Art. 5 - In Abschnitt 13, eingefügt durch Artikel 4,
14/1 - Für die Anwendung des vorliegenden koordinierten Gesetzes versteht man unter:
14/2 - § 1 - Für das gesamte Königreich werden höchstens fünfundzwanzig lokoregionale klinische Krankenhausnetzwerke eingerichtet. § 2 - Diese höchstens fünfundzwanzig lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerke werden wie folgt über das Staatsgebiet des Königreichs verteilt:
Netzwerk, sofern die Krankenhäuser dieses Netzwerks in die Zulassungsbefugnis der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Wallonischen Region fallen, von diesen Behörden gemeinsam zugelassen. Gegebenenfalls werden unter den höchstens acht in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Netzwerken, sofern die Krankenhäuser eines Netzwerks in die Zulassungsbefugnis der Französischen Gemeinschaft und der Wallonischen Region fallen, von diesen Behörden gemeinsam zugelassen. Von den höchstens vier in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Netzwerken
Netzwerk von der Flämischen Gemeinschaft zugelassen. Gegebenenfalls werden höchstens drei Netzwerke von den höchstens vier in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Netzwerken, sofern die Krankenhäuser eines Netzwerks in die Zulassungsbefugnis verschiedener Behörden fallen, von zwei oder mehreren der folgenden Behörden gemeinsam zugelassen: Wallonische Region, Gemeinsame Gemeinschaftskommission, Französische Gemeinschaftskommission und Französische Gemeinschaft." Art. 7 - In Abschnitt 13, eingefügt durch Artikel 4,
14/3 - Das geografische Gebiet, das von einem lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerk abgedeckt wird, muss zusammenhängend sein. Die geografischen Gebiete müssen zusammen das gesamte Staatsgebiet des Königreichs abdecken. In Abweichung von Absatz 1 brauchen die lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerke, zu denen Krankenhäuser gehören, die in den Großstädten Antwerpen, Gent, Charleroi oder Lüttich oder in der Region Brüssel-Hauptstadt liegen, nicht geografisch zusammenhängend zu sein, was den Teil des Netzwerks betrifft, der in denselben Großstädten oder in der Region Brüssel-Hauptstadt liegt." Art. 8 - In Abschnitt 13, eingefügt durch Artikel 4,
14/4 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Föderalen Rates für das Krankenhauswesen Pflegeaufträge als lokoregionale Pflegeaufträge oder als überregionale Pflegeaufträge qualifizieren. Bei der Qualifizierung von Pflegeaufträgen kann Er bei lokoregionalen Pflegeaufträgen zwischen allgemeinen Pflegeaufträgen und spezialisierten Pflegeaufträgen unterscheiden. Unter allgemeinen Pflegeaufträgen sind lokoregionale Pflegeaufträge zu verstehen, die in jedem Krankenhaus des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks angeboten werden dürfen. Unter spezialisierten Pflegeaufträgen sind lokoregionale Pflegeaufträge zu verstehen, die nicht in jedem Krankenhaus des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks angeboten werden dürfen. Der König kann diese Pflegeaufträge näher bestimmen und die Zulassungsnormen festlegen. Was die überregionalen Pflegeaufträge betrifft, kann Er die Zulassungsnormen für den Betrieb als Referenzkrankenhaus festlegen." Art. 9 - In Abschnitt 13, eingefügt durch Artikel 4,
14/5 - Jedes Krankenhaus, das sich innerhalb des geografisch zusammenhängenden Gebietes eines lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks befindet oder daran angrenzt, muss die Möglichkeit haben, sich diesem Krankenhausnetzwerk anzuschließen." Art. 10 - In Abschnitt 13, eingefügt durch Artikel 4,
14/6 - Das lokoregionale klinische Krankenhausnetzwerk geht für jeden überregionalen Pflegeauftrag, den es nicht selbst anbietet, eine seperate, überregionale, dauerhafte und rechtlich formalisierte Zusammenarbeit mit mindestens einem und höchstens drei Referenzkrankenhäusern ein. Das lokoregionale klinische Krankenhausnetzwerk darf für jeden überregionalen Pflegeauftrag, den es selbst anbietet, mit höchstens zwei Referenzkrankenhäusern, die zu einem anderen lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerk gehören, eine seperate, überregionale, dauerhafte und rechtlich formalisierte Zusammenarbeit eingehen. In Abweichung von Absatz 1 darf ein lokoregionales klinisches Krankenhausnetzwerk für jeden überregionalen Pflegeauftrag, den es während drei Jahren nach der ersten Zulassung des betreffenden Krankenhausnetzwerks nicht selbst anbietet, mit höchstens vier Referenzkrankenhäusern eine seperate, rechtlich formalisierte Zusammenarbeit eingehen. In Abweichung von Absatz 2 darf ein lokoregionales klinisches Krankenhausnetzwerk für jeden überregionalen Pflegeauftrag, den es während drei Jahren nach der ersten Zulassung des betreffenden Krankenhausnetzwerks selbst anbietet, mit höchstens drei Referenzkrankenhäusern, die zu einem anderen lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerk gehören, eine seperate, rechtlich formalisierte Zusammenarbeit eingehen. Im Rahmen dieser rechtlich formalisierten Zusammenarbeit werden klare Vereinbarungen in Bezug auf die Kontinuität der Pflege getroffen und die Modalitäten für die Verweisung und Zurückverweisung bestimmt. Der König kann genauere Zulassungsnormen für diese Zusammenarbeit festlegen." Art. 11 - In Abschnitt 13, eingefügt durch Artikel 4,
14/7 - In Abweichung von Artikel 14/6 kann das lokoregionale klinische Krankenhausnetzwerk zur Erfüllung dieses Artikels für einen überregionalen Pflegeauftrag eine dauerhafte und rechtlich formalisierte Zusammenarbeit mit einem vom Ministerium der Landesverteidigung verwalteten Krankenhaus oder Teil eines Krankenhauses eingehen. Der König bestimmt auf Vorschlag des für die Volksgesundheit zuständigen Ministers und des für die Landesverteidigung zuständigen Ministers die in Absatz 1 erwähnten Krankenhäuser oder Teile von Krankenhäusern, die vom Ministerium der Landesverteidigung verwaltet werden. Der König kann auf Vorschlag des für die Volksgesundheit zuständigen Ministers und des für die Landesverteidigung zuständigen Ministers die spezifischen Bedingungen festlegen, die ein Krankenhaus oder ein Teil eines Krankenhauses, das vom Ministerium der Landesverteidigung verwaltet wird, für die Aufnahme und die Behandlung von Patienten aus dem lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerk erfüllen muss. Der König kann auf Vorschlag des für die Volksgesundheit zuständigen Ministers und des für die Landesverteidigung zuständigen Ministers die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ganz oder teilweise und mit den notwendigen Anpassungen auf die vom Ministerium der Landesverteidigung verwalteten Krankenhäuser oder Teile von Krankenhäusern ausdehnen." Art. 12 - In Artikel 15 § 3 desselben Gesetzes werden zwischen dem Wort "Krankenhaus" und den Wörtern "betreiben dürfen" die Wörter "oder ein lokoregionales klinisches Krankenhausnetzwerk" eingefügt. Art. 13 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Im Rahmen des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks, dem das Krankenhaus angehört, obliegt dem Krankenhausverwalter die operative Verantwortung für folgende Punkte: 1. in Ausführung der in Artikel 17/2 Absatz 1 Nr.1 erwähnten Strategie, die Abstimmung des medizinischen Angebots des Krankenhauses mit dem der anderen Krankenhäuser des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks, 2. die Übersetzung und Umsetzung der vom lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerk getroffenen strategischen Entscheidungen auf Krankenhausebene, insbesondere der Verweisungs- und Zurückverweisungspolitik, 3.die Gewährleistung, dass der Patient für überregionale Pflegeaufträge gemäß den getroffenen Vereinbarungen innerhalb des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks verwiesen beziehungsweise zurückverwiesen wird, aber unter Berücksichtigung der freien Wahl des Patienten. Wenn das Krankenhaus für einen überregionalen Pflegeauftrag als Referenzkrankenhaus fungiert, schließt der Verwalter die erforderlichen Vereinbarungen mit dem lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerk, das für den überregionalen Pflegeauftrag auf dieses Krankenhaus zurückgreift." Art. 14 - In Titel 1 Kapitel 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016,
mit der Überschrift "Verwaltung eines lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks" eingefügt. Art. 15 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 14,
17/1 - Das lokoregionale klinische Krankenhausnetzwerk verfügt über eine eigene Verwaltung. Jedes Krankenhaus, das Teil des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks ist, verfügt über mindestens einen Vertreter im Verwaltungsorgan des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks. Die Vertreter der Krankenhäuser innerhalb dieses Verwaltungsorgans des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks sind auch Mitglieder eines Verwaltungsorgans des Krankenhauses, das sie vertreten. Außerdem muss das Verwaltungsorgan des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks mindestens einen unabhängigen Verwalter umfassen. Mindestens ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsorgans des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks verfügt über eine Fachkompetenz im Bereich Gesundheitspflege und mindestens eines der Mitglieder ist ein Arzt, der kein Krankenhausarzt in einem der Krankenhäuser des betreffenden lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks ist." Art. 16 - In denselben Abschnitt 4
17/2 - Die Verwaltung des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks umfasst folgende Aufgaben:
22/1 - Das lokoregionale klinische Krankenhausnetzwerk verfügt im Hinblick auf den ordnungsgemäßen Ablauf der medizinischen Aktivität innerhalb des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks entweder über einen Netzwerk-Chefarzt, der von der Verwaltung des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks bestimmt wird, oder über ein Kollegium von Netzwerk-Chefärzten, das sich aus allen Chefärzten der Krankenhäuser, die Teil des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks sind, zusammensetzt. Die betreffende Bestimmung durch die Verwaltung des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks erfolgt unter Einhaltung der in Titel 4 vorgesehenen spezifischen Bestimmungen und Verfahren. Diese Bestimmung gilt vorbehaltlich anders lautender Bestimmung in den medizinischen Vorschriften des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks für unbestimmte Dauer. Eine Funktion als Netzwerk-Chefarzt oder innerhalb des Kollegiums der Netzwerk-Chefärzte ist mit dem Vorsitz des Ärzterates des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks unvereinbar. Der Netzwerk-Chefarzt beziehungsweise das Kollegium der Netzwerk-Chefärzte ist innerhalb des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks für die Kohärenz der medizinischen Politik verantwortlich, einschließlich der Pflegekontinuität und der Aufnahmepolitik. In Bezug auf die Pflegeaufträge übernimmt der Netzwerk-Chefarzt beziehungsweise das Kollegium der Netzwerk-Chefärzte insbesondere folgende Verantwortungen:
30/3 - Das lokoregionale klinische Krankenhausnetzwerk kann die in Artikel 30/2 erwähnte Mitteilung von Informationen für Krankenhäuser, die Teil des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks sind, wahrnehmen." Art. 19 - Artikel 32 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
Art. 26 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 25,
94/1 - Das lokoregionale klinische Krankenhausnetzwerk kann die Buchführung einzelner Krankenhäuser und/oder des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks selbst führen, einen vereidigten Betriebsrevisor bestimmen und die in Artikel 92 und 93 erwähnten Daten übermitteln." Art. 27 - In Titel 3 Kapitel 6 desselben Gesetzes
96/1 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister kann einen getrennten Finanzmittelhaushalt für ein lokoregionales klinisches Krankenhausnetzwerk festlegen. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die näheren Regeln für die Anwendung des vorliegenden Artikels fest. Er bestimmt insbesondere, welche Artikel des vorliegenden Kapitels ganz oder teilweise mit den von Ihm als notwendig erachteten Anpassungen auf den in Absatz 1 erwähnten getrennten Haushalt anwendbar sind." Art. 28 - In Titel 4 Kapitel 1 Abschnitt 1 desselben Gesetzes
140/1 - Der Ärzterat gibt dem Verwalter eine Stellungnahme ab über die Übertragung von Angelegenheiten über das Statut des im vorliegenden Titel 4 erwähnten Krankenhausarztes an das lokoregionale klinische Krankenhausnetzwerk, dem das Krankenhaus angehört. Der Verwalter ist verpflichtet, die Stellungnahme des Ärzterates zu jeder Übertragung einzuholen. Der Begutachtungsantrag und die Stellungnahme werden schriftlich erstellt. Die Übertragung einer Angelegenheit über das Statut des Krankenhausarztes kann nur dann erfolgen, wenn der Ärzterat jedes Krankenhauses, das Teil des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks ist, mit einer einfachen Mehrheit von stimmberechtigten Mitglieder in Bezug auf diese Übertragung positiv befindet. Die Mitglieder des Ärzterates, die nicht an der Versammlung teilnehmen können, bei der der Beschluss über die in Absatz 1 erwähnte Stellungnahme gefasst wird, sind verpflichtet, einem anderen Mitglied des Ärzterates eine schriftliche Vollmacht zu erteilen, damit es an ihrer Stelle abstimmt, oder ihre Stimme dem Präsidenten des Ärzterates auf schriftlichem oder elektronischem Datenträger zu übermitteln. Ein Mitglied, das nach Ablauf eines Monats nicht abgestimmt hat, gilt als Mitglied, das sich der Stimme enthalten hat. Das Resultat der Abstimmung wird der Stellungnahme systematisch beigefügt." Art. 29 - In Titel 4 Kapitel 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 10. April 2014 und 18. Dezember 2016,
Art. 30 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 29,
143/1 - In jedem lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerk
Ärzterat als repräsentatives Organ der Krankenhausärzte, die innerhalb des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks tätig sind, eingesetzt. In Abweichung von Absatz 1 kann während eines Zeitraums von fünf Jahren ab der Zulassung des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks die Vertretung der Krankenhausärzte auf Ebene des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks durch eine bevollmächtigte Vertretung von Krankenhausärzten wahrgenommen werden, die Mitglieder der Ärzteräte der Krankenhäuser sind, die Teil des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks sind. Diese Vertretung erfolgt durch den Ärzterat der Krankenhäuser, die Teil des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks sind. Jeder Ärzterat eines jeden Krankenhauses, das Teil des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks ist, wird in der Vertretung durch mindestens einen Krankenhausarzt vertreten. Die betreffende bevollmächtigte Vertretung erfüllt die in den Artikeln 143/3 und 143/4 erwähnten Aufgaben. Der König kann das Datum festlegen, ab dem die Berechnung für die Erneuerung der Mandate des Ärzterates der lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerke beginnt." Art. 31 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 29,
143/2 - Die Mitglieder des in Artikel 143/1 erwähnten Organs werden direkt von und unter den Krankenhausärzten gewählt, die innerhalb des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks für einen erneuerbaren Zeitraum von drei Jahren tätig sind. Vor den Wahlen werden bestimmte spezifische Modalitäten festgelegt, durch die gewährleistet wird, dass jedes Krankenhaus, das Teil des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks ist, im Ärzterat des Netzwerks durch mindestens einen Krankenhausarzt, der in diesem Krankenhaus tätig ist, vertreten ist. Der König kann nähere Bedingungen festlegen, die die Krankenhausärzte erfüllen müssen, um stimmberechtigt oder wählbar zu sein. Er kann ebenfalls bestimmte Regeln in Bezug auf die Zusammensetzung des Ärzterates des Netzwerks, den Modus der Wahl der Mitglieder, die Bestimmung des Präsidenten und die Arbeitsweise des Ärzterates des Netzwerks festlegen. Art. 32 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 29,
143/3 - § 1 - Die Beschlüsse über die in Artikel 17/2 Absatz 1, Artikel 22/1 erwähnten Angelegenheiten in Bezug auf die Bestimmung des Chefarztes des Netzwerks und die in Artikel 137 Nr. 1 bis einschließlich 15 und 17 erwähnten Angelegenheiten, insofern diese Angelegenheiten die Ebene des Netzwerks betreffen, gegebenenfalls nach Übertragung in Anwendung von Artikel 140/1, werden innerhalb des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks in gegenseitiger Absprache zwischen der Verwaltung des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks und dem Ärzterat des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks getroffen. Die getroffenen Entscheidungen werden schriftlich formuliert. Ein durch die Satzung bevollmächtigtes Mitglied beziehungsweise Verwaltungsorgan und der Präsident des Ärzterates des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks unterzeichnen die Beschlüsse. § 2 - Wenn der Verwalter des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks und der Ärzterat des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks binnen drei Monaten (nach der ersten Konzertierung) keine Einigung erzielen, schlägt der Verwalter des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks eine Lösung vor und unterbreitet sie dem Ärzterat des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks. Wenn der Ärzterat des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks binnen einem Monat ab Unterbreitung des Lösungsvorschlags eine schriftliche mit Gründen versehene Stellungnahme mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder zu diesem Vorschlag abgibt und der Verwalter sich der Stellungnahme nicht anschließen kann, wird das in den Artikeln 139 und 140 §§ 1, 2 und 3 erwähnte Verfahren befolgt." Art. 33 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 29,
143/4 - Der Ärzterat des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks gibt der Verwaltung des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks eine Stellungnahme über die in Artikel 137 Nr. 16 und 18 erwähnten Angelegenheiten ab, insofern diese Angelegenheiten die Ebene des Netzwerks betreffen, gegebenenfalls nach Übertragung in Anwendung von Artikel 140/1. Außerdem gibt der Ärzterat des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks eine Stellungnahme zu allen anderen als den in Artikel 143/3 erwähnten Angelegenheiten ab, die ihm von der Verwaltung des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks vorgelegt werden. Der Ärzterat des Netzwerks ist ebenfalls dazu ermächtigt, der Verwaltung des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks auf eigene Initiative eine Stellungnahme in Bezug auf alle Angelegenheiten abzugeben, die die Ausübung der Medizin im lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerk betreffen." Art. 34 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 29,
143/5 - Der Ärzterat gibt binnen einem Monat die Stellungnahme zu den in Artikel 137 Nr. 16 und 18 erwähnten Angelegenheiten sowie zu anderen Angelegenheiten ab, die dem Ärzterat des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks von der Verwaltung des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks vorgelegt werden, es sei denn Verwaltung und Ärzterat haben etwas anderes vereinbart. Wenn nach Ablauf der Frist keine Stellungnahme abgegeben worden ist, kann die Verwaltung des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks einen Beschluss fassen. Der Begutachtungsantrag und die Stellungnahme werden schriftlich erstellt. Der Stellungnahme wird das Ergebnis der Abstimmung beigefügt. Die Minderheit kann auf ihren Antrag hin der Stellungnahme der Mehrheit eine Notiz hinzufügen, in der sie ihren Standpunkt darlegt." Art. 35 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 29,
143/6 - Wenn der Ärzterat des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks eine Stellungnahme zu einer Angelegenheit abgibt, die in Anwendung von Artikel 140/1 von der Krankenhausebene auf die Netzwerkebene übertragen wurde, ist der Ärzterat des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks ausschließlich für die Abgabe der Stellungnahme zuständig, mit Ausnahme des Ärzterates der Krankenhäuser, die Teil des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks sind." Art. 36 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 29,
143/7 - Der König kann nach den von Ihm bestimmten Regeln und Bedingungen festlegen, welche finanziellen oder statistischen Daten dem Ärzterat eines Netzwerks von der Verwaltung des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks mitgeteilt werden müssen." Art. 37 - Artikel 144 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
Art. 40 - In Abschnitt 8, eingefügt durch Artikel 39,
157/1 - Die folgenden Tätigkeiten können unter Anwendung des in Artikel 140/1 erwähnten Verfahrens statt auf der Ebene des Krankenhauses auf der Ebene des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks durchgeführt werden:
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