Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 21. JULI 2017 - Gesetz zur Anpassung verschiedener Rechtsvorschriften an die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, abgeändert durch die Richtlinie 2013/55/EU PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine
Es dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-
formationssystems. KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom
Belgien den Architektentitel führen, wenn sie
haber eines Diploms, eines Prüfungszeugnisses oder eines sonstigen Befähigungsnachweises sind, die
Anlage 1b zu vorliegendem Gesetz erwähnt sind, so wie sie
den delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission aktualisiert wird, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Der Erlass eines delegierten Rechtsakts wird auf der Website business.belgium.be und auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie vermerkt." 2.
/1 werden die Wörter "Der Belgische Staat erkennt" durch die Wörter "Die belgische zuständige Behörde erkennt" ersetzt.3. Derselbe § 2/1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Absatz 1 ist auch auf die
Anlage 1b aufgeführten Ausbildungsnachweise für Architekten anwendbar, sofern die Ausbildung vor dem 18.Januar 2016 begonnen wurde." 4. Ein § 2/3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 2/3 - Die belgische zuständige Behörde erkennt folgenden Nachweis als gleichwertig mit den Ausbildungsnachweisen an, die sie selbst im Hinblick auf die Aufnahme und die Ausübung der beruflichen Tätigkeiten eines Architekten ausstellt: Nachweis darüber, dass die am 5.August 1985 bestehende dreijährige Ausbildung an den Fachhochschulen
der Bundesrepublik Deutschland, die den Anforderungen von Anlage 1a Absatz 2 entspricht und die Aufnahme der genannten Tätigkeiten
diesem Mitgliedstaat unter der Berufsbezeichnung "Architekt" ermöglicht, abgeschlossen und spätestens am 17. Januar 2014 begonnen wurde, sofern die Ausbildung durch eine vierjährige Berufserfahrung
der Bundesrepublik Deutschland ergänzt wurde; diese Berufserfahrung muss durch eine Bescheinigung bestätigt werden, welche von der Architektenkammer ausgestellt wird,
deren Architektenliste der Architekt eingetragen ist, der die Vorschriften dieser Richtlinie
Anspruch nehmen möchte."
einem Drittland erworbenen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise
Bezug auf das durch die vorerwähnte Richtlinie 2005/36/EG abgedeckte Gebiet, wenn diese Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise
einem der Mitgliedstaaten anerkannt worden sind, und die
einem der Mitgliedstaaten erworbene Ausbildung und/oder Berufserfahrung." 7.
werden die Wörter "Die Artikel 13 bis 17 des Gesetzes vom 12.Februar 2008 zur Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen sind anwendbar für:" durch die Wörter "Die Artikel 5/9 und 13 bis 16 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EU-Berufsqualifikationen sind anwendbar für:" ersetzt. 8.
Nr.1 werden die Wörter "die die Bedingungen der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufsausübung wie
den Paragraphen 2/1 und 2/2 erwähnt nicht erfüllen" durch die Wörter "die
haber eines Ausbildungsnachweises sind, aber die die Bedingungen der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis wie
den Paragraphen 2/1 bis 2/3 erwähnt nicht erfüllen" ersetzt. 9. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 7 - Die Bestimmungen
Bezug auf den Vorwarnmechanismus und elektronische Verfahren wie
den Artikeln 27/1 und 27/2 des Gesetzes vom 12.Februar 2008 zur Einführung eines allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EU-Berufsqualifikationen erwähnt finden Anwendung." Art. 3 -
November 2008, durch folgende Absätze ergänzt: "Die Kontrollen zur Überprüfung der
Absatz 1 erwähnten Sprachkenntnisse können vorgeschrieben werden, wenn erhebliche und konkrete Zweifel daran bestehen, dass der Berufsangehörige hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit, die der Berufsangehörige auszuüben beabsichtigt, über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt. Diese Kontrollen dürfen erst nach der Anerkennung einer Berufsqualifikation vorgenommen werden. Die Architektenkammer stellt sicher, dass die Kontrolle
angemessenem Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit steht." Art. 4 - Artikel 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
Belgien den Architektenberuf ausüben und Anspruch auf die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes haben,
sofern die Gegenseitigkeit
ihrem Herkunftsland anerkannt ist.Die Bedingungen der Gegenseitigkeit werden durch diplomatische Übereinkommen geregelt." 2.
Absatz 2 werden die Wörter "ausländischer Staatsangehörigkeit, die keine Staatsangehörigen sind der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Staates, der beim Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist," durch die Wörter "aus Drittländern" ersetzt. Art. 5 -
demselben Gesetz werden die Anlagen 1a, 1b, 2a und 2b durch die Anlagen 1a, 1b, 2a und 2b zu vorliegendem Gesetz ersetzt. KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom
werden die Wörter "Belgier und Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Staates, der beim Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, und andere Ausländer" durch die Wörter "Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Staaten, auf die die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, zuletzt abgeändert durch die Richtlinie 2013/55/EU vom 20. November 2013, anwendbar ist, nachstehend "Mitgliedstaaten" genannt, die aufgrund des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs ermächtigt sind, den Architektenberuf auszuüben, sowie Drittstaatsangehörige" ersetzt. 2.
Absatz 1 werden die Wörter "Ausländer, die keine Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Staates, der beim Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, sind, " durch die Wörter "Drittstaatsangehörige, die" ersetzt.3. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "
dem Fall, wo im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs Staatsangehörige der Mitgliedstaaten erstmals nach Belgien wechseln, um vorübergehend und gelegentlich den Architektenberuf auszuüben, erstatten sie vorher der Architektenkammer schriftlich Meldung und
formieren sie dabei über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des
dividuellen oder kollektiven Schutzes
Bezug auf die Berufshaftpflicht;sie fügen
sbesondere eine Bescheinigung über die Berufshaftpflichtversicherung einschließlich der Versicherung für die Zehnjahreshaftung bei. Diese Bescheinigung kann von einem Versicherungsträger eines anderen Mitgliedstaats ausgestellt werden,
sofern darin vermerkt wird, dass der Versicherer die
Belgien geltenden gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorschriften über die Einzelheiten und den Umfang der Garantie eingehalten hat. Diese Staatsangehörigen werden von der Architektenkammer
das Register der Dienstleister eingetragen. Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen
Belgien zu erbringen. Der Dienstleister kann die Meldung
beliebiger Form vornehmen." 4.
Absatz 3 wird der Satz "Dieser Anzeige werden beigefügt:" wie folgt ersetzt: "Bei erstmaliger Erbringung einer Dienstleistung oder im Falle einer wesentlichen Änderung müssen der Meldung folgende Unterlagen beigefügt sein:".5.
Absatz 3 Nr.2 werden die Wörter "
der Anlage zum Gesetz" durch die Wörter "
6.
Absatz 2 erwähnte Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaats erbracht, sofern
diesem Mitgliedstaat für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung existiert.Die Berufsbezeichnung wird
der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaats geführt, und zwar so, dass keine Verwechslung mit der belgischen Berufsbezeichnung möglich ist. Falls die genannte Berufsbezeichnung im Niederlassungsmitgliedstaat nicht existiert, gibt der Dienstleister seinen Ausbildungsnachweis
der Amtssprache oder einer der Amtssprachen dieses Mitgliedstaats an. Ist der Dienstleister jedoch
haber eines Diploms, eines Prüfungszeugnisses oder eines sonstigen Befähigungsnachweises wie
Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs erwähnt, wird die Dienstleistung unter dem Architektentitel erbracht. Für die Anwendung des vorliegenden Absatzes versteht man unter "Niederlassungsmitgliedstaat" einen der Mitgliedstaaten wie
erwähnt, mit Ausnahme Belgiens,
dem der Dienstleister rechtmäßig ansässig ist. Ist der Dienstleister nicht
haber eines Diploms, eines Prüfungszeugnisses oder eines sonstigen Befähigungsnachweises wie
Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs erwähnt, kann die Kammer außerdem unter den Bedingungen und gemäß den Modalitäten, die
Februar 2008 zur Einführung eines allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EU-Berufsqualifikationen vorgesehen sind, die Berufsqualifikationen des Dienstleisters vor der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung nachprüfen und ihm gegebenenfalls eine Eignungsprüfung auferlegen. Die Bestimmungen
Bezug auf den partiellen Zugang wie
Februar 2008 zur Einführung eines allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EU-Berufsqualifikationen erwähnt finden Anwendung, wenn der Dienstleister den Architektenberuf partiell ausüben möchte. Die Bestimmungen
Bezug auf den Vorwarnmechanismus, den zentralen Zugang zu
formationen und elektronische Verfahren wie
den Artikeln 27/1 und 27/2 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EU-Berufsqualifikationen erwähnt finden Anwendung." Art. 7 -
September 1990 und die Gesetze vom
September 2000 und die Gesetze vom
7 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
haber eines Diploms, eines Prüfungszeugnisses oder eines sonstigen Befähigungsnachweises wie
Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs erwähnt sind, automatisch von dem
Sie gewähren eine solche Befreiung auch, wenn sie feststellen, dass die Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise die
Anlage 1a zum Gesetz vom 20. Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs aufgeführten Bedingungen erfüllen. Absatz 1 gilt nicht für Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die von einer belgischen Einrichtung wie
den Anlagen 1b und 2a zum Gesetz vom
diesem Fall sind die für Disziplinarstrafen geltenden Verfahrens- und Beschwerderegeln anzuwenden." KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 8. November 1993 zum Schutz des Psychologentitels Art. 11 -
1 des Gesetzes vom
Februar 2008 zur Einführung eines allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EU-Berufsqualifikationen, nachstehend "Gesetz vom 12. Februar 2008 über die Berufsqualifikationen" genannt, der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist und die
diesem Kapitel festgelegten Bedingungen erfüllt, oder eines Ausbildungsnachweises, der einem solchen Nachweis
Anwendung von Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 über die Berufsqualifikationen gleichgestellt ist. Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die einen
vorliegendem Buchstaben erwähnten Ausbildungsnachweis erworben haben, gelten alle Bedingungen und Rechte, die im Gesetz vom 12. Februar 2008 über die Berufsqualifikationen vorgesehen sind, unbeschadet der durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Bestimmungen. Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter Mitgliedstaat einen Mitgliedstaat wie
Februar 2008 über die Berufsqualifikationen erwähnt,". Art. 12 -
Januar 1997 und das Gesetz vom 22. Dezember 2009, wird § 2 wie folgt ersetzt: " § 2 -
erwähnte Personen übermitteln der Psychologenkommission eine Kopie des Diploms wie
1 Buchstabe
1 Buchstabe g) erwähnt." Art. 13 -
dasselbe Gesetz wird ein Kapitel V mit folgender Überschrift eingefügt: "KAPITEL V - Schlussbestimmung". Art. 14 -
, eingefügt durch Artikel 13, wird ein Artikel 21 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 21 - Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse aufheben, abändern, ergänzen oder ersetzen, um die Umsetzung der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
nerstaatliches Recht zu gewährleisten." KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom
Februar 2008 zur Einführung eines allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EU-Berufsqualifikationen erwähnt,".
den Artikeln 3 und 44 desselben Gesetzes werden die Wörter "beigetretener Staaten" jeweils durch das Wort "Mitgliedstaaten" ersetzt.
den Artikeln 3, 4 und 44 desselben Gesetzes werden die Wörter "beigetretenen Staates" jeweils durch das Wort "Mitgliedstaats" und die Wörter "beigetretenen Staat" jeweils durch das Wort "Mitgliedstaat" ersetzt. Art. 17 - Artikel 16 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
Anwendung des Artikels 19bis zuerkannt worden ist, ebenfalls ihre Ausbildungsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats und gegebenenfalls deren Abkürzung
der Sprache dieses Staates zu führen.Neben dieser Bezeichnung müssen Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die beziehungsweise der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, aufgeführt werden. Personen, die
Anwendung des Artikels 37bis vorübergehend und gelegentlich die Tätigkeit des Buchprüfers
Belgien ausüben, können ebenfalls die Ausbildungsbezeichnung, die ihnen im Herkunftsmitgliedstaat verliehen worden ist, und gegebenenfalls deren Abkürzung
der Sprache dieses Staates führen. Neben dieser Bezeichnung müssen Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die beziehungsweise der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, aufgeführt werden."
Nr.1 werden die Wörter "Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Staates, der beim Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist," durch die Wörter "Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats" ersetzt. 2.
Nr.7 werden die Wörter "Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Staates, der beim Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist" durch die Wörter "Staatsangehörige eines Mitgliedstaats" ersetzt. Art. 19 - Artikel 19bis desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
Kapitel 1 des Gesetzes vom 12.Februar 2008 über die Berufsqualifikationen erwähnten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis, der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist und die
diesem Kapitel festgelegten Bedingungen erfüllt, oder einen Ausbildungsnachweis, der einem solchen Nachweis
Anwendung von Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 über die Berufsqualifikationen gleichgestellt ist, geltend machen.Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die einen
vorliegendem Paragraphen erwähnten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis erworben haben, gelten alle Bedingungen und Rechte, die im Gesetz vom
haber eines
erwähnten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises sind vom Praktikum befreit." 3. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "
Anwendung von Artikel 16 § 3 des Gesetzes vom 12.Februar 2008 über die Berufsqualifikationen müssen sie sich jedoch einer vom
stitut organisierten Eignungsprüfung unterziehen, wenn ihre Ausbildung
den Bereichen Buchführung, Steuerwissenschaften, Gesellschaftsrecht, Deontologie und
den Sachgebieten, deren Kenntnis für die Ausübung des Berufs des Buchprüfers und/oder Steuerberaters
Belgien notwendig ist, im Vergleich zu der Ausbildung, die durch den
Belgien erforderlichen Ausbildungsnachweis abgedeckt wird, bedeutende Unterscheide
Bezug auf den
halt aufweist." 4.
Absatz 3 werden die Wörter "einer ausschließlich die beruflichen Kenntnisse" durch die Wörter "einer die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen" ersetzt.5.
Absatz 5 werden zwischen den Wörtern "unter Wahrung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts" und den Wörtern "vom Rat des
stituts festgelegt" die Wörter "und des Gesetzes vom 12.Februar 2008 über die Berufsqualifikationen" eingefügt. 6. Paragraph 2 Absatz 6 wird wie folgt ersetzt: "Wird beabsichtigt, dem Antragsteller eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, so wird zunächst geprüft, ob die als Buchprüfer oder Steuerberater
einem Mitgliedstaat oder Drittland erworbenen beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen den wesentlichen Unterschied
der Ausbildung ganz oder teilweise ausgleichen können." 7. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Das
stitut setzt den Antragsteller von dem Beschluss zur Auferlegung einer Eignungsprüfung
Kenntnis, wobei es Folgendes angibt: 1.das verlangte Qualifikationsniveau und das Niveau, über das der Antragsteller gemäß Artikel 13 des Gesetzes vom
stitut bestätigt dem Antragsteller binnen einem Monat den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Das Verfahren für die Prüfung eines Antrags, der
Anwendung des vorliegenden Artikels eingereicht wird, wird
nerhalb kürzester Frist und spätestens vier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen durch den Antragsteller mit einer mit Gründen versehenen Entscheidung abgeschlossen. Gegen diese Entscheidung beziehungsweise gegen eine nicht getroffene Entscheidung können bei der
April 1999 über die Berufsordnung für Buchprüfer und Steuerberater erwähnten Berufungskommission Rechtsbehelfe eingelegt werden." Art. 20 - Artikel 37bis desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
vorgesehen auszuüben, ohne die Bedingungen der Artikel 19 und 19bis erfüllen zu müssen: 1. wenn sie zur Ausübung desselben Berufs
einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind und 2.wenn sie diesen Beruf
einem oder mehreren Mitgliedstaaten mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt haben, sofern der Beruf des Buchprüfers im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall vom
stitut beurteilt,
sbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung. § 2 - Begeben sich
erwähnte Personen zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs des Buchprüfers erstmals nach Belgien, lassen sie
Anwendung von Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 über die Berufsqualifikationen dem
stitut vorher eine schriftliche Meldung zukommen,
der sie das
stitut über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des
dividuellen oder kollektiven Schutzes
Bezug auf die Berufshaftpflicht
formieren. Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen
Belgien zu erbringen. Wenn Dienstleistungen erstmals erbracht werden oder sich eine wesentliche Änderung gegenüber der
den Dokumenten bescheinigten Situation ergibt, legen Dienstleister darüber hinaus ebenfalls die
Februar 2008 über die Berufsqualifikationen vorgesehenen Dokumente vor." Art. 21 - Artikel 46 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
Anwendung des Artikels 50bis zuerkannt worden ist, ebenfalls ihre Ausbildungsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats und gegebenenfalls deren Abkürzung
der Sprache dieses Staates zu führen.Neben dieser Bezeichnung müssen Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die beziehungsweise der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, aufgeführt werden. Personen, die
Anwendung des Artikels 52bis vorübergehend und gelegentlich die Tätigkeit des Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten
Belgien ausüben, können ebenfalls die Ausbildungsbezeichnung, die ihnen im Herkunftsmitgliedstaat verliehen worden ist, und gegebenenfalls deren Abkürzung
der Sprache dieses Staates führen. Neben dieser Bezeichnung müssen Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die beziehungsweise der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, aufgeführt werden." 5. Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.6. Die Absätze 7, 8 und 9 werden zu § 3 Absatz 1, § 3 Absatz 2 beziehungsweise § 3 Absatz 3.7.
Absatz 7, der § 3 Absatz 1 wird, werden die Wörter "Angehörige eines anderen beigetretenen Staates" durch die Wörter "Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats" ersetzt. Art. 22 - Artikel 50bis desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
Kapitel 1 des Gesetzes vom 12.Februar 2008 über die Berufsqualifikationen erwähnten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis, der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist und die
diesem Kapitel festgelegten Bedingungen erfüllt, oder einen Ausbildungsnachweis, der einem solchen Nachweis
Anwendung von Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 über die Berufsqualifikationen gleichgestellt ist, geltend machen.Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die einen
vorliegendem Paragraphen erwähnten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis erworben haben, gelten alle Bedingungen und Rechte, die im Gesetz vom
haber eines
erwähnten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises sind vom Praktikum befreit." 3. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "
Anwendung von Artikel 16 § 3 des Gesetzes vom 12.Februar 2008 über die Berufsqualifikationen müssen sie sich jedoch einer vom Berufsinstitut organisierten Eignungsprüfung unterziehen, wenn ihre Ausbildung
den Bereichen Buchführung, Steuerwissenschaften, Gesellschaftsrecht, Deontologie und
den Sachgebieten, deren Kenntnis für die Ausübung des Berufs des Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten
Belgien notwendig ist, im Vergleich zu der Ausbildung, die durch den
Belgien erforderlichen Ausbildungsnachweis abgedeckt wird, bedeutende Unterscheide
Bezug auf den
halt aufweist." 4.
Absatz 3 werden die Wörter "einer ausschließlich die beruflichen Kenntnisse" durch die Wörter "einer die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen" ersetzt.5.
Absatz 5 werden die Wörter "unter Wahrung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts vom Nationalen Rat des
stituts" durch die Wörter "unter Wahrung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und des Gesetzes vom 12.Februar 2008 über die Berufsqualifikationen vom Nationalen Rat des Berufsinstituts" ersetzt. 6. Paragraph 2 Absatz 6 wird wie folgt ersetzt: "Wird beabsichtigt, dem Antragsteller eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, so wird zunächst geprüft, ob die als Buchhalter oder Buchhalter-Fiskalist
einem Mitgliedstaat oder Drittland erworbenen beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen den wesentlichen Unterschied
der Ausbildung ganz oder teilweise ausgleichen können." 7. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Das Berufsinstitut setzt den Antragsteller von dem Beschluss zur Auferlegung einer Eignungsprüfung
Kenntnis, wobei es Folgendes angibt: 1.das verlangte Qualifikationsniveau und das Niveau, über das der Antragsteller gemäß Artikel 13 des Gesetzes vom
Anwendung des vorliegenden Artikels eingereicht wird, wird
nerhalb kürzester Frist und spätestens vier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen durch den Antragsteller mit einer mit Gründen versehenen Entscheidung abgeschlossen. Gegen diese Entscheidung beziehungsweise gegen eine nicht getroffene Entscheidung können bei der
23 - Artikel 52bis desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
vorgesehen auszuüben, ohne die Bedingungen des Artikels 50bis erfüllen zu müssen: 1. wenn sie zur Ausübung desselben Berufs
einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind und 2.wenn sie diesen Beruf
einem oder mehreren Mitgliedstaaten mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt haben, sofern der Beruf des Buchhalters beziehungsweise Buchhalter-Fiskalisten im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall vom Berufsinstitut beurteilt,
sbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung. § 2 - Begeben sich
erwähnte Personen zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs des Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten erstmals nach Belgien, lassen sie
Anwendung von Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 über die Berufsqualifikationen dem
stitut vorher eine schriftliche Meldung zukommen,
der sie das
stitut über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des
dividuellen oder kollektiven Schutzes
Bezug auf die Berufshaftpflicht
formieren. Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen
Belgien zu erbringen. Wenn Dienstleistungen erstmals erbracht werden oder sich eine wesentliche Änderung gegenüber der
den Dokumenten bescheinigten Situation ergibt, legen Dienstleister darüber hinaus ebenfalls die
Februar 2008 über die Berufsqualifikationen vorgesehenen Dokumente vor." KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 11. Mai 2003 über den Schutz des Titels und des Berufs eines Landmesser-Gutachters Art. 24 -
das Gesetz vom
/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 24, wird ein Artikel 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter:
§ 1 Buchstabe
Februar 2008 über die Berufsqualifikationen erwähnt, der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist und die
diesem Kapitel festgelegten Bedingungen erfüllt, oder Ausbildungsnachweis, der einem solchen Nachweis
Anwendung von Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 über die Berufsqualifikationen gleichgestellt ist. Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die einen
vorliegendem Buchstaben erwähnten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis erworben haben, gelten alle Bedingungen und Rechte, die im Gesetz vom 12. Februar 2008 über die Berufsqualifikationen vorgesehen sind, unbeschadet der durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Bestimmungen. Die
den Buchstaben
dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 2/3 - § 1 - Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind ermächtigt, den Beruf eines Landmesser-Gutachters vorübergehend und gelegentlich gemäß Modalitäten wie im Gesetz vom 12. Februar 2008 über die Berufsqualifikationen und
wenn sie zur Ausübung desselben Berufs
einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind und 2.wenn sie diesen Beruf
einem oder mehreren Mitgliedstaaten mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt haben, sofern der Beruf des Landmesser-Gutachters im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall vom Föderalen Rat der Landmesser-Gutachter beurteilt,
sbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung. § 2 - Begeben sich
erwähnte Personen zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs eines Landmesser-Gutachters erstmals nach Belgien, lassen sie
Anwendung von Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 über die Berufsqualifikationen dem Föderalen Rat der Landmesser-Gutachter vorher eine schriftliche Meldung zukommen,
der sie den Rat über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des
dividuellen oder kollektiven Schutzes
Bezug auf die Berufshaftpflicht
formieren. Bei der Vorlage darf die Versicherungsbescheinigung nicht älter als drei Monate sein. Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen
Belgien zu erbringen. Der Dienstleister kann die Meldung
beliebiger Form vornehmen. Wenn Dienstleistungen erstmals erbracht werden oder sich eine wesentliche Änderung gegenüber der
den Dokumenten bescheinigten Situation ergibt, legen Dienstleister darüber hinaus ebenfalls die
Februar 2008 über die Berufsqualifikationen vorgesehenen Dokumente vor." Art. 28 -
dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 2/4 - Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse aufheben, abändern, ergänzen oder ersetzen, um die Umsetzung der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
nerstaatliches Recht zu gewährleisten." Art. 29 -
§ 1 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Staates, der beim Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist," aufgehoben. KAPITEL 7 - Abänderungen des Gesetzes vom
Februar 2008 zur Einführung eines allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EU-Berufsqualifikationen erwähnt,".
Nr.1 Buchstabe a) werden die Wörter "eines Diploms" durch die Wörter "eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises" ersetzt. 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 5 - Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die einen
Nr.1 Buchstabe a) erwähnten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis erworben haben, gelten alle Bedingungen und Rechte, die im Gesetz vom
vorgesehen auszuüben, ohne die Bedingungen des Artikels 5 erfüllen zu müssen, aber vorbehaltlich der Einhaltung der Regeln im Bereich der Berufspflichten
unmittelbarem Zusammenhang mit den Berufsqualifikationen: 1. wenn sie zur Ausübung desselben Berufs
einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind und 2.wenn sie diesen Beruf
einem oder mehreren Mitgliedstaaten mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt haben, sofern der Beruf des Immobilienmaklers im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall von der Ausführenden Kammer beurteilt,
sbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung. § 2 - Begeben sich
erwähnte Personen zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs des Immobilienmaklers erstmals nach Belgien, lassen sie
Anwendung von Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 über die Berufsqualifikationen dem
stitut vorher eine schriftliche Meldung zukommen,
der sie das
stitut über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des
dividuellen oder kollektiven Schutzes
Bezug auf die Berufshaftpflicht
formieren. Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen
Belgien zu erbringen. Der Dienstleister kann die Meldung
beliebiger Form vornehmen. Wenn Dienstleistungen erstmals erbracht werden oder sich eine wesentliche Änderung gegenüber der
den Dokumenten bescheinigten Situation ergibt, legen Dienstleister darüber hinaus ebenfalls die
Februar 2008 über die Berufsqualifikationen vorgesehenen Dokumente vor. Bescheinigungen, die von Versicherungsträgern anderer Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, werden als gleichwertig anerkannt.
diesen Bescheinigungen wird vermerkt, dass der Versicherer die
Belgien geltenden gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorschriften über die Einzelheiten und den Umfang der Garantie eingehalten hat. Sie dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein." Art. 33 -
dasselbe Gesetz wird ein Abschnitt 2/1 mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 2/1 - Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit - Europäischer Berufsausweis". Art. 34 -
/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 33, wird ein Artikel 9/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 9/1 - § 1 - Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die
haber eines Ausbildungsnachweises wie
1 Buchstabe a) erwähnt sind, der die vom König festgelegten Bedingungen erfüllt und
Belgien ausgestellt worden ist, können beim Berufsinstitut für Immobilienmakler über das durch die Europäische Kommission zur Verfügung gestellte elektronische
strument, durch das eine IMI-Datei erstellt wird, beantragen: 1. dass alle notwendigen vorbereitenden Schritte
Bezug auf die Prüfung ihrer
dividuellen Akte zur Erlangung eines Europäischen Berufsausweises im Hinblick auf die Niederlassung
einem anderen Mitgliedstaat unternommen werden oder 2.dass der Europäische Berufsausweis im Hinblick auf die vorübergehende und gelegentliche Ausübung des Berufs
einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird. § 2 - Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die
haber eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises wie
1 Buchstabe a) erwähnt sind, der die vom König festgelegten Bedingungen erfüllt und
einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, können einen Europäischen Berufsausweis beantragen, um den Beruf
Belgien entweder im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit auszuüben. § 3 - Gemäß dem Gesetz vom
nerhalb der Fristen, die für die Prüfung eines Antrags auf Anerkennung von Berufsqualifikationen vorgesehen sind, können bei der zuständigen Berufungskammer oder
letzter
stanz beim Kassationshof Rechtsbehelfe nach denselben Modalitäten eingelegt werden, die für jeden Rechtsbehelf
Bezug auf eine Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung von Berufsqualifikationen vorgesehen sind. Wenn der Antrag auf einen Europäischen Berufsausweis von einem Staatsangehörigen gestellt wird, der keine Niederlassung
Belgien hat und den Beruf
einem anderen Mitgliedstaat ausüben möchte, ist die zuständige Ausführende Kammer die Kammer seines Wohnsitzes." Art. 35 -
dasselbe Gesetz wird ein Artikel 9/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 9/2 - Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse aufheben, abändern, ergänzen oder ersetzen, um die Umsetzung der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
nerstaatliches Recht zu gewährleisten." KAPITEL 8 - Schlussbestimmung Art. 36 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt
Kraft, mit Ausnahme von Kapitel 7, das an einem vom König festzulegenden Datum
Kraft tritt. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 21. Juli 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft K. PEETERS Der Minister des Mittelstands W. BORSUS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.