Wet houdende diverse bepalingen inzake belasting over de toegevoegde waarde. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 27
oder Artikel 34 der Richtlinie 2008/118/EG" ersetzt. KAPITEL 6 - Steuerbefreiung in Bezug auf selbständige Zusammenschlüsse und Organismen für gemeinsame Anlagen Art. 9 - In Artikel 44 § 2bis Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
- Mai 2016, werden die Wörter "des vorliegenden Artikels" durch die Wörter "des Paragraphen 1 oder 2" ersetzt. Art. 10 - In Artikel 44 § 3 Nr. 11 Buchstabe a) desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
- August 2016, werden zwischen den Wörtern "Organismen für gemeinsame Anlagen" und den Wörtern "wie im Gesetz vom
- August 2012" die Wörter "und Organismen für Anlagen in Forderungen" eingefügt. Art. 11 - Artikel 9 des vorliegenden Kapitels tritt für die vor dem
- Juli 2021 gegründeten selbständigen Zusammenschlüsse von Personen am
- Januar 2022 in Kraft für Dienstleistungen, die Mitgliedern erbracht werden, die diesen Zusammenschlüssen vor dem 1.Juli 2021 beigetreten sind. KAPITEL 7 - Auf die Sharing Economy anwendbare Sonderregelung Art. 12 - In Artikel 50 § 4 Nr. 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
- Juli 2016, ersetzt durch das Gesetz vom
- Juli 2018, selbst für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 53/2020 des Verfassungsgerichtshofes vom
- April 2020, und ersetzt durch das Gesetz vom
- Dezember 2020, werden die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1bis Absatz 2" durch die Wörter "Artikel 90 Absatz 2" ersetzt. Art. 13 - 14 - [...] [Art. 13 bis 14 aufgehoben durch Art. 28 des G. vom
- Dezember 2021 (B.S. vom
- Dezember 2021] KAPITEL 8 - Mehrwertsteuerliste der innergemeinschaftlichen Umsätze Art. 15 - Artikel 53sexies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
- Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
- November 2019, wird wie folgt abgeändert:
- In § 2 werden die Wörter "im Hinblick auf die Anwendung der Steuer und deren Kontrolle durch die Verwaltung im Mitgliedstaat des Beginns und im Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung dieses Gutes" aufgehoben.
- Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Der Steuerpflichtige übermittelt der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Auskünfte im Hinblick auf die Anwendung der Steuer und deren Kontrolle durch die Verwaltung im Mitgliedstaat des Beginns und im Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung der Güter und durch die Verwaltung in dem Mitgliedstaat, in dem der Dienstleistungserbringer ansässig ist, und in dem Mitgliedstaat, in dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist." KAPITEL 9 - Verpflichtungen in Bezug auf die Führung von Registern Art. 16 - In Artikel 54bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
- Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
- November 2019, wird § 1 wie folgt ersetzt: " § 1 - Steuerpflichtige, Mehrwertsteuereinheiten im Sinne von Artikel 4 § 2 ausgenommen, und Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit führen ein Register der Güter, die sie für die Zwecke ihrer in Artikel 12bis Absatz 2 Nr. 4 bis 6 genannten Umsätze in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert haben oder die für ihre Rechnung dorthin versandt oder befördert wurden. Steuerpflichtige, Mehrwertsteuereinheiten im Sinne von Artikel 4 § 2 ausgenommen, und Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit führen ein Register, um die beweglichen körperlichen Güter identifizieren zu können, die ihnen von oder für Rechnung eines Steuerpflichtigen, der in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist, aus diesem anderen Mitgliedstaat zugesandt werden und die Gegenstand einer materiellen Arbeit oder einer Begutachtung sind. Steuerpflichtige, Mehrwertsteuereinheiten im Sinne von Artikel 4 § 2 ausgenommen, und Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit, die Güter im Rahmen der in Artikel 12ter genannten Konsignationslagerregelung verbringen, führen ein Register, das es der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung ermöglicht, die korrekte Anwendung dieser Regelung zu überprüfen. Steuerpflichtige, Mehrwertsteuereinheiten im Sinne von Artikel 4 § 2 ausgenommen, und Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit, an die in Belgien Güter im Rahmen der in Artikel 17a der Richtlinie 2006/112/EG genannten Konsignationslagerregelung geliefert werden, führen ein Register dieser Güter." KAPITEL 10 - Berechtigte auf Erstattung der Mehrwertsteuer Art. 17 - Artikel 77 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
- Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
- Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert:
- In § 2 Absatz 1 wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt: "Unbeschadet der Anwendung von Artikel 334 des Programmgesetzes vom 27.Dezember 2004 wird die Steuer, die bei Erwerb und Einfuhr eines Personenkraftwagens gezahlt wird, einer der nachstehend erwähnten Personen erstattet, insofern dieser Kraftwagen nicht Gegenstand einer Lieferung war, die der durch Artikel 58 § 4 eingeführten Sonderregelung über die Differenzbesteuerung unterliegt, und er von dieser Person erworben worden ist, um von ihr als persönliches Fortbewegungsmittel benutzt zu werden:".
- Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 1bis vorgesehene Erstattung wird je nach Fall der Person gewährt, die dem Staat die Steuer gezahlt hat, oder der Person, die ein Einfuhrdokument besitzt, in dem sie als Person angegeben ist, auf deren Name die Entrichtung der geschuldeten Steuer aufgrund von Artikel 52 § 1 Absatz 2 erfolgen kann oder muss, und das die Zahlung der Steuer belegt. Der König kann bestimmen, dass:
- die Erstattung der Steuer auf eine Lieferung von Gütern oder eine Dienstleistung einer anderen Person als der in Absatz 1 erwähnten Person gewährt wird, wenn eine in vorliegendem Gesetzbuch erwähnte Befreiung durch Erstattung bewilligt wird, 2.die Erstattung der für die Einfuhr geschuldeten Steuer, die der Generalverwaltung Zoll und Akzisen gezahlt worden ist, einer anderen Person als der in Absatz 1 erwähnten Person gewährt wird." Art. 18 - Artikel 77bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
- Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
- November 2017, wird wie folgt ersetzt: "Art. 77bis - Werden in dem in Artikel 25quinquies § 4 erwähnten Fall die von einer nichtsteuerpflichtigen juristischen Person erworbenen Güter von einem Drittgebiet oder einem Drittland in einen Mitgliedstaat, der nicht Belgien ist, versandt oder befördert, wird unbeschadet der Anwendung von Artikel 334 des Programmgesetzes vom
- Dezember 2004 die Steuer, die bei Einfuhr der Güter in Belgien gezahlt wird, der nichtsteuerpflichtigen juristischen Person erstattet, die ein Einfuhrdokument besitzt, in dem sie als Person angegeben ist, auf deren Name die Entrichtung der geschuldeten Steuer aufgrund von Artikel 52 § 1 Absatz 2 erfolgen kann oder muss, und das die Zahlung der Steuer belegt, insofern diese nichtsteuerpflichtige juristische Person nachweist, dass der innergemeinschaftliche Erwerb, den sie bewirkt, im Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung der Güter besteuert wurde." Art. 19 - Artikel 80 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
- Dezember 1989 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
- November 2009, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Unbeschadet von Absatz 1 bestimmt Er die Bedingungen für die Anwendung der in Artikel 77 § 3 Absatz 2 erwähnten Erstattungen in Bezug auf Personen, denen diese Erstattungen gewährt werden, die Umstände, unter denen diese Erstattungen vorgenommen werden, und die Formalitäten, die diese Personen erfüllen müssen." KAPITEL 11 - Technische Anpassungen in Bezug auf Mehrwertsteuersätze Art. 20 - In Tabelle A Rubrik XXIII der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 20 vom
- Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
- März 1998, bestätigt durch das Gesetz vom
- August 2003, und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
- April 2019, wird Nr. 5 wie folgt ersetzt: "
- Antidekubitusmaterial, aufgenommen in Artikel 28 § 8 der Anlage zum Königlichen Erlass vom
- September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, in der Fassung nach seiner Abänderung durch den Königlichen Erlass vom
- Mai 2014 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
- September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung". Art. 21 - In Tabelle A Rubrik XXXII § 1 einleitender Satz der Anlage zum selben Erlass, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
- September 1992, bestätigt durch das Gesetz vom
- Dezember 1992, werden die Wörter "
§ 2
Absatz 2" durch die Wörter "
§ 2Absatz 3" ersetzt.
Art. 22 - In Tabelle A Rubrik XXXIII § 1 einleitender Satz der Anlage zum selben Erlass, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
- September 1992, bestätigt durch das Gesetz vom
- Dezember 1992, werden die Wörter "
§ 2
Absatz 2" durch die Wörter "
§ 2Absatz 3" ersetzt.
Art. 23 - In Tabelle A Rubrik XXXV § 1 der Anlage zum selben Erlass, eingefügt durch das Gesetz vom
- Mai 1999 und ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
- September 2000, bestätigt durch das Gesetz vom
- August 2003, werden die Wörter "
§ 2
Absatz 2" durch die Wörter "
§ 2Absatz 3" ersetzt.
Art. 24 - In Tabelle A Rubrik XXXVI § 1 Nr. 2 der Anlage zum selben Erlass, eingefügt durch das Gesetz vom
- Dezember 2006 und ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
- Dezember 2013, bestätigt durch das Gesetz vom
- Dezember 2014, werden die Wörter "
§ 2
Absatz 2" durch die Wörter "
§ 2Absatz 3" ersetzt.
Art. 25 - In Tabelle A Rubrik XL Nr. 3 der Anlage zum selben Erlass, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
- Dezember 2015, bestätigt durch das Gesetz vom
- Dezember 2015, und ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
- August 2016, bestätigt durch das Gesetz vom
- Oktober 2017, werden die Wörter "
§ 2
Absatz 2" durch die Wörter "
§ 2Absatz 3" ersetzt.
Art. 26 - In Tabelle B Rubrik X § 1 Buchstabe B der Anlage zum selben Erlass, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
- Juni 1992, bestätigt durch das Gesetz vom
- Dezember 1992, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
- Dezember 1992, bestätigt durch das Gesetz vom
- Juli 1993, und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- Juni 2010, bestätigt durch das Gesetz vom
- Juni 2013, werden die Wörter "
§ 2
Absatz 2" durch die Wörter "
§ 2Absatz 3" ersetzt.
Art. 27 - In Tabelle B Rubrik XI § 2 Absatz 1 der Anlage zum selben Erlass, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden die Wörter "
§ 2
Absatz 2" durch die Wörter "
§ 2
Absatz 3" ersetzt.