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Wet ter bestrijding van de niet-consensuele verspreiding van seksueel getinte beelden en opnames. - Duitse vertaling

Obsah (11)Artikel 74Artikel 39bArtikel 34q§ 1Artikel 371Artikel 584Artikel 4Artikel 25§ 2Artikel 26Artikel 95

Wet ter bestrijding van de niet-consensuele verspreiding van seksueel getinte beelden en opnames. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 4 mei 2020 ter bestr

Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 4. MAI 2020 - Gesetz zur Bekämpfung der nicht einvernehmlichen Verbreitung von Bildern und Aufnahmen sexueller Art PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine

Artikel 74der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderung des Strafprozessgesetzbuches Art. 2 -

Artikel 39bis § 6 Absatz 6 des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28.

November 2000 und ersetzt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden zwischen dem Wort "140bis" und den Wörtern "oder 383bis § 1 des Strafgesetzbuches" die Wörter ", 371/1 § 1 Nr. 2, 371/2" eingefügt. KAPITEL 3 - Abänderungen des Strafgesetzbuches Art. 3 -

Artikel 34quater einziger Absatz des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 26.

April 2007 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, werden

Nr. 3 die Wörter "Artikel 371/1 Absatz 2 und 3" durch die Wörter "Artikel 371/1 § 3, 371/2" ersetzt. Art. 4 -

Buch 2

Titel 7 desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Kapitel 5, ersetzt durch das Gesetz vom

  1. Februar 2016, wie folgt ersetzt: "Voyeurismus, nicht einvernehmliche Verbreitung von Bildern und Aufnahmen sexueller Art, sexueller Übergriff und Vergewaltigung". Art. 5 - Artikel 371/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
  2. Februar 2016, wird wie folgt ersetzt: "Art. 371/1 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft:
  3. wer eine Person beobachtet oder beobachten lässt oder eine Bild- oder Tonaufzeichnung von ihr macht oder machen lässt: -direkt oder mittels eines technischen oder anderen Hilfsmittels; - ohne die Erlaubnis dieser Person oder ohne ihr Wissen; - während sie entblößt ist oder sich einer expliziten sexuellen Tätigkeit hingibt und; - während sie sich unter Bedingungen befindet, unter denen sie nach vernünftigem Ermessen erwarten kann, dass ihre Privatsphäre nicht beeinträchtigt werden wird;
  4. wer Bilder oder die Bild- oder Tonaufzeichnung einer entblößten Person oder einer Person, die sich einer expliziten sexuellen Tätigkeit hingibt, ohne ihr Einverständnis oder ohne ihr Wissen zeigt, zugänglich macht oder verbreitet, auch wenn die Person

deren Erstellung eingewilligt hat. § 2 - Die

§ 1erwähnten Straftaten bestehen, sobald mit ihrer Begehung begonnen worden ist.

§ 3 - Werden diese Taten an einem Minderjährigen oder mit Hilfe der Person eines Minderjährigen begangen, der älter als sechzehn Jahre ist, wird der Schuldige mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren bestraft. Die Strafe ist eine Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren, wenn der Minderjährige jünger als sechzehn Jahre war. § 4 - Werden die

§ 1Nr.

2 erwähnten Taten an einem Minderjährigen begangen, gilt eine unwiderlegbare Vermutung, dass keine Einwilligung vorliegt." Art. 6 -

dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 371/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 371/2 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbuße von 200 bis zu 10.000 EUR wird der Urheber der

Artikel 371/1 § 1 Nr.

2 erwähnten Taten bestraft, wenn diese

böswilliger Absicht oder mit Gewinnerzielungsabsicht begangen wurden.

den

Artikel 371

/1 § 3 erwähnten Fällen wird die dort vorgesehene Zuchthausstrafe angewandt und durch die

Absatz 1 erwähnten Geldbuße ergänzt." Art. 7 -

dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 371/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 371/3 - Mit einer Geldbuße von 200 bis zu 15.000 EUR wird bestraft, wer seine technische Mitwirkung verweigert bei: 1. den mündlichen oder schriftlichen Anordnungen des Prokurators des Königs gemäß Artikel 39bis § 6 Absatz 6 des Strafprozessgesetzbuches

nerhalb der Fristen und unter den Bedingungen, die

diesen Anforderungen festgelegt sind, 2.der Ausführung der Entscheidung, die

dem

Artikel 584Absatz 5 Nr.

7 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Beschluss enthalten ist,

nerhalb der darin festgelegten Fristen und unter den darin festgelegten Bedingungen." Art. 8 - Artikel 377 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 26. November 2011 und 1. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: 1.

Absatz 2 werden die Wörter "

Artikel 371

/1 Absatz 2" durch die Wörter "

Artikel 371

/1 § 3 Absatz 1" ersetzt.2.

Absatz 3 werden die Wörter "

Artikel 371

/1 Absatz 1" durch die Wörter "

Artikel 371

/1 § 1" ersetzt.3.

Absatz 4 werden die Wörter "

Artikel 371

/1 Absatz 3" durch die Wörter "

Artikel 371/1 § 3 Absatz 2" ersetzt.

KAPITEL 4 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 9 - Artikel 584 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom

  1. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert:
  2. Absatz 5 wird durch eine Nr.7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "
  3. im Fall einer

den Artikeln 371/1 § 1 Nr. 2 und 371/2 des Strafgesetzbuches erwähnten nicht einvernehmlichen Verbreitung von Bildern und Aufnahmen und auf Antrag der Person, die auf den Bildern oder Aufnahmen vorkommt, ihres gesetzlichen Vertreters oder ihrer Rechtsnachfolger anordnen, dass der Verbreiter oder jeder als Zwischenperson auftretende Diensteanbieter, der eine

den Artikeln XII.17 oder XII.19 des Wirtschaftsrechtsgesetzbuchs erwähnte Tätigkeit ausübt, alle geeigneten Mittel einsetzt, um die Bilder oder Aufnahmen unverzüglich zu entfernen oder unzugänglich zu machen, und zwar spätestens sechs Stunden nach der Zustellung des Beschlusses." 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für die

Absatz 5 Nr.7 erwähnten Anträge gilt eine Vermutung der absoluten Notwendigkeit und die Verbreitung wird unbeschadet des Artikels 371/1 § 4 des Strafgesetzbuches bis zum Beweis des Gegenteils als nicht einvernehmlich erachtet." KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 16. Dezember 2002 zur Schaffung des

stituts für die Gleichheit von Frauen und Männern Art. 10 -

Artikel 4Absatz 1 des Gesetzes vom 16.

Dezember 2002 zur Schaffung des

stituts für die Gleichheit von Frauen und Männern, abgeändert durch die Gesetze vom

  1. Mai 2007 und
  2. Dezember 2015, wird eine Nr. 6/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "6/
  3. mit der Zustimmung des Opfers oder seiner Rechtsnachfolger vor Gericht zu treten wegen aller

Artikel 371/1 und 371/2 des Strafgesetzbuches erwähnten Straftaten,".

KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte Art. 11 -

Artikel 25des Gesetzes vom 17.

Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2017, werden

§ 2

Buchstabe d) erster Gedankenstrich die Wörter "371/1, 372" durch die Wörter "371/1, 371/2, 372" ersetzt. Art. 12 -

Artikel 26desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21.

Dezember 2017, werden

§ 2

Buchstabe d) erster Gedankenstrich die Wörter "371/1, 372" durch die Wörter "371/1, 371/2, 372" ersetzt. Art. 13 -

Artikel 95/7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26.

April 2007 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, werden

§ 2Absatz 3 die Wörter "371/1, 372" durch die Wörter "371/1, 371/2, 372" ersetzt.

KAPITEL 7 -

krafttreten Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Juli 2020

Kraft. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Die Ministerin der Chancengleichheit N. MUYLLE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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