Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 20. DEZEMBER 2020 - Gesetz zur Festlegung dringender verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen und Bestimmungen im Bereich der Betrugsbekämpfung PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine
KAPITEL 2 - Abänderung von Artikel 2753 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 2 - Artikel 2753 § 1 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom
Höhe von 80 Prozent dieses Berufssteuervorabzugs wird Unternehmen bewilligt, die Forschern, die
Forschungs- oder Entwicklungsprojekten oder -programmen beschäftigt sind und ein
3 oder 4 erwähntes Diplom besitzen, Entlohnungen zahlen oder zuerkennen." Art. 3 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit
Absatz 1 erster Gedankenstrich werden die Wörter "gemäß den Artikeln 49, 52 Nr.2, 54 und 55" durch die Wörter "gemäß den anderen Artikeln des vorliegenden Gesetzbuches" ersetzt. 2.
Absatz 2 einleitender Satz werden die Wörter "die Zinsen" durch die Wörter "die Zinsen und sonstigen vom König beschriebenen Kosten oder Erträge, die wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen sind," ersetzt.3.
Absatz 2 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "die
Ausführung eines Projekts einer öffentlich-privaten Partnerschaft aufgenommen werden, das gemäß den Vorschriften über öffentliche Aufträge
folge eines Wettbewerbsaufrufs vergeben wird," durch die Wörter "die
Ausführung eines langfristigen öffentlichen
frastrukturprojekts aufgenommen werden," ersetzt.4.
Absatz 1 Buchstabe b) werden die Wörter "das sich gemäß Absatz 2 zusammensetzt" durch die Wörter "das sich gemäß vorliegendem Paragraphen zusammensetzt" ersetzt.5.
Absatz 2 neunter Gedankenstrich werden die Wörter "die
Ausführung eines Projekts einer öffentlich-privaten Partnerschaft erzielt werden, das gemäß den Vorschriften über öffentliche Aufträge
folge eines Wettbewerbsaufrufs vergeben wird," durch die Wörter "die
Ausführung eines langfristigen öffentlichen
frastrukturprojekts erzielt werden," ersetzt.6.
Absatz 1 Nr.13 werden die Wörter "
der Verwirklichung eines Projekts einer öffentlich-privaten Partnerschaft besteht, das gemäß den Vorschriften über öffentliche Aufträge
folge eines Wettbewerbsaufrufs vergeben wird," durch die Wörter "
der Verwirklichung eines langfristigen öffentlichen
frastrukturprojekts besteht," ersetzt. 7.
8. Paragraph 6 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König kann bestimmen, wie der Nachweis zu erbringen ist, dass der Steuerpflichtige
den Anwendungsbereich einer der
Absatz 1 erwähnten Begriffsbestimmungen fällt." Art. 6 - Vorliegendes Kapitel tritt am 31. Dezember 2020
Kraft und ist auf Besteuerungszeiträume anwendbar, die ab diesem Datum enden. KAPITEL 4 - Abwehrmaßnahmen gegenüber Steuergebieten, die
der EU-Liste nicht kooperativer Steuergebiete aufgenommen sind Art. 7 - Artikel 2 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: 1.
Nr.13 Buchstabe b) wird zwischen Absatz 3 und Absatz 4 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Für Gesellschaften, Vereinigungen, Niederlassungen, Einrichtungen oder Körperschaften wie
Absatz 1 erwähnt, die Rechtspersönlichkeit besitzen und
einem Rechtssystem ansässig sind, das am Ende des Besteuerungszeitraums
der EU-Liste nicht kooperativer Steuergebiete aufgenommen ist, gilt ebenfalls die Vermutung, dass sie allen
Absatz 1 erwähnten Kriterien entsprechen."
Dezember 2017, wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die
Absatz 1 erwähnten Bedingungen werden nicht berücksichtigt, wenn die
Absatz 1 erwähnte ausländische Gesellschaft
einem Steuergebiet ansässig ist, das am Ende des Besteuerungszeitraums
der EU-Liste nicht kooperativer Steuergebiete aufgenommen ist." Art. 9 -
Dezember 2017, wird Nr. 1 durch die Wörter "oder die
einem Steuergebiet ansässig ist, das am Ende des Besteuerungszeitraums
der EU-Liste nicht kooperativer Steuergebiete aufgenommen ist," ergänzt. Art. 10 - Artikel 307 § 1/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 einleitender Satz werden die Wörter "wenn dieser Staat:" durch die Wörter "wenn dieser Staat zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung getätigt wurde:" ersetzt.2.
Absatz 1 Buchstabe
der EU-Liste nicht kooperativer Steuergebiete aufgenommen ist." Art. 11 - Vorliegendes Kapitel tritt am 31. Dezember 2020
Kraft. Artikel 7 Nr. 1 und Artikel 8 sind auf Besteuerungszeiträume anwendbar, die ab dem 31. Dezember 2020 enden. Artikel 9 ist auf die
1 und 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Dividenden anwendbar, die ab dem
Absatz 1 Nr.1bis einleitender Satz, eingefügt durch das Programmgesetz vom
3 und 5 erwähnt und Einkünfte aus der Untervermietung von unbeweglichen Gütern wie
Absatz 1 Nr. 5 erwähnt gelten als Einkünfte, die
Absatz 1 Nr. 1bis erwähnt sind,
dem Maße, wie der Empfänger dieser Einkünfte diese Güter verwendet, um die vorerwähnten Einkünfte zu erzielen." Art. 13 - Artikel 97/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom
1bis erwähnten Einkünften versteht man den Nettobetrag dieser Einkünfte, das heißt ihren Bruttobetrag abzüglich 50 Prozent Pauschalkosten. Der Bruttobetrag umfasst den Betrag, der durch oder über die Plattform tatsächlich gezahlt oder zuerkannt worden ist, erhöht um die durch oder über die Plattform einbehaltenen Summen." Art. 14 - Artikel 102ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Februar 2019, wird aufgehoben. Art. 15 -
Kapitel 3 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 1quater mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 1quater - Pflichten der Betreiber digitaler Zusammenarbeitsplattformen". Art. 16 -
uater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 15, wird ein Artikel 321quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 321quater - § 1 - Unternehmen, die als Betreiber digitaler Zusammenarbeitsplattformen Personen im Hinblick auf die Erbringung von Diensten im Fernabsatz
Kontakt bringen, sind verpflichtet: 1. bei jedem Abschluss einer Vereinbarung über die Plattform vollständige
formationen über die steuerlichen und sozialen Pflichten zu erteilen, die Personen obliegen, die über die Plattform Dienste erbringen.Sie sind ebenfalls verpflichtet, diesen Personen einen elektronischen Link zu den Websites der Verwaltungen zur Verfügung zu stellen, wodurch diese Personen diesen Pflichten nachkommen können, und gegebenenfalls den Namen des
spätestens am 31.März des Jahres nach dem Jahr, für das die
formationen erteilt werden, den natürlichen Personen, die als Nutzer der Plattform anlässlich der Erbringung von Diensten im Rahmen einer über die Plattform geschlossenen Vereinbarung Summen erhalten haben und von denen das Unternehmen Kenntnis hat, eine Unterlage elektronisch zu übermitteln, die folgende
formationen enthält:
Absatz 1 erwähnte Dienste sind Dienstleistungen im Sinne des Mehrwertsteuergesetzbuches, die von einer
Belgien ansässigen natürlichen Person zugunsten natürlicher oder juristischer Personen erbracht werden oder die
Belgien von einem Gebietsfremden erbracht werden. Die
Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a) erwähnte Steuernummer entspricht der Nationalregisternummer des Nutzers oder, für Gebietsfremde, die keine Nationalregisternummer haben, der von der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit zugeteilten Bis-Erkennungsnummer. Die Benutzung der nationalen Nummer und der Bis-Erkennungsnummer ist auf die Zwecke der Erstellung der
Absatz 1 Nr. 2 und § 2 erwähnten Unterlage begrenzt. Der König bestimmt, wie die
Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c) erwähnte Beschreibung der erbrachten Dienste erfolgen muss. § 2 - Unternehmen übermitteln der Steuerverwaltung spätestens am 31. März des Jahres nach dem Jahr, für das die
formationen erteilt werden, elektronisch eine Unterlage,
der alle
2 erwähnten
formationen zusammengefasst sind. Der König bestimmt die Form,
der die Unterlage der zuständigen Verwaltung vorgelegt wird. § 3 - Wenn ein Unternehmen wie
erwähnt im Ausland ohne Niederlassung
Belgien ansässig ist, muss es einen
Belgien ansässigen Vertreter bestellen, der persönlich für die Ausführung der Pflichten haftet, die dem Unternehmen obliegen.
dieser Hinsicht schließt das Unternehmen eine schriftliche Vereinbarung mit der Person, die das Unternehmen für Belgien vertreten wird. Eine Abschrift dieser Vereinbarung wird dem Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie elektronisch übermittelt. Der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie führt eine Liste der Vertreter der
erwähnten Unternehmen, die im Ausland ohne Niederlassung
Belgien ansässig sind, und veröffentlicht diese auf seiner Website. § 4 - Die
2 und § 2 erwähnten Pflichten gelten nicht für
formationen, die bei Anwendung von Artikel 90 Absatz 2 dem Empfänger des darin erwähnten Einkommens und der zuständigen Steuerverwaltung mitgeteilt werden. § 5 - Die
2 und § 2 erwähnten Unterlagen werden dem Nutzer der Plattform und der Steuerverwaltung zum ersten Mal spätestens vor dem 31. März 2022 übermittelt." Art. 17 -
1bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Einkünfte, die ab dem
Kraft und sind auf die ab dem 1. Januar 2021 gezahlten oder zuerkannten Einkünfte anwendbar. Die Artikel 15 und 16 treten an dem Tag, an dem die Umsetzung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung
unser
nerstaatliches Recht
Kraft tritt, außer Kraft. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.