TERIEUR 4 MAI
KAPITEL 2 - Abänderung des Strafprozessgesetzbuches Art. 2 -
November 2000 und ersetzt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden zwischen dem Wort "140bis" und den Wörtern "oder 383bis § 1 des Strafgesetzbuches" die Wörter ", 371/1 § 1 Nr. 2, 371/2" eingefügt. KAPITEL 3 - Abänderungen des Strafgesetzbuches Art. 3 -
April 2007 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, werden
Nr. 3 die Wörter "Artikel 371/1 Absatz 2 und 3" durch die Wörter "Artikel 371/1 § 3, 371/2" ersetzt. Art. 4 -
Titel 7 desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Kapitel 5, ersetzt durch das Gesetz vom
deren Erstellung eingewilligt hat. § 2 - Die
§ 3 - Werden diese Taten an einem Minderjährigen oder mit Hilfe der Person eines Minderjährigen begangen, der älter als sechzehn Jahre ist, wird der Schuldige mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren bestraft. Die Strafe ist eine Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren, wenn der Minderjährige jünger als sechzehn Jahre war. § 4 - Werden die
2 erwähnten Taten an einem Minderjährigen begangen, gilt eine unwiderlegbare Vermutung, dass keine Einwilligung vorliegt." Art. 6 -
dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 371/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 371/2 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbuße von 200 bis zu 10.000 EUR wird der Urheber der
2 erwähnten Taten bestraft, wenn diese
böswilliger Absicht oder mit Gewinnerzielungsabsicht begangen wurden.
den
/1 § 3 erwähnten Fällen wird die dort vorgesehene Zuchthausstrafe angewandt und durch die
Absatz 1 erwähnten Geldbuße ergänzt." Art. 7 -
dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 371/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 371/3 - Mit einer Geldbuße von 200 bis zu 15.000 EUR wird bestraft, wer seine technische Mitwirkung verweigert bei: 1. den mündlichen oder schriftlichen Anordnungen des Prokurators des Königs gemäß Artikel 39bis § 6 Absatz 6 des Strafprozessgesetzbuches
nerhalb der Fristen und unter den Bedingungen, die
diesen Anforderungen festgelegt sind, 2.der Ausführung der Entscheidung, die
dem
7 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Beschluss enthalten ist,
nerhalb der darin festgelegten Fristen und unter den darin festgelegten Bedingungen." Art. 8 - Artikel 377 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 26. November 2011 und 1. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 2 werden die Wörter "
/1 Absatz 2" durch die Wörter "
/1 § 3 Absatz 1" ersetzt.2.
Absatz 3 werden die Wörter "
/1 Absatz 1" durch die Wörter "
/1 § 1" ersetzt.3.
Absatz 4 werden die Wörter "
/1 Absatz 3" durch die Wörter "
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 9 - Artikel 584 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
den Artikeln 371/1 § 1 Nr. 2 und 371/2 des Strafgesetzbuches erwähnten nicht einvernehmlichen Verbreitung von Bildern und Aufnahmen und auf Antrag der Person, die auf den Bildern oder Aufnahmen vorkommt, ihres gesetzlichen Vertreters oder ihrer Rechtsnachfolger anordnen, dass der Verbreiter oder jeder als Zwischenperson auftretende Diensteanbieter, der eine
den Artikeln XII.17 oder XII.19 des Wirtschaftsrechtsgesetzbuchs erwähnte Tätigkeit ausübt, alle geeigneten Mittel einsetzt, um die Bilder oder Aufnahmen unverzüglich zu entfernen oder unzugänglich zu machen, und zwar spätestens sechs Stunden nach der Zustellung des Beschlusses." 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für die
Absatz 5 Nr.7 erwähnten Anträge gilt eine Vermutung der absoluten Notwendigkeit und die Verbreitung wird unbeschadet des Artikels 371/1 § 4 des Strafgesetzbuches bis zum Beweis des Gegenteils als nicht einvernehmlich erachtet." KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 16. Dezember 2002 zur Schaffung des
stituts für die Gleichheit von Frauen und Männern Art. 10 -
Dezember 2002 zur Schaffung des
stituts für die Gleichheit von Frauen und Männern, abgeändert durch die Gesetze vom
KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte Art. 11 -
Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2017, werden
Buchstabe d) erster Gedankenstrich die Wörter "371/1, 372" durch die Wörter "371/1, 371/2, 372" ersetzt. Art. 12 -
Dezember 2017, werden
Buchstabe d) erster Gedankenstrich die Wörter "371/1, 372" durch die Wörter "371/1, 371/2, 372" ersetzt. Art. 13 -
April 2007 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, werden
KAPITEL 7 -
krafttreten Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Juli 2020
Kraft. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Die Ministerin der Chancengleichheit N. MUYLLE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.