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Arrêté royal portant exécution de l'article 168, alinéas 3 et 4 de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée

INSTITUT NATIONAL D'ASSURANCE MALADIE-INVALIDITE 17 SEPTEMBRE

  1. - Arrêté royal portant exécution de l'article 168, alinéas 3 et 4 de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet
  2. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 17 septembre 2005 portant exécution de l'article 168, alinéas 3 et 4 de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994 (Moniteur belge du 30 septembre 2005). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
  3. SEPTEMBER 2005 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 168 Absatz 3 und 4 des am 14.Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des am
  4. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 168, abgeändert durch die Gesetze vom
  5. Dezember 1995 und
  6. Dezember 1999 und ersetzt durch das Gesetz vom
  7. August 2002 zur Festlegung von Maßnahmen in Bezug auf die Gesundheitspflege; Aufgrund des Gesetzes vom
  8. April 2005 zur Kontrolle des Haushaltsplans der Gesundheitspflege und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit, insbesondere des Artikels 58 § 3; Aufgrund des Gesetzes vom
  9. April 1963 über die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Sozialfürsorge; Aufgrund der Dringlichkeit; In der Erwägung, dass im Interesse der Patienten die Tarifsicherheit, die in den getroffenen Vereinbarungen zwischen den Versicherungsträgern und den Ärzten vorgesehen ist, eingehalten werden muss, sind aufgrund des Aufrufs einiger repräsentativer Berufsverbände, die Tarife nicht mehr einzuhalten, Zwangsmaßnahmen erforderlich; Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.773/1/V des Staatsrates vom
  10. August 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die Ärzte-Inspektoren des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle und die Sozialinspektoren des Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle stellen entweder auf eigene Initiative, oder auf der Grundlage der vom Versicherungsträger übermittelten Informationen oder auf der Grundlage einer Beschwerde die in Artikel 168 Absatz 3 und 4 des am
  11. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Verstöße fest. Art. 2 - Sie können ein Protokoll erstellen, eine Verwarnung erteilen oder dem Zuwiderhandelnden eine Frist auferlegen, binnen der er sich den Vorschriften anpassen muss. Art. 3 - Eine Abschrift des in Artikel 1 erwähnten Protokolls zur Feststellung des Verstoßes wird dem Zuwiderhandelnden zur Vermeidung der Nichtigkeit binnen vierzehn Tagen per Einschreibebrief übermittelt. Mit derselben Notifizierung wird der Zuwiderhandelnde aufgefordert, seine Verteidigungsmittel binnen einer Frist von fünfzehn Tagen beim leitenden Beamten des Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle schriftlich geltend zu machen. Eine Ausfertigung des Protokolls zur Feststellung des Verstoßes wird ebenfalls dem leitenden Beamten des Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle übermittelt. Art. 4 - Der leitende Beamte verhängt die administrative Geldbuße und der Beschluss wird dem Zuwiderhandelnden, zusammen mit einer Aufforderung zur Zahlung der Geldbuße, binnen einer Frist von drei Monaten ab dem Datum der Mitteilung des Beschlusses per Einschreibebrief übermittelt. Art. 5 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  12. September 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten R. DEMOTTE

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