zake sociale zaken. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 33, 42 tot 53, 60 tot 64, 66, 69, 70 en 83 van de wet van 21 december 2018 houdende diverse bepalingen
zake sociale zaken (Belgisch Staatsblad van 17 januari 2019). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling
Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 21. DEZEMBER 2018 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine
KAPITEL 2 - Änderungen im Sektor des Berufsrisikos Abschnitt 1 - Kleines Statut Unterabschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle Art. 2 -
das Gesetz vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle wird ein Artikel 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1/1 - Vorliegendes Gesetz findet ebenfalls Anwendung auf Personen, die Arbeit im Rahmen einer Ausbildung zu einer entlohnten Tätigkeit verrichten, und auf ihre Arbeitgeber.
Abweichung von Absatz 1 findet das Gesetz keine Anwendung auf Ausbildungen, die außerhalb eines gesetzlichen Rahmens organisiert werden. Der König kann für die Kategorien von Personen, die Er bestimmt, die Person bestimmen, die als Arbeitgeber betrachtet wird. Der König bestimmt die Kategorien von Opfern, auf die die Sonderregelung von Artikel 86/1 Anwendung findet. Auf Stellungnahme des geschäftsführenden Ausschusses für Arbeitsunfälle veröffentlicht Fedris auf ihrer Website die Liste der Personen, die Arbeit im Rahmen einer Ausbildung zu einer entlohnten Tätigkeit verrichten, und ihrer Arbeitgeber, die
den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes fallen. Der Arbeitgeber muss sich beim Landesamt für soziale Sicherheit eintragen lassen und Letzterem eine Erklärung anhand eines vom Landesamt gebilligten elektronischen Verfahrens zukommen lassen." Art. 3 -
Arbeitnehmern: Personen, die ihnen für die Anwendung der
erwähnten Gesetze gleichgestellt werden,
/1 erwähnte Personen, die Arbeit im Rahmen einer Ausbildung zu einer entlohnten Tätigkeit verrichten, und Personen, auf die der König die Anwendung des vorliegenden Gesetzes
Ausführung von Artikel 3 ausgedehnt hat, 2. Arbeitgebern: Personen, die die
Nummer 1 erwähnten Personen beschäftigen, und Personen, die entweder aufgrund von Artikel 1/1 Absatz 3 oder von Artikel 3 Nr.1 als Arbeitgeber betrachtet werden". Art. 4 - Artikel 20 Absatz 2 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 5 - Artikel 38 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. August 2000, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden die Wörter "ein Lehrling oder" und "oder der Lehrvertrag endet" aufgehoben und wird der Begriff "Minderjähriger" jeweils durch den Begriff "minderjähriger Arbeitnehmer" ersetzt. 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Hat der Unfall eine bleibende Arbeitsunfähigkeit oder den Tod des Opfers verursacht und war die Entlohnung des minderjährigen Arbeitnehmers niedriger als die durchschnittliche Entlohnung der volljährigen Arbeitnehmer der Kategorie, der das Opfer bei seiner Volljährigkeit angehört hätte, so wird die Grundentlohnung auf der Grundlage dieser letzten durchschnittlichen Entlohnung berechnet." Art. 6 -
dasselbe Gesetz wird ein Artikel 38/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 38/1 - Für Lehrlinge und Personen, die
/1 erwähnt sind, vorbehaltlich der aufgrund von Absatz 4 dieses Artikels vorgesehenen Ausnahmen, wird die Grundentlohnung für die Berechnung der Entschädigungen wegen zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit festgelegt auf das Zwölffache des garantierten durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommens, wie es zum Zeitpunkt des Unfalls durch ein im Nationalen Arbeitsrat geschlossenes kollektives Arbeitsabkommen für einen Vollzeitarbeitnehmer festgelegt ist, der mindestens neunzehn Jahre alt ist und über ein Dienstalter von mindestens sechs Monaten im Unternehmen, das ihn beschäftigt, verfügt.
Abweichung von Absatz 1 wird die Grundentlohnung für die Berechnung der Entschädigungen wegen zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit auf den
Absatz 2 festgelegten Mindestbetrag festgelegt, solange das Opfer minderjährig ist und die Ausbildung oder der Lehrvertrag nicht endet. Hat der Unfall eine bleibende Arbeitsunfähigkeit oder den Tod des Opfers verursacht, wird die Grundentlohnung für die Berechnung der Entschädigungen festgelegt auf das Achtzehnfache des garantierten durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommens, wie es zum Zeitpunkt des Unfalls durch ein im Nationalen Arbeitsrat geschlossenes kollektives Arbeitsabkommen für einen Vollzeitarbeitnehmer festgelegt ist, der mindestens neunzehn Jahre alt ist und über ein Dienstalter von mindestens sechs Monaten im Unternehmen, das ihn beschäftigt, verfügt." Art. 7 -
Juni 2013, werden die Wörter "Lehrlinge und" aufgehoben. Art. 8 -
285 vom
9 - Artikel 80 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Juli 2008 und abgeändert durch das Gesetz vom 21.Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1.
den Absätzen 1 und 2 werden die Wörter "und Lehrlinge", "oder am Ende seines Lehrvertrags" und "oder der Lehrvertrag endet" aufgehoben.2. Absatz 3 wird aufgehoben. Art. 10 -
- Sonderregelungen desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 4 - Sonderregelung für die vom König aufgrund von Artikel 1/1 Absatz 4 bestimmten Opferkategorien Art. 86/1 - Die
/1 Absatz 4 erwähnte Sonderregelung weicht wie folgt von der allgemeinen Regelung ab:
folge des Arbeitsunfalls entstehen und zu Lasten des Opfers gehen, nach der Beteiligung, die aufgrund des am
Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Der König kann für die Kategorien von Personen, die Er bestimmt, die Person bestimmen, die als Arbeitgeber betrachtet wird." Art. 12 -
November 2017, wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: "Für die Anwendung von Absatz 1 sind die Bestimmungen von Kapitel II Abschnitt IV des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle wie folgt zu lesen: 1.
Absatz 1 die Wörter "die Entlohnung, auf die der Arbeitnehmer für das dem Unfall vorausgehende Jahr aufgrund der Funktion, die er zum Zeitpunkt des Unfalls im Unternehmen ausgeübt hat, Anrecht hat" als die Wörter "die Entlohnung, auf die der Arbeitnehmer für den Zeitraum der dem Antrag vorausgehenden vier vollständigen Quartale aufgrund der im Unternehmen ausgeübten Funktion Anrecht hat", 2.
§ 2 Absatz 1 die Wörter "des Unfalls" als die Wörter "des Antrags", 3.
die Wörter "der Unfall" als die Wörter "die Berufskrankheit", 4.
/1 Absatz 1 die Wörter "zum Zeitpunkt des Unfalls" als die Wörter "am Datum des Beginns der Entschädigung der Arbeitsunfähigkeit", 5.
/1 Absatz 3 die Wörter "der Unfall" als die Wörter "die Berufskrankheit" und die Wörter "zum Zeitpunkt des Unfalls" als die Wörter "am Datum des Beginns der Entschädigung der Arbeitsunfähigkeit", 6.
Absatz 5 die Wörter "am Datum des Unfalls" als die Wörter "am Datum des Beginns der Entschädigung der Arbeitsunfähigkeit". Art. 13 -
Unterabschnitt 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor Art. 14 -
das Gesetz vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor wird ein Artikel 1ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1ter - Gemäß den
festgelegten Modalitäten wird vorliegendes Gesetz für anwendbar erklärt auf Personen, die
den
den Artikeln 1 und 1bis erwähnten Verwaltungen, Diensten oder Einrichtungen Arbeit im Rahmen einer Ausbildung zu einer entlohnten Tätigkeit verrichten.
Abweichung von Absatz 1 findet das Gesetz keine Anwendung auf Ausbildungen, die außerhalb eines gesetzlichen Rahmens organisiert werden. Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes werden, was die
Absatz 1 erwähnten Personen betrifft, gleichgesetzt mit:
Bezug auf eine Ausbildung zu einer entlohnten Tätigkeit. Der König kann für die Kategorien von Personen, die Er bestimmt, andere Verwaltungen, juristische Personen oder Einrichtungen als diejenigen, die
den Artikeln 1 und 1bis erwähnt sind, für die Anwendung der Artikel 2bis, 14, 14bis, 16, 19 Absatz 2, 20sexies, 20octies, 20novies und 20decies des vorliegenden Gesetzes bestimmen. Der König bestimmt die Kategorien von Opfern, auf die die Sonderregelung von Artikel 86/1 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle Anwendung findet." Art. 15 -
Juli 1973 und abgeändert durch die Gesetze vom
er erwähnt sind, vorbehaltlich der aufgrund von Absatz 5 dieses Artikels vorgesehenen Ausnahmen, wird die Grundentlohnung für die Berechnung der Entschädigungen wegen zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit gemäß Artikel 38/1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle festgelegt." Art. 16 -
Oktober 1998, werden die Wörter "Artikeln 1 und 1bis" durch die Wörter "Artikeln 1, 1bis und 1ter" ersetzt. Art. 17 -
dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 4ter - Für Personen, die
er erwähnt sind, vorbehaltlich der aufgrund von Absatz 5 dieses Artikels vorgesehenen Ausnahmen, wird die Rente auf der Grundlage des gemäß Artikel 38/1 Absatz 3 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle festgelegten Betrags festgelegt." Art. 18 -
Juli 1973 und abgeändert durch die Gesetze vom
" und den Wörtern "erwähnten Entlohnung" die Wörter "oder
Art. 19 -
Juli 1973 und abgeändert durch die Gesetze vom
" und den Wörtern "erwähnten Entlohnung" die Wörter "oder
Art. 20 -
Juli 1973 und 20. Dezember 1995, werden zwischen den Wörtern "der
" und den Wörtern "erwähnten Entlohnung" die Wörter "oder
Art. 21 -
Juli 1973 und abgeändert durch die Gesetze vom
" und den Wörtern "erwähnten Entlohnung" die Wörter "oder
Unterabschnitt 4 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung
Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen Art. 22 -
1 des Königlichen Erlasses vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung
Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom
April 1971 über die Arbeitsunfälle erwähnt sind, e) Personen, die
er des Gesetzes vom 3.Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor erwähnt sind,". Art. 23 -
März 2003,
krafttreten Art. 24 - Vorliegender Abschnitt tritt an dem vom König festgelegten Datum und spätestens am 1. Januar 2020
Kraft und findet Anwendung auf Unfälle, die sich ab dem Datum des
krafttretens ereignet haben, und auf ab diesem Datum eingereichte Anträge auf Entschädigung für Berufskrankheiten sowie auf Arbeitsantritte ab diesem Datum und Verträge, die an diesem Datum bereits laufen. Abschnitt 2 - Telearbeit Unterabschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom
1 des Gesetzes vom
April 2007,
einer Telearbeitsvereinbarung oder
jedem anderen Schriftstück, mit dem Telearbeit allgemein oder punktuell, kollektiv oder
dividuell genehmigt wird, schriftlich als Ort der Arbeitsausführung angegeben ist/sind.
Ermangelung einer solchen Angabe gilt die Vermutung für den Wohnort oder den/die Ort(e), an dem/denen die Telearbeit gewöhnlich verrichtet wird, und 2. wenn sich der Unfall während des Tageszeitraums ereignet, der
einem wie
Nr.1 erwähnten Schriftstück als Zeitraum angegeben ist,
dem Arbeit verrichtet werden kann.
Ermangelung einer solchen Angabe
der schriftlichen Vereinbarung gilt die Vermutung während der Arbeitszeiten, die der Telearbeitnehmer leisten müsste, wenn er
den Räumlichkeiten des Arbeitgebers beschäftigt wäre." Art. 27 - Artikel 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom
Absatz 1 Nr.1 werden zwischen den Wörtern "vom Arbeitsplatz" und den Wörtern "zum Ort, an dem er sein Essen zu sich nimmt" die Wörter "oder vom Wohnort des Telearbeitnehmers, wenn Telearbeit am Wohnort verrichtet wird," eingefügt.
Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, abgeändert durch die Gesetze vom
einer Telearbeitsvereinbarung oder
jedem anderen Schriftstück, mit dem Telearbeit allgemein oder punktuell, kollektiv oder
dividuell genehmigt wird, schriftlich als Ort der Arbeitsausführung angegeben ist/sind.
Ermangelung einer solchen Angabe gilt die Vermutung für den Wohnort oder den/die Ort(e), an dem/denen die Telearbeit gewöhnlich verrichtet wird, und 2. wenn sich der Unfall während des Tageszeitraums ereignet, der
einem wie
Nr.1 erwähnten Schriftstück als Zeitraum angegeben ist,
dem Arbeit verrichtet werden kann.
Ermangelung einer solchen Angabe gilt die Vermutung während der Arbeitszeiten, die der Telearbeitnehmer leisten müsste, wenn er
den Räumlichkeiten des Arbeitgebers beschäftigt wäre." Abschnitt 3 - Grenzgänger Unterabschnitt 1 - Abänderung der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten Art. 29 -
Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
April 1971 über die Arbeitsunfälle, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
Abweichung von Artikel 34 Absatz 2 ist die Bezugsperiode nur dann vollständig, wenn das Opfer das ganze Jahr Arbeit gemäß der/den tatsächlichen Arbeitsregelung(
Kraft getreten ist, wird die Entlohnung durch eine hypothetische Entlohnung ergänzt, die der Anzahl fehlender Tage oder Stunden entspricht, multipliziert mit der Entlohnung, auf die das Opfer Anrecht hat, geteilt durch die Anzahl Tage oder Stunden, während deren das Opfer im Laufe der Bezugsperiode gearbeitet hat.
den Absätzen 4 und 5 werden die Wörter "Das Versicherungsunternehmen" jeweils durch die Wörter "Der Vorbeugungsdienst" ersetzt.4.
Absatz 6 Nr.1 werden die Wörter "die nicht unter der mit drei multiplizierten" durch die Wörter "die nicht unter der mit zwei multiplizierten" ersetzt. 5.
Absatz 6 Nr.4 werden die Wörter "das Versicherungsunternehmen" durch die Wörter "den Vorbeugungsdienst" ersetzt. 6. Absatz 6 wird durch eine Nummer 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "10.die Bedingungen, unter denen ein Vorbeugungsinstitut für Arbeitgeber, die ein und derselben paritätischen Kommission unterstehen, bestimmt werden kann." Art. 33 - Artikel 49ter desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 31 § 1 des Gesetzes vom 25.Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag" durch die Wörter "Artikel 85 § 1 und Artikel 86 § 1 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen" ersetzt.2.
Absatz 3 werden die Wörter "Artikeln 29 und 30 des Gesetzes vom 25.Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag" durch die Wörter "Artikeln 84 und 85 des Gesetzes vom
Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom
Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom
Absatz 1 wird der erste Satz, der mit den Wörtern "Der durchschnittliche Tageslohn eines Arbeitnehmers" beginnt und mit den Wörtern "bezogen worden ist, durch 312" endet, durch folgenden Satz ersetzt: "Der durchschnittliche Tageslohn eines Arbeitnehmers, der ganz oder teilweise auf Provisionsbasis bezahlt wird, sowie der freiwilligen Feuerwehrleute, freiwilligen Krankenwagenfahrer oder Freiwilligen des Zivilschutzes, die
uater § 3 des Königlichen Erlasses vom 28.November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom
Absatz 3 bis 5 beschriebenen Lohns, der für die vier Quartale mit Sozialversicherungspflicht vor dem Quartal,
dem der Risikofall eingetreten ist, der zur Gewährung einer Entschädigung führt, bezogen worden ist, durch 312." 2.
Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "der für den Zeitraum" und den Wörtern "bezogen worden ist" die Wörter "mit Sozialversicherungspflicht" eingefügt. Art. 43 - Vorliegender Abschnitt tritt am ersten Tag des zweiten Quartals nach dem Quartal der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt
Kraft. KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 16. November 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales Art. 44 -
November 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales werden die Wörter "Artikel 8 § 1 Absatz 3 des Gesetzes" durch die Wörter "Artikel 7 Nr. 2 des Gesetzes" ersetzt. KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom
Dezember 2013, werden die Wörter "erwähnte Tätigkeiten" durch folgende Wörter ersetzt: "erwähnte Tätigkeiten sowie die Lieferung von Frischbeton wie erwähnt
Buchstabe a) Absatz 4 achtundzwanzigster Bindestrich des Königlichen Erlasses vom
der Landwirtschaft, 28.Betrieb von landwirtschaftlichen Bewässerungsanlagen,
Absatz 7, ersetzt durch das Gesetz vom 27.April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom
Abweichung vom vorhergehenden Gedankenstrich, für Arbeitgeber, die der Paritätischen Kommission für das Bauwesen unterstehen, die
November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom
Absatz 7, abgeändert durch das Gesetz vom 20.Juli 2015, werden zwischen den Wörtern "schulden könnte." und den Wörtern "Der König erstellt" folgende Sätze eingefügt: "Als Schuldner beim Landesamt für soziale Sicherheit gelten Arbeitgeber, die dem Landesamt für soziale Sicherheit nicht alle erforderlichen Erklärungen bis zu denjenigen über das vorletzte abgelaufene Quartal einschließlich haben zukommen lassen. Als Schuldner bei einem Fonds für Existenzsicherheit gelten Arbeitgeber, für die dem Fonds für Existenzsicherheit nicht alle Daten über die Bruttoentlohnung der Arbeitnehmer bis zum vorletzten abgelaufenen Quartal einschließlich zur Verfügung stehen." 2. Ein § 3/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 3/1 - Für die Anwendung von § 2 Absatz 7 gelten Arbeitgeber nicht als Schuldner beim Landesamt für soziale Sicherheit, wenn: - sie dem vorerwähnten Landesamt alle erforderlichen Erklärungen bis zu denjenigen über das vorletzte abgelaufene Quartal einschließlich haben zukommen lassen, - sie nicht mehr als 2.500,00 EUR an Beiträgen, Zuschlägen, Pauschalentschädigungen, Verzugszinsen oder Gerichtskosten schulden. Für die Anwendung derselben Bestimmung gelten Arbeitgeber nicht als Schuldner bei einem Fonds für Existenzsicherheit, wenn: - sie der paritätischen Kommission für Wach- und Schließdienste (PK 317) unterstehen, ungeachtet, ob sie vom Ministerium des
nern zum Betrieb ermächtigt sind oder nicht, - für diese Arbeitgeber alle Daten über die Bruttoentlohnung der Arbeitnehmer bis zum vorletzten abgelaufenen Quartal einschließlich dem Fonds zur Verfügung stehen, weil diese Daten der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit zur Verfügung stehen, nachdem sie vom Arbeitgeber über seine multifunktionale Erklärung (DmfA) dem LASS übermittelt und von diesem validiert worden sind, - sie dem Fonds nicht mehr als 900,00 EUR an Beiträgen schulden." Art. 47 - [Abänderung des Königlichen Erlasses vom
Kraft. KAPITEL 6 - Gelegenheitsarbeitnehmer im Sektor der Bestattungsunternehmen Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom
das Gesetz vom
folge eines Todesfalls gelegentlich im Sektor der Bestattungsunternehmen eingestellt werden und durch einen befristeten Vertrag oder für eine klar umschriebene Arbeit gebunden sind. Dabei handelt es sich ausschließlich um Arbeitnehmer, die: - Aufgaben wie das Überbringen von Dokumenten ausführen, Leichenüberführungen vornehmen, Aufbahrungen vornehmen, Trauerkapellen einrichten, im Trauerzentrum empfangen und/oder beim Kaffeedienst helfen, - den Leichnam oder die Urne mit der Asche des Verstorbenen tragen und sie
das Überführungsfahrzeug und/oder den Zeremoniewagen legen, die Angehörigen begleiten und/oder das Überführungsfahrzeug und/oder den Zeremoniewagen fahren und sauber halten. Diese Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihre Arbeitszeit mit Angabe des Zeitpunkts des Beginns und des Endes ihrer Leistungen
Dimona zu erfassen. Abschnitt 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung
Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom
Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom
werden zwischen den Wörtern "Gelegenheitsarbeitnehmern die" und den Wörtern "
is" die Wörter "
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und" eingefügt. 2.
werden zwischen den Wörtern "Paritätischen Kommission für Landwirtschaft" und den Wörtern "oder der Paritätischen Kommission für Leiharbeit" die Wörter ", der Paritätischen Kommission für Bestattungsunternehmen" eingefügt. 3. Ein § 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 4 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König vorliegenden Artikel auf Gelegenheitsarbeitnehmer und ihre Arbeitgeber, die den vom Ihm bestimmten Sektoren angehören, ausweiten oder beschränken." Abschnitt 3 -
krafttreten Art. 51 - Vorliegendes Kapitel tritt am ersten Tag des Quartals nach dem Quartal seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt
Kraft. KAPITEL 7 - Ersetzung des Verweises auf das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten
bestimmten Sozialversicherungsgesetzen Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom
Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom
Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" durch die Wörter "
den Rechtsvorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten" ersetzt. Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit Art. 53 -
August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, eingefügt durch das Gesetz vom
bestimmten Gesetzen im Bereich der Volksgesundheit Art. 60 -
Dezember 2002 werden die Wörter "Artikel 17bis des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten definiert sind, einen Berater im Bereich
formation, Sicherheit und Schutz des Privatlebens. Diese Person hat eine Beratungs-,
formations-, Förderungs- und Kontrollaufgabe, was die Anwendung des Gesetzes vom
Absatz 10 werden die Wörter "einer Zwischenorganisation im Sinne von Artikel 1 Nr.6 des Königlichen Erlasses vom
Absatz 12 Nr.1 werden die Wörter "anonyme Daten im Sinne von Artikel 1 Nr. 5 des Königlichen Erlasses vom
Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten festgelegt sind, einen Berater im Bereich
formation, Sicherheit und Schutz des Privatlebens. Diese Person hat eine Beratungs-,
formations-, Förderungs- und Kontrollaufgabe, was die Anwendung des Gesetzes vom
Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten definiert sind, einen Berater im Bereich
formation, Sicherheit und Schutz des Privatlebens. Diese Person hat eine Beratungs-,
formations-, Förderungs- und Kontrollaufgabe, was die Anwendung des Gesetzes vom
Ermangelung gebildeter Rücklagen, der Rücklagen mit Bezug auf die ergänzende Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung, geteilt durch den
Absatz 3 erwähnten Umwandlungskoeffizienten, das Pensionsziel für einen Arbeitnehmer überschreitet, muss der Altersversorgungsträger im vierten Quartal jeden Beitragsjahres einen Sonderbeitrag entrichten. Die
Absatz 1 erwähnte ergänzende Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung umfasst jede ergänzende Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung ungeachtet der Rechtsstellung der betreffenden Person zum Zeitpunkt des Aufbaus der Altersversorgung. Die gebildeten Rücklagen oder die
Absatz 1 erwähnten Rücklagen werden vorab durch den Koeffizienten geteilt, der von der Generaldirektion strategische Unterstützung und Koordination des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit für eine monatliche Rente eines 65-Jährigen festgelegt wird auf der Grundlage prospektiver und geschlechtsneutraler, aufgrund der neuesten demographischen Studien der Generaldirektion der Statistik und der Wirtschaftsinformation des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie und des Föderalen Planbüros bestimmten Sterbetafeln, auf der Grundlage eines Zinssatzes, der dem durchschnittlichen Zinssatz der linearen Schuldverschreibungen (OLO) mit einer Laufzeit von zehn Jahren für die letzten sechs Jahre entspricht, und auf der Grundlage einer jährlichen
dexierung der monatlichen Rente von 2 Prozent pro Jahr und einer Übertragbarkeit dieser monatlichen Rente
Höhe von 80 Prozent zugunsten einer anderen Person des gleichen Alters. Jedes Mal, wenn neue prospektive Sterbetafeln aufgesetzt werden, wird der Umwandlungskoeffizient unter Berücksichtigung des zu diesem Zeitpunkt anwendbaren vorerwähnten durchschnittlichen Zinssatzes neu berechnet. Der Sonderbeitrag, den der Altersversorgungsträger für den betreffenden Arbeitnehmer entrichten muss, beträgt 3 Prozent seines Anteils an dem Betrag der Veränderung der gebildeten Rücklagen oder,
Ermangelung gebildeter Rücklagen, der Rücklagen mit Bezug auf die ergänzende Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung im Laufe des Jahres vor dem Beitragsjahr. Der Betrag der Veränderung entspricht im Falle einer Plusdifferenz der Differenz der gebildeten Rücklagen oder,
Ermangelung gebildeter Rücklagen, der Rücklagen am 1. Januar des Beitragsjahres und der gebildeten Rücklagen oder,
Ermangelung gebildeter Rücklagen, der Rücklagen am 1. Januar des Jahres vor dem Beitragsjahr. Die gebildeten Rücklagen oder Rücklagen des Jahres vor dem Beitragsjahr werden vorab zu einem Zinssatz kapitalisiert, der dem durchschnittlichen Zinssatz der linearen Schuldverschreibungen (OLO) mit einer Laufzeit von zehn Jahren für die letzten sechs Kalenderjahre vor dem Beitragsjahr entspricht. Wenn die gebildeten Rücklagen oder die Rücklagen nicht am 1. Januar des Beitragsjahres oder am 1. Januar des Jahres vor dem Beitragsjahr berechnet werden können, weil ein Ereignis während des Aufbaus der ergänzenden Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung eingetreten ist, werden diese Rücklagen wie folgt berechnet:
Anwendung von Artikel 24 des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit zu den
diesem Artikel 24 vorgesehenen Zeitpunkten garantiert sind. B. Für die Anwendung von Buchstabe A versteht man unter: 1. gesetzlicher Pension: 50 Prozent des
Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger erwähnten Höchstbetrags für das betreffende Jahr, multipliziert mit dem auf Lohnempfänger anwendbaren Laufbahnbruch und gegebenenfalls erhöht um 25 Prozent des
Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige
Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie
Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom
Absatz 2 des Gesetzes vom 5.August 1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und Haushaltsreformen erwähnten Betrag,
sbesondere
Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung zivilrechtlicher Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, die Bestimmung des im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung
Sachen Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung der mit der Einnahme und Beitreibung der Beiträge beauftragten Einrichtungen. E. Dieser Sonderbeitrag wird von der zuständigen Einnahmeeinrichtung eingenommen. F. Der König kann die Modalitäten zur Einnahme und Beitreibung dieses Sonderbeitrags durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmen. G. Den Ertrag des Beitrags führt die Einnahmeeinrichtung der
2 des Gesetzes vom
Bezug auf den Dienst für Sozialinformation und -ermittlung Art. 69 - Buch I Titel 1 des Sozialstrafgesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom
die Zuständigkeit der Föderalbehörde fallen. § 2 - Die Politik der Bekämpfung von illegaler Arbeit und Sozialbetrug wird vom Ministerrat festgelegt; dieser beauftragt die zuständigen Minister mit ihrer Ausführung. Diese Politik wird dem Dienst für Sozialinformation und -ermittlung von den für Soziale Angelegenheiten, Beschäftigung, Justiz, Selbständige und Bekämpfung von Sozialbetrug zuständigen Ministern mitgeteilt. Art. 2 - Strategieplan und operativer Aktionsplan zur Bekämpfung von Sozialbetrug Im Rahmen der Politik der Bekämpfung von Sozialbetrug und illegaler Arbeit erstellt der strategische Ausschuss unter der Leitung des für die Bekämpfung von Sozialbetrug zuständigen Regierungsmitglieds einen Strategieplan zur Bekämpfung von Sozialbetrug. Dieser Strategieplan bezieht sich auf einen Zeitraum von vier Jahren und wird unter Berücksichtigung der Geschäftsführungsverträge der öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit und der föderalen öffentlichen Dienste erstellt. Dieser Strategieplan wird dem Ministerrat zur Billigung vorgelegt; dieser billigt ihn spätestens am 1. Januar des ersten Jahres des Zeitraums, auf den er sich bezieht. Der Strategieplan wird jedes Jahr
einen operativen Aktionsplan zur Bekämpfung von Sozialbetrug umgesetzt. Der operative Aktionsplan umfasst unter anderem: 1.
dividuelle Kontrollaktionen, 2.kollektive Kontrollaktionen,
spektionsdienste der
4 und 5 erwähnten Verwaltungen und mit wissenschaftlicher Unterstützung eine Vision der Bekämpfung von Sozialbetrug entwickelt und sie
konkrete Strategien umsetzt. Der DSIE bereitet den Strategieplan und die operativen Aktionspläne vor und ist mit der strategischen Unterstützung beauftragt. Die Aufgaben des DSIE sind: 1. die vom Ministerrat definierte Politik
der Bekämpfung von illegaler Arbeit und Sozialbetrug
Ausführung des Strategieplans und des operativen Aktionsplans, die
erwähnt sind, vorzubereiten, 2.die Präventionsaktionen, die zur Ausführung dieser Politik notwendig sind, auszuarbeiten und durchzuführen, 3. die Zusammenarbeitsprotokolle zwischen der Föderalbehörde und den Regionen hinsichtlich der Koordination der Kontrollen
Bezug auf illegale Arbeit und Sozialbetrug vorzubereiten, 4.den Umsetzungsgrad der verschiedenen Elemente des
Wenn aus der vierteljährlichen Evaluierung zweimal hintereinander hervorgeht, dass die im operativen Aktionsplan definierten Zielsetzungen oder die Erträge nicht erreicht werden,
formiert der Direktor des DSIE den strategischen Ausschuss darüber, 5. für die
erwähnten Bezirksbüros Richtlinien zur Ausführung des operativen Aktionsplans vorzubereiten, 6.den für die Bekämpfung von illegaler Arbeit und Sozialbetrug zuständigen Verwaltungen und Diensten den nötigen
haltlichen Beistand zu gewähren, 7. Studien
Bezug auf die Problematik der illegalen Arbeit und des Sozialbetrugs durchzuführen und es möglich zu machen, dass gezieltere Aktionen unternommen werden, 8.die Konzertierung zwischen den
spektionsdiensten und ihre Unterstützung über die Konzertierungsausschüsse zu gewährleisten, 9. die gemeinschaftlichen Ausbildungsbedürfnisse der Personalmitglieder der
spektionsdienste zu identifizieren und die nötigen Ausbildungen zu gewährleisten, 10.eine externe Kommunikationspolitik für den strategischen Ausschuss zu definieren, 11. für die Verfolgung der Ausführung der von dem (den) Minister(n) abgeschlossenen Partnerschaftsabkommen, die
erwähnt sind, zu sorgen und dem strategischen Ausschuss darüber Bericht zu erstatten, 12.die
formationen, die von den für die Bekämpfung illegaler Beschäftigung zuständigen
spektionsdiensten mitgeteilt werden, zu koordinieren und der Europäischen Kommission jährlich vor dem
ternationale Zusammenarbeit zwischen
spektionsdiensten im Rahmen ihrer gemeinsamen Aktionen auszuarbeiten und zu verfolgen. Art. 4 - Zusammensetzung des strategischen Ausschusses Der strategische Ausschuss setzt sich zusammen aus:
validenversicherung,
erwähnten strategischen Aktionsplans für einen Zeitraum von vier Jahren unter Berücksichtigung der Geschäftsführungsverträge der öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit und der föderalen öffentlichen Dienste, 2.Validierung des
Validierung der vorgeschlagenen Strategien, 4.Validierung der Ziele pro
spektionsdienst, was die Umsetzung des operativen Aktionsplans betrifft, 5. Validierung der Aufgaben des
Art. 6 - Zusammensetzung des Stabs des DSIE Der Stab des DSIE setzt sich zusammen aus: 1. dem Direktor des DSIE, 2.Sachverständigen, die damit beauftragt sind, den Direktor bei der Erstellung und dem Follow-up des Strategieplans und des operativen Aktionsplans, die
einem Magistrat eines Arbeitsauditorats und/oder eines Generalarbeitsauditorats, 4.einem Mitglied des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, 5. DSIE-Koordinatoren, deren Statut vom König bestimmt wird: Es handelt sich dabei um Sozialinspektoren des Landesinstituts der Sozialversicherungen für Selbständige, des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, des Landesamtes für soziale Sicherheit, des Landesinstituts für Kranken- und
validenversicherung und des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung, 6.einem Sekretariat, das dem Stab beisteht. Das Sekretariat des Stabs ist ebenfalls mit den Sekretariatsgeschäften des strategischen Ausschusses beauftragt. Der Stab des DSIE wird vom strategischen Ausschuss geleitet. Art. 7 - Aufgaben des Stabs Der Stab ist mit der Ausführung der
Die DSIE-Koordinatoren sind mit der Unterstützung der Bezirksbüros beauftragt. Sie stellen dem DSIE ihre Kenntnisse und ihre Fachkompetenz zur Verfügung. Art. 8 - Funktion des Leiters, Direktor des DSIE genannt, Bedingungen für seine Ernennung und Statut dieses Direktors Der Direktor des DSIE muss
haber einer Managementfunktion sein. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen für die Ernennung und das Besoldungs- und Verwaltungsstatut des Direktors.
Erwartung der Bestellung des
den vorhergehenden Absätzen erwähnten bevollmächtigten leitenden Beamten übt der Beamte, der am
bestimmt sind, beauftragt, - ist mit der Verwaltung des
2 bis 5 erwähnten Personals des Stabs beauftragt, - führt außerdem den Vorsitz der Ausschüsse für strukturelle Konzertierung, - legt dem Nationalen Arbeitsrat und dem Allgemeinen geschäftsführenden Ausschuss für Selbständige die
Er tagt
dem beim Föderalen Öffentlichen Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung eingesetzten Ausschuss für Partnerschaftsabkommen. Die Ergebnisse der Arbeiten dieses Ausschusses teilt er dem strategischen Ausschuss und dem Stab mit. An jeder Stelle, wo
vorliegendem Gesetz oder
seinen Ausführungserlassen vom "Direktor des Büros" oder vom "Direktor des föderalen Orientierungsbüros" die Rede ist, muss dies als "Direktor des DSIE" gelesen werden. Art. 10 - Ernennung und Statut der Mitglieder des Stabs Die Mitglieder des Stabs werden vom König ernannt, mit Ausnahme des
3 erwähnten Magistrats. Dieser wird von dem für das Sozialstrafrecht zuständigen Generalprokurator bestimmt. Der König legt das Besoldungs- und Verwaltungsstatut der
5 erwähnten Mitglieder des Stabs fest. Die Funktionen der
2 erwähnten Mitglieder des Stabs können nicht über einen Urlaub wegen Auftrag allgemeinen
teresses ausgeübt werden.
5 erwähnte Sozialinspektoren behalten während ihres Mandats ihre Eigenschaft als Sozialinspektor im Sinne von Titel 2 Buch I des vorliegenden Gesetzbuches. Art. 11 - Zusammensetzung und Aufgaben der Ausschüsse für strukturelle Konzertierung § 1 - Zwei Ausschüsse für strukturelle Konzertierung werden eingerichtet, einer für die Regelung für Lohnempfänger und einer für die Regelung für Selbständige. Wenn es für eine effiziente Arbeitsorganisation erforderlich ist, kann der Direktor des DSIE beschließen, die beiden Ausschüsse für strukturelle Konzertierung zu einem einzigen zusammenzulegen. Diese Konzertierungsausschüsse sind mit der Begleitung, Bewertung und Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung von Sozialbeitragsbetrug, Sozialleistungsbetrug und grenzüberschreitendem Sozialbetrug beauftragt. § 2 - Jeder Konzertierungsausschuss setzt sich zusammen aus: 1. dem Direktor des DSIE;dieser führt den Vorsitz des Ausschusses, 2. einem Vertreter des DSIE pro Ausschuss, 3.den leitenden Beamten der föderalen
spektionsdienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, des Landesamtes für soziale Sicherheit, des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung, des Landesinstituts der Sozialversicherungen für Selbständige und des Landesinstituts für Kranken- und
validenversicherung, 4. dem vom Kollegium der Generalprokuratoren bestimmten Generalprokurator und einem Vertreter des Rates der Arbeitsauditoren, 5.Vertretern der regionalen
spektionsdienste; diese haben beratende Stimme,
formationsplattform Sozialbetrug eingerichtet, um den Dialog zwischen den im Bereich Sozialbetrug zuständigen Regierungsmitgliedern und dem DSIE-Management einerseits und den Sozialpartnern andererseits zu fördern. Unter anderem sollen dort die Entwürfe von Strategieplänen und die Entwürfe operativer Aktionspläne diskutiert werden. KAPITEL 3 - Bezirksbüro Art. 13 - Zusammensetzung des Bezirksbüros Pro Arbeitsauditorat wird ein Bezirksbüro eingerichtet, nachstehend "Büro" genannt, dessen Vorsitz vom Arbeitsauditor geführt wird und das sich im Übrigen zusammensetzt aus: einem Vertreter der
spektionsdienste der Kontrolle der Sozialgesetze/Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit, des Landesamtes für soziale Sicherheit, des Landesinstituts der Sozialversicherungen für Selbständige, des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung und des Landesinstituts für Kranken- und
validenversicherung, einem Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, einem Magistrat einer Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs, einem Mitglied der lokalen Polizei, einem DSIE-Koordinator, wie
5 erwähnt, und dem Sekretär des Büros. Der Vertreter des regionalen
spektionsdienstes, der aufgrund von Artikel 6 § 1 römisch IX des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der
stitutionen für die Beschäftigung zuständig ist, wird auf seinen Antrag hin am Bezirksbüro beteiligt. Der Vorsitzende des Büros kann jeden anderen Dienst, dessen Anwesenheit erforderlich ist, zur Teilnahme an den Versammlungen einladen. Wenn es für eine effizientere Arbeitsorganisation erforderlich ist, können
einem Arbeitsauditorat mehrere Bezirksbüros eingerichtet werden.
den
den zwei vorhergehenden Absätzen erwähnten Fällen wird die Fusion oder Aufspaltung der Bezirksbüros von den ursprünglichen Bezirksbüros beantragt; sie unterbreiten dem strategischen Ausschuss diesen Vorschlag zur Billigung. Art. 14 - Aufgaben des Büros Die Aufgaben des Büros bestehen darin: 1. die Kontrollen der Einhaltung der verschiedenen Sozialrechtsvorschriften
Bezug auf illegale Arbeit und Sozialbetrug, wie unter anderem im operativen Aktionsplan bestimmt, zu organisieren und zu koordinieren, 2.die Richtlinien und Anweisungen des Stabs auszuführen, 3.
formationen anzulegen und Ausbildungen unter anderem
Bezug auf das Sozialstrafrecht für die Mitglieder der Dienste, die an den Versammlungen des Büros teilnehmen, zu organisieren, 4.die nötigen
formationen zu erteilen, die es ermöglichen, die Bilanz der
nerhalb des Büros geführten gemeinsamen Aktionen der
spektionsdienste zu ziehen, 5. die Mitglieder des Bezirksbüros über die Weiterverfolgung der Akten, die von den Sozialinspektionsdiensten bearbeitet werden und Gegenstand einer gerichtlichen Verfolgung sind, und über die für die
spektionsdienste relevanten Rechtsprechungen zu
formieren. Das Büro tritt mindestens einmal pro Monat im Rahmen der konkreten Ausführung seiner Aufgaben,
sbesondere was die Organisation der
Nr. 1 aufgezählten Aktionen betrifft, zusammen. Der Stab kann auf Vorschlag des strategischen Ausschusses oder eines seiner Mitglieder eine Aktion, die das gesamte belgische Staatsgebiet abdeckt, oder eine Aktion, die den Bereich mehrerer Büros abdeckt, veranlassen. Art. 15 - Sekretariat des Büros Pro Bezirksbüro wird ein Sekretariat eingerichtet. Die Sekretariatsgeschäfte werden von einem der
spektionsdienste der öffentlichen Verwaltungen, wie sie
3 aufgenommen sind, gemäß dem vom Stab vorgeschlagenen Vereinbarungsprotokoll wahrgenommen. Das Sekretariat wird am Sitz eines der
Absatz 2 erwähnten Dienste angesiedelt. Die Protokolle der Versammlungen der Büros werden vom Sekretariat erstellt und werden dem Stab übermittelt. Art. 15/1 - Partnerschaftsausschuss, Zusammensetzung dieses Ausschusses und Partnerschaftsabkommen Ein Partnerschaftsausschuss mit Sitz beim FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung wird eingesetzt. Er setzt sich zusammen aus:
validenversicherung und des Landesinstituts der Sozialversicherungen für Selbständige. Dieser Ausschuss ist beauftragt, die Partnerschaftsabkommen zwischen dem (den) zuständigen Minister(n) und Organisationen vorzubereiten. Im Partnerschaftsabkommen können die unterzeichnenden Parteien über jede
formations- und Sensibilisierungsaktion beschließen, die sich an die Gewerbetreibenden und die Verbraucher richtet. Sie dürfen auch die Bereitstellung jeder zur Vorbeugung und Feststellung von Verstößen dienlichen
formation durch die Organisationen organisieren. KAPITEL 4 - Beratungsplattformen zur Bekämpfung von Sozialbetrug Art. 15/2 - Beratungsplattform zur Bekämpfung von schwerem und/oder organisiertem Sozialbetrug Eine Beratungsplattform zur Bekämpfung von schwerem und/oder organisiertem Sozialbetrug wird eingerichtet, "Plattform Justiz" genannt, die sich zusammensetzt aus: 1. den leitenden Beamten der
spektionsdienste der Kontrolle der Sozialgesetze/Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit, des Landesamtes für soziale Sicherheit, des Landesinstituts der Sozialversicherungen für Selbständige, des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung und des Landesinstituts für Kranken- und
validenversicherung, 2.dem Generalprokurator, der mit spezifischen Aufgaben
Bezug auf das Sozialrecht beauftragt wird,
sbesondere
Bezug auf Sozialkriminalität und Betrug im Bereich der Sozialrechtsvorschriften, oder seinem Vertreter,
dem Generaldirektor der föderalen Gerichtspolizei oder seinem Vertreter, 7.jedem anderen Vertreter, dessen Anwesenheit für die Bearbeitung der Akten
Bezug auf schweren und/oder organisierten Sozialbetrug für notwendig oder zweckdienlich erachtet wird. Der Vorsitz der Plattform zur Bekämpfung von schwerem und/oder organisiertem Sozialbetrug wird gemeinsam von dem für das Sozialstrafrecht zuständigen Generalprokurator und vom Prokurator für die Koordinationsaspekte geführt. Die Plattform zur Bekämpfung von schwerem und/oder organisiertem Sozialbetrug tritt
den Räumlichkeiten des Kollegiums der Generalprokuratoren zusammen. § 2 - Der Auftrag der Plattform zur Bekämpfung von schwerem und/oder organisiertem Sozialbetrug besteht im Treffen von konkreten Vereinbarungen über die erforderliche Kapazität an
spektoren, Kontrolleuren und IT-Anwendungen für die Durchführung von unter anderem Datamining und einer Risikoanalyse zur Erleichterung des strafrechtlichen Ansatzes und der strafrechtlichen Verfolgung durch die Arbeitsauditoren oder die Föderalstaatsanwaltschaft. Art. 15/3 - Operative Plattform zur Bekämpfung von Sozialbetrug, "Plattform
spektionsdienste" genannt § 1 - Es wird eine operative Plattform zur Bekämpfung von Sozialbetrug eingerichtet, die sich zusammensetzt aus: 1. den leitenden Beamten der
spektionsdienste der Kontrolle der Sozialgesetze/Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit, des Landesamtes für soziale Sicherheit, des Landesinstituts der Sozialversicherungen für Selbständige, des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung und des Landesinstituts für Kranken und
validenversicherung, 2.dem Generalprokurator, der mit spezifischen Aufgaben
Bezug auf das Sozialrecht beauftragt wird,
sbesondere
Bezug auf Sozialkriminalität und Betrug im Bereich der Sozialrechtsvorschriften,
spektionsdienste festgelegt. Diese operative Plattform kann von den
Absatz 1 Nr. 1 oder 2 erwähnten Personen einberufen werden, und zwar jedes Mal, wenn diese Personen es für notwendig erachten. § 2 - Die Aufgabe der operativen Plattform zur Bekämpfung von Sozialbetrug besteht darin: 1. festzulegen, welche Ermittlungen Gegenstand eines koordinierten Ansatzes sein müssen und welche Folgemaßnahmen
Bezug auf diese Akten zu ergreifen sind, 2.sich über die Kapazitäten und Mittel zu einigen, die für die Durchführung der Ermittlungen zur Verfügung gestellt werden, 3. die im Bereich der Bekämpfung von grenzüberschreitendem Betrug getroffenen Maßnahmen zu überwachen, um zu einem kohärenten Ansatz zu gelangen:
vorliegendem Gesetzbuch vorgesehenen Bestimmungen zu ermöglichen, bestimmen die leitenden Beamten der
/2 erwähnten Sozialinspektionsdienste einen Sozialinspektor als ordentliches Mitglied und einen Sozialinspektor als Ersatzmitglied, die mit der Überwachung des Datenaustauschs unter Einhaltung der
den Artikeln 54 bis 57 des vorliegenden Gesetzbuches erwähnten Bestimmungen beauftragt sind. Dieser Datenaustausch wird nach Möglichkeit anhand einer elektronischen Plattform erfolgen. § 2 - Die im vorhergehenden Paragraphen erwähnte elektronische Plattform kann die für die Bekämpfung von illegaler Arbeit und Sozialbetrug notwendige
formation sammeln, entgegennehmen, koordinieren und verarbeiten und sie den öffentlichen Einrichtungen und den mitwirkenden Einrichtungen für soziale Sicherheit, den Sozialinspektoren der Sozialinspektionsdienste und allen mit der Überwachung oder Anwendung anderer Rechtsvorschriften beauftragten Beamten mitteilen, sofern diese Auskünfte für sie
der Ausübung der Überwachung, mit der sie beauftragt sind, oder für die Anwendung anderer Rechtsvorschriften von
teresse sind. Die leitenden Beamten der
/2 erwähnten Sozialinspektionsdienste bestimmen den für die Verarbeitung dieser Daten verantwortlichen Beamten." Art. 70 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2019
Kraft. (...) KAPITEL 18 - Rücknahme der Artikel 22 bis 25 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2012 Art.83 -
Dezember 2012 wird Abschnitt 2 mit den Artikeln 22 bis 25 zurückgenommen. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung K. PEETERS Der Minister des
nern P. DE CREM Der Minister der Justiz K. GEENS Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten M. DE BLOCK Der Minister der Pensionen D. BACQUELAINE Der Minister der Finanzen, beauftragt mit der Bekämpfung der Steuerhinterziehung A. DE CROO Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen, der KMB, der Landwirtschaft und der Sozialen Eingliederung D. DUCARME Die Ministerin des Haushalts und des Öffentlichen Dienstes S. WILMES Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs Ph. DE BACKER Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.