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Wet houdende tijdelijke ondersteuningsmaatregelen ten gevolge van de COVID-19-pandemie. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels

Wet houdende tijdelijke ondersteuningsmaatregelen ten gevolge van de COVID-19-pandemie. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in h

Artikel 1

:24 §§ 1 bis 6 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen als kleine Gesellschaft gilt, oder eine Vereinigung,

Artikel 1

:28 §§ 1 bis 5 desselben Gesetzbuches als kleine Vereinigung gilt,

  1. b)ist für den Zeitraum, für den auf den Mietpreis und die Mietvorteile verzichtet wird, gemäß der Zentralen Datenbank der Unternehmen an der Adresse des gemieteten unbeweglichen Gutes als Unternehmen tätig,
  2. c)musste die Niederlassungseinheit seines Unternehmens an der Adresse des gemieteten unbeweglichen Gutes infolge der Maßnahmen, die die Föderalbehörde ab dem 12.März 2020 im Rahmen der COVID-19-Pandemie erlassen hat, ganz oder teilweise schließen. Verordnete Schließungen, die als Sanktion auferlegt werden, und verordnete Schließungen, die auf bestimmte Tageszeiten beschränkt sind, kommen nicht in Betracht,
  3. d)hatte für den betreffenden Mietvertrag am 12.März 2020 keine Mietrückstände,
  4. e)kann zum Zeitpunkt des Verzichts auf den Mietpreis und die Mietvorteile nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten wie in Artikel 2 § 1 Nr.4/2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt betrachtet werden. 2. Der Mieter:
  5. a)ist - wenn es sich um eine natürliche Person handelt - nicht der Ehepartner im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr.2 desselben Gesetzbuches des Steuerpflichtigen-Vermieters oder eine andere Person, die Mitglied des Haushalts des Steuerpflichtigen-Vermieters ist, und kein Kind oder Verwandter in aufsteigender Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad des Steuerpflichtigen-Vermieters, seines Ehepartners oder einer anderen Person, die Mitglied seines Haushalts ist,
  6. b)ist - wenn es sich um eine Gesellschaft handelt - keine Gesellschaft: - in der der Steuerpflichtige-Vermieter oder eine in Buchstabe
  7. a)erwähnte Person direkt oder indirekt ein in Artikel 32 Absatz 1 desselben Gesetzbuches erwähnter Unternehmensleiter ist, - in der der Steuerpflichtige-Vermieter oder eine in Buchstabe
  8. a)erwähnte Person als ständiger Vertreter einer anderen Gesellschaft das Mandat eines Verwalters, Geschäftsführers, Liquidators oder eine ähnliche Funktion ausübt, - die einen Unternehmens- oder Bevollmächtigungsvertrag mit einer anderen Gesellschaft, deren Aktionär der Steuerpflichtige-Vermieter oder eine in Buchstabe
  9. a)erwähnte Person ist, abgeschlossen hat, durch den diese andere Gesellschaft sich verpflichtet hat, gegen Vergütung eine leitende Tätigkeit der täglichen Geschäftsführung kommerzieller, finanzieller oder technischer Art in der ersten Gesellschaft zu übernehmen, - von der der Steuerpflichtige-Vermieter oder eine in Buchstabe
  10. a)erwähnte Person - gegebenenfalls zusammen - Aktien oder Anteile besitzen, die 30 Prozent oder mehr des in Artikel 2 § 1 Nr.6 Buchstabe
  11. a)desselben Gesetzbuches erwähnten Kapitals der Gesellschaft vertreten. 3. Der Verzicht auf den Mietpreis und die Mietvorteile:
  12. a)beruht auf der Aussetzung der Verpflichtung des Mieters, den Mietpreis und die Mietvorteile für den Monat März, April oder Mai 2021 oder mehrere dieser Monate ganz oder teilweise zu zahlen,
  13. b)wird freiwillig und endgültig vom Steuerpflichtigen-Vermieter gewährt,
  14. c)wird in einem schriftlichen Vertrag festgelegt, der zwischen dem Steuerpflichtigen-Vermieter und dem Mieter abgeschlossen wird und den der Steuerpflichtige-Vermieter dem vom Generalverwalter der Generalverwaltung Steuerwesen angegebenen Dienst spätestens am 15. Juli 2021 übermittelt. 4. Falls nur teilweise auf den Mietpreis und die Mietvorteile für den beruflich genutzten Teil des unbeweglichen Gutes verzichtet wird, wird auf einen Betrag von mindestens 40 Prozent des Mietpreises und der Mietvorteile, die sich auf den beziehungsweise die betreffenden Monate beziehen, verzichtet. § 3 - Der Betrag des Mietpreises und der Mietvorteile, auf die verzichtet wird, für den eine Steuerermäßigung gewährt werden kann, darf weder 5.000 EUR pro Monat und pro Mietvertrag noch 45.000 EUR pro Steuerpflichtigen-Vermieter übersteigen. In Absatz 1 erwähnte Beträge werden nicht gemäß Artikel 178 desselben Gesetzbuches indexiert. § 4 - Die Steuerermäßigung wird für den Besteuerungszeitraum gewährt, zu dem der Zeitraum gehört, für den auf den Mietpreis und die Mietvorteile verzichtet wird. Gehört der Zeitraum, für den auf den Mietpreis und die Mietvorteile verzichtet wird, zu mehr als einem Besteuerungszeitraum, gelten die in § 3 Absatz 1 erwähnten Beträge für diese Besteuerungszeiträume zusammen. § 5 - Die Steuerermäßigung beträgt 30 Prozent des in Betracht kommenden Betrags des Mietpreises und der Mietvorteile, auf die verzichtet wird. Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, wird die Steuerermäßigung entsprechend dem gemäß Artikel 130 desselben Gesetzbuches besteuerten Einkommen jedes Ehepartners in der Gesamtheit der gemäß demselben Artikel 130 besteuerten Einkünfte der beiden Ehepartner proportional aufgeteilt. § 6 - Die Steuerermäßigung wird gemäß Artikel 178/1 desselben Gesetzbuches angerechnet, und zwar vor den Steuerermäßigungen, die nicht in eine Steuergutschrift umgewandelt, aber später besteuert werden können. Die Steuerermäßigung wird berücksichtigt, um die in Artikel 171 Nr. 5 und 6 desselben Gesetzbuches erwähnten Durchschnittssteuersätze zu bestimmen. § 7 - Der König kann Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels festlegen, unter anderem in Bezug auf die Erbringung des Nachweises, dass die Bedingungen für die Anwendung der Steuerermäßigung erfüllt sind. Abschnitt 2 - Gesellschaftssteuer und Steuer der Gebietsfremden/Gesellschaften Art. 14 - § 1 - Eine Steuergutschrift kann auf die Gesellschaftssteuer oder, für die in Artikel 227 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Gebietsfremden, auf die Steuer der Gebietsfremden angerechnet werden, wenn der Steuerpflichtige ein in Belgien gelegenes bebautes unbewegliches Gut, dessen Eigentümer, Nießbraucher, Erbpächter, Erbbauberechtigter oder Besitzer er ist, an ein Unternehmen vermietet, das im Rahmen der COVID-19-Pandemie schließen musste, und er für den Monat März, April oder Mai 2021 oder mehrere dieser Monate ganz oder teilweise auf den Mietpreis und die Mietvorteile für den für die Unternehmenstätigkeit genutzten Teil dieses unbeweglichen Gutes verzichtet. Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird die Zurverfügungstellung eines bebauten unbeweglichen Gutes gegen eine Vergütung mit einer Vermietung gleichgesetzt. Die Vergütung wird gegebenenfalls mit dem Mietpreis gleichgesetzt. Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter Mietvorteilen regelmäßig wiederkehrende finanzielle Lasten, für die im Mietvertrag vorgesehen ist, dass sie vom Mieter zugunsten des Vermieters getragen werden müssen. Wenn der Mietpreis und die Mietvorteile nicht monatlich gezahlt werden, werden der Mietpreis und die Mietvorteile, die sich auf den Monat März, April oder Mai 2021 beziehen, pro rata temporis bestimmt. Wird das unbewegliche Gut vom Mieter nicht ausschließlich für seine eigene Unternehmenstätigkeit genutzt und ist der Mietpreis im Mietvertrag nicht in den für die eigene Unternehmenstätigkeit genutzten Teil und in den nicht für die eigene Unternehmenstätigkeit genutzten Teil aufgegliedert, werden der Mietpreis und die Mietvorteile, die sich auf den für die eigene Unternehmenstätigkeit genutzten Teil beziehen, bestimmt, indem der Mietpreis und die Mietvorteile für das unbewegliche Gut mit dem Anteil der Fläche des Teils des unbeweglichen Gutes, der für die eigene Unternehmenstätigkeit genutzt wird, an der Gesamtfläche des unbeweglichen Gutes multipliziert werden. Für die Anwendung des vorliegenden Artikels gilt der Teil des unbeweglichen Gutes, der einem Dritten zur Verfügung gestellt wird, nicht als ein für die eigene Unternehmenstätigkeit genutzter Teil des unbeweglichen Gutes. § 2 - Die in § 1 erwähnte Steuergutschrift kann nur gewährt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: 1. Der Mieter:
  15. a)ist für den Zeitraum, für den auf den Mietpreis und die Mietvorteile verzichtet wird, ein Selbständiger, der eine Berufstätigkeit als Selbständiger hauptberuflich ausübt, eine Gesellschaft,

Artikel 1

:24 §§ 1 bis 6 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen als kleine Gesellschaft gilt, oder eine Vereinigung,

Artikel 1

:28 §§ 1 bis 5 desselben Gesetzbuches als kleine Vereinigung gilt,

  1. b)ist für den Zeitraum, für den auf den Mietpreis und die Mietvorteile verzichtet wird, gemäß der Zentralen Datenbank der Unternehmen an der Adresse des gemieteten unbeweglichen Gutes als Unternehmen tätig,
  2. c)musste die Niederlassungseinheit seines Unternehmens an der Adresse des gemieteten unbeweglichen Gutes infolge der Maßnahmen, die die Föderalbehörde ab dem 12.März 2020 im Rahmen der COVID-19-Pandemie erlassen hat, ganz oder teilweise schließen. Verordnete Schließungen, die als Sanktion auferlegt werden, und verordnete Schließungen, die auf bestimmte Tageszeiten beschränkt sind, kommen nicht in Betracht,
  3. d)hatte für den betreffenden Mietvertrag am 12.März 2020 keine Mietrückstände,
  4. e)kann zum Zeitpunkt des Verzichts auf den Mietpreis und die Mietvorteile nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten wie in Artikel 2 § 1 Nr.4/2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt betrachtet werden. 2. Wenn der Mieter eine Gesellschaft ist, darf es sich nicht um eine verbundene Gesellschaft wie in Artikel 1:20 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen erwähnt handeln. Wenn der Mieter eine natürliche Person ist, dürfen weder er selbst, noch sein Ehepartner im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 oder eine andere Person, die Mitglied seines Haushalts ist, noch eines seiner Kinder oder einer seiner Verwandten in aufsteigender Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad beziehungsweise eines der Kinder oder einer der Verwandten in aufsteigender Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad seines Ehepartners oder einer anderen Person, die Mitglied seines Haushalts ist:
  5. a)beim Steuerpflichtigen-Vermieter direkt oder indirekt die in Artikel 32 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Funktion eines Unternehmensleiters ausüben,
  6. b)beim Steuerpflichtigen-Vermieter als ständiger Vertreter einer anderen Gesellschaft das Mandat eines Verwalters, Geschäftsführers, Liquidators oder eine ähnliche Funktion ausüben,
  7. c)allein oder gegebenenfalls zusammen Aktien oder Anteile besitzen, die 30 Prozent oder mehr des in Artikel 2 § 1 Nr.6 Buchstabe
  8. a)desselben Gesetzbuches erwähnten Kapitals des Steuerpflichtigen-Vermieters vertreten,
  9. d)Aktionär einer Gesellschaft sein, mit der der Steuerpflichtige-Vermieter einen Unternehmens- oder Bevollmächtigungsvertrag abgeschlossen hat, um gegen Vergütung eine leitende Tätigkeit der täglichen Geschäftsführung kommerzieller, finanzieller oder technischer Art bei diesem Steuerpflichtigen-Vermieter zu übernehmen.3. Der Verzicht auf den Mietpreis und die Mietvorteile:
  10. a)beruht auf der Aussetzung der Verpflichtung des Mieters, den Mietpreis und die Mietvorteile für den Monat März, April oder Mai 2021 oder mehrere dieser Monate ganz oder teilweise zu zahlen,
  11. b)wird freiwillig und endgültig vom Steuerpflichtigen-Vermieter gewährt,
  12. c)wird in einem schriftlichen Vertrag festgelegt, der zwischen dem Steuerpflichtigen-Vermieter und dem Mieter abgeschlossen wird und den der Steuerpflichtige-Vermieter dem vom Generalverwalter der Generalverwaltung Steuerwesen angegebenen Dienst spätestens am 15. Juli 2021 übermittelt. 4. Falls nur teilweise auf den Mietpreis und die Mietvorteile für den beruflich genutzten Teil des unbeweglichen Gutes verzichtet wird, wird auf einen Betrag von mindestens 40 Prozent des Mietpreises und der Mietvorteile, die sich auf den beziehungsweise die betreffenden Monate beziehen, verzichtet. § 3 - Der Betrag des Mietpreises und der Mietvorteile, auf die verzichtet wird, für den eine Steuergutschrift gewährt werden kann, darf weder 5.000 EUR pro Monat und pro Mietvertrag noch 45.000 EUR pro Steuerpflichtigen-Vermieter übersteigen. In Absatz 1 erwähnte Beträge werden nicht gemäß Artikel 178 desselben Gesetzbuches indexiert. § 4 - Die Steuergutschrift wird für den Besteuerungszeitraum gewährt, zu dem der Zeitraum gehört, für den auf den Mietpreis und die Mietvorteile verzichtet wird. Gehört der Zeitraum, für den auf den Mietpreis und die Mietvorteile verzichtet wird, zu mehr als einem Besteuerungszeitraum, gelten die in § 3 Absatz 1 erwähnten Beträge für diese Besteuerungszeiträume zusammen. § 5 - Die Steuergutschrift beträgt 30 Prozent des in Betracht kommenden Betrags des Mietpreises und der Mietvorteile, auf die verzichtet wird. Die Steuergutschrift wird vollständig auf die Gesellschaftssteuer oder, für die in Artikel 227 Nr. 2 desselben Gesetzbuches erwähnten Gebietsfremden, auf die Steuer der Gebietsfremden angerechnet. § 6 - Der König kann Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels festlegen, unter anderem in Bezug auf die Erbringung des Nachweises, dass die Bedingungen für die Anwendung der Steuergutschrift erfüllt sind. Abschnitt 3 - Bestimmung zur Bekämpfung von Missbrauch Art. 15 - [Für die Anwendung von Artikel 344 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 werden die Bestimmungen der Artikel 13 und 14 des vorliegenden Gesetzes mit einer Bestimmung dieses Gesetzbuches gleichgesetzt.] [Art. 15 ersetzt durch Art. 11 des G. vom 18. Juli 2021 (B.S. vom 29. Juli 2021)] KAPITEL 5 - Abschaffung der im Dezember zu entrichtenden Mehrwertsteueranzahlung Art. 16 - In Artikel 53octies § 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012, werden die Absätze 3 und 4 aufgehoben. KAPITEL 6 - Abschaffung der im Dezember zu entrichtenden Anzahlung auf den Berufssteuervorabzug Art. 17 - Artikel 412 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Juli 1992 und 15. März 1999, die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2000 und 13. Juli 2001 und die Gesetze vom 22. Dezember 2003, 19. Dezember 2014 und 24. März 2015, wird wie folgt abgeändert:
  13. a)Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
  14. b)In Absatz 6, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "in Absatz 1 bis 5" durch die Wörter "in Absatz 1 bis 3" ersetzt. Art. 18 - Artikel 414 § 1 Absatz 5 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Juli 1992, wird wie folgt ersetzt: "Wird der Berufssteuervorabzug jedoch nicht innerhalb der festgelegten Frist gezahlt, werden darüber hinaus in den in Artikel 412 Absatz 2 und 3 erwähnten Fällen für den Monat der Fälligkeit Zinsen für einen halben Monat geschuldet." KAPITEL 7 - Senkung von Zinsen, die im Mehrwertsteuergesetzbuch, im Gesetz vom 5. Mai 1865 über das verzinsliche Darlehen und im allgemeinen Gesetz vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen festgelegt sind Art. 19 - In Abweichung von Artikel 2 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1865 über das verzinsliche Darlehen gilt für Steuerforderungen und nichtsteuerliche Forderungen, deren Einnahme und Beitreibung der Zuständigkeit der Generalverwaltung Einnahme und Beitreibung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen unterliegen, Folgendes, selbst wenn in steuerrechtlichen Bestimmungen auf den gesetzlichen Zinssatz in Zivilsachen verwiesen wird und insofern in diesen steuerrechtlichen Bestimmungen nicht ausdrücklich davon abgewichen wird: - Der gesetzliche Zinssatz in Steuerangelegenheiten für Zinsen, die in Bezug auf die Monate [April, Mai, Juni, Juli, August und September 2021] auf beizutreibende Beträge geschuldet werden, wird auf 4 Prozent pro Jahr festgelegt. - Der gesetzliche Zinssatz in Steuerangelegenheiten für Zinsen, die in Bezug auf die Monate [April, Mai, Juni, Juli, August und September 2021] auf zu erstattende Beträge geschuldet werden, wird auf 2 Prozent pro Jahr festgelegt. [Art. 19 einziger Absatz erster und zweiter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 12 des G. vom 18. Juli 2021 (B.S. vom 29. Juli 2021)] Art. 20 - In Abweichung von Artikel 91 §§ 1 und 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches wird der Zinssatz für Zinsen, die in Bezug auf die Monate [April, Mai, Juni, Juli, August und September 2021] geschuldet werden, auf 4 Prozent pro Jahr festgelegt. In Abweichung von Artikel 91 § 3 desselben Gesetzbuches wird der Zinssatz für Zinsen, die in Bezug auf die Monate [April, Mai, Juni, Juli, August und September 2021] geschuldet werden, auf 2 Prozent pro Jahr festgelegt. In Abweichung von Artikel 91 § 2bis desselben Gesetzbuches wird der Zinssatz für Zinsen, die in Bezug auf die Monate [April, Mai, Juni, Juli, August und September 2021] geschuldet werden, auf 8 Prozent pro Jahr festgelegt. Sind in Artikel 91 §§ 1 und 2 desselben Gesetzbuches erwähnte beizutreibende Beträge in einem Einnahme- und Beitreibungsregister aufgenommen, wird der Zinssatz für Zinsen, die in Bezug auf die Monate [April, Mai, Juni, Juli, August und September 2021] geschuldet werden, auf 8 Prozent pro Jahr festgelegt, und zwar ab dem Datum der Vollstreckbarerklärung des Einnahme- und Beitreibungsregisters. Sind in Artikel 91 desselben Gesetzbuches erwähnte beizutreibende Beträge Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung, wird der Zinssatz für Zinsen, die in Bezug auf die Monate [April, Mai, Juni, Juli, August und September 2021] geschuldet werden, auf 8 Prozent pro Jahr festgelegt, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Entscheidung formell rechtskräftig geworden ist. [Art. 20 Abs. 1 bis 5 abgeändert durch Art. 12 des G. vom 18. Juli 2021 (B.S. vom 29. Juli 2021)] Art. 21 - In Abweichung von Artikel 91 §§ 1 und 2 desselben Gesetzbuches, so wie er vor seiner Abänderung durch das Gesetz vom 26. November 2018 in Kraft war und so wie er für den in Artikel 19 dieses Gesetzes erwähnten Fall anwendbar bleibt, wird der Zinssatz für Zinsen, die in Bezug auf die Monate [April, Mai, Juni, Juli, August und September 2021] geschuldet werden, auf 4 Prozent pro Jahr festgelegt. In Abweichung von Artikel 91 § 3 desselben Gesetzbuches, so wie er vor seiner Abänderung durch das Gesetz vom 26. November 2018 in Kraft war und so wie er für den in Artikel 19 dieses Gesetzes erwähnten Fall anwendbar bleibt, wird der Zinssatz für Zinsen, die in Bezug auf die Monate [April, Mai, Juni, Juli, August und September 2021] geschuldet werden, auf 2 Prozent pro Jahr festgelegt. In Abweichung von Artikel 91 § 4 desselben Gesetzbuches, so wie er vor seiner Abänderung durch das Gesetz vom 26. November 2018 in Kraft war und so wie er für den in Artikel 19 dieses Gesetzes erwähnten Fall anwendbar bleibt, wird der Zinssatz für Zinsen, die in Bezug auf die Monate [April, Mai, Juni, Juli, August und September 2021] auf beizutreibende Beträge geschuldet werden, auf 8 Prozent pro Jahr festgelegt. Sind in Artikel 91 §§ 1 und 2 desselben Gesetzbuches erwähnte beizutreibende Beträge in einem zugestellten oder notifizierten Zwangsbefehl aufgeführt, wird der Zinssatz für Zinsen, die in Bezug auf die Monate [April, Mai, Juni, Juli, August und September 2021] geschuldet werden, auf 8 Prozent pro Jahr festgelegt. Sind in Artikel 91 desselben Gesetzbuches erwähnte beizutreibende Beträge Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung, wird der Zinssatz für Zinsen, die in Bezug auf die Monate [April, Mai, Juni, Juli, August und September 2021] geschuldet werden, auf 8 Prozent pro Jahr festgelegt, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Entscheidung formell rechtskräftig geworden ist. [Art. 21 Abs. 1 bis 5 abgeändert durch Art. 12 des G. vom 18. Juli 2021 (B.S. vom 29. Juli 2021)] Art. 22 - In Abweichung von Artikel 311 § 1 des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen wird bei Verzug der Entrichtung von Akzisen oder anderen Steuern, die von der Generalverwaltung Zoll und Akzisen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen beigetrieben werden, der Zinssatz für Zinsen, die in Bezug auf die Monate [April, Mai, Juni, Juli, August und September 2021] geschuldet werden, auf 4 Prozent pro Jahr festgelegt. [Art. 22 abgeändert durch Art. 12 des G. vom 18. Juli 2021 (B.S. vom 29. Juli 2021)] KAPITEL 8 - Inkrafttreten Art.23 - Titel 2 wird wirksam mit 1. April 2021. TITEL 3 - Sicherheit der Nahrungsmittelkette EINZIGES KAPITEL - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. November 2005 über die in Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnten Abgaben Art. 24 - In Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 10. November 2005 über die in Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnten Abgaben, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008 und abgeändert durch die Gesetze vom 25.Dezember 2017 und 27. Oktober 2020, wird zwischen Absatz 4 und Absatz 5 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "In Abweichung von Absatz 1 müssen Anbieter aus dem Horeca-Sektor für das Jahr 2021 keine Abgabe entrichten." Art. 25 - Der König kann die durch vorliegendes Kapitel abgeänderten Bestimmungen abändern, ergänzen, ersetzen oder aufheben. (...)

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