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Ministerieel besluit betreffende het fiscaal stelsel van drankverpakkingen onderworpen aan verpakkingsheffing. - Officieuze coördinatie in het Duits

FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 2 MAART 2004. - Ministerieel besluit betreffende het fiscaal stelsel van drankverpakkingen onderworpen aan verpakkingsheffing. - Officieuze coördinatie in het Duits

Art. 4des M.E.

vom

  1. September 2012 (B.S. vom
  2. September 2012)] [TITEL Ibis - Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr [Titel Ibis mit Art.1/1 eingefügt durch Art. 6 des M.E. vom
  3. September 2012 (B.S. vom
  4. September 2012)] Art. 1/1 - [ § 1 - Bei Überführung von dem Verpackungsbeitrag unterliegenden Getränkebehältern in den steuerrechtlich freien Verkehr wird der Verpackungsbeitrag durch eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr unter Verwendung des elektronischen Systems Paperless Zoll und Akzisen entrichtet, die dem Einheitsbüro übermittelt wird. [...] Die Zweigstelle, von der der Betreffende abhängt, gilt als das Büro, bei dem die Anmeldung abgegeben wird. § 2 - Der Verwalter stellt Anmeldern Spezifikationen in Bezug auf Struktur und Technik der Meldung für die elektronische Einreichung unter Verwendung des elektronischen Systems Paperless Zoll und Akzisen einer Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr zur Verfügung. Die gesamte Meldung muss durch eine elektronische Signatur, die im Gesetz vom
  5. Juli 2001 zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und Zertifizierungsdienste vorgesehen ist, authentifiziert werden. § 3 - Der Verwalter bestimmt die Bedingungen, unter denen ein Anmelder Meldungen anhand seiner eigenen Anwendung erstellen darf, um unter Verwendung des elektronischen Systems Paperless Zoll und Akzisen Anmeldungen zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr einzureichen. § 4 - Die elektronische Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr wird gemäß dem Merkblatt in Anlage 11 zum Ministeriellen Erlass vom
  6. März 2010 über die allgemeine Akzisenregelung ausgefüllt. § 5 - Der Verwalter: - bestimmt die Umstände und Bedingungen, unter denen eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr anhand der Exemplare 6 und 8 des Vordrucks des Einheitspapiers gemäß dem Muster in den Anhängen 31 und 33 zur Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom
  7. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom
  8. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften erfolgt, - schreibt die Verfahren vor, die im Falle der Nichtverfügbarkeit des elektronischen Systems Paperless Zoll und Akzisen einzuhalten sind. § 6 - Bei Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr zum Nullsatz und bei Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr unter Befreiung vom Verpackungsbeitrag [...] muss ebenfalls eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr eingereicht werden. Dies erfolgt auf die in § 1 vorgesehene Weise. § 7 - Hat ein Anmelder Überführungen in den steuerrechtlich freien Verkehr während eines Zeitraums vorgenommen, der sich auf zwei Kalenderjahre bezieht, muss er zwei Anmeldungen zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr einreichen. § 8 - Steuerpflichtige, denen gemäß Artikel 371bis des Gesetzes eine Befreiung vom Verpackungsbeitrag gewährt wird, müssen die Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr unter Befreiung vom Verpackungsbeitrag spätestens am Fünfzehnten des Monats nach dem Monat der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr einreichen.]] [Art. 1/

Art. 7des M.E.

vom

  1. Januar 2014 (B.S. vom
  2. Februar 2014);§ 1 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 3 Nr. 1 des M.E. vom
  3. Juli 2015 (B.S. vom
  4. August 2015); § 6 abgeändert durch Art. 3 Nr. 2 des M.E. vom
  5. Juli 2015 (B.S. vom
  6. August 2015)] TITEL II - Verpackungsbeitrag [Art. 1bis - § 1 - Wenn die Akzisen auf die in Artikel 370 des Gesetzes erwähnten Getränke vorab gezahlt worden sind, müssen natürliche oder juristische Personen, die diese Getränke in Einzelbehälter verpacken, eine Berufsanmeldung auf einem Formular, dessen Muster vom [Verwalter] vorgeschrieben wird, beim Akziseneinnehmer oder beim Zoll- und Akziseneinnehmer des Amtsbereichs, in dem sie ansässig sind, einreichen. Diese Personen müssen eine Buchhaltung führen, die folgende Bestandteile enthält: - Menge der empfangenen Getränke, ausgedrückt in Hektoliter, unter Angabe der Kaufrechnungen oder Lieferscheine, - Menge der in Einzelbehältern verpackten Getränke pro Datum und Art des Behälters. § 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 sind natürliche oder juristische Personen, die die Eigenschaft eines zugelassenen Lagerinhabers, registrierten Wirtschaftsbeteiligten oder steuerlichen Beauftragten im Sinne des Gesetzes vom
  7. Juni 1997 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte besitzen, von der Einreichung einer Berufsanmeldung befreit.] [Art. 1bis eingefügt durch Art. 1 § 1 des M.E. vom
  8. September 2004 (B.S. vom
  9. September 2004); § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 5 des M.E. vom
  10. September 2012 (B.S. vom
  11. September 2012)] KAPITEL I - [Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr] [Überschrift von Kapitel I ersetzt durch Art. 2 des M.E. vom
  12. März 2007 (B.S. vom
  13. April 2007)] Art. 2 - [...] [Art. 2 aufgehoben durch Art. 2 des M.E. vom
  14. September 2004 (B.S. vom
  15. September 2004)] Art. 3 - [Der in Artikel 369 Nr. 12 des Gesetzes erwähnte Schuldner des Verpackungsbeitrags entrichtet den Verpackungsbeitrag gemäß denselben Formen und unter denselben Bedingungen, einschließlich der Bedingungen in Bezug auf die Zahlungsfristen, wie sie für Akzisen gelten.] [Art. 3 ersetzt durch Art. 3 des M.E. vom
  16. September 2004 (B.S. vom
  17. September 2004)] Art.4 - [In Feld 31 der Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr oder auf einem getrennten Blatt müssen alle Angaben gemacht werden, die für die Erhebung des Verpackungsbeitrags erforderlich sind, nämlich Anzahl der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Behälter, Verpackungsart, Inhalt der Behälter, Fassungsvermögen der Behälter, Werkstoff der Behälter, Handelsbezeichnung (Marke) der Behälter.] [Art. 4 ersetzt durch Art. 7 des M.E. vom
  18. September 2012 (B.S. vom
  19. September 2012)] KAPITEL II - [Anerkennung als wiederverwendbarer Einzelbehälter] [Überschrift von Kapitel II ersetzt durch Art.4 des M.E. vom
  20. September 2004 (B.S. vom
  21. September 2004)] Art. 5 - § 1 - [In Artikel 369 Nr. 19 des Gesetzes erwähnte wiederverwendbare Einzelbehälter müssen vom [Verwalter] als solche anerkannt werden.] Diese Anerkennung erfolgt anhand eines Antrags, der von der Person, die die Pfandregelung für die betreffenden Behälter aufstellt, beim [Verwalter] eingereicht wird. § 2 - Der in § 1 erwähnte Antrag umfasst folgende Angaben: - Namen und Adresse des Betreffenden, - Werkstoff des Behälters, - Fassungsvermögen des Behälters, ausgedrückt in Zentiliter, - Verpackungsart, - Handelsbezeichnung (Marke) des im Behälter enthaltenen Getränks, - Code der kombinierten Nomenklatur des im Behälter enthaltenen Getränks. Der Antrag muss datiert und vom Betreffenden unterzeichnet sein. Wenn der Unterzeichner eine juristische Person ist, muss er nach der Unterschrift seine Funktion, seinen Namen und seine Vornamen vermerken. [Diesem Antrag werden alle Belege beigefügt, aus denen hervorgeht, dass die Verpackungen der Begriffsbestimmung des wiederverwendbaren Einzelbehälters entsprechen.] § 3 - [Der [Verwalter] stellt dem Betreffenden nach Überprüfung einen Nachweis der Anerkennung als Mehrwegverpackung aus. Diese Anerkennung, die für eine oder mehrere bestimmte Verpackungen spezifisch ist, ist für ihre Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr oder ihre Inverkehrbringung in Belgien gültig. Jede Änderung der in § 2 erwähnten Informationen wird dem [Verwalter] unverzüglich vom Betreffenden zur Kenntnis gebracht.] [Art. 5 § 1 Abs.

Art. 4Nr.

1 des M.E. vom

  1. März 2007 (B.S. vom
  2. April 2007) und abgeändert durch Art. 5 des M.E. vom
  3. September 2012 (B.S. vom
  4. September 2012); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 5 des M.E. vom
  5. September 2012 (B.S. vom
  6. September 2012); § 2 Abs. 3 ersetzt durch Art. 4 Nr. 2 des M.E. vom
  7. März 2007 (B.S. vom
  8. April 2007); § 3 ersetzt durch Art. 4 Nr. 3 des M.E. vom
  9. März 2007 (B.S. vom
  10. April 2007); § 3 Abs. 1 und 3 abgeändert durch Art. 5 des M.E. vom
  11. September 2012 (B.S. vom
  12. September 2012)] [KAPITEL III - [...] [Kapitel III mit den Artikeln 6 und 7 aufgehoben durch Art. 5 des M.E. vom
  13. März 2007 (B.S. vom
  14. April 2007)] Art. 6 - 7 - [...]] [KAPITEL IV - [...] [Kapitel IV mit Art. 8 aufgehoben durch Art. 6 des M.E. vom
  15. März 2007 (B.S. vom
  16. April 2007)] Art. 8 - [...]] KAPITEL V - [Überführung von Einzelbehältern in den steuerrechtlich freien Verkehr unter Befreiung vom Verpackungsbeitrag] [Überschrift von Kapitel V ersetzt durch Art. 11 des M.E. vom
  17. September 2004 (B.S. vom
  18. September 2004)] Art. 9 - [Dem Verpackungsbeitrag unterliegenden Einzelbehälter, die dazu bestimmt sind, in den in Artikel 32 des Gesetzes vom
  19. Juni 1997 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte erwähnten Fällen geliefert zu werden, können unter Befreiung vom Verpackungsbeitrag in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden.] [Art. 9 ersetzt durch Art. 12 des M.E. vom
  20. September 2004 (B.S. vom
  21. September 2004)] [TITEL III - [...] [Titel III mit den Kapiteln I bis IV und den Artikeln 10 bis 20 aufgehoben durch Art. 8 des M.E. vom
  22. Januar 2014 (B.S. vom
  23. Februar 2014)] Art. 10 - 20 - [...]] [TITEL IIIbis - [...] [Titel IIIbis mit den Kapiteln I bis III und den Artikeln 21 bis 26 eingefügt durch Art. 7 des M.E. vom
  24. Juni 2007 (B.S. vom
  25. Juni 2007) und aufgehoben durch Art.4 des M.E. vom
  26. Juli 2015 (B.S. vom
  27. August 2015)] Art.21 - 26 - [...]] TITEL IV - Verschiedene Bestimmungen [Art. 27 -] Der Ministerielle Erlass vom
  28. September 1999 über die Steuerregelung für Produkte, die der Umweltsteuer unterliegen, wird aufgehoben. [Früherer Artikel 21 umnummeriert zu Art. 27 durch Art. 8 des M.E. vom
  29. Juni 2007 (B.S. vom
  30. Juni 2007)] [Art. 28 -] Vorliegender Erlass tritt am
  31. April 2004 in Kraft. [Früherer Artikel 22 umnummeriert zu Art. 28 durch Art. 9 des M.E. vom
  32. Juni 2007 (B.S. vom
  33. Juni 2007)]

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