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Koninklijk besluit betreffende de werking van het centraal aanspreekpunt van rekeningen en financiële contracten. - Officieuze coördinatie in het Duit

FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 7 APRIL 2019. - Koninklijk besluit betreffende de werking van het centraal aanspreekpunt van rekeningen en financiële contracten. - Officieuze coördinatie in het Dui

Artikel 7

[ § 1] erwähnten Daten, die sich auf die Eigenschaft als Inhaber, Mitinhaber oder Bevollmächtigter eines Bank- oder Zahlungskontos beziehen: zehn Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Auskunftspflichtige der ZKS das Ende dieser Eigenschaft mitgeteilt hat, 2.

Artikel 7

[ § 1] erwähnten Daten, die sich entweder auf das Bestehen einer finanziellen Verrichtung mit Bargeld im Namen des Kunden oder auf die Eigenschaft als natürliche Person beziehen, die für Rechnung dieses Kunden im Rahmen der vorerwähnten Verrichtung tatsächlich Bargeld einzahlt oder erhält: zehn Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Auskunftspflichtige der ZKS das Bestehen dieser finanziellen Verrichtung mit Bargeld mitgeteilt hat, 3.

Artikel 7

[ § 1] erwähnten Daten, die sich auf das Bestehen einer vertraglichen Beziehung in Bezug auf eine bestimmte Kategorie von Finanzverträgen beziehen: zehn Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Auskunftspflichtige der ZKS das Ende der vertraglichen Beziehung in Bezug auf die betreffende Kategorie von Finanzverträgen mitgeteilt hat, [3/1.

Artikel 7

§ 2 erwähnten Daten: zehn Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem das betreffende Ereignis wie in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe f) erwähnt eingetreten ist,] 4.

Artikel 6

erwähnten Identifikationsdaten: am Ende des letzten Kalenderjahres eines ununterbrochenen Zeitraums von zehn Kalenderjahren, in dem keine neuen Daten, die auf das Bestehen eines Bank- oder Zahlungskontos, einer finanziellen Verrichtung mit Bargeld oder einer vertraglichen Beziehung in Bezug auf irgendeine der in Artikel 4 Nr.3 des ZKS-Gesetzes erwähnten Kategorien von Finanzverträgen hinweisen, in der ZKS in Bezug auf die betreffende Person registriert worden sind. Nach Ablauf der vorerwähnten Aufbewahrungsfrist werden die verfallenen Daten unwiderruflich gelöscht. Sie werden den Auskunftspflichtigen auf keinen Fall zurückgegeben. [Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 abgeändert durch Art. 7 Nr. 1 des K.E. vom

  1. Juni 2021 (B.S. vom
  2. Juli 2021); Abs. 1 Nr. 3/1 eingefügt durch Art. 7 Nr. 2 des K.E. vom
  3. Juni 2021 (B.S. vom
  4. Juli 2021)] KAPITEL 6 - Finanzbestimmungen Art. 21 - § 1 - Zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, das auf das Datum der Inbetriebnahme der ZKS2 folgt, legt die BNB den Vorschussbetrag des Beitrags zu ihren Funktionskosten fest, der für jede Einsichtnahme in die ZKS in dem betreffenden Kalenderjahr geschuldet wird. Dieser Vorschussbetrag pro Antrag auf Mitteilung von Informationen der ZKS wird berechnet, indem der Betrag der Funktionskosten, die die BNB für dieses Kalenderjahr erwartet, durch die Gesamtzahl Anträge auf Mitteilung von Informationen der ZKS für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird, so wie sie auf der Grundlage der von jeder zentralisierenden Organisation oder, in deren Ermangelung, von jedem Auskunftsberechtigten mitgeteilten Schätzungen auf vorsichtige Weise von der BNB geschätzt wird. Die BNB teilt diesen Vorschussbetrag pro Antrag auf Mitteilung von Informationen der ZKS jeder zentralisierenden Organisation und, in Ermangelung einer solchen Organisation, jedem Auskunftsberechtigten gemäß den technischen Modalitäten und anhand des Trägers und des elektronischen Übermittlungskanals, die die BNB bestimmt, mit. Am Datum der Inbetriebnahme der ZKS2 legt die BNB den Vorschussbetrag pro Antrag auf Mitteilung von Informationen der ZKS in Bezug auf das Kalenderjahr, in das dieses Datum fällt, auf dieselbe Weise wie in Absatz 1 bestimmt fest, wobei aber diese Berechnung auf den Erwartungen für den Rest des laufenden Kalenderjahres beruht. § 2 - Zu Beginn eines jeden Kalenderquartals, das auf das Datum der Inbetriebnahme der ZKS2 folgt, stellt die BNB jeder zentralisierenden Organisation oder, in Ermangelung einer solchen zentralisierenden Organisation, jedem Auskunftsberechtigten einen Vorschussbeitrag zu ihren Funktionskosten in Rechnung. Dieser Beitrag wird berechnet, indem der in § 1 erwähnte Vorschussbetrag pro Antrag auf Mitteilung von Informationen der ZKS mit der tatsächlichen Anzahl Anträge auf Mitteilung von Informationen der ZKS, die im abgelaufenen Kalenderquartal bei der betreffenden zentralisierenden Organisation oder, in deren Ermangelung, beim betreffenden Auskunftsberechtigten eingereicht worden sind, multipliziert wird. § 3 - Innerhalb des Halbjahres, das auf das Ende eines jeden in § 1 erwähnten Kalenderjahres folgt, legt die BNB den endgültigen Betrag des Beitrags zu ihren Funktionskosten fest, der für jeden im abgelaufenen Kalenderjahr gestellten Antrag auf Mitteilung von Informationen der ZKS geschuldet wird. Dieser endgültige Betrag pro Antrag auf Mitteilung von Informationen der ZKS wird berechnet, indem der Betrag der Funktionskosten, die der BNB im abgelaufenen Kalenderjahr tatsächlich entstanden sind, durch die Gesamtzahl Anträge auf Mitteilung von Informationen der ZKS, die in diesem Kalenderjahr gestellt worden sind, geteilt wird. Die BNB berechnet den Betrag des endgültigen Beitrags jeder zentralisierenden Organisation oder, in deren Ermangelung, jedes Auskunftsberechtigten zu ihren Funktionskosten für das abgelaufene Kalenderjahr, indem sie den in Absatz 1 erwähnten endgültigen Betrag pro Antrag auf Mitteilung von Informationen der ZKS mit der Anzahl Anträge auf Mitteilung von Informationen der ZKS, die von der betreffenden zentralisierenden Organisation beziehungsweise vom betreffenden Auskunftsberechtigten im abgelaufenen Kalenderjahr eingereicht werden, multipliziert. Der endgültige Betrag pro Antrag auf Mitteilung von Informationen der ZKS und der Betrag des endgültigen Beitrags jeder zentralisierenden Organisation beziehungsweise jedes Auskunftsberechtigten zu den Funktionskosten der BNB, die sich auf das Kalenderjahr beziehen, in das das Datum der Inbetriebnahme der ZKS2 fällt, werden auf dieselbe Weise wie in den ersten beiden Absätzen bestimmt berechnet, wobei aber die Berechnung auf den Daten in Bezug auf den Zeitraum zwischen dem Datum der Inbetriebnahme der ZKS2 und dem Ende des betreffenden Kalenderjahres beruht. Je nachdem, ob der Saldo des endgültigen Beitrags jeder zentralisierenden Organisation beziehungsweise jedes Auskunftsberechtigten zu den Funktionskosten der BNB nach Abzug der von der BNB gemäß § 2 in Rechnung gestellten Vorschussbeträge ein Debet- oder ein Kreditsaldo ist, stellt die BNB entweder eine Rechnung oder eine Gutschrift aus. In dieser Rechnung oder Gutschrift wird der in Absatz 1 erwähnte endgültige Betrag pro Antrag auf Mitteilung von Informationen der ZKS vermerkt. Art. 22 - § 1 - Die BNB stellt folgenden Einrichtungen den Betrag der Investitionskosten in Rechnung:
  5. in Höhe von 17 Prozent: dem FÖD Justiz, 2.in Höhe von 14 Prozent: dem FÖD Finanzen,
  6. in Höhe von 57 Prozent: dem Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens, 4.in Höhe von 3 Prozent: der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer,
  7. in Höhe von 9 Prozent: dem Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen. Die BNB erstellt die Rechnung: - binnen einem Kalendermonat ab dem Datum der Inbetriebnahme der ZKS2, was die ursprünglichen Investitionskosten der ZKS2 betrifft, - binnen einem Kalendermonat ab dem Datum der Inbetriebnahme jeglicher späteren Aktualisierung oder Erweiterung des Inhalts oder der Funktionalitäten der ZKS2 oder der EDV-Plattform, auf der die ZKS2 beruht. § 2 - Zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, das auf das Datum der Inbetriebnahme der ZKS2 folgt, legen die Minister, zu deren Zuständigkeitsbereich die Finanzen beziehungsweise die Justiz gehören, den Betrag des Beitrags zu den Investitionskosten fest, die den in § 1 Absatz 1 erwähnten Einrichtungen für jeden in dem betreffenden Kalenderjahr gestellten Antrag auf Mitteilung von Informationen der ZKS geschuldet wird. Dieser Einheitsbetrag pro Antrag auf Mitteilung von Informationen der ZKS wird berechnet, indem der Gesamtwert der verschiedenen Investitionen, die den in § 1 Absatz 1 erwähnten Einrichtungen bis zu diesem Datum von der BNB in Rechnung gestellt worden sind, durch die in Artikel 21 § 1 Absatz 1 erwähnte Gesamtzahl Anträge auf Mitteilung von Informationen der ZKS, die die BNB für das laufende Kalenderjahr erwartet, geteilt wird. Für die Anwendung dieser Regel wird jedoch bei der Berechnung des Werts der Investitionen eine lineare Abschreibung jeder einzelnen Investition in Höhe von zehn Kalenderhalbjahren berücksichtigt, wobei das erste Kalenderhalbjahr dem Kalenderhalbjahr des Datums der Rechnung entspricht, die die BNB für die betreffende Investition übermittelt hat. Der Wert der Investitionen, der bei der vorerwähnten Berechnung des Einheitsbetrags pro Antrag auf Mitteilung von Informationen der ZKS zu berücksichtigen ist, ist daher der Gesamtwert der Abschreibungsspannen in Bezug auf die Halbjahre, die das betreffende Kalenderjahr zählt. Bei der Inbetriebnahme der ZKS2 legen die in Absatz 1 erwähnten Minister auch den Vorschussbetrag des Beitrags zu den Investitionskosten fest, der den in § 1 Absatz 1 erwähnten Einrichtungen für jeden Antrag auf Mitteilung von Informationen der ZKS geschuldet wird, der im Kalenderjahr gestellt wird, in das das Datum dieser Inbetriebnahme fällt, und zwar auf dieselbe Weise wie in Absatz 1 bestimmt, wobei aber diese Berechnung auf der in Artikel 21 § 1 Absatz 2 erwähnten Gesamtzahl Anträge auf Mitteilung von Informationen der ZKS beruht, die die BNB für den Rest des laufenden Kalenderjahres erwartet. Die BNB stellt je nach Fall den in Absatz 1 beziehungsweise in Absatz 2 erwähnten Einheitsbetrag pro Antrag auf Mitteilung von Informationen der ZKS, der von den zentralisierenden Organisationen und, in Ermangelung solcher zentralisierenden Organisation, von den Auskunftsberechtigten geschuldet wird, zum selben Zeitpunkt und auf dieselbe Weise wie die in Artikel 21 § 2 erwähnten Vorschussbeiträge zu ihren Funktionskosten in Rechnung. Für alle Einheitsbeträge pro Antrag auf Mitteilung von Informationen der ZKS, die die BNB gemäß Absatz 3 in einem bestimmten Kalenderjahr eingenommen hat, wird eine Gutschrift ausgestellt, die die BNB zu Beginn des folgenden Kalenderjahres an jede in § 1 Absatz 1 erwähnte Einrichtung übermittelt und deren Betrag nach den in demselben Absatz bestimmten Anteilen berechnet wird. Art. 23 - Für Beträge unter 100 EUR, die aufgrund der Artikel 21 und 22 der BNB geschuldet werden oder von der BNB geschuldet werden, wird keine Rechnung oder Gutschrift ausgestellt. Der Betrag der aufgrund der Artikel 21 und 22 ausgestellten Rechnungen und Gutschriften ist zahlbar:
  8. binnen dreißig Kalendertagen ab dem Datum ihres Eingangs, was Rechnungen wie in Artikel 21 § 2 erwähnt betrifft, 2.binnen dreißig Kalendertagen ab dem Datum ihrer Prüfung, spätestens jedoch binnen sechzig Kalendertagen ab dem Datum ihres Eingangs, was Rechnungen und Gutschriften wie in Artikel 21 § 3 und Artikel 22 erwähnt betrifft. Zentralisierende Organisationen oder, in deren Ermangelung, Auskunftsberechtigte können mit der BNB die praktischen Modalitäten für die Ausstellung und Übermittlung der in vorliegendem Kapitel erwähnten Rechnungen und Gutschriften vereinbaren. KAPITEL 7 - Modalitäten für die Auferlegung von administrativen Geldbußen Art. 24 - [Zur Vermeidung der Nichtigkeit muss die formelle Feststellung der Verwaltung des Schatzamtes, dass eventuell ein Verstoß gegen die in Artikel 4 des ZKS-Gesetzes erwähnten Pflichten vorliegt, dem betreffenden Auskunftspflichtigen binnen dreißig Tagen ab dem Datum dieser formellen Feststellung über eine gesicherte elektronische Plattform oder, falls dies nicht möglich ist, per Einschreibebrief notifiziert werden. In dieser Notifizierung wird der Auskunftspflichtige aufgefordert, zur Vermeidung des Verfalls seine Verteidigungsmittel binnen dreißig Tagen ab dem Datum des Erhalts der vorerwähnten Notifizierung schriftlich über die vorerwähnte elektronische Plattform oder, falls dies nicht möglich ist, per Einschreibebrief bei der Verwaltung des Schatzamtes geltend zu machen. Zusätzlich zu dieser schriftlichen Verteidigung kann der Auskunftspflichtige immer noch beantragen, mündlich angehört zu werden.] Die in Absatz 1 erwähnte gesicherte elektronische Plattform wird von der Verwaltung des Schatzamtes zur Verfügung gestellt. Mit dieser Plattform werden Ursprung und Integrität des Inhalts der Sendung anhand geeigneter Sicherungstechniken gewährleistet. Der Minister der Finanzen kann die Bedingungen für die Benutzung der Plattform und die Ausnahmen sowie die Modalitäten für den Zugang zu dieser Plattform und die damit verbundenen Rechte und Pflichten festlegen. [Art. 24 Abs. 1 ersetzt durch Art. 8 des K.E. vom
  9. Juni 2021 (B.S. vom
  10. Juli 2021)] Art. 25 - Zur Vermeidung der Nichtigkeit werden der Beschluss zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße, die in Artikel 13 § 4 des ZKS-Gesetzes erwähnten zusätzlichen Angaben und die Aufforderung zur Zahlung der Geldbuße dem Auskunftspflichtigen binnen dreißig Kalendertagen ab dem Datum dieses Beschlusses über die in Artikel 24 Absatz 1 erwähnte Plattform oder, falls dies nicht möglich ist, per Einschreibebrief notifiziert. Art. 26 - Die administrative Geldbuße wird binnen einer Frist von dreißig Kalendertagen ab dem Tag, an dem der Beschluss zur Auferlegung der administrativen Geldbuße gemäß Artikel 13 § 6 des ZKS-Gesetzes vollstreckbar ist, durch Überweisung oder Einzahlung auf die Kontonummer gezahlt, die in der in Artikel 25 erwähnten Aufforderung zur Zahlung der Geldbuße angegeben ist. Art. 27 - Zur Vermeidung der Nichtigkeit müssen die Notifizierung des Beschlusses der Verwaltung des Schatzamtes, den in Artikel 13 § 3 des ZKS-Gesetzes erwähnten Personen eine administrative Geldbuße aufzuerlegen, die in Artikel 13 § 4 des ZKS-Gesetzes erwähnten zusätzlichen Angaben und die Aufforderung zur Zahlung der Geldbuße den vorerwähnten Personen binnen drei Kalendermonaten ab dem Datum der formellen Feststellung durch die Verwaltung des Schatzamtes, dass der Auskunftspflichtige bei Ablauf der in Artikel 26 festgelegten Frist den Betrag der ihm auferlegten administrativen Geldbuße ganz oder teilweise nicht gezahlt hat, über die in Artikel 24 Absatz 1 erwähnte Plattform oder, falls dies nicht möglich ist, per Einschreibebrief notifiziert werden. KAPITEL 8 - Inkrafttreten der Artikel 4 und 13 des ZKS-Gesetzes Art. 28 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von Kapitel 9 des vorliegenden Erlasses treten die Artikel 4 und 13 des ZKS-Gesetzes am
  11. Januar 2020 in Kraft. KAPITEL 9 - Übergangsbestimmungen Art. 29 - § 1 - Nach Erhalt der letzten Dateien, die die in den Artikeln 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom
  12. Juli 2013 über die Funktionsweise der in Artikel 322 § 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten zentralen Kontaktstelle erwähnten Daten enthalten und sich auf das Kalenderjahr 2019 beziehen, konsolidiert die BNB alle in der ZKS registrierten Daten; die BNB passt die Struktur dieser Daten an die Anforderungen der Kapitel 3 und 4 des vorliegenden Erlasses an. Zu diesem Zweck: - gilt der
  13. Januar des ersten Kalenderjahres, in dem das Bestehen eines Bankkontos oder einer vertraglichen Beziehung in Bezug auf irgendeine der in Artikel 1 Nr. 5 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom
  14. Juli 2013 erwähnten Kategorien von Finanzverträgen der ZKS mitgeteilt wurde, als Datum der Eröffnung dieses Bankkontos beziehungsweise des Beginns dieser vertraglichen Beziehung im Sinne von Artikel 7 Nr. 6 des vorliegenden Erlasses, - gilt der
  15. Dezember des letzten Kalenderjahres, in dem das Bestehen eines Bankkontos oder einer vertraglichen Beziehung in Bezug auf irgendeine der in Artikel 1 Nr. 5 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom
  16. Juli 2013 erwähnten Kategorien von Finanzverträgen der ZKS mitgeteilt wurde, als Datum der Schließung dieses Bankkontos beziehungsweise des Endes dieser vertraglichen Beziehung im Sinne von Artikel 7 Nr. 6 des vorliegenden Erlasses. Diese Regel ist jedoch nicht anwendbar, wenn das letzte Kalenderjahr das Jahr 2019 ist. § 2 - Spätestens am
  17. Mai 2020 müssen Auskunftspflichtige der ZKS gemäß den in Artikel 9 vorgesehenen Modalitäten die in den Artikeln 6 bis 8 erwähnten Informationen mitteilen, die sich einerseits auf Bankkonten, die im Jahr 2019 geschlossen worden sind, und andererseits auf vertragliche Beziehungen in Bezug auf irgendeine der in Artikel 1 Nr. 5 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom
  18. Juli 2013 erwähnten Kategorien von Finanzverträgen, die im Jahr 2019 geendet haben, beziehen. Der
  19. Dezember 2019 gilt als Datum der Schließung dieses Bankkonto beziehungsweise des Endes dieser vertraglichen Beziehung im Sinne von Artikel 7 Nr.
  20. Art. 30 - Spätestens am
  21. Mai 2020 müssen Auskunftspflichtige der ZKS gemäß den in Artikel 9 festgelegten Modalitäten die in den Artikeln 6 bis 8 erwähnten Informationen mitteilen, die sich auf folgende, am
  22. Januar 2020 bestehende Konten und Finanzverträge beziehen: - Zahlungskonten, - Bevollmächtigte von Bank- und Zahlungskonten, - Kategorien von Finanzverträgen wie in Artikel 4 Nr. 3 Buchstabe a) und b) des ZKS-Gesetzes erwähnt und - Bankkonten und Finanzverträge wie in Artikel 1 Nr. 5 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom
  23. Juli 2013 erwähnt, die der ZKS zu einem früheren Zeitpunkt nicht mitgeteilt worden sind. Der
  24. Januar 2020 gilt je nach Fall als Datum der Kontoeröffnung beziehungsweise des Beginns der vertraglichen Beziehung oder der Vollmacht im Sinne von Artikel 7 Nr.
  25. Art. 31 - [In Abweichung von Artikel 4 teilen Auskunftspflichtige der ZKS:
  26. spätestens am 29.Juni 2020 die in Artikel 4 des ZKS-Gesetzes erwähnten Daten in Bezug auf den Zeitraum mit, der am
  27. Januar 2020 beginnt, mit Ausnahme der Daten, die sich auf Salden von Bank- oder Zahlungskonten und globalisierte Beträge von Finanzverträgen beziehen,
  28. spätestens am 31.Januar 2022 die in Artikel 4 des ZKS-Gesetzes erwähnten Daten mit, die sich auf Salden von Bank- oder Zahlungskonten und globalisierte Beträge beziehen, die Gegenstand der verschiedenen Kategorien von Finanzverträgen sind, die ab dem
  29. Dezember 2020 bis einschließlich
  30. Juni 2021 festgestellt werden.] [Art. 31 ersetzt durch Art. 9 des K.E. vom
  31. Juni 2021 (B.S. vom
  32. Juli 2021)] KAPITEL 10 - Inkrafttreten Art. 32 - Die Kapitel 1, 8, 10 und 11 treten am zehnten Tag nach dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Die Kapitel 2, 3, 5, 6, 7 und 9 treten am
  33. Januar 2020 in Kraft. Kapitel 4 tritt am Datum der Inbetriebnahme der ZKS2 in Kraft. KAPITEL 11 - Ausführungsbestimmung Art. 33 - Die für Finanzen beziehungsweise Justiz zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

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