FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 27 JANUARI 2022. - Koninklijk besluit houdende wijziging van het koninklijk besluit van 28 oktober 2021Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit
geltenden Protokolle und vorbehaltlich von Artikel 5ter § 1 folgende Mindestregeln einzuhalten:
- Betreiber informieren Kunden, Personalmitglieder und Dritte rechtzeitig und deutlich sichtbar über die geltenden Präventionsmaßnahmen.
- Betreiber stellen Personal und Kunden erforderliche Produkte für die Handhygiene zur Verfügung.
- Betreiber ergreifen die erforderlichen Hygienemaßnahmen, um die Örtlichkeit und das verwendete Material regelmäßig zu desinfizieren.
- Betreiber gewährleisten eine gute Durchlüftung der Innenräume.
- Öffentliche Plätze, einschließlich Terrassen im öffentlichen Raum, werden gemäß den von den lokalen Behörden erlassenen Vorschriften organisiert.
- Die gewerbsmäßige Ausübung von Horeca-Tätigkeiten ist zwischen 0 und 5 Uhr verboten.
- Speisen und Getränke zum Mitnehmen dürfen nicht zwischen 0 und 5 Uhr angeboten und geliefert werden.
- In Innenräumen sind höchstens sechs Personen pro Tisch erlaubt, Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich nicht einbegriffen.
- Nur Sitzplätze an den Tischen oder an der Theke sind erlaubt.
- Jede Person muss an ihrem Tisch oder an der Theke sitzen bleiben, außer für die Ausübung von Kneipensport und Glücksspielen oder beim Gang an die Theke oder zu einem Büffet.
- Es ist verboten, im Stehen zu verzehren. In Abweichung von Absatz 1 Nr. 8 darf sich ein Haushalt einen Tisch teilen, unabhängig von der Größe dieses Haushalts. Wenn der in Artikel 9 § 3 Absatz 1 erwähnte Grenzwert für die Luftqualität in Innenräumen von Gaststättenbetrieben und Schankstätten des Hotel- und Gaststättengewerbes nicht eingehalten werden kann, muss ab dem nächsten Service ein Abstand von 1,5 m zwischen den Tischen vorgesehen werden oder müssen andere Maßnahmen ergriffen werden, damit der Grenzwert eingehalten werden kann. Vorliegender Artikel findet keine Anwendung bei Dienstleistungen im Haus des Verbrauchers." Art. 5 - In denselben Erlass wird ein Artikel 5bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 5bis - § 1 - Die gewerbsmäßige Ausübung von Horeca-Tätigkeiten, die sich an eine dynamische Kundschaft richten, ist in Innenräumen verboten, außer in den in Artikel 5ter § 2 Absatz 1 erwähnten Fällen. § 2 - Bei der gewerbsmäßigen Ausübung von Horeca-Tätigkeiten im Freien, die sich an eine dynamische Kundschaft richten,
geltenden Protokolle und vorbehaltlich von Artikel 5ter § 2 Absatz 2 folgende Mindestregeln einzuhalten:
- Betreiber informieren Kunden, Personalmitglieder und Dritte rechtzeitig und deutlich sichtbar über die geltenden Präventionsmaßnahmen.
- Betreiber stellen Personal und Kunden erforderliche Produkte für die Handhygiene zur Verfügung.
- Betreiber ergreifen die erforderlichen Hygienemaßnahmen, um die Örtlichkeit und das verwendete Material regelmäßig zu desinfizieren.
- Öffentliche Plätze, einschließlich Terrassen im öffentlichen Raum, werden gemäß den von den lokalen Behörden erlassenen Vorschriften organisiert.
- Die gewerbsmäßige Ausübung von Horeca-Tätigkeiten ist zwischen 0 und 5 Uhr verboten.
- Speisen und Getränke zum Mitnehmen dürfen nicht zwischen 0 und 5 Uhr angeboten und geliefert werden. § 3 - Vorliegender Artikel findet keine Anwendung bei Dienstleistungen im Haus des Verbrauchers." Art. 6 - In denselben Erlass wird ein Artikel 5ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 5ter - § 1 - Bei der gewerbsmäßigen Ausübung von Horeca-Tätigkeiten im Rahmen von Eheschließungen oder Bestattungen sind - was den nicht dynamischen Teil dieser Tätigkeiten betrifft - die Mindestregeln, die in Artikel 5 Absatz 1, mit Ausnahme der Nummern 6 und 7, und Absatz 2 erwähnt sind, unbeschadet der geltenden Protokolle einzuhalten. § 2 - Bei der gewerbsmäßigen Ausübung von Horeca-Tätigkeiten in Innenräumen im Rahmen von Eheschließungen oder Bestattungen sind - was den dynamischen Teil dieser Tätigkeiten betrifft - unbeschadet der geltenden Protokolle folgende Mindestregeln einzuhalten:
- Betreiber informieren Kunden, Personalmitglieder und Dritte rechtzeitig und deutlich sichtbar über die geltenden Präventionsmaßnahmen.
- Betreiber stellen Personal und Kunden erforderliche Produkte für die Handhygiene zur Verfügung.
- Betreiber ergreifen die erforderlichen Hygienemaßnahmen, um die Örtlichkeit und das verwendete Material regelmäßig zu desinfizieren.
- Betreiber gewährleisten eine gute Durchlüftung.
- Öffentliche Plätze, einschließlich Terrassen im öffentlichen Raum, werden gemäß den von den lokalen Behörden erlassenen Vorschriften organisiert.
- Es ist verboten, im Stehen zu verzehren. Bei der gewerbsmäßigen Ausübung von Horeca-Tätigkeiten im Freien im Rahmen von Eheschließungen oder Bestattungen sind - was den dynamischen Teil dieser Tätigkeiten betrifft - unbeschadet der geltenden Protokolle folgende Mindestregeln einzuhalten:
- Betreiber informieren Kunden, Personalmitglieder und Dritte rechtzeitig und deutlich sichtbar über die geltenden Präventionsmaßnahmen.
- Betreiber stellen Personal und Kunden erforderliche Produkte für die Handhygiene zur Verfügung.
- Betreiber ergreifen die erforderlichen Hygienemaßnahmen, um die Örtlichkeit und das verwendete Material regelmäßig zu desinfizieren.
- Öffentliche Plätze, einschließlich Terrassen im öffentlichen Raum, werden gemäß den von den lokalen Behörden erlassenen Vorschriften organisiert. § 3 - Wenn der in Artikel 9 § 3 Absatz 1 erwähnte Grenzwert für die Luftqualität in Innenräumen von Gaststättenbetrieben und Schankstätten des Hotel- und Gaststättengewerbes nicht eingehalten werden kann, muss ab dem nächsten Service ein Abstand von 1,5 m zwischen den Tischen vorgesehen werden oder müssen andere Maßnahmen ergriffen werden, damit der Grenzwert eingehalten werden kann. § 4 - Vorliegender Artikel findet keine Anwendung bei Dienstleistungen im Haus des Verbrauchers." Art. 7 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 7 - § 1 - In Abweichung von Artikel 4 sind in den Einrichtungen der Bereiche Kultur, Feiern, Sport, Freizeit und Veranstaltungen unbeschadet der geltenden Protokolle folgende Mindestregeln einzuhalten:
- Betreiber oder Veranstalter informieren Besucher, Personalmitglieder und Dritte rechtzeitig und deutlich sichtbar über die geltenden Präventionsmaßnahmen.
- Betreiber oder Veranstalter stellen Personal und Besuchern erforderliche Produkte für die Handhygiene zur Verfügung.
- Betreiber oder Veranstalter ergreifen die erforderlichen Hygienemaßnahmen, um die Örtlichkeit und das verwendete Material regelmäßig zu desinfizieren.
- Betreiber gewährleisten eine gute Durchlüftung der Innenräume.
- Öffentliche Plätze, einschließlich Terrassen im öffentlichen Raum, werden gemäß den von den lokalen Behörden erlassenen Vorschriften organisiert. Unbeschadet von Absatz 1 sind die in Artikel 12 § 4 Absatz 4 und 5 erwähnten Regeln in Kinos einzuhalten. § 2 - In Abweichung von § 1 sind die Innenräume von Diskotheken und Tanzlokalen für die Öffentlichkeit geschlossen." Art. 8 - Artikel 9 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 9 - § 1 - An folgenden Orten ist die Verwendung eines Luftqualitätsmessgeräts (CO2) Pflicht:
- in öffentlich zugänglichen Innenräumen der Einrichtungen des Sportsektors, einschließlich Fitnesszentren, 2.in öffentlich zugänglichen Innenräumen der Kinos und der Einrichtungen des Veranstaltungssektors,
- in öffentlich zugänglichen Innenräumen der Gaststättenbetriebe und Schankstätten des Hotel- und Gaststättengewerbes, 4.in öffentlich zugänglichen Innenräumen der Infrastrukturen, in denen ein Großereignis mit einem Publikum von 50 oder mehr Personen stattfindet. Das in Absatz 1 erwähnte Messgerät muss an einer für Besucher gut einsehbaren Stelle installiert sein, es sei denn, es wird ein alternatives System einer öffentlich zugänglichen Echtzeit-Anzeige bereitgestellt. In jedem separaten Bereich, in dem Speisen und Getränke zubereitet und serviert werden, in dem geraucht wird, in dem Sport getrieben wird, in dem die Aktivität stattfindet, in dem es Warteschlangen gibt, sowie in den Umkleideräumen und in den Kinos muss mindestens ein Messgerät vorhanden sein. Dieses Gerät muss an einer zentralen Stelle aufgestellt werden, und zwar weder neben einer Tür, einem Fenster oder anderen Öffnungen, die oft oder über längere Zeiträume offen sind, noch in der Nähe der Luftzufuhr einer Lüftungsanlage. § 2 - Der Richtwert für die Innenraumluftqualität ist ein Durchsatz von mindestens 40 m3 pro Stunde pro Person an Belüftung und/oder Luftreinigung oder eine CO2-Konzentration von höchstens 900 ppm. Wenn durch eine gleichzeitige Messung nachgewiesen werden kann, dass die CO2-Konzentration der zugeführten frischen Außenluft 400 ppm überschreitet, kann die Differenz zwischen 400 ppm und der tatsächlichen Außenkonzentration berücksichtigt werden. Wenn die CO2-Konzentration automatisch aufgezeichnet wird und jederzeit gelesen und zur Verfügung gestellt werden kann, kann die durchschnittliche CO2-Konzentration für die Dauer der Aktivität oder des Ereignisses zur Kontrolle des Richtwertes berücksichtigt werden. Der Betreiber muss über einen Aktionsplan für den Fall verfügen, dass der in Absatz 1 erwähnte Richtwert nicht eingehalten wird. Der Betreiber muss diesen Aktionsplan auf der Grundlage einer Risikoanalyse erstellen, um Ausgleichsmaßnahmen zur Belüftung und/oder Luftreinigung, wie im Ministeriellen Erlass vom
- Mai 2021 zur vorläufigen Festlegung der Bedingungen für die Inverkehrbringung von Luftreinigungssystemen im Rahmen der Bekämpfung von SARS-CoV-2 außerhalb medizinischer Zwecke erwähnt, zu gewährleisten, um den in Absatz 1 erwähnten Richtwert einzuhalten. § 3 - Der Grenzwert für die Innenraumluftqualität ist ein Durchsatz von 25 m3 pro Stunde pro Person an Belüftung und/oder Luftreinigung oder eine CO2-Konzentration von 1200 ppm. Wenn keine zuverlässigen Informationen über die bestehenden Belüftungs- und Luftreinigungsdurchsätze verfügbar sind, darf der in Absatz 1 erwähnte Grenzwert für die CO2-Konzentration zu keinem Zeitpunkt überschritten werden. Wenn der gemessene Wert im Durchschnitt über 1200 ppm liegt oder der Luftdurchsatz weniger als 25 m3 pro Stunde pro Person beträgt, wird dem Betreiber empfohlen, zusätzlich ein zugelassenes System für diese Luftreinigung vorzusehen, mit dem eine Luftqualität gewährleistet wird, die der Luftqualitätsnorm von 900 ppm entspricht, was einen Luftdurchsatz von 40 m3 pro Stunde pro Person für die Belüftung und/oder Luftreinigung bedeutet." Art. 9 - Artikel 11 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
- In Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter "in Artikel 5" durch die Wörter "in den Artikeln 5 und 5bis" ersetzt.
- Absatz 4 wird aufgehoben. Art. 10 - Artikel 12 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 12 - § 1 - Unbeschadet der Artikel 5, 5bis, 7, 9, 22 und 23 und des anwendbaren Protokolls sind organisierte Aktivitäten erlaubt für eine oder mehrere Gruppen von höchstens 80 Personen in Innenräumen und eine oder mehrere Gruppen von höchstens 200 Personen im Freien, Mitarbeiter und Veranstalter nicht einbegriffen. In einer in Absatz 1 erwähnten Gruppe versammelte Personen müssen in derselben Gruppe zusammenbleiben und dürfen nicht mit Personen aus anderen Gruppen zusammenkommen. Teilnehmer bis zum Alter von 17 Jahren einschließlich und hilfsbedürftige Teilnehmer dürfen von zwei volljährigen Personen begleitet werden. Die in den Absätzen 1 und Absatz 2 erwähnten Höchstzahlen gelten nicht für sportliche Aktivitäten, mit Ausnahme von Sportlagern. § 2 - Dynamische private Ereignisse, die in Innenräumen stattfinden, sind verboten. Nicht dynamische private Ereignisse, die in Innenräumen stattfinden, und dynamische und nicht dynamische private Ereignisse, die im Freien stattfinden,
Artikel 5, 5bis, 5ter, 7, 9 und 22 erlaubt.
Findet ein in Absatz 2 erwähntes privates Ereignis mit mehr als 200 Personen statt,
Artikel 5, 5bis, 5ter, 7, 9 und 22 folgende Mindestregeln anwendbar: 1.
Die Anzahl empfangener Personen, Mitarbeiter und Veranstalter nicht einbegriffen, ist auf 70 Prozent der Gesamtkapazität des Ortes, wo das Ereignis stattfindet, begrenzt.
- Findet das Ereignis mit mehr als 1000 Personen im Freien statt, muss eine Aufteilung in Blöcken gemäß Artikel 12bis vorgesehen werden. Absatz 3 Nr. 1 ist nicht anwendbar, wenn der in Artikel 9 § 2 Absatz 1 erwähnte Richtwert über die Dauer des Ereignisses im Durchschnitt eingehalten werden kann. Unbeschadet der Artikel 5, 5bis, 5ter, 7, 9 und 22 ist vorliegender Paragraph nicht auf private Ereignisse anwendbar, wenn sie:
- zu Hause stattfinden, 2.in einer Touristenunterkunft stattfinden,
- im Rahmen von Eheschließungen oder Bestattungen stattfinden. § 3 - Dynamische öffentlich zugängliche Ereignisse, die in Innenräumen stattfinden, sind verboten. Nicht dynamische öffentlich zugängliche Ereignisse, die in Innenräumen stattfinden,
Artikel 5
, 5bis, 7, 9 und 22 und des anwendbaren Protokolls für höchstens 50 Personen, Mitarbeiter und Veranstalter nicht einbegriffen, erlaubt. Dynamische und nicht dynamische öffentlich zugängliche Ereignisse, die im Freien stattfinden,
Artikel 5
, 5bis, 7, 9 und 22 und des anwendbaren Protokolls für höchstens 100 Personen, Mitarbeiter und Veranstalter nicht einbegriffen, erlaubt. Vorliegender Paragraph findet keine Anwendung, wenn aufgrund eines lokalen Polizeierlasses, einer lokalen Polizeiverordnung, eines Dekrets oder einer Ordonnanz der Zugang gemäß dem Zusammenarbeitsabkommen vom 14. Juli 2021 organisiert werden muss. § 4 - Dynamische Großereignisse, die in Innenräumen stattfinden, sind verboten. Nicht dynamische Großereignisse, die in Innenräumen stattfinden,
Artikel 5
, 5bis, 7, 9 und 22 und des anwendbaren Protokolls für mindestens 50 Personen, Mitarbeiter und Veranstalter nicht einbegriffen, erlaubt, vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung der zuständigen lokalen Behörden und sofern die Modalitäten des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 eingehalten werden. Dynamische und nicht dynamische Großereignisse, die im Freien stattfinden,
Artikel 5
, 5bis, 7, 9 und 22 und des anwendbaren Protokolls für mindestens 100 Personen, Mitarbeiter und Veranstalter nicht einbegriffen, erlaubt, vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung der zuständigen lokalen Behörden und sofern die Modalitäten des Zusammenarbeitsabkommens vom
- Juli 2021 eingehalten werden. Findet ein in Absatz 2 oder 3 erwähntes Großereignis mit mehr als 200 Personen statt, ist die Anzahl empfangener Personen, Mitarbeiter und Veranstalter nicht einbegriffen, auf 70 Prozent der Gesamtkapazität des Ortes, wo das Ereignis stattfindet, begrenzt. In diesem Fall darf der Durchschnittswert der CO2-Messungen den in Artikel 9 § 3 Absatz 1 erwähnten Grenzwert nicht überschreiten. Die in Absatz 4 erwähnte Begrenzung auf 70 Prozent ist nicht anwendbar, wenn der in Artikel 9 § 2 Absatz 1 erwähnte Richtwert über die Dauer des Ereignisses im Durchschnitt eingehalten werden kann. Findet ein Großereignis mit mehr als 1000 Personen im Freien statt, muss eine Aufteilung in Blöcken gemäß Artikel 12bis vorgesehen werden. Der Empfangsbereich des Großereignisses wird in einer Weise organisiert, die die Einhaltung der Regeln des Social Distancing ermöglicht. Die in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Mindestzahlen können gemäß dem Zusammenarbeitsabkommen vom
- Juli 2021 geändert werden. In Abweichung von den Absätzen 2 und 3 kann auch ein Großereignis mit weniger als 50 Personen in Innenräumen und weniger als 100 Personen im Freien in Anwendung der Modalitäten des Zusammenarbeitsabkommens vom
- Juli 2021 veranstaltet werden, sofern der Veranstalter die Besucher im Voraus darüber informiert. § 5 - Handelsmessen sind unter Einhaltung der in Artikel 4 vorgesehenen Modalitäten und des anwendbaren Protokolls erlaubt. Veranstalter ergreifen die geeigneten Maßnahmen, damit die Regeln des Social Distancing eingehalten werden können, insbesondere die Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Gruppen. Vorliegender Paragraph findet keine Anwendung, wenn aufgrund eines Dekrets oder einer Ordonnanz der Zugang gemäß dem Zusammenarbeitsabkommen vom
- Juli 2021 organisiert wird." Art. 11 - Artikel 12bis desselben Erlasses wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 12bis - Die in Artikel 12 §§ 2 und 4 erwähnte Aufteilung in Blöcken muss unter Einhaltung der folgenden Regeln organisiert werden:
- Eine Vermischung des Publikums in den verschiedenen Blöcken ist vor, während und nach dem Ereignis nicht möglich.
- Für jeden Block werden getrennte Ein- und Ausgänge und eine getrennte sanitäre Infrastruktur vorgesehen.
- Die Anzahl empfangener Personen in einem Block überschreitet nicht die gemäß Artikel 12 anwendbare Höchstzahl Personen und beträgt in keinem Fall mehr als 1000 Personen.
- Die Anzahl empfangener Personen in allen Blöcken insgesamt überschreitet nicht 70 Prozent der Gesamtkapazität des Ortes, wo das Ereignis stattfindet." Art. 12 - In Artikel 20 Absatz 2 Nr. 8 desselben Erlasses werden die Wörter "privaten Zusammenkünften" durch die Wörter "privaten Ereignissen" ersetzt. Art. 13 - Artikel 22 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
- Paragraph 1 Absatz 2 Nr.5 wird wie folgt ersetzt: "
- in öffentlich zugänglichen Räumen von Handelsgeschäften, anderen Geschäften und Einkaufszentren sowie von Märkten, die in Innenräumen stattfinden,".
- Paragraph 1 Absatz 2 Nr.7 wird wie folgt ersetzt: "
- in öffentlich zugänglichen Innenräumen der in Artikel 7 § 1 erwähnten Einrichtungen, einschließlich Fitnesszentren, vorbehaltlich der Nummern 11 und 12,".
- In § 1 Absatz 2 Nr.11 und 12 werden die Wörter "Artikel 5" jeweils durch die Wörter "den Artikeln 5, 5bis und 5ter" ersetzt.
- Paragraph 1 Absatz 2 Nr.13 wird wie folgt ersetzt: "
- bei privaten Ereignissen mit mehr als 100 Personen im Freien und bei privaten Ereignissen in Innenräumen, außer wenn sie zu Hause oder in einer Touristenunterkunft stattfinden,".
- In § 1 Absatz 2 Nr.14 werden die Wörter "Artikel 12 §§ 2, 3, 5 und 6" durch die Wörter "Artikel 12 §§ 3 und 4" ersetzt.
- Paragraph 1 Absatz 2 wird durch eine Nr.17 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "
- bei organisierten Aktivitäten in Innenräumen, es sei denn, man sitzt in sicherer Entfernung." Art. 14 - Artikel 26 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Die durch vorliegenden Erlass vorgeschriebenen Maßnahmen sind bis zum
- April 2022 einschließlich anwendbar." Art. 15 - Artikel 28 desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am
- Januar 2022 in Kraft. Art. 17 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
- Januar 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern A. VERLINDEN