Bezug auf Tagesmütter/-väter, zur Anpassung bestimmter Beträge im Rahmen der Verwendung der Haushaltsmittel im Bereich Wohlstand 2021-2022 PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Erlassgesetzes vom
Bezug auf Tagesmütter/-väter; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Aufgrund der Dringlichkeit;
der Erwägung, dass die Sozialpartner im Nationalen Arbeitsrat
einer Stellungnahme dafür plädiert haben, die zweijährliche Erhöhung der Leistungen im Rahmen der Anpassung an die Entwicklung des Wohlstands ab dem 1. Juli 2021
Kraft treten zu lassen, und dass die Regierung dieser Stellungnahme folgt; Dass die Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Laufe des Monats Juni notwendig ist, um sicherzustellen, dass diese Wohlstandsanpassung von den verschiedenen Akteuren ab Juli korrekt angewandt werden kann, ohne dass es zur Unterbrechung bei den Zahlungen an die Arbeitslosen kommt und ohne dass im Nachhinein hunderttausende Arbeitslose rückwirkend bezahlt werden müssen; Dass die normalen Verfahren für eine Stellungnahme
nerhalb dieses Zeitraums nicht mehr eingehalten werden können; Auf Vorschlag des Ministers der Beschäftigung, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 111 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom
Nr.1 wird der Betrag "64,6120 EUR" durch den Betrag "65,3228 EUR" ersetzt. 2.
Nr.2 wird der Betrag "69,1426 EUR" durch den Betrag "69,9032 EUR" ersetzt. 3.
Nr.3 wird der Betrag "74,1859 EUR" durch den Betrag "75,0020 EUR" ersetzt. 4.
Nr.4 wird der Betrag "63,8145 EUR" durch den Betrag "64,5165 EUR" ersetzt. 5.
Nr.5 wird der Betrag "63,2060 EUR" durch den Betrag "63,9013 EUR" ersetzt. 6.
Nr.6 wird der Betrag "62,3153 EUR" durch den Betrag "62,9385 EUR" ersetzt. Art. 2 - Artikel 114 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
2.
Absatz 1 wird der Betrag "21,30 EUR" zweimal durch den Betrag "22,04 EUR" ersetzt.3.
wird der Betrag "8,22 EUR" zweimal durch den Betrag "8,42 EUR" ersetzt und der Betrag "6,68 EUR" wird durch den Betrag "6,84 EUR" ersetzt. Art. 3 - Artikel 115 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 3. September 2017 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 2. Juni 2019 und 22. Dezember 2020, wird wie folgt abgeändert: 1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Absatz 1 Nr.3 und 4 Buchstabe a) wird der Betrag "22,14 EUR" durch den Betrag "22,58 EUR" ersetzt. 8.
Absatz 1 Nr.4 Buchstabe b) wird der Betrag "21,30 EUR" durch den Betrag "22,04 EUR" ersetzt. 9.
Absatz 2 wird der Betrag "26,41 EUR" durch den Betrag "26,94 EUR" ersetzt.10.
Art. 4 - Artikel 124 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
Absatz 1 Nr.1 wird der Betrag "35,61 EUR" durch den Betrag "36,86 EUR" ersetzt. 2.
Absatz 1 Nr.2 Buchstabe a) wird der Betrag "9,94 EUR" durch den Betrag "10,18 EUR" ersetzt. 3.
Absatz 1 Nr.2 Buchstabe b) wird der Betrag "15,62 EUR" durch den Betrag "16,00 EUR" ersetzt. 4.
Absatz 1 Nr.2 Buchstabe c) wird der Betrag "26,11 EUR" durch den Betrag "26,74 EUR" ersetzt. 5.
Absatz 1 Nr.3 Buchstabe a) wird der Betrag "8,26 EUR" durch den Betrag "8,43 EUR" ersetzt. 6.
Absatz 1 Nr.3 Buchstabe b) wird der Betrag "13,18 EUR" durch den Betrag "13,44 EUR" ersetzt. 7.
Absatz 2 wird der Betrag "9,08 EUR" durch den Betrag "9,40 EUR" ersetzt und der Betrag "14,59 EUR" wird durch den Betrag "15,10 EUR" ersetzt.8.
Absatz 3 wird der Betrag "37,00 EUR" durch den Betrag "38,29 EUR" ersetzt. Art. 5 -
September 2017 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
Nr.1 wird der Betrag "37,88 EUR" durch den Betrag "39,20 EUR" ersetzt. 2.
Nr.2 wird der Betrag "33,97 EUR" durch den Betrag "34,79 EUR" ersetzt. 3.
Nr.3 wird der Betrag "30,32 EUR" durch den Betrag "30,93 EUR" ersetzt. 4.
Nr.4 wird der Betrag "27,60 EUR" durch den Betrag "28,15 EUR" ersetzt. Art. 7 - [Abänderung von Artikel 131ter desselben Erlasses] Art. 8 - [Abänderung des Königlichen Erlasses vom
Bezug auf Tagesmütter/-väter] Art. 9 - § 1 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2021
Kraft. § 2 - Für Arbeitnehmer, deren durchschnittlicher Tageslohn, erwähnt
§ 1 Absatz 2, Artikel 114 § 6 und Artikel 114 § 7 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom
November 1991, am
der aufgrund von Artikel 119 Nr. 2 festgelegten Einkommensstufe befindet,
der der neue Grenzbetrag B liegt. Für Arbeitnehmer, deren durchschnittlicher Tageslohn, erwähnt
November 1991, am
der aufgrund von Artikel 119 Nr. 2 festgelegten Einkommensstufe befindet,
der der neue Grenzbetrag A liegt. Für Arbeitnehmer, deren durchschnittlicher Tageslohn, erwähnt
November 1991, am
der aufgrund von Artikel 119 Nr. 2 festgelegten Einkommensstufe befindet,
der der neue Grenzbetrag AX liegt. Für alleinstehende Arbeitnehmer, die sich am 30. Juni 2021 im zweiten Entschädigungszeitraum befinden, die keine Alterszulage beziehen und deren durchschnittlicher Tageslohn, erwähnt
November 1991, am
der aufgrund von Artikel 119 Nr. 2 festgelegten Einkommensstufe befindet,
der der neue Grenzbetrag AY liegt. Für Arbeitnehmer, die die Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag
Anspruch nehmen oder eine Zusatzentschädigung für entlassene ältere Grenzgänger beziehen, deren durchschnittlicher Tageslohn am
der aufgrund von Artikel 119 Nr. 2 festgelegten Einkommensstufe befindet,
der der neue Grenzbetrag AZ liegt. Art. 10 - Der für die Beschäftigung zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 14. Juli 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung P.-Y. DERMAGNE
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.