§ 1 des Gesetzes erwähnt sind zusammen mit einer Akte gemäß den in den Artikeln 4 bis 6 vorgesehenen Bestimmungen an die FSMA zu richten. Eintragungsantrag und -akte werden der FSMA elektronisch und gemäß den Modalitäten, die sie bestimmt, übermittelt und auf ihrer Website veröffentlicht. Der Antrag wird von der natürlichen Person, die die Eintragung beantragt, oder von der Person, die zu diesem Zweck von ihr ermächtigt worden ist und unter ihrer Verantwortung handelt, oder, wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, vom gesetzlichen Verwaltungsorgan oder von einer oder mehreren Personen eingereicht, die zu diesem Zweck ermächtigt worden sind und unter der Verantwortung des gesetzlichen Verwaltungsorgans handeln. Jede Änderung des Eintragungsantrags oder der in den Artikeln 4 bis 6 erwähnten Angaben oder jede spätere Aktualisierung dieser Angaben oder Unterlagen muss der FSMA in der Form und gemäß den Modalitäten
Absatz 1 erwähnt mitgeteilt werden. Art. 4 - Der Vermittlerkandidat gibt in seinem Antrag an, ob er in das Register der Versicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, in das Register der Rückversicherungsvermittler oder in beide Register eingetragen werden möchte. Der Kandidat, der eine Eintragung in das Register der Versicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder in das Register der Rückversicherungsvermittler beantragt, gibt in seinem Antrag an, in welche Kategorie
§ 1 Absatz 4 und 6 des Gesetzes erwähnt er eingetragen werden möchte und ob er Vertriebstätigkeiten in Bezug auf die in Anlage I zum Gesetz vom 13. März 2016 erwähnten Versicherungstätigkeiten "Nichtleben", in Bezug auf Versicherungsanlageprodukte,
16/1 des Gesetzes bestimmt, und/oder in Bezug auf die in Anlage II zum Gesetz vom
Absatz 1 Nr.2 des Gesetzes erwähnt gemäß den von der FSMA festgelegten Modalitäten nachgewiesen werden, 4. den Nachweis, dass er die erforderlichen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten
bestimmt besitzt, 5.die Erkennungsdaten der bestimmten Vertriebsbeauftragten
§ 1 des Gesetzes erwähnt und die Rechtfertigung, dass ihre Anzahl den in Kapitel 4 vorgesehenen Regeln entspricht, für jeden dieser Vertriebsbeauftragten, die Angabe, ob die Vertriebstätigkeiten, die sie ausüben werden, die in Anlage I zum Gesetz vom 13. März 2016 erwähnten Versicherungstätigkeiten "Nichtleben", Versicherungsanlageprodukte,
16/1 des Gesetzes bestimmt, und/oder die in Anlage II zum Gesetz vom
2 des Gesetzes erwähnt gemäß den von der FSMA festgelegten Modalitäten nachgewiesen werden, 8. für jede der in Nr.5 erwähnten Personen, den Nachweis, dass sie die erforderlichen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten
die Anzahl Personen mit Kundenkontakt, die vom Vermittler für die Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs beschäftigt werden, 10.die Erkennungsdaten der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, mit denen der Vermittler ein Zusammenarbeitsabkommen geschlossen hat, und die Angabe der Versicherungszweige, auf die sich diese Zusammenarbeit bezieht, 11. die Erkennungsdaten und die Unternehmensnummer der Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit
§ 1 des Gesetzes erwähnt, mit denen der Vermittler gegebenenfalls zusammenarbeiten wird, 12.eine Erklärung, in der der Vermittler bestätigt, dass er dafür sorgen wird, dass die in Nr. 11 erwähnten Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit den in Artikel 258 § 2 des Gesetzes erwähnten Verpflichtungen nachkommen und dass sie dabei unter seiner Verantwortung handeln,
eine berufliche Anschrift für elektronische Post, an die die FSMA rechtsgültig die in Ausführung des Gesetzes oder des vorliegenden Erlasses vorgenommenen individuellen oder kollektiven Mitteilungen senden kann, 16.für Vermittler, die in die Kategorie "Versicherungsmakler" oder "Rückversicherungsmakler" eingetragen werden möchten, eine ehrenwörtliche Erklärung
für Vermittler, die als gebundene Versicherungsagenten handeln, die Erkennungsdaten der Versicherungsunternehmen sowie die Tätigkeitsgruppe(n) und die Versicherungszweige, für die sie mit diesen Versicherungsunternehmen als gebundene Versicherungsagenten zusammenarbeiten, 18.für Vermittler, die in die Kategorie "Versicherungsunteragent" oder "Rückversicherungsunteragent" eingetragen werden möchten, eine Erklärung
des Gesetzes erwähnt, die der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler abgibt, unter dessen Verantwortung sie handeln werden,
Art. 6 - Um den Antrag auf Eintragung in das Register der Versicherungsvermittler und der Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder in das Register der Rückversicherungsvermittler auf gültige Weise einzureichen, muss der Vermittlerkandidat, der eine juristische Person ist, unbeschadet des Rechts der FSMA, zusätzliche Informationen anzufordern, die sie zur Beurteilung der Akte für notwendig erachtet, in seinem Antrag zusätzlich zu den in Artikel 5 Nr. 5 bis 21 erwähnten Angaben und Unterlagen folgende Angaben erteilen und ihm folgende Unterlagen beifügen: 1. seine Erkennungsdaten, 2.die Erkennungsdaten der mit der tatsächlichen Leitung beauftragten Personen
1 des Gesetzes erwähnt, Angabe aller mit der tatsächlichen Leitung beauftragten Personen, die de facto die Verantwortung für die Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs tragen,
2 des Gesetzes erwähnt,
1 des Gesetzes erwähnt, 5. für jede der in Nr.2 erwähnten Personen, die de facto die Verantwortung für die Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs tragen, den Nachweis, dass sie die erforderlichen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten
die Erkennungsdaten der Aktionäre oder Mitglieder, die eine Beteiligung von mehr als 10 Prozent an dem Vermittler halten, und die Beträge dieser Beteiligungen
die Erkennungsdaten der Personen, die enge Verbindungen mit dem Vermittler haben, 8.für jede der in den Nummern 6 und 7 erwähnten Personen, ein Erläuterungsschreiben, in dem gemäß den von der FSMA festgelegten Modalitäten nachgewiesen wird, dass sie unter Berücksichtigung der erforderlichen Gewährleistung einer gesunden und vorsichtigen Verwaltung die notwendigen Eigenschaften besitzen
4 des Gesetzes erwähnt,
16/1 des Gesetzes bestimmt, und/oder in Bezug auf die in Anlage II zum Gesetz vom
§ 2 des Gesetzes erwähnt, eine Erklärung des in Absatz 1 erwähnten Verantwortlichen, in der dieser bestätigt, dass er über seine Bestimmung informiert wurde und die ihm zugewiesenen Verantwortlichkeiten akzeptiert. KAPITEL 4 - Vertriebsbeauftragte bei Versicherungsvermittlern, Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit und Rückversicherungsvermittlern und bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Art. 8 - In Artikel 259 § 1 Absatz 1 und 3 des Gesetzes erwähnte Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit und Rückversicherungsvermittler sowie in Artikel 272 des Gesetzes erwähnte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bestimmen in jedem Fall mindestens einen Vertriebsbeauftragten. Wenn die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler sowie die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mehr als zehn Personen mit Kundenkontakt beschäftigen, bestimmen sie einen zusätzlichen Vertriebsbeauftragten, und zwar unabhängig von der Anzahl Verkaufs- oder Vertriebsstellen, sofern die interne Organisation es erlaubt, in jeder Verkaufs- oder Vertriebsstelle die erforderliche Aufsicht über die Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs von einem Vertriebsbeauftragten ausüben zu lassen. Auf dieselbe Weise bestimmen sie für jede neue Gruppe von zehn Personen mit Kundenkontakt einen zusätzlichen Vertriebsbeauftragten. In Abweichung von den Absätzen 2 und 3 bestimmen Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit und Rückversicherungsvermittler, die den Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb nicht hauptberuflich betreiben, einen zusätzlichen Vertriebsbeauftragten, wenn sie mehr als zwanzig Personen mit Kundenkontakt beschäftigen. Auf dieselbe Weise bestimmen sie für jede neue Gruppe von zwanzig Personen mit Kundenkontakt einen zusätzlichen Vertriebsbeauftragten. KAPITEL 5 - Berufshaftpflichtversicherung Art. 9 - Jeder Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit und Rückversicherungsvermittler muss dafür sorgen, dass seine Vertriebstätigkeiten jederzeit durch eine Berufshaftpflichtversicherung gedeckt sind
4 des Gesetzes erwähnt. Art. 10 - Die in Artikel 9 erwähnte Berufshaftpflichtversicherung muss folgende Bedingungen erfüllen: 1. Sie ist bei einem zu diesem Zweck zugelassenen Versicherungsunternehmen abzuschließen.2. Sie deckt die Berufshaftpflicht, die sich aus der Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebstätigkeit des Versicherungsvermittlers, Versicherungsvermittlers in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittlers, seiner Angestellten und, wenn es sich um eine juristische Person handelt, seiner Organe ergibt. 3. Die Deckung, die sie vorsieht, darf für jeden versicherten Vermittler und für jede versicherte Vertriebstätigkeit nicht weniger als 1.250.000 EUR pro Schadensfall und 1.850.000 EUR pro Versicherungsjahr betragen. Wenn die EIOPA die Fünfjahresrevision dieser Beträge gemäß den Bestimmungen des Europäischen Rechts vornimmt, um die von Eurostat veröffentlichte Entwicklung des europäischen Verbraucherpreisindexes zu berücksichtigen, werden die in Absatz 1 erwähnten Beträge zum ersten folgenden Fälligkeitstermin des Vertrags entsprechend angepasst. 4. Ihre Laufzeit darf nicht weniger als ein Jahr betragen, wobei bei Abschluss des Vertrags während eines Kalenderjahres sein erster Fälligkeitstermin auf den 31.Dezember desselben Jahres festgelegt werden darf, unter der Voraussetzung, dass der Vertrag eine Klausel zur jährlichen stillschweigenden Verlängerung enthält und die Frist für die Kündigung des Vertrags sich auf mindestens drei Monate beläuft. 5. Sie muss das gesamte Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums abdecken.6. Wenn der Versicherungsvertrag die Berufshaftpflicht mehrerer Vermittler deckt, übermittelt das Versicherungsunternehmen jedem der versicherten Vermittler jährlich eine Bescheinigung über die auf seinen Namen abgeschlossene Einzelversicherung, in der bestätigt wird, dass die Versicherung die im vorliegenden Erlass festgelegten Bedingungen erfüllt.7. Wenn die Berufshaftpflicht eines Vermittlers nicht mehr versichert ist, setzt das Versicherungsunternehmen, das diese Haftpflicht deckte, die FSMA unverzüglich davon in Kenntnis. Art. 11 - § 1 - Der Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittler übermittelt der FSMA eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens, in der bestätigt wird, dass die Berufshaftpflicht des betreffenden Vermittlers für die betreffende Vertriebstätigkeit versichert ist und dass die Versicherung die im vorliegenden Erlass festgelegten Bedingungen erfüllt. Auf Ersuchen der FSMA muss der Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittler ihr eine Kopie des Versicherungsvertrags übermitteln. § 2 - Wenn die Berufshaftpflicht nicht mehr versichert ist, setzt der Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittler die FSMA unverzüglich davon in Kenntnis. KAPITEL 6 - Erforderliche berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten Art. 12 - Unter den in Artikel 266 Absatz 1 Nr. 1 und Artikel 267 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes erwähnten erforderlichen beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten sind die in Abschnitt 1 erwähnten theoretischen Kenntnisse beziehungsweise die in Abschnitt 2 erwähnte praktische Erfahrung zu verstehen. Abschnitt 1 - Theoretische Kenntnisse Art. 13 - § 1 - Personen mit Kundenkontakt bei einem Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittler oder bei einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen müssen mindestens ausreichende theoretische Kenntnisse in folgenden Bereichen besitzen:
16/1 des Gesetzes erwähnt vertreibt, die in Nr. 4 erwähnten theoretischen Kenntnisse und zusätzliche theoretische Kenntnisse in folgenden Bereichen besitzen:
den Artikeln 43bis § 5 und 70 §§ 6 und 7 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände erwähnt von Mutassur organisiert werden. Diese Prüfungen müssen vom KAK zugelassen sein. Das KAK legt die Kriterien fest, denen diese Prüfungen entsprechen müssen. Art. 16 - Die theoretischen Kenntnisse sind Gegenstand regelmäßiger ergänzender Schulungen nach den in Abschnitt 3 des vorliegenden Kapitels festgelegten Modalitäten. Abschnitt 2 - Praktische Erfahrung Art. 17 - § 1 - Personen mit Kundenkontakt bei einem Versicherungsvermittler, einem Rückversicherungsvermittler oder einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Versicherungs- oder Rückversicherungsunteragenten, ihre Vertriebsbeauftragten und ihre tatsächlichen Leiter, die de facto die Verantwortung für die Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs tragen, müssen eine zweckdienliche praktische Erfahrung von sechs Monaten nachweisen, die bei einem Versicherungsvertreiber beziehungsweise bei einem Rückversicherungsvermittler oder einem Rückversicherungsunternehmen erworben wurde und die in ihrer Gesamtheit im Laufe eines Zeitraums von sechs Jahren vor dem Einreichungsdatum des Antrags auf Eintragung oder Bestimmung bei der FSMA oder, für Personen mit Kundenkontakt, vor dem Datum ihrer Bestimmung durch den Vermittler oder das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gesammelt worden ist. Wenn in Absatz 1 erwähnte Personen mit Kundenkontakt keine zweckdienliche praktische Erfahrung von sechs Monaten nachweisen können, dürfen sie in Abweichung von Absatz 1 diese Erfahrung unter Aufsicht und Begleitung durch einen Versicherungsvermittler, einen Rückversicherungsvermittler, einen Vertriebsbeauftragten, der zu diesem Zweck beim Vermittler oder beim Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bestimmt wird, oder eine zu diesem Zweck beim Vermittler oder Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bestimmte Person mit Kundenkontakt, die die in Artikel 13 § 1 vorgesehenen theoretischen Grundkenntnisse besitzt und die gemäß Absatz 1 verlangte praktische Erfahrung erworben hat, sammeln. [Wenn Versicherungs- oder Rückversicherungsunteragenten, ihre Vertriebsbeauftragten oder ihre tatsächlichen Leiter, die de facto die Verantwortung für die Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs tragen,
Absatz 1 erwähnt keine zweckdienliche praktische Erfahrung von sechs Monaten nachweisen können, dürfen sie in Abweichung von Absatz 1 diese Erfahrung unter Aufsicht und Begleitung durch den Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler, unter dessen Verantwortung der betreffende Unteragent handelt, oder einen Vertriebsbeauftragten, der zu diesem Zweck bei diesem Vermittler bestimmt wird, sammeln.] [Die ausgeübte Aufsicht ist den von der betreffenden Person erbrachten Dienstleistungen, ihren relevanten Qualifikationen und ihrer relevanten Erfahrung angepasst. Die erworbene Erfahrung als Person mit Kundenkontakt in Ausbildung
§ 2 erwähnt oder als Unteragent in Ausbildung
Absatz 3 erwähnt wird als zweckdienliche praktische Erfahrung berücksichtigt.] § 2 - Versicherungs- oder Rückversicherungsmakler, mit der tatsächlichen Leitung eines solchen Maklers beauftragte Personen, die de facto die Verantwortung für die Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs tragen, und Vertriebsbeauftragte, die von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsmakler bestimmt werden, müssen eine zweckdienliche praktische Erfahrung von zwei Jahren nachweisen, die bei einem Versicherungsvertreiber beziehungsweise einem Rückversicherungsvermittler oder einem Rückversicherungsunternehmen erworben wurde und die in ihrer Gesamtheit im Laufe eines Zeitraums von sechs Jahren vor dem Einreichungsdatum des Antrags auf Eintragung oder Bestimmung bei der FSMA gesammelt worden ist. § 3 - Versicherungs- oder Rückversicherungsagenten, mit der tatsächlichen Leitung eines solchen Agenten beauftragte Personen, die de facto die Verantwortung für die Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs tragen, und Vertriebsbeauftragte, die von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsagenten oder von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bestimmt werden, müssen eine zweckdienliche praktische Erfahrung von einem Jahr nachweisen, die bei einem Versicherungsvertreiber beziehungsweise einem Rückversicherungsvermittler oder einem Rückversicherungsunternehmen erworben wurde und die in ihrer Gesamtheit im Laufe eines Zeitraums von sechs Jahren vor dem Einreichungsdatum des Antrags auf Eintragung oder Bestimmung bei der FSMA gesammelt worden ist. § 4 - Die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnte Dauer der praktischen Erfahrung wird um die Hälfte verringert: 1. für Inhaber eines Masterdiploms
§ 2 Nr.1 erwähnt, für das das Kursusprogramm mindestens fünf Credits in Bezug auf technische Kenntnisse im Bereich Versicherungen oder einen gleichwertigen Studienaufwand umfasst, 2. für Inhaber eines Bachelordiploms
für Inhaber eines ausländischen Diploms, das gemäß den geltenden Rechtsvorschriften oder von der zuständigen Behörde als gleichwertig mit einem der in Nr.1 oder 2 erwähnten Diplome anerkannt wird, 4. für Personen, die eine von der FSMA zugelassene Prüfung im Bereich Versicherungen
§ 5 - [Die FSMA kann Struktur und Inhalt dieser praktischen Erfahrung und die Handlungen näher bestimmen, die während des Zeitraums der Aneignung der praktischen Erfahrung unter Aufsicht und Verantwortung eines eingetragenen Vermittlers oder eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens getätigt werden können. Die Dauer der praktischen Erfahrung wird auf der Grundlage von Vollzeitäquivalenten berechnet. Die FSMA kann jedoch spezifische Modalitäten zur Berechnung der Dauer der praktischen Erfahrung näher bestimmen, wenn sie von einem Kandidaten für mehrere Vermittlerstatus oder für eine Funktion bei einem Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler oder bei einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erworben wird, der beziehungsweise das seine Tätigkeiten mit Kreditvermittlungstätigkeiten, Tätigkeiten eines Kreditgebers und/oder Tätigkeiten im Bereich Bank oder Investmentdienstleistungen kumuliert, und/oder wenn diese praktische Erfahrung bei einem Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler oder bei einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erworben wird, der beziehungsweise das mehrere der vorerwähnten Tätigkeiten während des Zeitraums der Aneignung der praktischen Erfahrung kumuliert. Diese spezifischen Modalitäten werden insbesondere der Relevanz der erworbenen praktischen Erfahrung Rechnung tragen.] [Art. 17 § 1 neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 28 Nr. 1 Buchstabe a) des K.E. vom 12. Dezember 2021 (B.S. vom 24. Dezember 2021); Abs. 4 und 5 ersetzt durch Art. 28 Nr. 1 Buchstabe b) des K.E. vom 12. Dezember 2021 (B.S. vom 24. Dezember 2021); § 5 ersetzt durch Art. 28 Nr. 2 des K.E. vom 12. Dezember 2021 (B.S. vom 24. Dezember 2021)] Abschnitt 3 - Regelmäßige ergänzende Schulung Art. 18 - § 1 - Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler, ihre tatsächlichen Leiter, die de facto die Verantwortung für die Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs tragen, und ihre Vertriebsbeauftragten sowie Vertriebsbeauftragte, die bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen
des Gesetzes erwähnt bestimmt werden, müssen jährlich an mindestens fünfzehn Stunden ergänzender Schulung teilnehmen, um ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu aktualisieren und aufrechtzuerhalten. Während der ersten drei Jahre nach ihrer ersten Eintragung als Vermittler oder nach ihrer ersten Bestimmung als Vertriebsbeauftragter oder ihrer ersten Bestimmung als de facto verantwortlicher tatsächlicher Leiter muss die ergänzende Schulung der in Absatz 1 erwähnten Personen für mindestens zwölf Stunden jährlich auf die Aneignung von beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf Versicherungsprodukte, die de facto durch sie oder durch Personen mit Kundenkontakt unter ihrer Verantwortung oder Aufsicht vertrieben werden, ausgerichtet sein. § 2 - Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, ihre tatsächlichen Leiter, die de facto die Verantwortung für die Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs tragen, und die Vertriebsbeauftragten, die sie bestimmt haben, müssen jährlich an mindestens drei Stunden ergänzender Schulung teilnehmen. § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte ergänzende Schulung muss von Ausbildungsorganisatoren, die von der FSMA zugelassen sind, gemäß den von der FSMA bestimmten Modalitäten erteilt werden. Die FSMA kann in einer Verordnung die organisatorischen, inhaltlichen und qualitativen Anforderungen, die Ausbildungsorganisatoren und die durch sie erteilte ergänzende Schulung erfüllen müssen, und die Modalitäten des Zulassungsverfahrens näher bestimmen. [Die FSMA veröffentlicht eine Liste der von ihr zugelassenen Ausbildungsorganisatoren auf ihrer Website.] [Auf einfaches Ersuchen der FSMA müssen die Ausbildungsorganisatoren ihr alle Auskünfte und Unterlagen besorgen, die sie als notwendig erachtet, um zu beurteilen, ob der Ausbildungsorganisator und die von ihm angebotenen ergänzenden Schulungen die Bedingungen von Absatz 1 erfüllen. Die FSMA kann bei den Ausbildungsorganisatoren zudem Inspektionen vornehmen und vor Ort alle Daten, über die sie verfügen, einsehen oder eine Kopie von diesen Daten anfertigen. Stellt die FSMA fest, dass ein Ausbildungsorganisator den in Absatz 1 erwähnten Anforderungen nicht genügt, gibt sie die Frist an, innerhalb deren der festgestellten Lage abgeholfen werden muss.] [Die FSMA kann beschließen, dass die vom betreffenden Ausbildungsorganisator während dieser Frist erteilten Ausbildungen nicht für die im vorliegenden Artikel erwähnte Verpflichtung zur ergänzenden Schulung in Betracht kommen. In diesem Fall informiert der betreffende Ausbildungsorganisator die Teilnehmer darüber. Stellt die FSMA bei Ablauf der von ihr gemäß dem vorhergehenden Absatz festgelegten Frist fest, dass der Unzulänglichkeit nicht abgeholfen worden ist, streicht sie die Zulassung des betreffenden Ausbildungsorganisators.] In Abweichung von den Bestimmungen der vorhergehenden Absätze werden die Ausbildungsorganisatoren, die die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte ergänzende Schulung erteilen, die bestimmt ist für die in Artikel 68 des Gesetzes vom 26. April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Organisation der Zusatzkrankenversicherung (I) erwähnten Versicherungsvermittler, für ihre Vertriebsbeauftragten, für ihre tatsächlichen Leiter, die de facto die Verantwortung für die Tätigkeit des Versicherungsvertriebs tragen, sowie für die Vertriebsbeauftragten der Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit
den Artikeln 43bis § 5 und 70 §§ 6 und 7 des Gesetzes vom
Es wird davon ausgegangen, dass Vertriebsbeauftragte, die am 28. Dezember 2018 ihre Funktionen bei einem im Register der Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler eingetragenen Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler oder bei einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ausüben und die bis zu diesem Zeitpunkt erforderlichen beruflichen Kenntnisse besitzen, die erforderlichen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung dieser Funktionen besitzen
Es wird davon ausgegangen, dass tatsächliche Leiter, die am 28. Dezember 2018 de facto die Verantwortung für die Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs bei einem im Register der Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler eingetragenen Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler tragen, die erforderlichen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung dieser Funktionen bei diesem Vermittler besitzen
Es wird davon ausgegangen, dass Personen mit Kundenkontakt, die am 28. Dezember 2018 direkt an der Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs bei einem im Register der Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler eingetragenen Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler oder bei einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen beteiligt sind und die bis zu diesem Zeitpunkt erforderlichen beruflichen Kenntnisse besitzen, die erforderlichen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung dieser Tätigkeiten besitzen
Es wird davon ausgegangen, dass Versicherungs- oder Rückversicherungsunteragenten, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses im Register der Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler eingetragen sind, über die in Artikel 17 § 1 erwähnte praktische Erfahrung verfügen, und zwar solange sie in derselben Kategorie eingetragen bleiben. Es wird zudem davon ausgegangen, dass Vertriebsbeauftragte und tatsächliche Leiter, die de facto die Verantwortung für die Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs dieser Unteragenten tragen, über die in Artikel 17 § 1 erwähnte praktische Erfahrung für die Ausübung dieser Funktionen bei diesem Vermittler oder einem anderen Unteragenten verfügen. Es wird davon ausgegangen, dass Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, die am
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.