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Wet tot aanpassing van diverse wetgevingen aan de richtlijn 2005/36/EG van het Europees Parlement en de Raad van 7 september 2005 betreffende de erken

Obsah (14)Artikel 74§ 2§ 5Artikel 2§ 1Artikel 1Artikel 9Artikel 5Artikel 11Artikel 21Artikel 38Artikel 50Artikel 7Artikel 45

Wet tot aanpassing van diverse wetgevingen aan de richtlijn 2005/36/EG van het Europees Parlement en de Raad van 7 september 2005 betreffende de erkenning van beroepskwalificaties, gewijzigd door de r

Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 21. JULI 2017 - Gesetz zur Anpassung verschiedener Rechtsvorschriften an die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, abgeändert durch die Richtlinie 2013/55/EU PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine

Artikel 74der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Es dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-

formationssystems. KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom

  1. Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom
  2. Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  3. Juli 1990,
  4. März 1995 und
  5. Oktober 2003 und die Gesetze vom
  6. Februar 2006 und
  7. November 2008, wird wie folgt abgeändert:
  8. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Unbeschadet der Paragraphen 1 und 4 und der Artikel 7 und 12 des vorliegenden Gesetzes dürfen Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Staaten, auf die die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, zuletzt abgeändert durch die Richtlinie 2013/55/EU vom
  9. November 2013, anwendbar ist, nachstehend "Mitgliedstaaten" genannt,

Belgien den Architektentitel führen, wenn sie

haber eines Diploms, eines Prüfungszeugnisses oder eines sonstigen Befähigungsnachweises sind, die

Anlage 1b zu vorliegendem Gesetz erwähnt sind, so wie sie

den delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission aktualisiert wird, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Der Erlass eines delegierten Rechtsakts wird auf der Website business.belgium.be und auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie vermerkt." 2.

§ 2

/1 werden die Wörter "Der Belgische Staat erkennt" durch die Wörter "Die belgische zuständige Behörde erkennt" ersetzt.3. Derselbe § 2/1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Absatz 1 ist auch auf die

Anlage 1b aufgeführten Ausbildungsnachweise für Architekten anwendbar, sofern die Ausbildung vor dem 18.Januar 2016 begonnen wurde." 4. Ein § 2/3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 2/3 - Die belgische zuständige Behörde erkennt folgenden Nachweis als gleichwertig mit den Ausbildungsnachweisen an, die sie selbst im Hinblick auf die Aufnahme und die Ausübung der beruflichen Tätigkeiten eines Architekten ausstellt: Nachweis darüber, dass die am 5.August 1985 bestehende dreijährige Ausbildung an den Fachhochschulen

der Bundesrepublik Deutschland, die den Anforderungen von Anlage 1a Absatz 2 entspricht und die Aufnahme der genannten Tätigkeiten

diesem Mitgliedstaat unter der Berufsbezeichnung "Architekt" ermöglicht, abgeschlossen und spätestens am 17. Januar 2014 begonnen wurde, sofern die Ausbildung durch eine vierjährige Berufserfahrung

der Bundesrepublik Deutschland ergänzt wurde; diese Berufserfahrung muss durch eine Bescheinigung bestätigt werden, welche von der Architektenkammer ausgestellt wird,

deren Architektenliste der Architekt eingetragen ist, der die Vorschriften dieser Richtlinie

Anspruch nehmen möchte."

  1. Paragraph 3 wird aufgehoben.
  2. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Die belgische zuständige Behörde prüft die

einem Drittland erworbenen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise

Bezug auf das durch die vorerwähnte Richtlinie 2005/36/EG abgedeckte Gebiet, wenn diese Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise

einem der Mitgliedstaaten anerkannt worden sind, und die

einem der Mitgliedstaaten erworbene Ausbildung und/oder Berufserfahrung." 7.

§ 5

werden die Wörter "Die Artikel 13 bis 17 des Gesetzes vom 12.Februar 2008 zur Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen sind anwendbar für:" durch die Wörter "Die Artikel 5/9 und 13 bis 16 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EU-Berufsqualifikationen sind anwendbar für:" ersetzt. 8.

§ 5

Nr.1 werden die Wörter "die die Bedingungen der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufsausübung wie

den Paragraphen 2/1 und 2/2 erwähnt nicht erfüllen" durch die Wörter "die

haber eines Ausbildungsnachweises sind, aber die die Bedingungen der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis wie

den Paragraphen 2/1 bis 2/3 erwähnt nicht erfüllen" ersetzt. 9. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 7 - Die Bestimmungen

Bezug auf den Vorwarnmechanismus und elektronische Verfahren wie

den Artikeln 27/1 und 27/2 des Gesetzes vom 12.Februar 2008 zur Einführung eines allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EU-Berufsqualifikationen erwähnt finden Anwendung." Art. 3 -

Artikel 2desselben Gesetzes wird § 5, eingefügt durch das Gesetz vom 21.

November 2008, durch folgende Absätze ergänzt: "Die Kontrollen zur Überprüfung der

Absatz 1 erwähnten Sprachkenntnisse können vorgeschrieben werden, wenn erhebliche und konkrete Zweifel daran bestehen, dass der Berufsangehörige hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit, die der Berufsangehörige auszuüben beabsichtigt, über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt. Diese Kontrollen dürfen erst nach der Anerkennung einer Berufsqualifikation vorgenommen werden. Die Architektenkammer stellt sicher, dass die Kontrolle

angemessenem Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit steht." Art. 4 - Artikel 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom

  1. Juli 1990 und
  2. März 1995, wird wie folgt abgeändert:
  3. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Architekten aus Drittländern können

Belgien den Architektenberuf ausüben und Anspruch auf die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes haben,

sofern die Gegenseitigkeit

ihrem Herkunftsland anerkannt ist.Die Bedingungen der Gegenseitigkeit werden durch diplomatische Übereinkommen geregelt." 2.

Absatz 2 werden die Wörter "ausländischer Staatsangehörigkeit, die keine Staatsangehörigen sind der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Staates, der beim Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist," durch die Wörter "aus Drittländern" ersetzt. Art. 5 -

demselben Gesetz werden die Anlagen 1a, 1b, 2a und 2b durch die Anlagen 1a, 1b, 2a und 2b zu vorliegendem Gesetz ersetzt. KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom

  1. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer Art. 6 - Artikel 8 des Gesetzes vom
  2. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer, abgeändert durch die Gesetze vom
  3. Februar 1998,
  4. Februar 2006 und 21.November 2008 und die Königlichen Erlasse vom
  5. September 1990 und 17.September 2000, wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 1

werden die Wörter "Belgier und Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Staates, der beim Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, und andere Ausländer" durch die Wörter "Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Staaten, auf die die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, zuletzt abgeändert durch die Richtlinie 2013/55/EU vom 20. November 2013, anwendbar ist, nachstehend "Mitgliedstaaten" genannt, die aufgrund des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs ermächtigt sind, den Architektenberuf auszuüben, sowie Drittstaatsangehörige" ersetzt. 2.

§ 2

Absatz 1 werden die Wörter "Ausländer, die keine Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Staates, der beim Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, sind, " durch die Wörter "Drittstaatsangehörige, die" ersetzt.3. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "

dem Fall, wo im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs Staatsangehörige der Mitgliedstaaten erstmals nach Belgien wechseln, um vorübergehend und gelegentlich den Architektenberuf auszuüben, erstatten sie vorher der Architektenkammer schriftlich Meldung und

formieren sie dabei über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des

dividuellen oder kollektiven Schutzes

Bezug auf die Berufshaftpflicht;sie fügen

sbesondere eine Bescheinigung über die Berufshaftpflichtversicherung einschließlich der Versicherung für die Zehnjahreshaftung bei. Diese Bescheinigung kann von einem Versicherungsträger eines anderen Mitgliedstaats ausgestellt werden,

sofern darin vermerkt wird, dass der Versicherer die

Belgien geltenden gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorschriften über die Einzelheiten und den Umfang der Garantie eingehalten hat. Diese Staatsangehörigen werden von der Architektenkammer

das Register der Dienstleister eingetragen. Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen

Belgien zu erbringen. Der Dienstleister kann die Meldung

beliebiger Form vornehmen." 4.

§ 2

Absatz 3 wird der Satz "Dieser Anzeige werden beigefügt:" wie folgt ersetzt: "Bei erstmaliger Erbringung einer Dienstleistung oder im Falle einer wesentlichen Änderung müssen der Meldung folgende Unterlagen beigefügt sein:".5.

§ 2

Absatz 3 Nr.2 werden die Wörter "

der Anlage zum Gesetz" durch die Wörter "

Artikel 1§§ 2 bis 2/3 des Gesetzes" ersetzt.

6.

§ 2Absatz 3 Nr.3 wird das Wort "zweijährige" durch das Wort "einjährige" ersetzt.

  1. Paragraph 2 Absatz 3 Nr.4 wird aufgehoben.
  2. Paragraph 2 wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die

Absatz 2 erwähnte Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaats erbracht, sofern

diesem Mitgliedstaat für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung existiert.Die Berufsbezeichnung wird

der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaats geführt, und zwar so, dass keine Verwechslung mit der belgischen Berufsbezeichnung möglich ist. Falls die genannte Berufsbezeichnung im Niederlassungsmitgliedstaat nicht existiert, gibt der Dienstleister seinen Ausbildungsnachweis

der Amtssprache oder einer der Amtssprachen dieses Mitgliedstaats an. Ist der Dienstleister jedoch

haber eines Diploms, eines Prüfungszeugnisses oder eines sonstigen Befähigungsnachweises wie

Artikel 1§§ 1 bis 2/3 des Gesetzes vom 20.

Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs erwähnt, wird die Dienstleistung unter dem Architektentitel erbracht. Für die Anwendung des vorliegenden Absatzes versteht man unter "Niederlassungsmitgliedstaat" einen der Mitgliedstaaten wie

§ 1

erwähnt, mit Ausnahme Belgiens,

dem der Dienstleister rechtmäßig ansässig ist. Ist der Dienstleister nicht

haber eines Diploms, eines Prüfungszeugnisses oder eines sonstigen Befähigungsnachweises wie

Artikel 1§§ 1 bis 2/3 des Gesetzes vom 20.

Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs erwähnt, kann die Kammer außerdem unter den Bedingungen und gemäß den Modalitäten, die

Artikel 9§ 4 des Gesetzes vom 12.

Februar 2008 zur Einführung eines allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EU-Berufsqualifikationen vorgesehen sind, die Berufsqualifikationen des Dienstleisters vor der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung nachprüfen und ihm gegebenenfalls eine Eignungsprüfung auferlegen. Die Bestimmungen

Bezug auf den partiellen Zugang wie

Artikel 5/9 des Gesetzes vom 12.

Februar 2008 zur Einführung eines allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EU-Berufsqualifikationen erwähnt finden Anwendung, wenn der Dienstleister den Architektenberuf partiell ausüben möchte. Die Bestimmungen

Bezug auf den Vorwarnmechanismus, den zentralen Zugang zu

formationen und elektronische Verfahren wie

den Artikeln 27/1 und 27/2 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EU-Berufsqualifikationen erwähnt finden Anwendung." Art. 7 -

Artikel 11Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12.

September 1990 und die Gesetze vom

  1. Februar 1998,
  2. März 2007 und
  3. November 2008, werden die Wörter "der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Staates, der beim Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist," durch die Wörter "eines der Mitgliedstaaten" ersetzt. Art. 8 -

Artikel 21§ 3 Absatz 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17.

September 2000 und die Gesetze vom

  1. Februar 1998 und
  2. November 2008, werden die Wörter "der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Staates, der beim Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist," aufgehoben. Art. 9 -

Artikel 38Nr.

7 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom

  1. September 2000 und das Gesetz vom
  2. Februar 2006, werden die Wörter "eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder des Europäischen Wirtschaftsraums" durch die Wörter "der Mitgliedstaaten" ersetzt. Art. 10 - Artikel 52 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  3. September 1990 und die Gesetze vom
  4. Februar 1998 und
  5. Dezember 2009, wird wie folgt ersetzt: "Art. 52 - § 1 - Die Räte der Kammer befreien Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, die

haber eines Diploms, eines Prüfungszeugnisses oder eines sonstigen Befähigungsnachweises wie

Artikel 1§§ 2 bis 2/3 des Gesetzes vom 20.

Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs erwähnt sind, automatisch von dem

Artikel 50erwähnten Praktikum.

Sie gewähren eine solche Befreiung auch, wenn sie feststellen, dass die Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise die

Anlage 1a zum Gesetz vom 20. Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs aufgeführten Bedingungen erfüllen. Absatz 1 gilt nicht für Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die von einer belgischen Einrichtung wie

den Anlagen 1b und 2a zum Gesetz vom

  1. Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs erwähnt ausgestellt werden. § 2 - Die Räte der Kammer können folgende Personen gemäß den vom König festgelegten Bedingungen ganz oder teilweise vom Praktikum befreien:
  2. Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, die im Ausland Leistungen erbracht haben, die als gleichwertig mit dem Praktikum angesehen werden, 2.Drittstaatsangehörige, die den Beruf im Ausland mehr als zwei Jahre ausgeübt haben.

diesem Fall sind die für Disziplinarstrafen geltenden Verfahrens- und Beschwerderegeln anzuwenden." KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 8. November 1993 zum Schutz des Psychologentitels Art. 11 -

Artikel 1Nr.

1 des Gesetzes vom

  1. November 1993 zum Schutz des Psychologentitels, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  2. Januar 1997 und
  3. Januar 2005, wird Buchstabe g) wie folgt ersetzt: "g) eines Ausbildungsnachweises wie erwähnt

Titel 3

Kapitel 1 des Gesetzes vom 12.

Februar 2008 zur Einführung eines allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EU-Berufsqualifikationen, nachstehend "Gesetz vom 12. Februar 2008 über die Berufsqualifikationen" genannt, der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist und die

diesem Kapitel festgelegten Bedingungen erfüllt, oder eines Ausbildungsnachweises, der einem solchen Nachweis

Anwendung von Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 über die Berufsqualifikationen gleichgestellt ist. Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die einen

vorliegendem Buchstaben erwähnten Ausbildungsnachweis erworben haben, gelten alle Bedingungen und Rechte, die im Gesetz vom 12. Februar 2008 über die Berufsqualifikationen vorgesehen sind, unbeschadet der durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Bestimmungen. Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter Mitgliedstaat einen Mitgliedstaat wie

Artikel 2§ 1 Buchstabe l) des Gesetzes vom 12.

Februar 2008 über die Berufsqualifikationen erwähnt,". Art. 12 -

Artikel 2desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24.

Januar 1997 und das Gesetz vom 22. Dezember 2009, wird § 2 wie folgt ersetzt: " § 2 -

§ 1

erwähnte Personen übermitteln der Psychologenkommission eine Kopie des Diploms wie

Artikel 1Nr.

1 Buchstabe

  1. a)bis
  2. f)erwähnt oder des Ausbildungsnachweises wie

Artikel 1Nr.

1 Buchstabe g) erwähnt." Art. 13 -

dasselbe Gesetz wird ein Kapitel V mit folgender Überschrift eingefügt: "KAPITEL V - Schlussbestimmung". Art. 14 -

Kapitel V

, eingefügt durch Artikel 13, wird ein Artikel 21 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 21 - Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse aufheben, abändern, ergänzen oder ersetzen, um die Umsetzung der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

nerstaatliches Recht zu gewährleisten." KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom

  1. April 1999 über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen Art. 15 - Artikel 1/1 des Gesetzes vom
  2. April 1999 über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen, eingefügt durch das Gesetz vom
  3. Februar 2013, wird wie folgt abgeändert:
  4. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: "1.Mitgliedstaat: Mitgliedstaat wie

Artikel 2§ 1 Buchstabe l) des Gesetzes vom 12.

Februar 2008 zur Einführung eines allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EU-Berufsqualifikationen erwähnt,".

  1. Der Artikel wird durch eine Nr.3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "
  2. Gesetz vom
  3. Februar 2008 über die Berufsqualifikationen: das Gesetz vom
  4. Februar 2008 zur Einführung eines allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EU-Berufsqualifikationen." Art. 16 -

den Artikeln 3 und 44 desselben Gesetzes werden die Wörter "beigetretener Staaten" jeweils durch das Wort "Mitgliedstaaten" ersetzt.

den Artikeln 3, 4 und 44 desselben Gesetzes werden die Wörter "beigetretenen Staates" jeweils durch das Wort "Mitgliedstaats" und die Wörter "beigetretenen Staat" jeweils durch das Wort "Mitgliedstaat" ersetzt. Art. 17 - Artikel 16 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom

  1. Februar 2003 und
  2. November 2009, wird wie folgt abgeändert:
  3. Absatz 1 wird § 1 Absatz 1.
  4. Absatz 2 wird § 1 Absatz 2.
  5. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Paragraph 1 beeinträchtigt nicht das Recht von Personen, denen die Eigenschaft eines Buchprüfers und/oder Steuerberaters

Anwendung des Artikels 19bis zuerkannt worden ist, ebenfalls ihre Ausbildungsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats und gegebenenfalls deren Abkürzung

der Sprache dieses Staates zu führen.Neben dieser Bezeichnung müssen Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die beziehungsweise der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, aufgeführt werden. Personen, die

Anwendung des Artikels 37bis vorübergehend und gelegentlich die Tätigkeit des Buchprüfers

Belgien ausüben, können ebenfalls die Ausbildungsbezeichnung, die ihnen im Herkunftsmitgliedstaat verliehen worden ist, und gegebenenfalls deren Abkürzung

der Sprache dieses Staates führen. Neben dieser Bezeichnung müssen Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die beziehungsweise der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, aufgeführt werden."

  1. Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben. Art. 18 - Artikel 19 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  2. Februar 2003 und die Gesetze vom
  3. Juni 2013 und
  4. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1.

Nr.1 werden die Wörter "Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Staates, der beim Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist," durch die Wörter "Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats" ersetzt. 2.

Nr.7 werden die Wörter "Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Staates, der beim Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist" durch die Wörter "Staatsangehörige eines Mitgliedstaats" ersetzt. Art. 19 - Artikel 19bis desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom

  1. Februar 2003 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  2. November 2009, wird wie folgt abgeändert:
  3. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Staatsangehörige eines Mitgliedstaats können zur Unterstützung ihres Antrags auf Zuerkennung der Eigenschaft eines Buchprüfers und/oder Steuerberaters ebenfalls einen

Titel 3

Kapitel 1 des Gesetzes vom 12.Februar 2008 über die Berufsqualifikationen erwähnten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis, der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist und die

diesem Kapitel festgelegten Bedingungen erfüllt, oder einen Ausbildungsnachweis, der einem solchen Nachweis

Anwendung von Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 über die Berufsqualifikationen gleichgestellt ist, geltend machen.Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die einen

vorliegendem Paragraphen erwähnten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis erworben haben, gelten alle Bedingungen und Rechte, die im Gesetz vom

  1. Februar 2008 über die Berufsqualifikationen vorgesehen sind, unbeschadet der durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Bestimmungen."
  2. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "

haber eines

§ 1

erwähnten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises sind vom Praktikum befreit." 3. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "

Anwendung von Artikel 16 § 3 des Gesetzes vom 12.Februar 2008 über die Berufsqualifikationen müssen sie sich jedoch einer vom

stitut organisierten Eignungsprüfung unterziehen, wenn ihre Ausbildung

den Bereichen Buchführung, Steuerwissenschaften, Gesellschaftsrecht, Deontologie und

den Sachgebieten, deren Kenntnis für die Ausübung des Berufs des Buchprüfers und/oder Steuerberaters

Belgien notwendig ist, im Vergleich zu der Ausbildung, die durch den

Belgien erforderlichen Ausbildungsnachweis abgedeckt wird, bedeutende Unterscheide

Bezug auf den

halt aufweist." 4.

§ 2

Absatz 3 werden die Wörter "einer ausschließlich die beruflichen Kenntnisse" durch die Wörter "einer die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen" ersetzt.5.

§ 2

Absatz 5 werden zwischen den Wörtern "unter Wahrung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts" und den Wörtern "vom Rat des

stituts festgelegt" die Wörter "und des Gesetzes vom 12.Februar 2008 über die Berufsqualifikationen" eingefügt. 6. Paragraph 2 Absatz 6 wird wie folgt ersetzt: "Wird beabsichtigt, dem Antragsteller eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, so wird zunächst geprüft, ob die als Buchprüfer oder Steuerberater

einem Mitgliedstaat oder Drittland erworbenen beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen den wesentlichen Unterschied

der Ausbildung ganz oder teilweise ausgleichen können." 7. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Das

stitut setzt den Antragsteller von dem Beschluss zur Auferlegung einer Eignungsprüfung

Kenntnis, wobei es Folgendes angibt: 1.das verlangte Qualifikationsniveau und das Niveau, über das der Antragsteller gemäß Artikel 13 des Gesetzes vom

  1. Februar 2008 über die Berufsqualifikationen verfügt,
  2. die wesentlichen Unterschiede, die die Eignungsprüfung rechtfertigen, und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch Berufspraxis oder lebenslanges Lernen vom Antragsteller erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können."
  3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Das

stitut bestätigt dem Antragsteller binnen einem Monat den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Das Verfahren für die Prüfung eines Antrags, der

Anwendung des vorliegenden Artikels eingereicht wird, wird

nerhalb kürzester Frist und spätestens vier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen durch den Antragsteller mit einer mit Gründen versehenen Entscheidung abgeschlossen. Gegen diese Entscheidung beziehungsweise gegen eine nicht getroffene Entscheidung können bei der

Artikel 7des Gesetzes vom 22.

April 1999 über die Berufsordnung für Buchprüfer und Steuerberater erwähnten Berufungskommission Rechtsbehelfe eingelegt werden." Art. 20 - Artikel 37bis desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom

  1. November 2009, wird wie folgt ersetzt: "Art. 37bis - § 1 - Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind ermächtigt, die Tätigkeit des Buchprüfers vorübergehend und gelegentlich gemäß Modalitäten wie im Gesetz vom
  2. Februar 2008 über die Berufsqualifikationen und

§ 2

vorgesehen auszuüben, ohne die Bedingungen der Artikel 19 und 19bis erfüllen zu müssen: 1. wenn sie zur Ausübung desselben Berufs

einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind und 2.wenn sie diesen Beruf

einem oder mehreren Mitgliedstaaten mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt haben, sofern der Beruf des Buchprüfers im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall vom

stitut beurteilt,

sbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung. § 2 - Begeben sich

§ 1

erwähnte Personen zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs des Buchprüfers erstmals nach Belgien, lassen sie

Anwendung von Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 über die Berufsqualifikationen dem

stitut vorher eine schriftliche Meldung zukommen,

der sie das

stitut über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des

dividuellen oder kollektiven Schutzes

Bezug auf die Berufshaftpflicht

formieren. Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen

Belgien zu erbringen. Wenn Dienstleistungen erstmals erbracht werden oder sich eine wesentliche Änderung gegenüber der

den Dokumenten bescheinigten Situation ergibt, legen Dienstleister darüber hinaus ebenfalls die

Artikel 9§ 2 Buchstabe a) bis d) des Gesetzes vom 12.

Februar 2008 über die Berufsqualifikationen vorgesehenen Dokumente vor." Art. 21 - Artikel 46 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom

  1. Februar 2003 und
  2. November 2009, wird wie folgt abgeändert:
  3. Absatz 1 wird § 1 Absatz 1.
  4. Absatz 2 wird § 1 Absatz 2.
  5. Absatz 3 wird § 1 Absatz 3.
  6. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Paragraph 1 beeinträchtigt nicht das Recht von Personen, denen die Eigenschaft eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten

Anwendung des Artikels 50bis zuerkannt worden ist, ebenfalls ihre Ausbildungsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats und gegebenenfalls deren Abkürzung

der Sprache dieses Staates zu führen.Neben dieser Bezeichnung müssen Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die beziehungsweise der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, aufgeführt werden. Personen, die

Anwendung des Artikels 52bis vorübergehend und gelegentlich die Tätigkeit des Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten

Belgien ausüben, können ebenfalls die Ausbildungsbezeichnung, die ihnen im Herkunftsmitgliedstaat verliehen worden ist, und gegebenenfalls deren Abkürzung

der Sprache dieses Staates führen. Neben dieser Bezeichnung müssen Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die beziehungsweise der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, aufgeführt werden." 5. Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.6. Die Absätze 7, 8 und 9 werden zu § 3 Absatz 1, § 3 Absatz 2 beziehungsweise § 3 Absatz 3.7.

Absatz 7, der § 3 Absatz 1 wird, werden die Wörter "Angehörige eines anderen beigetretenen Staates" durch die Wörter "Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats" ersetzt. Art. 22 - Artikel 50bis desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom

  1. Februar 2003 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  2. November 2009, wird wie folgt abgeändert:
  3. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Staatsangehörige eines Mitgliedstaats können zur Unterstützung ihres Antrags auf Zuerkennung der Eigenschaft eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten ebenfalls einen

Titel 3

Kapitel 1 des Gesetzes vom 12.Februar 2008 über die Berufsqualifikationen erwähnten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis, der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist und die

diesem Kapitel festgelegten Bedingungen erfüllt, oder einen Ausbildungsnachweis, der einem solchen Nachweis

Anwendung von Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 über die Berufsqualifikationen gleichgestellt ist, geltend machen.Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die einen

vorliegendem Paragraphen erwähnten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis erworben haben, gelten alle Bedingungen und Rechte, die im Gesetz vom

  1. Februar 2008 über die Berufsqualifikationen vorgesehen sind, unbeschadet der durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Bestimmungen."
  2. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "

haber eines

§ 1

erwähnten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises sind vom Praktikum befreit." 3. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "

Anwendung von Artikel 16 § 3 des Gesetzes vom 12.Februar 2008 über die Berufsqualifikationen müssen sie sich jedoch einer vom Berufsinstitut organisierten Eignungsprüfung unterziehen, wenn ihre Ausbildung

den Bereichen Buchführung, Steuerwissenschaften, Gesellschaftsrecht, Deontologie und

den Sachgebieten, deren Kenntnis für die Ausübung des Berufs des Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten

Belgien notwendig ist, im Vergleich zu der Ausbildung, die durch den

Belgien erforderlichen Ausbildungsnachweis abgedeckt wird, bedeutende Unterscheide

Bezug auf den

halt aufweist." 4.

§ 2

Absatz 3 werden die Wörter "einer ausschließlich die beruflichen Kenntnisse" durch die Wörter "einer die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen" ersetzt.5.

§ 2

Absatz 5 werden die Wörter "unter Wahrung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts vom Nationalen Rat des

stituts" durch die Wörter "unter Wahrung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und des Gesetzes vom 12.Februar 2008 über die Berufsqualifikationen vom Nationalen Rat des Berufsinstituts" ersetzt. 6. Paragraph 2 Absatz 6 wird wie folgt ersetzt: "Wird beabsichtigt, dem Antragsteller eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, so wird zunächst geprüft, ob die als Buchhalter oder Buchhalter-Fiskalist

einem Mitgliedstaat oder Drittland erworbenen beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen den wesentlichen Unterschied

der Ausbildung ganz oder teilweise ausgleichen können." 7. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Das Berufsinstitut setzt den Antragsteller von dem Beschluss zur Auferlegung einer Eignungsprüfung

Kenntnis, wobei es Folgendes angibt: 1.das verlangte Qualifikationsniveau und das Niveau, über das der Antragsteller gemäß Artikel 13 des Gesetzes vom

  1. Februar 2008 über die Berufsqualifikationen verfügt,
  2. die wesentlichen Unterschiede, die die Eignungsprüfung rechtfertigen, und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch Berufspraxis oder lebenslanges Lernen vom Antragsteller erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können."
  3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Das Berufsinstitut bestätigt dem Antragsteller binnen einem Monat den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Das Verfahren für die Prüfung eines Antrags, der

Anwendung des vorliegenden Artikels eingereicht wird, wird

nerhalb kürzester Frist und spätestens vier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen durch den Antragsteller mit einer mit Gründen versehenen Entscheidung abgeschlossen. Gegen diese Entscheidung beziehungsweise gegen eine nicht getroffene Entscheidung können bei der

Artikel 45/1 § 2 erwähnten Berufungskammer Rechtsbehelfe eingelegt werden." Art.

23 - Artikel 52bis desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom

  1. November 2009, wird wie folgt ersetzt: "Art. 52bis - § 1 - Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind ermächtigt, die Tätigkeit des Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten vorübergehend und gelegentlich gemäß Modalitäten wie im Gesetz vom
  2. Februar 2008 über die Berufsqualifikationen und

§ 2

vorgesehen auszuüben, ohne die Bedingungen des Artikels 50bis erfüllen zu müssen: 1. wenn sie zur Ausübung desselben Berufs

einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind und 2.wenn sie diesen Beruf

einem oder mehreren Mitgliedstaaten mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt haben, sofern der Beruf des Buchhalters beziehungsweise Buchhalter-Fiskalisten im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall vom Berufsinstitut beurteilt,

sbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung. § 2 - Begeben sich

§ 1

erwähnte Personen zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs des Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten erstmals nach Belgien, lassen sie

Anwendung von Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 über die Berufsqualifikationen dem

stitut vorher eine schriftliche Meldung zukommen,

der sie das

stitut über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des

dividuellen oder kollektiven Schutzes

Bezug auf die Berufshaftpflicht

formieren. Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen

Belgien zu erbringen. Wenn Dienstleistungen erstmals erbracht werden oder sich eine wesentliche Änderung gegenüber der

den Dokumenten bescheinigten Situation ergibt, legen Dienstleister darüber hinaus ebenfalls die

Artikel 9§ 2 Buchstabe a) bis d) des Gesetzes vom 12.

Februar 2008 über die Berufsqualifikationen vorgesehenen Dokumente vor." KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 11. Mai 2003 über den Schutz des Titels und des Berufs eines Landmesser-Gutachters Art. 24 -

das Gesetz vom

  1. Mai 2003 über den Schutz des Titels und des Berufs eines Landmesser-Gutachters, abgeändert durch die Gesetze vom
  2. Juli 2006 und
  3. Juli 2013, wird ein Kapitel I/1 mit folgender Überschrift eingefügt: "KAPITEL I/1 -Begriffsbestimmungen". Art. 25 -

Kapitel I

/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 24, wird ein Artikel 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter:

  1. Gesetz vom 12.Februar 2008 über die Berufsqualifikationen: das Gesetz vom
  2. Februar 2008 zur Einführung eines allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EU-Berufsqualifikationen,
  3. Mitgliedstaat: Mitgliedstaat wie

Artikel 2

§ 1 Buchstabe

  1. l)des Gesetzes vom 12.Februar 2008 über die Berufsqualifikationen erwähnt." Art. 26 - Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe
  2. h)desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "
  3. h)Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis wie

Titel 3

Kapitel 1 des Gesetzes vom 12.

Februar 2008 über die Berufsqualifikationen erwähnt, der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist und die

diesem Kapitel festgelegten Bedingungen erfüllt, oder Ausbildungsnachweis, der einem solchen Nachweis

Anwendung von Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 über die Berufsqualifikationen gleichgestellt ist. Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die einen

vorliegendem Buchstaben erwähnten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis erworben haben, gelten alle Bedingungen und Rechte, die im Gesetz vom 12. Februar 2008 über die Berufsqualifikationen vorgesehen sind, unbeschadet der durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Bestimmungen. Die

den Buchstaben

  1. a)bis
  2. e)weiter oben erwähnten Diplome müssen von Bildungs- oder Ausbildungseinrichtungen ausgestellt werden, die vom Staat oder von den Gemeinschaften organisiert, anerkannt oder bezuschusst werden,". Art. 27 -

dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 2/3 - § 1 - Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind ermächtigt, den Beruf eines Landmesser-Gutachters vorübergehend und gelegentlich gemäß Modalitäten wie im Gesetz vom 12. Februar 2008 über die Berufsqualifikationen und

§ 2vorgesehen auszuüben, ohne die Bedingungen des Artikels 2 erfüllen zu müssen: 1.

wenn sie zur Ausübung desselben Berufs

einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind und 2.wenn sie diesen Beruf

einem oder mehreren Mitgliedstaaten mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt haben, sofern der Beruf des Landmesser-Gutachters im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall vom Föderalen Rat der Landmesser-Gutachter beurteilt,

sbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung. § 2 - Begeben sich

§ 1

erwähnte Personen zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs eines Landmesser-Gutachters erstmals nach Belgien, lassen sie

Anwendung von Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 über die Berufsqualifikationen dem Föderalen Rat der Landmesser-Gutachter vorher eine schriftliche Meldung zukommen,

der sie den Rat über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des

dividuellen oder kollektiven Schutzes

Bezug auf die Berufshaftpflicht

formieren. Bei der Vorlage darf die Versicherungsbescheinigung nicht älter als drei Monate sein. Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen

Belgien zu erbringen. Der Dienstleister kann die Meldung

beliebiger Form vornehmen. Wenn Dienstleistungen erstmals erbracht werden oder sich eine wesentliche Änderung gegenüber der

den Dokumenten bescheinigten Situation ergibt, legen Dienstleister darüber hinaus ebenfalls die

Artikel 9§ 2 Buchstabe a) bis d) des Gesetzes vom 12.

Februar 2008 über die Berufsqualifikationen vorgesehenen Dokumente vor." Art. 28 -

dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 2/4 - Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse aufheben, abändern, ergänzen oder ersetzen, um die Umsetzung der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

nerstaatliches Recht zu gewährleisten." Art. 29 -

Artikel 7

§ 1 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Staates, der beim Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist," aufgehoben. KAPITEL 7 - Abänderungen des Gesetzes vom

  1. Februar 2013 zur Regelung des Berufs des Immobilienmaklers Art. 30 - Artikel 2 des Gesetzes vom
  2. Februar 2013 zur Regelung des Berufs des Immobilienmaklers wird wie folgt abgeändert:
  3. Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: "3.Mitgliedstaat: Mitgliedstaat wie

Artikel 2§ 1 Buchstabe l) des Gesetzes vom 12.

Februar 2008 zur Einführung eines allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EU-Berufsqualifikationen erwähnt,".

  1. Der Artikel wird durch eine Nr.10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "
  2. Gesetz vom
  3. Februar 2008 über die Berufsqualifikationen: das Gesetz vom
  4. Februar 2008 zur Einführung eines allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EU-Berufsqualifikationen." Art. 31 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 2

Nr.1 Buchstabe a) werden die Wörter "eines Diploms" durch die Wörter "eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises" ersetzt. 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 5 - Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die einen

§ 2

Nr.1 Buchstabe a) erwähnten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis erworben haben, gelten alle Bedingungen und Rechte, die im Gesetz vom

  1. Februar 2008 über die Berufsqualifikationen vorgesehen sind, unbeschadet der durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Bestimmungen." Art. 32 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 9 - § 1 - Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind ermächtigt, den Beruf des Immobilienmaklers vorübergehend und gelegentlich gemäß Modalitäten wie im Gesetz vom
  2. Februar 2008 über die Berufsqualifikationen und

§ 2

vorgesehen auszuüben, ohne die Bedingungen des Artikels 5 erfüllen zu müssen, aber vorbehaltlich der Einhaltung der Regeln im Bereich der Berufspflichten

unmittelbarem Zusammenhang mit den Berufsqualifikationen: 1. wenn sie zur Ausübung desselben Berufs

einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind und 2.wenn sie diesen Beruf

einem oder mehreren Mitgliedstaaten mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt haben, sofern der Beruf des Immobilienmaklers im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall von der Ausführenden Kammer beurteilt,

sbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung. § 2 - Begeben sich

§ 1

erwähnte Personen zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs des Immobilienmaklers erstmals nach Belgien, lassen sie

Anwendung von Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 über die Berufsqualifikationen dem

stitut vorher eine schriftliche Meldung zukommen,

der sie das

stitut über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des

dividuellen oder kollektiven Schutzes

Bezug auf die Berufshaftpflicht

formieren. Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen

Belgien zu erbringen. Der Dienstleister kann die Meldung

beliebiger Form vornehmen. Wenn Dienstleistungen erstmals erbracht werden oder sich eine wesentliche Änderung gegenüber der

den Dokumenten bescheinigten Situation ergibt, legen Dienstleister darüber hinaus ebenfalls die

Artikel 9§ 2 Buchstabe a) bis d) des Gesetzes vom 12.

Februar 2008 über die Berufsqualifikationen vorgesehenen Dokumente vor. Bescheinigungen, die von Versicherungsträgern anderer Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, werden als gleichwertig anerkannt.

diesen Bescheinigungen wird vermerkt, dass der Versicherer die

Belgien geltenden gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorschriften über die Einzelheiten und den Umfang der Garantie eingehalten hat. Sie dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein." Art. 33 -

dasselbe Gesetz wird ein Abschnitt 2/1 mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 2/1 - Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit - Europäischer Berufsausweis". Art. 34 -

Abschnitt 2

/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 33, wird ein Artikel 9/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 9/1 - § 1 - Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die

haber eines Ausbildungsnachweises wie

Artikel 5§ 2 Nr.

1 Buchstabe a) erwähnt sind, der die vom König festgelegten Bedingungen erfüllt und

Belgien ausgestellt worden ist, können beim Berufsinstitut für Immobilienmakler über das durch die Europäische Kommission zur Verfügung gestellte elektronische

strument, durch das eine IMI-Datei erstellt wird, beantragen: 1. dass alle notwendigen vorbereitenden Schritte

Bezug auf die Prüfung ihrer

dividuellen Akte zur Erlangung eines Europäischen Berufsausweises im Hinblick auf die Niederlassung

einem anderen Mitgliedstaat unternommen werden oder 2.dass der Europäische Berufsausweis im Hinblick auf die vorübergehende und gelegentliche Ausübung des Berufs

einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird. § 2 - Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die

haber eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises wie

Artikel 5§ 2 Nr.

1 Buchstabe a) erwähnt sind, der die vom König festgelegten Bedingungen erfüllt und

einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, können einen Europäischen Berufsausweis beantragen, um den Beruf

Belgien entweder im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit auszuüben. § 3 - Gemäß dem Gesetz vom

  1. Februar 2008 über die Berufsqualifikationen entsprechen die Bedingungen für die Erlangung eines Europäischen Berufsausweises den Bedingungen, die für die Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegt worden sind. Das Verfahren wird durch das Gesetz vom
  2. Februar 2008 über die Berufsqualifikationen und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom
  3. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bestimmt. § 4 - Die zuständige Ausführende Kammer trifft die Entscheidungen über die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises. Gegen ihre Entscheidung beziehungsweise gegen eine nicht getroffene Entscheidung

nerhalb der Fristen, die für die Prüfung eines Antrags auf Anerkennung von Berufsqualifikationen vorgesehen sind, können bei der zuständigen Berufungskammer oder

letzter

stanz beim Kassationshof Rechtsbehelfe nach denselben Modalitäten eingelegt werden, die für jeden Rechtsbehelf

Bezug auf eine Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung von Berufsqualifikationen vorgesehen sind. Wenn der Antrag auf einen Europäischen Berufsausweis von einem Staatsangehörigen gestellt wird, der keine Niederlassung

Belgien hat und den Beruf

einem anderen Mitgliedstaat ausüben möchte, ist die zuständige Ausführende Kammer die Kammer seines Wohnsitzes." Art. 35 -

dasselbe Gesetz wird ein Artikel 9/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 9/2 - Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse aufheben, abändern, ergänzen oder ersetzen, um die Umsetzung der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

nerstaatliches Recht zu gewährleisten." KAPITEL 8 - Schlussbestimmung Art. 36 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt

Kraft, mit Ausnahme von Kapitel 7, das an einem vom König festzulegenden Datum

Kraft tritt. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 21. Juli 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft K. PEETERS Der Minister des Mittelstands W. BORSUS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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