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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 25 novembre 1991 portant réglemen-tation du chômage et modifiant l'arrêté royal du 26 mars 2003, d'exécution

Obsah (8)§ 3§ 4§ 5§ 1§ 2Artikel 125Artikel 114Artikel 131t

LOI, TRAVAIL ET CONCERTATION SOCIALE 14 JUILLET 2021. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 25 novembre 1991 portant réglemen-tation du chômage et modifiant l'arrêté royal du 26 mars 2003, d'exéc

Bezug auf Tagesmütter/-väter, zur Anpassung bestimmter Beträge im Rahmen der Verwendung der Haushaltsmittel im Bereich Wohlstand 2021-2022 PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Erlassgesetzes vom

  1. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, des Artikels 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe i), ersetzt durch das Gesetz vom
  2. Februar 1961, § 1ter, eingefügt durch das Gesetz vom
  3. Mai 2001, § 1quater, eingefügt durch das Gesetz vom
  4. Dezember 2005 und § 1octies Absatz 3 und 4, eingefügt durch das Gesetz vom 25.April 2014; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  5. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  6. März 2003 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe q) des Erlassgesetzes vom
  7. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer

Bezug auf Tagesmütter/-väter; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom

  1. Mai 2021; Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung vom
  2. Juni 2021; Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom
  3. Juni 2021; Aufgrund des Gutachtens Nr. 69.761/1 des Staatsrates vom
  4. Juli 2021, abgegeben

Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Aufgrund der Dringlichkeit;

der Erwägung, dass die Sozialpartner im Nationalen Arbeitsrat

einer Stellungnahme dafür plädiert haben, die zweijährliche Erhöhung der Leistungen im Rahmen der Anpassung an die Entwicklung des Wohlstands ab dem 1. Juli 2021

Kraft treten zu lassen, und dass die Regierung dieser Stellungnahme folgt; Dass die Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Laufe des Monats Juni notwendig ist, um sicherzustellen, dass diese Wohlstandsanpassung von den verschiedenen Akteuren ab Juli korrekt angewandt werden kann, ohne dass es zur Unterbrechung bei den Zahlungen an die Arbeitslosen kommt und ohne dass im Nachhinein hunderttausende Arbeitslose rückwirkend bezahlt werden müssen; Dass die normalen Verfahren für eine Stellungnahme

nerhalb dieses Zeitraums nicht mehr eingehalten werden können; Auf Vorschlag des Ministers der Beschäftigung, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 111 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom

  1. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  2. September 2017 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  3. Juni 2019, wird wie folgt abgeändert: 1.

Nr.1 wird der Betrag "64,6120 EUR" durch den Betrag "65,3228 EUR" ersetzt. 2.

Nr.2 wird der Betrag "69,1426 EUR" durch den Betrag "69,9032 EUR" ersetzt. 3.

Nr.3 wird der Betrag "74,1859 EUR" durch den Betrag "75,0020 EUR" ersetzt. 4.

Nr.4 wird der Betrag "63,8145 EUR" durch den Betrag "64,5165 EUR" ersetzt. 5.

Nr.5 wird der Betrag "63,2060 EUR" durch den Betrag "63,9013 EUR" ersetzt. 6.

Nr.6 wird der Betrag "62,3153 EUR" durch den Betrag "62,9385 EUR" ersetzt. Art. 2 - Artikel 114 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom

  1. Juli 2012 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  2. September 2017,
  3. Juni 2019 und
  4. Dezember 2020, wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 3Nr.3 wird der Betrag "15,59 EUR" durch den Betrag "15,91 EUR" ersetzt.

2.

§ 4

Absatz 1 wird der Betrag "21,30 EUR" zweimal durch den Betrag "22,04 EUR" ersetzt.3.

§ 5

wird der Betrag "8,22 EUR" zweimal durch den Betrag "8,42 EUR" ersetzt und der Betrag "6,68 EUR" wird durch den Betrag "6,84 EUR" ersetzt. Art. 3 - Artikel 115 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 3. September 2017 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 2. Juni 2019 und 22. Dezember 2020, wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 1Absatz 1 Nr.1 wird der Betrag "36,55 EUR" durch den Betrag "37,83 EUR" ersetzt.

2.

§ 1Absatz 1 Nr.2 wird der Betrag "29,94 EUR" durch den Betrag "30,66 EUR" ersetzt.

3.

§ 1Absatz 2 Nr.1 wird der Betrag "36,14 EUR" durch den Betrag "37,41 EUR" ersetzt.

4.

§ 1Absatz 2 Nr.2 wird der Betrag "29,61 EUR" durch den Betrag "30,32 EUR" ersetzt.

5.

§ 2Absatz 1 Nr.1 wird der Betrag "28,93 EUR" durch den Betrag "29,51 EUR" ersetzt.

6.

§ 2Absatz 1 Nr.2 wird der Betrag "26,71 EUR" durch den Betrag "27,24 EUR" ersetzt.

7.

§ 2

Absatz 1 Nr.3 und 4 Buchstabe a) wird der Betrag "22,14 EUR" durch den Betrag "22,58 EUR" ersetzt. 8.

§ 2

Absatz 1 Nr.4 Buchstabe b) wird der Betrag "21,30 EUR" durch den Betrag "22,04 EUR" ersetzt. 9.

§ 2

Absatz 2 wird der Betrag "26,41 EUR" durch den Betrag "26,94 EUR" ersetzt.10.

§ 4wird der Betrag "36,14 EUR" durch den Betrag "37,41 EUR" ersetzt.

Art. 4 - Artikel 124 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom

  1. Juli 2012,
  2. Juli 2015,
  3. September 2017,
  4. Oktober 2018,
  5. Juni 2019 und
  6. Dezember 2020, wird wie folgt abgeändert: 1.

Absatz 1 Nr.1 wird der Betrag "35,61 EUR" durch den Betrag "36,86 EUR" ersetzt. 2.

Absatz 1 Nr.2 Buchstabe a) wird der Betrag "9,94 EUR" durch den Betrag "10,18 EUR" ersetzt. 3.

Absatz 1 Nr.2 Buchstabe b) wird der Betrag "15,62 EUR" durch den Betrag "16,00 EUR" ersetzt. 4.

Absatz 1 Nr.2 Buchstabe c) wird der Betrag "26,11 EUR" durch den Betrag "26,74 EUR" ersetzt. 5.

Absatz 1 Nr.3 Buchstabe a) wird der Betrag "8,26 EUR" durch den Betrag "8,43 EUR" ersetzt. 6.

Absatz 1 Nr.3 Buchstabe b) wird der Betrag "13,18 EUR" durch den Betrag "13,44 EUR" ersetzt. 7.

Absatz 2 wird der Betrag "9,08 EUR" durch den Betrag "9,40 EUR" ersetzt und der Betrag "14,59 EUR" wird durch den Betrag "15,10 EUR" ersetzt.8.

Absatz 3 wird der Betrag "37,00 EUR" durch den Betrag "38,29 EUR" ersetzt. Art. 5 -

Artikel 125desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 3.

September 2017 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom

  1. Juni 2019, wird der Betrag "8,22 EUR" zweimal durch den Betrag "8,42 EUR" ersetzt und der Betrag "6,68 EUR" wird durch den Betrag "6,84 EUR" ersetzt. Art. 6 - Artikel 127 § 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  2. Juni 2019, wird wie folgt abgeändert: 1.

Nr.1 wird der Betrag "37,88 EUR" durch den Betrag "39,20 EUR" ersetzt. 2.

Nr.2 wird der Betrag "33,97 EUR" durch den Betrag "34,79 EUR" ersetzt. 3.

Nr.3 wird der Betrag "30,32 EUR" durch den Betrag "30,93 EUR" ersetzt. 4.

Nr.4 wird der Betrag "27,60 EUR" durch den Betrag "28,15 EUR" ersetzt. Art. 7 - [Abänderung von Artikel 131ter desselben Erlasses] Art. 8 - [Abänderung des Königlichen Erlasses vom

  1. März 2003 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe q) des Erlassgesetzes vom
  2. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer

Bezug auf Tagesmütter/-väter] Art. 9 - § 1 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2021

Kraft. § 2 - Für Arbeitnehmer, deren durchschnittlicher Tageslohn, erwähnt

Artikel 114

§ 1 Absatz 2, Artikel 114 § 6 und Artikel 114 § 7 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom

  1. November 1991, am
  2. Juni 2021 mindestens dem an diesem Datum geltenden Grenzbetrag C entsprach, wird ab dem
  3. Juli 2021 der durchschnittliche Tageslohn berücksichtigt, der dem neuen Grenzbetrag C entspricht. Für Arbeitnehmer, deren durchschnittlicher Tageslohn, erwähnt

Artikel 114§ 1 Absatz 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25.

November 1991, am

  1. Juni 2021 dem an diesem Datum geltenden Grenzbetrag B entsprach, wird ab dem
  2. Juli 2021 ein durchschnittlicher Tageslohn berücksichtigt, der sich

der aufgrund von Artikel 119 Nr. 2 festgelegten Einkommensstufe befindet,

der der neue Grenzbetrag B liegt. Für Arbeitnehmer, deren durchschnittlicher Tageslohn, erwähnt

Artikel 114§ 1 Absatz 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25.

November 1991, am

  1. Juni 2021 dem an diesem Datum geltenden Grenzbetrag A entsprach, wird ab dem
  2. Juli 2021 ein durchschnittlicher Tageslohn berücksichtigt, der sich

der aufgrund von Artikel 119 Nr. 2 festgelegten Einkommensstufe befindet,

der der neue Grenzbetrag A liegt. Für Arbeitnehmer, deren durchschnittlicher Tageslohn, erwähnt

Artikel 131ter Absatz 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25.

November 1991, am

  1. Juni 2021 dem an diesem Datum geltenden Grenzbetrag AX entsprach, wird ab dem
  2. Juli 2021 ein durchschnittlicher Tageslohn berücksichtigt, der sich

der aufgrund von Artikel 119 Nr. 2 festgelegten Einkommensstufe befindet,

der der neue Grenzbetrag AX liegt. Für alleinstehende Arbeitnehmer, die sich am 30. Juni 2021 im zweiten Entschädigungszeitraum befinden, die keine Alterszulage beziehen und deren durchschnittlicher Tageslohn, erwähnt

Artikel 114§ 1 Absatz 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25.

November 1991, am

  1. Juni 2019 dem an diesem Datum geltenden Grenzbetrag AY entsprach, wird ab dem
  2. Juli 2021 ein durchschnittlicher Tageslohn berücksichtigt, der sich

der aufgrund von Artikel 119 Nr. 2 festgelegten Einkommensstufe befindet,

der der neue Grenzbetrag AY liegt. Für Arbeitnehmer, die die Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag

Anspruch nehmen oder eine Zusatzentschädigung für entlassene ältere Grenzgänger beziehen, deren durchschnittlicher Tageslohn am

  1. Juni 2021 dem an diesem Datum geltenden Grenzbetrag AZ entsprach, wird ab dem
  2. Juli 2021 ein durchschnittlicher Tageslohn berücksichtigt, der sich

der aufgrund von Artikel 119 Nr. 2 festgelegten Einkommensstufe befindet,

der der neue Grenzbetrag AZ liegt. Art. 10 - Der für die Beschäftigung zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 14. Juli 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung P.-Y. DERMAGNE

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