§ 3 erwerben oder veräußern, sind verpflichtet, dies der Generalverwaltung Vermögensdokumentation binnen vier Monaten ab dem Erwerb oder der Veräußerung von sich aus anzugeben. Steuerpflichtige, die am 31. Dezember 2020 Inhaber eines dinglichen Rechts an einem im Ausland gelegenen
§ 3 sind, sind verpflichtet, dies der Generalverwaltung Vermögensdokumentation spätestens am 31. Dezember 2021 von sich aus anzugeben. Steuerpflichtige, die der Steuer der Gebietsfremden unterlagen und der Steuer der natürlichen Personen oder der Steuer der juristischen Personen unterworfen werden und die am ersten Tag des ersten Besteuerungszeitraums, für den sie der Steuer der natürlichen Personen oder der Steuer der juristischen Personen unterliegen, Inhaber eines dinglichen Rechts an einem im Ausland gelegenen
§ 3 sind, sind verpflichtet, dies der Generalverwaltung Vermögensdokumentation binnen dreißig Tagen nach dem ersten Tag des Besteuerungszeitraums, für den sie der Steuer der natürlichen Personen oder der Steuer der juristischen Personen unterliegen, von sich aus anzugeben. Dies gilt auch für juristische Personen, die der Gesellschaftssteuer unterlagen und der Steuer der juristischen Personen unterworfen werden. Vorliegender Paragraph ist nicht anwendbar, wenn es sich um neu errichtete oder wieder aufgebaute unbewegliche Güter handelt, die zu dem in den Absätzen 1 bis 3 erwähnten Zeitpunkt noch nicht genutzt oder vermietet waren, oder wenn es sich um neues oder hinzugefügtes Material oder neue oder hinzugefügte Ausrüstung handelt, das/die zu vorerwähntem Zeitpunkt noch nicht genutzt war." Art. 11 - Artikel 478 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Gibt es keine Referenz, die es ermöglicht, den normalen Verkaufswert der Parzelle zu dem in Artikel 486 bestimmten Bezugszeitpunkt festzulegen, wird dieser Verkaufswert auf der Grundlage des aktuellen normalen Verkaufswerts festgelegt, auf den ein Korrekturfaktor angewandt wird. Dieser Korrekturfaktor wird jährlich durch Multiplikation des Korrekturfaktors des Vorjahres mit dem Durchschnitt der von der Föderalen Schuldenagentur veröffentlichten monatlichen Referenzindexe J in Bezug auf lineare Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von zehn Jahren für dasselbe Vorjahr, erhöht um 1, festgelegt. Für das Jahr 2020 wird der Korrekturfaktor auf 15,036 festgelegt. Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen teilt jährlich durch eine Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt den Korrekturfaktor mit." Art. 12 - In Titel IX Kapitel 2 Abschnitt 4 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 482/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 482/1 - Das Katastereinkommen von unbebauten im Ausland gelegenen unbeweglichen Gütern wird auf der Grundlage der Skala von 2 EUR pro Hektar festgelegt." Art. 13 - Artikel 483 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Das Katastereinkommen von Material und Ausrüstung, die im Ausland gelegen sind, wird gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Artikels festgelegt." Art. 14 - In Artikel 494 § 1 einziger Absatz desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom
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