MINISTERIE VAN LANDSVERDEDIGING 13 NOVEMBER 1991. - Koninklijk besluit tot bepaling van de regels die gelden bij de beoordeling van de fysieke hoedanigheden van sommige kandidaten en leerlingen van de
Art. 54Nr.
2 des K.E. vom 26. Dezember 2013 (B.S. vom 30. Dezember 2013); § 2 Abs. 3 abgeändert durch Art. 32 des K.E. vom 26. August 2010 (B.S. vom 3. September 2010)] [Art. 9bis - Anwärter, die den spezifischen Ausbildungszyklus für Flugplatzfeuerwehrleute absolvieren, legen zusätzlich zu den in Artikel 9 erwähnten Tests die Zusatztests der körperlichen Kondition, die den "Test zur Aufrechterhaltung der körperlichen Kondition für Flugplatzfeuerwehrleute" bilden, ab. Der Test umfasst Aufgaben, die die Brandbekämpfung simulieren und in einer vom Minister der Landesverteidigung erlassenen Regelung festgelegt sind. Die Anwärter legen den Test zu den in Artikel [99] § 2 des Gesetzes erwähnten Zeitpunkten und vor Ablauf des Ausbildungszeitraums ab. In Abweichung von Artikel 9 § 3 Absatz 1 beträgt die Mindestfrist zwischen den beiden Versuchen einen Monat.] [Art. 9bis eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 1. September 2008 (B.S. vom 24. September 2008); Abs. 3 abgeändert durch Art. 55 des K.E. vom 26. Dezember 2013 (B.S. vom 30. Dezember 2013)] Art. 10 - [ § 1 - Um die Tests der körperlichen Kondition zu bestehen, müssen Anwärter: 1. bei den Basistests mindestens die Hälfte der Punkte erreichen:
- a)für jeden der in Artikel 9 § 1 Nr.1 und 2 erwähnten Tests,
- b)für alle in Artikel 9 § 1 Nr.3 erwähnten Tests, 2. bei den Zusatztests mindestens die Hälfte der Punkte für die Gesamtheit der Zusatztests und gegebenenfalls für jeden Zusatztest, der im spezifischen Ausbildungszyklus hinsichtlich der Ausübung der künftigen Grundfunktion als Ausschlusstest gilt, erreichen. Die Bewertungstabellen für die Basistests und gegebenenfalls für die Zusatztests der körperlichen Kondition werden in einer vom Minister der Landesverteidigung erlassenen Regelung festgelegt. Besteht ein Bewerber beim zweiten Versuch, wird zwar davon ausgegangen, dass er die erforderlichen Eigenschaften hinsichtlich der körperlichen Kondition besitzt, aber er wird gemäß dem Ergebnis seines ersten Versuchs eingestuft. § 2 - Die Beratungs- beziehungsweise die Bewertungskommission bewertet die körperliche Kondition von [angehenden Berufsmilitärpersonen oder für eine Laufbahn von begrenzter Dauer angeworbenen angehenden Militärpersonen], die: 1. beim zweiten Versuch, gegebenenfalls nach einem Aufschub, nicht bestehen, 2.die Basistests am Ende des zweiten Ausbildungsjahres infolge eines oder mehrerer Aufschübe noch nicht abgelegt haben und einen weiteren Aufschub beantragen, um diese Tests abzulegen, 3. einen Aufschub beantragen, um die letzten Tests der körperlichen Kondition abzulegen, was zu einer Verlängerung der Ausbildungszeit führt. Die Kommission trifft je nach Fall eine der in Artikel [100] § 2 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Entscheidungen. Die Kommission kann den in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Anwärtern auf Antrag einen zusätzlichen Aufschub gewähren, um die Basistests der körperlichen Kondition abzulegen. In Artikel [100] § 2 Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes erwähnte Anwärter behalten die letzte während ihrer Ausbildung in Bezug auf die körperliche Kondition erhaltene Note. Haben sie eine solche Note noch nicht erhalten, weil sie die Tests der körperlichen Kondition nicht oder nur teilweise abgelegt haben, wird die Bewertung der körperlichen Kondition für die Einstufung nicht berücksichtigt. Haben sie bereits eine solche Note erhalten und bei ihrem letzten Versuch nur einen Teil der Tests der körperlichen Kondition abgelegt, werden die bei diesem letzten Versuch erzielten Ergebnisse zusammen mit den jüngsten früheren Ergebnissen der beim letzten Versuch nicht abgelegten Tests berücksichtigt. § 3 - Die Beratungs- beziehungsweise die Bewertungskommission bewertet die körperliche Kondition von [angehenden Reservemilitärpersonen und Hilfsoffiziersanwärtern], die: 1. beim zweiten Versuch nicht bestehen, 2.die Tests nicht oder nur teilweise abgelegt haben wegen zeitweiliger Untauglichkeit aus gesundheitlichen Gründen, die am Ende des Ausbildungsteils, in dessen Verlauf die Tests abzulegen sind, fortbesteht. [Für [...] angehende Reservemilitärpersonen [und] ATC-Hilfsoffiziersanwärter [...] entscheidet diese Kommission, dass der Anwärter je nach Fall: 1. über die erforderlichen körperlichen Eigenschaften hinsichtlich der körperlichen Kondition verfügt und die Ausbildung gegebenenfalls fortsetzen kann, 2.nicht über die erforderlichen körperlichen Eigenschaften hinsichtlich der körperlichen Kondition verfügt und endgültig nicht besteht.] [Für die Bewertung der körperlichen Kondition von Pilot-Hilfsoffiziersanwärtern, die sich während der Phase der militärischen Einführung oder der allgemeinen und militärischen Offiziersausbildung oder des akademischen Teils der Berufsausbildung zur Erlangung des Pilotenbrevets und des höheren Pilotenbrevets, wie in Artikel 4 § 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 2. September 1978 über das Statut der Hilfsoffiziere und Pilot-Hilfsoffiziersanwärter erwähnt, in einem der in § 3 Absatz 1 vorgesehenen Fälle befinden, ist die in Artikel 4 § 5 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 2. September 1978 erwähnte Beratungskommission zuständig. Für die Bewertung der körperlichen Kondition von Pilot-Hilfsoffiziersanwärtern während eines anderen Teils des Ausbildungszyklus als den in Absatz 3 erwähnten Teilen ist die in Artikel 26 des Königlichen Erlasses vom 13. Mai 2004 über das fliegende Personal der Streitkräfte erwähnte Bewertungskommission zuständig.]] [Art. 10 ersetzt durch Art. 11 des G. vom 23. Mai 2006 (B.S. vom 29. Mai 2006); § 2 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 56 Nr. 1 des K.E. vom 26. Dezember 2013 (B.S. vom 30. Dezember 2013); § 2 Abs.
Art. 56Nr.
2 des K.E. vom
- Dezember 2013 (B.S. vom
- Dezember 2013); § 2 Abs. 4 abgeändert durch Art. 56 Nr. 2 des K.E. vom
- Dezember 2013 (B.S. vom
- Dezember 2013); § 3 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 56 Nr. 3 des K.E. vom
- Dezember 2013 (B.S. vom
- Dezember 2013); § 3 Abs. 2 ersetzt durch Art. 7 des K.E. vom
- Dezember 2006 (B.S. vom
- Januar 2007) und abgeändert durch Art. 33 Nr. 1 des K.E. vom
- August 2010 (B.S. vom
- September 2010) und Art. 56 Nr. 4 des K.E. vom
- Dezember 2013 (B.S. vom
- Dezember 2013); § 3 Abs. 3 und 4 eingefügt durch Art. 7 des G. vom
- Dezember 2006 (B.S. vom
- Januar 2007) und ersetzt durch Art. 33 Nr. 2 des K.E. vom
- August 2010 (B.S. vom
- September 2010)] [Art. 10bis - [Angehende Reservemilitärpersonen und Hilfsoffiziersanwärter] können gegen eine in Artikel 10 § 3 Absatz 2 oder 3 erwähnte Entscheidung bei der [Widerspruchsinstanz] einen mit Gründen versehenen Widerspruch einlegen. [Die Widerspruchsinstanz] trifft eine der in § 3 Absatz 2 beziehungsweise 3 erwähnten Entscheidungen. Hat ein Anwärter bestanden, erhält er eine Note nach dem in Artikel 10 § 2 Absatz 4 vorgesehenen Verfahren. Die Zusammensetzung [der Widerspruchsinstanz und das Verfahren vor dieser Instanz werden gemäß den für angehende Berufsmilitärpersonen geltenden Regeln festgelegt].] [Neuer Artikel 10bis eingefügt durch Art. 8 des K.E. vom
- Dezember 2006 (B.S. vom
- Januar 2007); Abs. 1 abgeändert durch Art. 57 Nr. 1 des K.E. vom
- Dezember 2013 (B.S. vom
- Dezember 2013); Abs.
Art. 57Nr.
2 des K.E. vom
- Dezember 2013 (B.S. vom
- Dezember 2013); Abs. 3 abgeändert durch Art. 57 Nr. 3 des K.E. vom
- Dezember 2013 (B.S. vom
- Dezember 2013)] [[Art. 10ter] - Jede Bewertung wird dem Anwärter notifiziert.] [Früherer Artikel 10bis eingefügt durch Art. 12 des K.E. vom
- Mai 2006 (B.S. vom
- Mai 2006) und umnummeriert zu Art. 10ter durch Art. 8 des K.E. vom
- Dezember 2006 (B.S. vom
- Januar 2007)] KAPITEL IV - Schlussbestimmungen Art. 11 - [Der Unterstabschef Einsätze und Training] legt die Regeln für die materielle Organisation der Tests der körperlichen Kondition fest. [Art. 11 abgeändert durch Art. 13 des K.E. vom
- Mai 2006 (B.S. vom
- Mai 2006)] Art.12 - 19 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 20 - Der König legt für jede in vorliegendem Erlass erwähnte Personalkategorie das Datum des Inkrafttretens jeder Bestimmung des vorliegenden Erlasses fest. Art. 21 - Unser Minister der Landesverteidigung ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Anlage - [...] [Anlage aufgehoben durch Art. 14 des K.E. vom
- Mai 2006 (B.S. vom
- Mai 2006)]