TERIEUR 2 MAI
Bezug auf Kraftfahrzeuge Art. 43 -
das Gesetz vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung
Bezug auf Kraftfahrzeuge wird ein Artikel 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 2bis - Von der
§ 1 erwähnten Versicherungspflicht ausgenommen sind
Absatz 1 erwähnte Kraftfahrzeuge, die durch maschinellen Antrieb 25 km/h nicht überschreiten. Der
§ 1 erwähnten Versicherungspflicht unterliegen weiterhin die Kleinkrafträder der Klasse A, wie
1 des Königlichen Erlasses vom
3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
Paragraph 4 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Modalitäten für die Ausübung dieses Regressanspruchs unterliegen den
Absatz 2 bis 5 des Gesetzes vom 4.April 2014 über die Versicherungen vorgesehenen Bedingungen." KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom
April 2014 über die Versicherungen erwähnt sind oder die Heirats- oder Geburtenrisiken decken und die zugunsten einer natürlichen Person abgeschlossen wurden. Eine Zusatzversicherungsdeckung, die eine Zahlung von Kapital im Todesfall vorsieht, folgt der Hauptversicherungsdeckung im Sinne des vorerwähnten Artikels 160,". b)
Nr.5 wird das Wort "sechs" durch das Wort "vier" ersetzt. c)
Nr.8 werden die Wörter "Artikel 91bis Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom
Nr.9 werden die Wörter "Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom
Nr.12 werden die Wörter "des Gesetzes vom
dasselbe Gesetz wird ein Artikel 34/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 34/1 - Sobald ein Versicherungsunternehmen vom Eintritt des Risikos Kenntnis erhalten hat, kann es gemäß dem
§ 2 vorgesehenen Verfahren das Nationalregister der natürlichen Personen und gegebenenfalls die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit zwecks Ermittlung der Begünstigten einsehen." Art. 49 -
Art. 50 -
§ 1 Absatz 3 desselben Gesetzes wird der letzte Satz wie folgt ersetzt: "Zuvor sehen sie gemäß dem
bestimmten Verfahren das Nationalregister der natürlichen Personen und gegebenenfalls die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit ein, außer wenn die
/1 beziehungsweise
Absatz 2 vorgesehene Einsichtnahme erfolgt ist." Art. 51 - Artikel 38 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Dezember 2017 und das Gesetz vom 30. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 wird das Wort "achtzehnten" durch das Wort "zwölften" ersetzt.2.
Absatz 3 werden die Wörter "Titel III Kapitel II Abschnitt V und VI des Gesetzes vom 25.Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag" durch die Wörter "Teil 4 Titel 4 Kapitel 2 Abschnitt 5 und 6 des Gesetzes vom
Teil 4 Titel 4 Kapitel 2 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen wird ein Abschnitt 7 mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 7 - Frist zur Auszahlung eines Lebensversicherungsvertrags". Art. 54 -
, eingefügt durch Artikel 53, wird ein Artikel 197/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 197/1 - Vorliegender Abschnitt findet Anwendung auf alle Arten der Beendigung eines Lebensversicherungsvertrags, bei dem das Risiko oder die Verpflichtung
Belgien belegen ist, mit Ausnahme von Verträgen, die im Rahmen des zweiten Pensionspfeilers abgeschlossen werden." Art. 55 -
denselben Abschnitt 7 wird ein Artikel 197/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Verfahren und Modalitäten der Auszahlung der versicherten Leistung Art. 197/2 - § 1 - Wenn der Versicherer einen Antrag auf Auszahlung eines Lebensversicherungsvertrags erhält, teilt er dem Begünstigten
nerhalb einer Frist von zwei Wochen ab dem Tag des Eingangs des Antrags schriftlich mit, welche Unterlagen und
formationen ihm für die Auszahlung der Versicherungsleistungen aus diesem Lebensversicherungsvertrag vorzulegen sind. § 2 - Die
erwähnte Frist wird ausgesetzt, wenn der Versicherer nicht über ausreichende Angaben verfügt, um einen oder mehrere Begünstigte zu identifizieren oder zu lokalisieren. Der Versicherer ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um diese Angaben binnen kürzester Frist zu erhalten; hierauf setzt die
Der Versicherer weist anhand der Akte nach, aus welchem Grund die Frist gegebenenfalls ausgesetzt wurde, und beweist, dass diese Aussetzung gesetzmäßig ist. § 3 - Stellt der Versicherer nach Erhalt der
erwähnten Unterlagen und
formationen fest, dass aufgrund der Art und des
halts dieser Unterlagen und
formationen zusätzliche Auskünfte erforderlich sind, teilt er dies
nerhalb einer Frist von einem Monat mit. § 4 -
nerhalb einer Frist von einem Monat ab Erhalt aller vorzulegenden Unterlagen und
formationen, wie
den Paragraphen 1 und 3 beschrieben, zahlt der Versicherer die zu erbringende Versicherungsleistung aus. Diese Frist wird ausgesetzt, wenn die Auszahlung aus einem vom Versicherer unabhängigen Grund nicht erfolgen kann. Die Frist setzt wieder ein, wenn der Grund nicht mehr besteht. Der Versicherer muss anhand der Akte nachweisen, aus welchem Grund die Frist gegebenenfalls ausgesetzt wurde, und beweisen, dass diese Aussetzung gesetzmäßig ist. § 5 - Die Nichteinhaltung der
den Paragraphen 1, 3 und 4 erwähnten Fristen hat zur Folge, dass ab dem Tag nach dem Tag, an dem die nicht eingehaltene Frist abläuft, bis zu dem Tag, an dem die erforderlichen Unterlagen und Auskünfte, wie
den Paragraphen 1 und 3 beschrieben, angefordert werden, oder bis zu dem Tag der tatsächlichen Auszahlung durch den Versicherer, wie
beschrieben, der gesetzliche Zinssatz auf die zu erbringende Versicherungsleistung von Rechts wegen und ohne
verzugsetzung anfällt. § 6 - Die
den Paragraphen 1 und 3 erwähnten Unterlagen und
formationen müssen angemessen und für die Abwicklung der Auszahlung von Lebensversicherungsverträgen relevant sein. Versicherer dürfen von Begünstigten oder Dritten keine Unterlagen oder
formationen anfordern, die ihnen bereits vorliegen. Der König kann nach Stellungnahme der FSMA die Unterlagen und
formationen bestimmen, die Versicherer anfordern dürfen oder nicht." Art. 56 -
denselben Abschnitt 7 wird ein Artikel 197/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Haftung von Versicherungsvermittlern Art. 197/3 - § 1 - Bei der Ausführung des vorliegenden Abschnitts haften Versicherer, die bei der Verwaltung und Erfüllung des Versicherungsvertrags mit Versicherungsagenten oder Maklern zusammenarbeiten, die offensichtlich als Beauftragte des Versicherers handeln, vollständig und bedingungslos für alle Handlungen oder Verstöße dieser Versicherungsagenten und Makler. Die Anwendung von Absatz 1 lässt Artikel 279 unberührt. § 2 - Versicherer können gegen die
erwähnten Personen Regress nehmen, wenn diese die verspätete Zahlung verursacht haben." Art. 57 -
§ 3 letzter Absatz desselben Gesetzes werden die Wörter "einen zwingenden Vorschlag" durch die Wörter "einen Vorschlag, der für das betreffende Versicherungsunternehmen, das einen Vertrag mit dem Anwärter-Versicherungsnehmer abschließt, zwingend ist" ersetzt. Art. 58 - Artikel 218 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
krafttreten übergeben." Art. 59 - Die Überschrift "Schlichtungsstelle im Bereich der Restschuldversicherung" vor Artikel 221 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 60 - Artikel 221 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 61 -
Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter ", jedoch begrenzt auf 50 Prozent des geliehenen Kapitals" aufgehoben. Art. 62 - Artikel 224 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1, dessen heutiger Wortlaut § 1 bilden wird, wird zwischen den Wörtern "im Hinblick auf" und dem Wort "Umbau" das Wort "Bau," eingefügt.2. Die Paragraphen 2 und 3 werden mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 2 - Diese Artikel gelten ebenfalls unter denselben Bedingungen, wenn ein Hypothekarkredit von einer Person aufgenommen wird, die bereits eine andere Wohnung besitzt, 1.entweder
vollem Eigentum oder
Nießbrauch, und sich verpflichtet, diese andere Wohnung
nerhalb einer Frist von zwei Jahren ab Abschluss des Versicherungsvertrags zu verkaufen oder ihre damit verbundenen Rechte abzutreten, 2. oder
bloßem Eigentum
folge einer Erbschaft oder Schenkung durch eine natürliche Person. Die
Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Frist kann auf Antrag des Versicherungsnehmers um höchstens ein Jahr verlängert werden, sofern er nachweist, dass sich der Verkauf der anderen Wohnung oder die Abtretung seiner damit verbundenen Rechte aus Gründen, die unabhängig von seinem Willen sind, verzögert hat. Der Versicherungsnehmer reicht seinen Verlängerungsantrag vor Ablauf der Frist von zwei Jahren ab Abschluss des Versicherungsvertrags schriftlich beim Versicherungsunternehmen ein. Der Versicherungsnehmer erbringt den Nachweis über den Verkauf der anderen Wohnung oder die Abtretung seiner damit verbundenen Rechte
nerhalb der vorerwähnten Fristen. § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels gelten Binnenfahrzeuge im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. März 2012 über die Eintragung von anderen Binnenfahrzeugen als den
Der heutige Wortlaut von Absatz 2 wird § 4 bilden. Art. 63 - Artikel 321 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Dezember 2017 und das Gesetz vom 6. Dezember 2018, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden die Wörter "über jegliche Fragen zu beraten, die ihm vom Minister oder der FSMA vorgelegt werden" durch die Wörter "über jegliche Fragen, die ihm vom Minister oder der FSMA vorgelegt werden, und über die Regelung des Landversicherungsvertrags, darunter die Regelung
Teil 4 des vorliegenden Gesetzes, über die obligatorische Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und über die Regeln
den Ausführungserlassen
Bezug auf die Feuerversicherung für einfache Risiken, die Rechtsschutzversicherung, die Mindestbedingungen im Bereich zivilrechtliche Haftung bezüglich des Privatlebens und den Abschluss und die Erfüllung eines Lebensversicherungsvertrags, wie
den Artikeln 1 bis 45 des Königlichen Erlasses vom 14.November 2003 über das Lebensversicherungsgeschäft vorgesehen, zu beraten" ersetzt. 2.
Absatz 2 wird das Wort "Elf" durch das Wort "Acht" und das Wort "acht" durch das Wort "sechs" ersetzt.3.
Absatz 3 wird das Wort "sechs" jeweils durch das Wort "acht" ersetzt.4.
Absatz 4 wird das Wort "Drei" durch das Wort "Vier" ersetzt.5.
Absatz 6 werden die Wörter "der Fonds für Arbeitsunfälle" durch die Wörter "die Föderalagentur für Berufsrisiken" ersetzt.6. Paragraph 3 wird aufgehoben.7. Paragraph 4 Absatz 2 wird aufgehoben.8.
(...) KAPITEL 12 - Abänderung des Gesetzes vom
Bezug auf Kraftfahrzeuge Art. 104 -
Mai 2017 zur Abänderung des Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung
Bezug auf Kraftfahrzeuge werden die Wörter "spätestens am ersten Tag des achtzehnten Monats nach dessen Veröffentlichung" durch die Wörter "spätestens am 1. November 2019" ersetzt. (...) KAPITEL 15 -
krafttreten (...) Art. 115 - Die Artikel 47 bis 51 und 53 bis 56 treten zwölf Monate nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt
Kraft und sind sowohl auf bestehende Verträge als auch auf Verträge, die nach ihrem
krafttreten abgeschlossen werden, anwendbar. (...) Art. 117 - Artikel 104 wird wirksam mit
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.