TERIEUR 24 DECEMBRE
is des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird anstelle von § 2, eingefügt durch das Gesetz vom
1ter erwähnten Einkünfte, die für einen bestimmten Kalendermonat registriert sind, gelten als Berufseinkünfte, wenn der Bruttobetrag dieser Einkünfte, der für denselben Kalendermonat registriert ist, ein Zwölftel des
Absatz 2 erwähnten Betrags, gegebenenfalls erhöht für bestimmte Kategorien von Vereinsarbeit
Anwendung von Artikel 27 § 3 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 24. Dezember 2020 über die Vereinsarbeit, übersteigt.
1bis und 1ter erwähnte Einkünfte gelten außer bei Beweis des Gegenteils als Berufseinkünfte, wenn der Bruttobetrag dieser Einkünfte einschließlich des Bruttobetrags der Einkünfte, die
Anwendung von Absatz 1 als Berufseinkünfte gelten, für das Kalenderjahr oder das vorhergehende Kalenderjahr 3.830 EUR übersteigt. Was
1ter erwähnte Einkünfte betrifft, werden
Dezember 2020 über die Vereinsarbeit erwähnte Vertragsbruchentschädigungen bei der Feststellung, ob die
den Absätzen 1 und 2 erwähnten Grenzen überschritten werden, nicht berücksichtigt." Art. 61 - Artikel 90 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 Nr.1, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 2018 und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 53/2020 des Verfassungsgerichtshofes, wird zwischen den Wörtern "unbeschadet der Bestimmungen der Nummern 1bis," und den Wörtern "8 und 10" das Wort "1ter," eingefügt. 2.
Absatz 1 Nr.1bis Buchstabe b), eingefügt durch das Gesetz vom 1. Juli 2016, abgeändert durch das Gesetz vom 18.Juli 2018 und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 53/2020 des Verfassungsgerichtshofes, werden die Wörter "oder eine von einer öffentlichen Behörde betriebene elektronische Plattform" aufgehoben. 3.
Absatz 1 wird anstelle von Nr.1ter, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juli 2018 und für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 53/2020 des Verfassungsgerichtshofes, eine Nr. 1ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "1ter. Entschädigungen für Vereinsarbeit wie
Dezember 2020 über die Vereinsarbeit erwähnt, sofern sämtliche folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Es handelt sich um Entschädigungen, die der Steuerpflichtige, der gemäß einer der
§§ 1 und 2 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Bedingungen gewöhnlich und hauptberuflich eine berufliche Tätigkeit ausübt oder der
Anwendung von Artikel 4 §§ 3 und 4 desselben Gesetzes von dieser Beschäftigungsbedingung befreit ist, von einer Organisation wie
Nr.3 desselben Gesetzes erwähnt für Leistungen wie
desselben Gesetzes erwähnt erhält, und diese Entschädigungen erfüllen die
§ 1 Absatz 3 desselben Gesetzes erwähnte Bedingung
Bezug auf die Mindestentschädigung.
dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 97/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 97/2 - Unter den
1ter erwähnten Einkünften versteht man den Nettobetrag dieser Einkünfte, das heißt ihren Bruttobetrag abzüglich 50 Prozent Pauschalkosten. Der Bruttobetrag der
1ter erwähnten Einkünfte umfasst jeden Betrag, der gemäß Artikel 35 des Gesetzes vom 24. Dezember 2020 über die Vereinsarbeit zugunsten des Steuerpflichtigen registriert ist, sowie darin
begriffen den Betrag der
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Dezember 2017, abgeändert durch die Gesetze vom
Absatz 1 Nr.1bis erwähnte verschiedene Einkünfte, b)
Nr.4 Buchstabe f) erwähnte Kapitalien und Rückkaufswerte
dem Maße, wie es sich um Kapitalien handelt, die durch Arbeitgeber- oder Unternehmensbeiträge gebildet werden und zu Lebzeiten ausgezahlt werden: - dem Arbeitnehmer oder Unternehmensleiter im Alter von sechzig Jahren, - dem Arbeitnehmer anlässlich der Versetzung
den Ruhestand wie
April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit erwähnt vor Erreichen des Alters von einundsechzig Jahren,". 2.
Nr.3bis, so wie sie durch Nr. 1 ersetzt worden ist, wird Buchstabe a) aufgehoben. 3.
Nr.3bis, so wie sie durch Nr. 2 abgeändert worden ist, wird Buchstabe a) wie folgt wieder aufgenommen: "a)
1bis und 1ter erwähnte verschiedene Einkünfte,". Art. 65 - Artikel 228 § 2 Nr. 9 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Buchstabe a), abgeändert durch das Gesetz vom 18.Juli 2018 und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 53/2020 des Verfassungsgerichtshofes, wird wie folgt ersetzt: "a)
1 und 1bis erwähnte Gewinne oder Profite, die
Belgien erzielt oder bezogen werden,". 2. Buchstabe a/1), eingefügt durch das Gesetz vom 18.Juli 2018 und für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 53/2020 des Verfassungsgerichtshofes, wird wie folgt ersetzt: "a/1)
1ter erwähnte Einkünfte, die
Belgien erzielt oder bezogen werden,". Art. 66 - Artikel 232 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:
9 Buchstabe h) erwähnten Mehrwerte" die Wörter ", ihrer
9 Buchstabe a/1) erwähnten Einkünfte" eingefügt. 2.
Buchstabe b), zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18.Juli 2018 und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 53/2020 des Verfassungsgerichtshofes, werden die Wörter "und 9 Buchstabe h)" durch die Wörter "und 9 Buchstabe a/1) und h)" ersetzt. Art. 67 - Für die Anwendung von Artikel 37bis § 2 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 auf die im Kalenderjahr 2021 erzielten Einkünfte werden die im Kalenderjahr 2020 erzielten Einkünfte aus gelegentlichen Dienstleistungen unter Bürgern wie
1ter desselben Gesetzbuches erwähnt, so wie er für das Kalenderjahr 2020 anwendbar war, bei der Feststellung, ob die im vorerwähnten Artikel 37bis § 2 Absatz 2 erwähnte jährliche Grenzen für das vorhergehende Kalenderjahr überschritten wird, berücksichtigt. Abschnitt 2 - Mehrwertsteuer Art. 68 -
des Mehrwertsteuergesetzbuches wird § 4, eingefügt durch das Programmgesetz vom
Abweichung von § 1 Absatz 1 Nr. 1 weist die mit der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung steuerpflichtigen natürlichen Personen, die der
is vorgesehenen Regelung unterliegen und ausschließlich Dienstleistungen erbringen, keine Mehrwertsteueridentifikationsnummer zu, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Der Ort der Dienstleistungen liegt
Belgien.
Nr.4 erwähnte Plattform gezahlt oder zuerkannt. 6. Der Umsatz, der sich aus den
Nr.5 erwähnten Entschädigungen einschließlich der durch oder über die Plattform einbehaltenen Summen ergibt, übersteigt pro Kalenderjahr nicht 3.830 EUR,
dexiert gemäß Artikel 178 § 1 und § 3 Absatz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992." KAPITEL 17 - Schlussbestimmungen (...) Art. 72 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2021
Kraft und tritt am 31. Dezember 2021 außer Kraft. [
Abweichung von Absatz 1 treten die Artikel 60 bis 66 am 1. Januar 2021
Kraft und sind sie] auf die ab dem 1. Januar 2021 erzielten oder bezogenen Einkünfte anwendbar. [
Abweichung von Absatz 1 treten die Artikel 67 und 68 am 1. Januar 2021
Kraft.]
Abweichung von den Absätzen 1 und 2: - ist Artikel 64 Nr. 1 für die ab dem
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