkommission ein kollektives Arbeitsabkommen vorsehen, dass ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber unter Einhaltung einer gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes berechneten Kündigungsfrist von mindestens dreißig Wochen oder gegen eine Entschädigung in Höhe
laufenden Entlohnung, die entweder
Dauer einer Kündigungsfrist von mindestens dreißig Wochen oder dem noch verbleibenden Teil dieser Frist entspricht, beendet wird, Anspruch auf ein Maßnahmenpaket hat, bestehend aus einer zu leistenden Kündigungsfrist oder einer
Kündigungsfrist entsprechenden Entlassungsentschädigung, die zwei Drittel des Maßnahmenpakets ausmacht, und für das übrige Drittel aus Maßnahmen, die die Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt erhöhen.
König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Datum vom
allgemeinen Grundsätze
sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Wenn ein Arbeitnehmer,
ab dem 30. September 2019 entlassen wird und
die Bedingungen erfüllt, um Anspruch auf ein Maßnahmenpaket zur Erhöhung seiner Beschäftigungsfähigkeit zu haben, wie in Artikel 39ter des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnt, das gesamte Maßnahmenpaket als Kündigungsfrist leistet oder eine Entlassungsentschädigung für die gesamte Kündigungsfrist oder für die noch verbleibende Dauer nach unmittelbarer Beendigung während
Kündigungsfrist erhält, ist auf die Entlohnung, die während des Teils
Kündigungsfrist ausgezahlt wird,
ein Drittel des Maßnahmenpakets darstellt und
in jedem Fall sechsundzwanzig Wochen überschreitet, oder auf den entsprechenden Teil
Entlassungsentschädigung ein Sonderbeitrag von 1 % zu Lasten des Arbeitnehmers und von 3 % zu Lasten des Arbeitgebers zu entrichten.
König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Datum vom
Innovationsprämien Art. 4 - [Abänderung des Gesetzes vom 3. Juli 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die soziale Konzertierung] KAPITEL 3 - Aktivierung
Anstrengungen zugunsten
zu den Risikogruppen gehörenden Personen Art. 5 - Artikel 195 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), dessen heutiger Wortlaut § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 gelten die Bestimmungen in Bezug auf die Anstrengung zugunsten
zu den Risikogruppen gehörenden Personen im Zeitraum vom
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Kapitel 2 wird wirksam mit
Arbeitnehmer in Bezug auf die Beitreibung per Zwangsbefehl durch das Landesamt für soziale Sicherheit Art. 8 - Artikel 40 des Gesetzes vom
Arbeitnehmer, ersetzt durch das Gesetz vom
gerichtlichen Beitreibung oder
Beitreibung per Zwangsbefehl sendet das Landesamt für soziale Sicherheit dem Schuldner per Einschreibesendung oder mittels einer in Artikel 4/2 des Gesetzes vom 24.Februar 2003 zur Modernisierung
Verwaltung
sozialen Sicherheit und über elektronische Kommunikation zwischen Unternehmen und
Föderalbehörde vorgesehenen elektronischen Technik eine letzte Inverzugsetzung mit einer buchhalterischen Rechtfertigung
beizutreibenden Beträge. In dieser Inverzugsetzung ist zur Vermeidung
Nichtigkeit darauf hinzuweisen, dass das Landesamt, wenn
Schuldner nicht innerhalb eines Monats ab Notifizierung
Inverzugsetzung per Einschreibesendung die geschuldeten Beträge beanstandet oder Abzahlungsfristen beantragt und gewährt bekommt, die Beträge per Zwangsbefehl beitreiben kann. In
Inverzugsetzung sind die Möglichkeiten des Schuldners zur Beanstandung
Schuldforderung und die Modalitäten für die Beanstandung anzugeben. In
Inverzugsetzung ist auch die Möglichkeit
Beantragung von Abzahlungsfristen anzugeben. Die Gewährung von Abzahlungsfristen durch das Landesamt für soziale Sicherheit setzt die Ausstellung eines eventuellen Zwangsbefehls und die Beitreibung auf dem Klageweg aus, sofern die gewährten Abzahlungsfristen strikt eingehalten werden."
Zustellung des Zwangsbefehls durch eine Ladung an das Landesamt für soziale Sicherheit per Gerichtsvollzieherurkunde" durch die Wörter "binnen einer Frist von einem Monat nach
Zustellung des Zwangsbefehls entweder durch eine Ladung an das Landesamt für soziale Sicherheit per Gerichtsvollzieherurkunde oder per kontradiktorischer Antragschrift" ersetzt. Art. 9 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. TITEL 4 - Pensionen KAPITEL 1 - Anpassung des garantierten Einkommens für Betagte und
garantierten Mindestpension für eine unvollständige Laufbahn in
Regelung für Lohnempfänger an die Entwicklung des Wohlstands Abschnitt 1 - Erhöhung des garantierten Einkommens für Betagte Art. 10 - Artikel 18 des Gesetzes vom
Paragraphen 3 und 4 wird
ausgezahlte Betrag des garantierten Einkommens ab dem 1. Juli 2019 mit 1,003 multipliziert. § 6 - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 und unbeschadet
Paragraphen 3 bis 5 wird
ausgezahlte Betrag des garantierten Einkommens ab dem 1. Januar 2020 mit 1,008973 multipliziert." Abschnitt 2 - Erhöhung
garantierten Mindestpension für eine unvollständige Laufbahn in
Regelung für Lohnempfänger Art. 11 - Artikel 33 des Sanierungsgesetzes vom
Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "
König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in Absatz 1 erwähnten Beträge erhöhen." Art. 12 - Artikel 34 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "
König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in Absatz 1 erwähnten Beträge erhöhen." Abschnitt 3 - Inkrafttreten Art. 13 - Vorliegendes Kapitel tritt am
Juli 1996 zur Modernisierung
sozialen Sicherheit und zur Sicherung
gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung
Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an
Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion in Bezug auf die Anpassungen an die Entwicklung des Wohlstands Art. 14 - In Artikel 5 § 2 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung
Juli 1996 zur Modernisierung
sozialen Sicherheit und zur Sicherung
gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung
Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an
Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
Ruhestandspension wird
Zähler des in Artikel 4 § 1 erwähnten Bruchs,
die Laufbahn darstellt, in sechs Teile aufgeteilt: 1.einen ersten Teil,
Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die nach dem
Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die nach dem 31.Dezember 2002 und vor dem
Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die nach dem 31.Dezember 1996 und vor dem
Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die nach dem 31.Dezember 1983 und vor dem
Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die vor dem 1.Januar 1984 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, 6. einen sechsten Teil,
den in Anwendung von Artikel 33 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22.Dezember 1967 gleichgesetzten Zeiträumen entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht." 2. Zwischen den Paragraphen 1 und 2 wird ein neuer Paragraph mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 2 - Die Pension, die
in § 1 Nr.1 erwähnten Laufbahn entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit: 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in Artikel 4 § 2 erwähnten Nenner entspricht.Wird das betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird
Zähler dieses Bruchs auf 0,25; 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, 2. 75 beziehungsweise 60 Prozent, je nachdem, ob
Betreffende die in Artikel 9 § 1 Nr.1 oder § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 72 festgelegten Bedingungen erfüllt oder nicht, 3. 0,691542." 3. In § 2 Absatz 1,
1" durch die Wörter " § 1 Nr. 2" ersetzt. 4. In § 2bis Absatz 1,
3" ersetzt. 5. Paragraph 3 Absatz 1,
3" werden durch die Wörter " § 1 Nr. 4" ersetzt.
wird, wird wie folgt ersetzt: " § 6 -
in § 1 Nr.5 und 6 erwähnte Teil
Pension wird gemäß den Bestimmungen von § 5 Nr. 1 und 2 berechnet."
Hinterbliebenenpension wird
Zähler des in Artikel 7 § 1 erwähnten Bruchs,
die Laufbahn des verstorbenen Ehepartners darstellt, in sechs Teile aufgeteilt: 1.einen ersten Teil,
Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die nach dem
Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die nach dem 31.Dezember 2002 und vor dem
Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die nach dem 31.Dezember 1996 und vor dem
Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die nach dem 31.Dezember 1983 und vor dem
Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die vor dem 1.Januar 1984 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, 6. einen sechsten Teil,
den in Anwendung von Artikel 33 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22.Dezember 1967 gleichgesetzten Zeiträumen entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht." 2. Zwischen den Paragraphen 1 und 2 wird ein neuer Paragraph mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 2 - Die Pension, die
in § 1 Nr.1 erwähnten Laufbahn entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit: 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem Nenner des in Artikel 7 § 2 oder § 3 erwähnten Bruchs entspricht.Wird das betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird
Zähler dieses Bruchs auf 0,25; 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, 2. 60 Prozent, 3.0,691542." 3. Paragraph 2,
1" durch die Wörter " § 1 Nr. 2" ersetzt.
2" durch die Wörter " § 1 Nr. 3" ersetzt.
wird, wird wie folgt ersetzt: " § 5 - Die Pension, die
in § 1 Nr.4 erwähnten Laufbahn des verstorbenen Ehepartners entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit:
wird, wird wie folgt ersetzt: " § 6 -
in § 1 Nr.5 und 6 erwähnte Teil
Pension wird gemäß den Bestimmungen von § 5 Nr. 1 und 2 berechnet."
Übergangsentschädigung wird
Zähler des in Artikel 7bis § 1 erwähnten Bruchs,
die Laufbahn des verstorbenen Ehepartners darstellt, in sechs Teile aufgeteilt: 1.einen ersten Teil,
Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die nach dem
Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die nach dem 31.Dezember 2002 und vor dem
Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die nach dem 31.Dezember 1996 und vor dem
Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die nach dem 31.Dezember 1983 und vor dem
Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die vor dem 1.Januar 1984 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, 6. einen sechsten Teil,
den in Anwendung von Artikel 33 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22.Dezember 1967 gleichgesetzten Zeiträumen entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht." 2. Zwischen den Paragraphen 1 und 2 wird ein neuer Paragraph mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 2 - Die Übergangsentschädigung, die
in § 1 Nr.1 erwähnten Laufbahn entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit: 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem Nenner des in Artikel 7 § 2 oder § 3 erwähnten Bruchs entspricht.Wird das betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird
Zähler dieses Bruchs auf 0,25; 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, 2. 60 Prozent, 3.0,691542." 3. Paragraph 2,
1" durch die Wörter " § 1 Nr. 2" ersetzt.
2" durch die Wörter " § 1 Nr. 3" ersetzt.
wird, wird wie folgt abgeändert: 1.Im einleitenden Satz werden die Wörter " § 1 Nr. 3" durch die Wörter " § 1 Nr. 4" ersetzt.
wird, wird wie folgt ersetzt: "
in § 1 Nr.5 und 6 erwähnte Teil
Übergangsentschädigung wird gemäß den Bestimmungen von § 5 Nr. 1 und 2 berechnet." 7. In § 6,
wird, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "
Abzug
verbleibenden Tage erfolgt gemäß Artikel 9 § 7." 8. Paragraph 7,
[Abänderung des niederländischen Textes] 9.Paragraph 8 wird zu §
König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in Artikel 6 § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3, in Artikel 9 § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3 und in Artikel 9bis § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten ersten Koeffizienten anpassen gemäß
Entwicklung
Ausgaben für die Pensionsleistungen, mit Ausnahme
Ausgaben für die in Artikel 14 erwähnte Pensionszulage, im Verhältnis zu sämtlichen Ausgaben im Sozialstatut
Selbständigen.
König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in Artikel 6 § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3, in Artikel 9 § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3 und in Artikel 9bis § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten zweiten Koeffizienten gemäß den Anpassungen
Beträge, die in Artikel 6 § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3, in Artikel 9 § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3, in Artikel 9bis § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3 und in Artikel 5 § 2 Absatz 2 erwähnt sind, anpassen. Die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Anpassungen dürfen jedoch keine Auswirkung auf die Berechnung
Pension für die Laufbahnjahre haben, die vor dem Jahr liegen, in dem diese Anpassungen erfolgen. § 2 -
König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in Artikel 6 § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3, in Artikel 9 § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3 und in Artikel 9bis § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Betrag alle zwei Jahre neu bewerten, indem er einen Neubewertungskoeffizienten anwendet,
dem in Ausführung von Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger bestimmten Neubewertungskoeffizienten entspricht." Art. 19 - Mit Ausnahme von Artikel 14,
auf Pensionen anwendbar ist, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Juli 2019 einsetzen, und von Artikel 17 Nr. 8
auf Pensionen anwendbar ist, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am
am 1. Juli 2019 in Kraft tritt, und Artikel 17 Nr. 8,
mit
Minister
Beschäftigung und
Wirtschaft K. PEETERS Die Ministerin
Sozialen Angelegenheiten und
Volksgesundheit M. DE BLOCK
Minister
Pensionen D. BACQUELAINE Mit dem Staatssiegel versehen:
Minister
Justiz, K. GEENS
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.