FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE 6 MEI 2020. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de akten en stavingsstukken die moeten worden gevoegd bij de verklaring tot toekenning van de Belgische national
Artikel 1
Nr.4 und 5 erwähnt, mit denen nachgewiesen wird, dass das Kind und seine Eltern oder Adoptiveltern je nach Fall seit der Geburt oder während der zehn Jahre vor Abgabe der Erklärung ihren Hauptwohnort ununterbrochen in Belgien haben beziehungsweise hatten, sofern das Kind und seine Eltern oder Adoptiveltern am Datum der Erklärung zur Zuerkennung der belgischen Staatsangehörigkeit in dem durch das Gesetz vom
- August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen geschaffenen Nationalregister der natürlichen Personen eingetragen sind,
- den Nachweis eines Aufenthalts von unbegrenzter Dauer im Sinne des Gesetzes vom 15.Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern. Der Standesbeamte überprüft diese Daten anhand des Nationalregisters. § 2 - Die im Nationalregister aufgenommenen und in § 1 erwähnten Daten gelten als Beweis bis zum Gegenbeweis. § 3 - Sind die Schriftstücke in einer belgischen Gemeinde ausgefertigt oder übertragen worden, sind die Eltern oder Adoptiveltern davon befreit, dem Standesbeamten folgende Dokumente vorzulegen:
- eine gleichlautende Abschrift der Geburtsurkunde des Kindes,
Artikel 1Nr.1 erwähnt, 2.
eine gleichlautende Abschrift des beziehungsweise der Dokumente, mit denen ihr Abstammungsverhältnis dem Kind gegenüber festgestellt wird,
Artikel 1Nr.3 erwähnt, 3.
eine gleichlautende Abschrift des Nachweises des Todes des Eltern- oder Adoptivelternteils,
Artikel 1Nr.7 erwähnt.
KAPITEL 3 - Datenschutz Art. 4 - Der Standesbeamte ist der für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) im Rahmen der auf der Grundlage von Artikel 11bis des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit eingeleiteten Verfahren. Art. 5 - Nach Abschluss des Verfahrens gibt der Standesbeamte den Eltern oder Adoptiveltern unverzüglich die Schriftstücke und Belege, mit Ausnahme der in Artikel 3 erwähnten Dokumente, zurück. Die Kopie der gesamten Akte, die gemäß Artikel 11bis § 4 Absatz 8 und 9 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit dem Prokurator des Königs beim Gericht Erster Instanz des Amtsbereiches und dem Ausländeramt übermittelt wurde, wird nach Abschluss des Verfahrens sofort von diesen Behörden vernichtet. KAPITEL 4 - Schlussbestimmung Art. 6 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
- Mai 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld