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Wet tot uitvoering van het ontwerp van interprofessioneel akkoord 2019-2020. - Duitse vertaling

Obsah (7)Artikel 15§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8

Wet tot uitvoering van het ontwerp van interprofessioneel akkoord 2019-2020. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 26 mei 2019 tot uitvoering van het ontwer

Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74

Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL 2 - Beschäftigung KAPITEL 1 - Förderung

Beschäftigungsfähigkeit Art. 2 - In Artikel 39ter des Gesetzes vom

  1. Juli 1978 über die Arbeitsverträge, eingefügt durch das Gesetz vom
  2. Dezember 2013, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Pro Tätigkeitssektor muss spätestens am
  3. September 2019 in

paritätischen Kommission oder paritätischen Unterkommission ein kollektives Arbeitsabkommen vorsehen, dass ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber unter Einhaltung einer gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes berechneten Kündigungsfrist von mindestens dreißig Wochen oder gegen eine Entschädigung in Höhe

laufenden Entlohnung, die entweder

Dauer einer Kündigungsfrist von mindestens dreißig Wochen oder dem noch verbleibenden Teil dieser Frist entspricht, beendet wird, Anspruch auf ein Maßnahmenpaket hat, bestehend aus einer zu leistenden Kündigungsfrist oder einer

Kündigungsfrist entsprechenden Entlassungsentschädigung, die zwei Drittel des Maßnahmenpakets ausmacht, und für das übrige Drittel aus Maßnahmen, die die Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt erhöhen.

König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Datum vom

  1. September 2019 auf ein späteres Datum aufschieben, das jedoch nicht über den
  2. Januar 2021 hinausgehen darf." Art. 3 - In Artikel 38 § 3quaterdecies des Gesetzes vom
  3. Juni 1981 zur Festlegung

allgemeinen Grundsätze

sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Wenn ein Arbeitnehmer,

ab dem 30. September 2019 entlassen wird und

die Bedingungen erfüllt, um Anspruch auf ein Maßnahmenpaket zur Erhöhung seiner Beschäftigungsfähigkeit zu haben, wie in Artikel 39ter des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnt, das gesamte Maßnahmenpaket als Kündigungsfrist leistet oder eine Entlassungsentschädigung für die gesamte Kündigungsfrist oder für die noch verbleibende Dauer nach unmittelbarer Beendigung während

Kündigungsfrist erhält, ist auf die Entlohnung, die während des Teils

Kündigungsfrist ausgezahlt wird,

ein Drittel des Maßnahmenpakets darstellt und

in jedem Fall sechsundzwanzig Wochen überschreitet, oder auf den entsprechenden Teil

Entlassungsentschädigung ein Sonderbeitrag von 1 % zu Lasten des Arbeitnehmers und von 3 % zu Lasten des Arbeitgebers zu entrichten.

König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Datum vom

  1. September 2019 auf ein späteres Datum aufschieben, das jedoch nicht über den
  2. Januar 2021 hinausgehen darf." KAPITEL 2 - Verlängerung

Innovationsprämien Art. 4 - [Abänderung des Gesetzes vom 3. Juli 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die soziale Konzertierung] KAPITEL 3 - Aktivierung

Anstrengungen zugunsten

zu den Risikogruppen gehörenden Personen Art. 5 - Artikel 195 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), dessen heutiger Wortlaut § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 gelten die Bestimmungen in Bezug auf die Anstrengung zugunsten

zu den Risikogruppen gehörenden Personen im Zeitraum vom

  1. Januar 2019 bis zum
  2. Dezember 2020." Art. 6 - Die Kapitel 1 und 3 treten am Tag

Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Kapitel 2 wird wirksam mit

  1. Januar
  2. TITEL 3 - Soziale Angelegenheiten KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom
  3. April 1971 über die Arbeitsunfälle Art. 7 - Artikel 39 Absatz 1 des Gesetzes vom
  4. April 1971 über die Arbeitsunfälle, abgeändert durch die Gesetze vom
  5. Juli 2004,
  6. Dezember 2006,
  7. März 2009,
  8. März 2012,
  9. Juni 2013,
  10. April 2015 und
  11. September 2017, wird durch eine Nummer 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "
  12. ab dem
  13. Januar 2020: 36.044,63 EUR (Index 102,10; Basis 2004 = 100)." KAPITEL 2 - Abänderung von Artikel 40 des Gesetzes vom
  14. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom
  15. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit

Arbeitnehmer in Bezug auf die Beitreibung per Zwangsbefehl durch das Landesamt für soziale Sicherheit Art. 8 - Artikel 40 des Gesetzes vom

  1. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom
  2. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit

Arbeitnehmer, ersetzt durch das Gesetz vom

  1. Dezember 2016 und abgeändert durch das Gesetz vom
  2. Dezember 2018, wird wie folgt abgeändert:
  3. Paragraph 1 wird durch vier Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Vor

gerichtlichen Beitreibung oder

Beitreibung per Zwangsbefehl sendet das Landesamt für soziale Sicherheit dem Schuldner per Einschreibesendung oder mittels einer in Artikel 4/2 des Gesetzes vom 24.Februar 2003 zur Modernisierung

Verwaltung

sozialen Sicherheit und über elektronische Kommunikation zwischen Unternehmen und

Föderalbehörde vorgesehenen elektronischen Technik eine letzte Inverzugsetzung mit einer buchhalterischen Rechtfertigung

beizutreibenden Beträge. In dieser Inverzugsetzung ist zur Vermeidung

Nichtigkeit darauf hinzuweisen, dass das Landesamt, wenn

Schuldner nicht innerhalb eines Monats ab Notifizierung

Inverzugsetzung per Einschreibesendung die geschuldeten Beträge beanstandet oder Abzahlungsfristen beantragt und gewährt bekommt, die Beträge per Zwangsbefehl beitreiben kann. In

Inverzugsetzung sind die Möglichkeiten des Schuldners zur Beanstandung

Schuldforderung und die Modalitäten für die Beanstandung anzugeben. In

Inverzugsetzung ist auch die Möglichkeit

Beantragung von Abzahlungsfristen anzugeben. Die Gewährung von Abzahlungsfristen durch das Landesamt für soziale Sicherheit setzt die Ausstellung eines eventuellen Zwangsbefehls und die Beitreibung auf dem Klageweg aus, sofern die gewährten Abzahlungsfristen strikt eingehalten werden."

  1. In § 2 Absatz 1 werden zwischen dem Wort "Summen" und dem Wort "können" die Wörter ", die nicht Gegenstand einer Beanstandung sind," eingefügt.
  2. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "binnen fünfzehn Tagen nach

Zustellung des Zwangsbefehls durch eine Ladung an das Landesamt für soziale Sicherheit per Gerichtsvollzieherurkunde" durch die Wörter "binnen einer Frist von einem Monat nach

Zustellung des Zwangsbefehls entweder durch eine Ladung an das Landesamt für soziale Sicherheit per Gerichtsvollzieherurkunde oder per kontradiktorischer Antragschrift" ersetzt. Art. 9 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. TITEL 4 - Pensionen KAPITEL 1 - Anpassung des garantierten Einkommens für Betagte und

garantierten Mindestpension für eine unvollständige Laufbahn in

Regelung für Lohnempfänger an die Entwicklung des Wohlstands Abschnitt 1 - Erhöhung des garantierten Einkommens für Betagte Art. 10 - Artikel 18 des Gesetzes vom

  1. März 2001 zur Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte, ersetzt durch das Gesetz vom
  2. Dezember 2008 und abgeändert durch die Gesetze vom
  3. Dezember 2015 und vom
  4. Juli 2017, wird durch die Paragraphen 5 und 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 5 - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 und unbeschadet

Paragraphen 3 und 4 wird

ausgezahlte Betrag des garantierten Einkommens ab dem 1. Juli 2019 mit 1,003 multipliziert. § 6 - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 und unbeschadet

Paragraphen 3 bis 5 wird

ausgezahlte Betrag des garantierten Einkommens ab dem 1. Januar 2020 mit 1,008973 multipliziert." Abschnitt 2 - Erhöhung

garantierten Mindestpension für eine unvollständige Laufbahn in

Regelung für Lohnempfänger Art. 11 - Artikel 33 des Sanierungsgesetzes vom

  1. Februar 1981 in Bezug auf die Pensionen des sozialen Sektors, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  2. Juli 2017, wird wie folgt abgeändert:
  3. In Absatz 1 werden die Wörter "13 242,67 EUR" durch die Wörter "13.561,98 EUR" und die Wörter "10 597,48 EUR" durch die Wörter "10.853,01 EUR" ersetzt. 2.

Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "

König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in Absatz 1 erwähnten Beträge erhöhen." Art. 12 - Artikel 34 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom

  1. Juli 2017, wird wie folgt abgeändert:
  2. In Absatz 1 werden die Wörter "10.455,85 EUR" durch die Wörter "10.707,96 EUR" ersetzt. 2.

Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "

König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in Absatz 1 erwähnten Beträge erhöhen." Abschnitt 3 - Inkrafttreten Art. 13 - Vorliegendes Kapitel tritt am

  1. Juli 2019 in Kraft. KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom
  2. Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung

Artikel 15und 27 des Gesetzes vom 26.

Juli 1996 zur Modernisierung

sozialen Sicherheit und zur Sicherung

gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung

Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an

Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion in Bezug auf die Anpassungen an die Entwicklung des Wohlstands Art. 14 - In Artikel 5 § 2 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung

Artikel 15und 27 des Gesetzes vom 26.

Juli 1996 zur Modernisierung

sozialen Sicherheit und zur Sicherung

gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung

Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an

Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom

  1. Juli 2001, werden die Wörter "8.133,63 EUR" durch die Wörter "8.329,75 EUR" ersetzt. Art. 15 - Artikel 6 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  2. April 2019 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über die Pensionsregelung für Selbständige, was den gleichzeitigen Bezug einer Pension zum Haushaltssatz und einer Pension des anderen Ehepartners betrifft, wird wie folgt abgeändert:
  3. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Im Hinblick auf die Berechnung

Ruhestandspension wird

Zähler des in Artikel 4 § 1 erwähnten Bruchs,

die Laufbahn darstellt, in sechs Teile aufgeteilt: 1.einen ersten Teil,

Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die nach dem

  1. Dezember 2018 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht,
  2. einen zweiten Teil,

Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die nach dem 31.Dezember 2002 und vor dem

  1. Januar 2019 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht,
  2. einen dritten Teil,

Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die nach dem 31.Dezember 1996 und vor dem

  1. Januar 2003 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht,
  2. einen vierten Teil,

Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die nach dem 31.Dezember 1983 und vor dem

  1. Januar 1997 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht,
  2. einen fünften Teil,

Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die vor dem 1.Januar 1984 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, 6. einen sechsten Teil,

den in Anwendung von Artikel 33 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22.Dezember 1967 gleichgesetzten Zeiträumen entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht." 2. Zwischen den Paragraphen 1 und 2 wird ein neuer Paragraph mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 2 - Die Pension, die

in § 1 Nr.1 erwähnten Laufbahn entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit: 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in Artikel 4 § 2 erwähnten Nenner entspricht.Wird das betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird

Zähler dieses Bruchs auf 0,25; 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, 2. 75 beziehungsweise 60 Prozent, je nachdem, ob

Betreffende die in Artikel 9 § 1 Nr.1 oder § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 72 festgelegten Bedingungen erfüllt oder nicht, 3. 0,691542." 3. In § 2 Absatz 1,

§ 3Absatz 1 wird, werden die Wörter " § 1 Nr.

1" durch die Wörter " § 1 Nr. 2" ersetzt. 4. In § 2bis Absatz 1,

§ 4Absatz 1 wird, werden die Wörter " § 1 Nr.2" durch die Wörter " § 1 Nr.

3" ersetzt. 5. Paragraph 3 Absatz 1,

§ 5Absatz 1 wird, wird wie folgt abgeändert: 1.Die Wörter " § 1 Nr.

3" werden durch die Wörter " § 1 Nr. 4" ersetzt.

  1. In Nr.1 werden die Wörter " § 2 Nr. 1" durch die Wörter " § 3 Nr. 1" ersetzt.
  2. Paragraph 4,

§ 6

wird, wird wie folgt ersetzt: " § 6 -

in § 1 Nr.5 und 6 erwähnte Teil

Pension wird gemäß den Bestimmungen von § 5 Nr. 1 und 2 berechnet."

  1. Paragraph 5 wird zu § 7.
  2. Paragraph 6 wird zu §
  3. Art. 16 - Artikel 9 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  4. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert:
  5. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Im Hinblick auf die Berechnung

Hinterbliebenenpension wird

Zähler des in Artikel 7 § 1 erwähnten Bruchs,

die Laufbahn des verstorbenen Ehepartners darstellt, in sechs Teile aufgeteilt: 1.einen ersten Teil,

Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die nach dem

  1. Dezember 2018 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht,
  2. einen zweiten Teil,

Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die nach dem 31.Dezember 2002 und vor dem

  1. Januar 2019 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht,
  2. einen dritten Teil,

Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die nach dem 31.Dezember 1996 und vor dem

  1. Januar 2003 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht,
  2. einen vierten Teil,

Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die nach dem 31.Dezember 1983 und vor dem

  1. Januar 1997 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht,
  2. einen fünften Teil,

Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die vor dem 1.Januar 1984 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, 6. einen sechsten Teil,

den in Anwendung von Artikel 33 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22.Dezember 1967 gleichgesetzten Zeiträumen entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht." 2. Zwischen den Paragraphen 1 und 2 wird ein neuer Paragraph mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 2 - Die Pension, die

in § 1 Nr.1 erwähnten Laufbahn entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit: 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem Nenner des in Artikel 7 § 2 oder § 3 erwähnten Bruchs entspricht.Wird das betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird

Zähler dieses Bruchs auf 0,25; 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, 2. 60 Prozent, 3.0,691542." 3. Paragraph 2,

§ 3wird, wird wie folgt abgeändert: 1.In Absatz 1 werden die Wörter " § 1 Nr.

1" durch die Wörter " § 1 Nr. 2" ersetzt.

  1. In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 6 § 2 Absatz 2 bis 4" durch die Wörter "Artikel 6 § 3 Absatz 2 bis 4" ersetzt.
  2. Paragraph 2bis,

§ 4wird, wird wie folgt abgeändert: 1.In Absatz 1 werden die Wörter " § 1 Nr.

2" durch die Wörter " § 1 Nr. 3" ersetzt.

  1. In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 6 § 2bis Absatz 2 und 3" durch die Wörter "Artikel 6 § 4 Absatz 2 und 3" ersetzt.
  2. Paragraph 3,

§ 5

wird, wird wie folgt ersetzt: " § 5 - Die Pension, die

in § 1 Nr.4 erwähnten Laufbahn des verstorbenen Ehepartners entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit:

  1. demselben wie dem in § 3 Nr.1 erwähnten Bruch,
  2. 60 Prozent, 3.dem in Artikel 6 § 5 Nr. 3 erwähnten Bruch."
  3. Paragraph 4,

§ 6

wird, wird wie folgt ersetzt: " § 6 -

in § 1 Nr.5 und 6 erwähnte Teil

Pension wird gemäß den Bestimmungen von § 5 Nr. 1 und 2 berechnet."

  1. Paragraph 5 wird zu §
  2. Art. 17 - Artikel 9bis desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  3. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert:
  4. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Im Hinblick auf die Berechnung

Übergangsentschädigung wird

Zähler des in Artikel 7bis § 1 erwähnten Bruchs,

die Laufbahn des verstorbenen Ehepartners darstellt, in sechs Teile aufgeteilt: 1.einen ersten Teil,

Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die nach dem

  1. Dezember 2018 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht,
  2. einen zweiten Teil,

Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die nach dem 31.Dezember 2002 und vor dem

  1. Januar 2019 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht,
  2. einen dritten Teil,

Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die nach dem 31.Dezember 1996 und vor dem

  1. Januar 2003 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht,
  2. einen vierten Teil,

Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die nach dem 31.Dezember 1983 und vor dem

  1. Januar 1997 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht,
  2. einen fünften Teil,

Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die vor dem 1.Januar 1984 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, 6. einen sechsten Teil,

den in Anwendung von Artikel 33 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22.Dezember 1967 gleichgesetzten Zeiträumen entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht." 2. Zwischen den Paragraphen 1 und 2 wird ein neuer Paragraph mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 2 - Die Übergangsentschädigung, die

in § 1 Nr.1 erwähnten Laufbahn entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit: 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem Nenner des in Artikel 7 § 2 oder § 3 erwähnten Bruchs entspricht.Wird das betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird

Zähler dieses Bruchs auf 0,25; 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, 2. 60 Prozent, 3.0,691542." 3. Paragraph 2,

§ 3wird, wird wie folgt abgeändert: 1.In Absatz 1 werden die Wörter " § 1 Nr.

1" durch die Wörter " § 1 Nr. 2" ersetzt.

  1. In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 6 § 2 Absatz 2 und 3" durch die Wörter "Artikel 6 § 3 Absatz 2 und 3" ersetzt.
  2. Paragraph 3,

§ 4wird, wird wie folgt abgeändert: 1.In Absatz 1 werden die Wörter " § 1 Nr.

2" durch die Wörter " § 1 Nr. 3" ersetzt.

  1. In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 6 § 2bis Absatz 2 und 3" durch die Wörter "Artikel 6 § 4 Absatz 2 und 3" ersetzt.
  2. Paragraph 4,

§ 5

wird, wird wie folgt abgeändert: 1.Im einleitenden Satz werden die Wörter " § 1 Nr. 3" durch die Wörter " § 1 Nr. 4" ersetzt.

  1. In Nr.3 werden die Wörter "Artikel 6 § 3 Nr. 3" durch die Wörter "Artikel 6 § 5 Nr. 3" ersetzt.
  2. Paragraph 5,

§ 6

wird, wird wie folgt ersetzt: "

in § 1 Nr.5 und 6 erwähnte Teil

Übergangsentschädigung wird gemäß den Bestimmungen von § 5 Nr. 1 und 2 berechnet." 7. In § 6,

§ 7

wird, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "

Abzug

verbleibenden Tage erfolgt gemäß Artikel 9 § 7." 8. Paragraph 7,

§ 8wird, wird wie folgt abgeändert: 1.[Abänderung des niederländischen Textes] 2.

[Abänderung des niederländischen Textes] 9.Paragraph 8 wird zu §

  1. Art. 18 - Artikel 10 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  2. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt: "Art. 10 - § 1 -

König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in Artikel 6 § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3, in Artikel 9 § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3 und in Artikel 9bis § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten ersten Koeffizienten anpassen gemäß

Entwicklung

Ausgaben für die Pensionsleistungen, mit Ausnahme

Ausgaben für die in Artikel 14 erwähnte Pensionszulage, im Verhältnis zu sämtlichen Ausgaben im Sozialstatut

Selbständigen.

König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in Artikel 6 § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3, in Artikel 9 § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3 und in Artikel 9bis § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten zweiten Koeffizienten gemäß den Anpassungen

Beträge, die in Artikel 6 § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3, in Artikel 9 § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3, in Artikel 9bis § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3 und in Artikel 5 § 2 Absatz 2 erwähnt sind, anpassen. Die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Anpassungen dürfen jedoch keine Auswirkung auf die Berechnung

Pension für die Laufbahnjahre haben, die vor dem Jahr liegen, in dem diese Anpassungen erfolgen. § 2 -

König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in Artikel 6 § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3, in Artikel 9 § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3 und in Artikel 9bis § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Betrag alle zwei Jahre neu bewerten, indem er einen Neubewertungskoeffizienten anwendet,

dem in Ausführung von Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger bestimmten Neubewertungskoeffizienten entspricht." Art. 19 - Mit Ausnahme von Artikel 14,

auf Pensionen anwendbar ist, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Juli 2019 einsetzen, und von Artikel 17 Nr. 8

auf Pensionen anwendbar ist, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am

  1. Januar 2015 einsetzen, ist vorliegendes Kapitel auf Pensionen anwendbar, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am
  2. Januar 2020 einsetzen. Art. 20 - Vorliegendes Kapitel tritt am
  3. Januar 2020 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 14,

am 1. Juli 2019 in Kraft tritt, und Artikel 17 Nr. 8,

mit

  1. Januar 2015 wirksam wird. TITEL 5 - Föderale Gesundheitssektoren Art. 21 - [Abänderungen des Programmgesetzes vom
  2. Juli 2006] Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Brüssel, den
  3. Mai 2019 PHILIPPE Von Königs wegen:

Minister

Beschäftigung und

Wirtschaft K. PEETERS Die Ministerin

Sozialen Angelegenheiten und

Volksgesundheit M. DE BLOCK

Minister

Pensionen D. BACQUELAINE Mit dem Staatssiegel versehen:

Minister

Justiz, K. GEENS

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