FEDERALE OVERHEIDSDIENST WERKGELEGENHEID, ARBEID EN SOCIAAL OVERLEG 28 APRIL 2017. - Codex over het welzijn op het werk, Boek I, Titel 4. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst
erhalten haben. Abschnitt 2 - Formular zur Beurteilung des Gesundheitszustands Art. I.4-46 - Das Formular zur Beurteilung des Gesundheitszustands, dessen Muster in Anlage I.4-2 erster Teil aufgenommen ist, ist das Dokument, anhand dessen Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsärzte nach jeder ärztlichen Vorsorgeuntersuchung ihren Beschluss mitteilen. Der Wortlaut der Artikel I.4-62 bis I.4-67, der in Anlage I.4-2 zweiter Teil aufgenommen ist, muss auf dem Formular zur Beurteilung des Gesundheitszustands vermerkt werden. Sobald ein Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt über alle Beurteilungselemente und insbesondere über die Ergebnisse der in Artikel I.4-27 erwähnten Leistungen verfügt und nachdem die in den Artikeln I.4-53 bis I.4-56 erwähnten Maßnahmen getroffen worden sind, füllt er dieses Dokument in dreifacher Ausfertigung aus. Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt sendet dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer jeweils eine Ausfertigung dieses Dokuments in verschlossenem Umschlag zu beziehungsweise händigt sie ihnen persönlich aus. Er fügt die dritte Ausfertigung gemäß Artikel I.4-85 in die Gesundheitsakte des Arbeitnehmers ein. Das Formular zur Beurteilung des Gesundheitszustands darf weder Angaben zur Diagnose noch irgendwelche anderen Formulierungen enthalten, die die Achtung vor dem Privatleben beeinträchtigen könnten. Mit jeder auf dem Formular zur Beurteilung des Gesundheitszustands vermerkten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit müssen in Artikel I.4-33 erwähnte Gefahrenverhütungsmaßnahmen einhergehen. Art. I.4-47 - Handelt es sich um eine vorherige Beurteilung des Gesundheitszustands eines Bewerbers oder Arbeitnehmers, vermerkt der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt auf dem Formular zur Beurteilung des Gesundheitszustands entweder, dass der Bewerber oder Arbeitnehmer ausreichend arbeitsfähig ist oder dass er bleibend oder für einen von ihm festgelegten Zeitraum arbeitsunfähig ist. Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsärzte versehen jede Arbeitsunfähigkeitserklärung, die sich aus einer vorherigen Beurteilung des Gesundheitszustands ergibt, mit Gründen. Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt kann dem vom Bewerber oder Arbeitnehmer bestimmten behandelnden Arzt auf seinen Antrag hin die Angaben, die diesen Arbeitsunfähigkeitsbeschluss begründen, zusenden, damit eine bessere Anpassung und Abstimmung zwischen dem Gesundheitszustand des Bewerbers oder Arbeitnehmers und einer anderen Beschäftigungsmöglichkeit erreicht werden kann. Art. I.4-48 - Handelt es sich um eine vorherige Beurteilung des Gesundheitszustands, eine periodische Beurteilung des Gesundheitszustands oder eine Untersuchung bei Wiederaufnahme der Arbeit eines Arbeitnehmers, dem eine Funktion mit Sicherheitsanforderungen, eine Funktion mit erhöhten Wachsamkeitsanforderungen oder eine Tätigkeit mit Risiken im Zusammenhang mit einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung zugewiesen ist, vermerkt der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt auf dem Formular zur Beurteilung des Gesundheitszustands entweder, dass der Arbeitnehmer ausreichend arbeitsfähig ist oder dass er bleibend oder für einen von ihm festgelegten Zeitraum arbeitsunfähig ist und dass es verboten ist, ihm den betreffenden Arbeitsplatz beziehungsweise die betreffende Tätigkeit zuzuweisen oder ihn weiterhin an diesem Arbeitsplatz zu beschäftigen beziehungsweise diese Tätigkeit ausüben zu lassen. In diesem Fall empfiehlt er, dass ihm ein Arbeitsplatz oder eine Tätigkeit zugewiesen wird, für den/die er die Beschäftigungsbedingungen in Rubrik F bestimmt, oder vermerkt er, dass der Arbeitnehmer krankgeschrieben werden muss. Art. I.4-49 - Handelt es sich um irgendeine andere ärztliche Vorsorgeuntersuchung, vermerkt der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt auf dem Formular zur Beurteilung des Gesundheitszustands:
- entweder, dass der Arbeitnehmer ausreichend arbeitsfähig ist 2.oder dass er empfiehlt, dass dem Arbeitnehmer definitiv oder für einen von ihm festgelegten Zeitraum ein anderer Arbeitsplatz oder eine andere Tätigkeit zugewiesen wird, für den/die er die Beschäftigungsbedingungen in Rubrik F bestimmt,
- oder dass der Arbeitnehmer krankgeschrieben werden muss 4.oder dass der Arbeitnehmer bleibend arbeitsunfähig ist. Art. I.4-50 - Handelt es sich um eine Untersuchung einer schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerin, vermerkt der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt auf dem Formular zur Beurteilung des Gesundheitszustands:
- entweder, dass die Arbeitnehmerin ausreichend arbeitsfähig ist, um ihre Tätigkeiten ohne Weiteres weiterhin auszuüben oder um ihre Tätigkeiten unter den von ihm festgelegten Bedingungen weiterhin auszuüben oder um die vorgeschlagene neue Tätigkeit für einen von ihm festgelegten Zeitraum auszuüben, 2.oder dass die Arbeitnehmerin für einen von ihm festgelegten Zeitraum unfähig ist, ihre Tätigkeiten weiterhin auszuüben oder die vorgeschlagene neue Tätigkeit auszuüben, und folglich für sie ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden muss
- oder dass die Arbeitnehmerin wegen eines Leidens, das nicht mit der Schwangerschaft oder dem Stillen zusammenhängt, krankgeschrieben werden muss. Art. I.4-51 - Handelt es sich um eine ärztliche Untersuchung eines in Artikel X.3-12 erwähnten Jugendlichen im Arbeitsverhältnis oder eines Praktikanten, der einer wie in Buch X Titel 4 erwähnten Art Gesundheitsüberwachung unterliegt, vermerkt der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt auf dem Formular zur Beurteilung des Gesundheitszustands entweder, dass der Jugendliche beziehungsweise Praktikant ausreichend arbeitsfähig ist oder dass der Jugendliche beziehungsweise Praktikant für eine Beschäftigung, deren Bedingungen er bestimmt, arbeitsfähig ist. Art. I.4-52 - Arbeitgeber klassieren die Formulare zur Beurteilung des Gesundheitszustands nach Arbeitnehmer. Solange ein Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt bleibt, bewahrt der Arbeitgeber mindestens die Formulare der letzten drei Jahre und alle Formulare, die Empfehlungen enthalten, auf. Er hält sie [dem mit der Überwachung beauftragten Beamten] jederzeit zur Verfügung. [Art. I.4-52 Abs. 2 abgeändert durch Art. 11 des K.E. vom
- Mai 2019 (B.S. vom
- Juni 2019)] Abschnitt 3 - Vor jedem Beschluss zu treffende Maßnahmen Art. I.4-53 - Bevor ein Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt für einen Arbeitnehmer eine zeitweilige oder definitive Versetzung vorschlägt oder einen Arbeitsunfähigkeitsbeschluss fasst, muss er die angemessenen zusätzlichen Untersuchungen vornehmen, die zu Lasten des Arbeitgebers gehen, insbesondere wenn der Arbeitnehmer von einem vermutlich berufsbedingten Leiden betroffen ist, dessen Diagnose anhand der für die periodische Beurteilung des Gesundheitszustands festgelegten Mittel nicht ausreichend erhärtet werden konnte. Außerdem muss sich der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt nach der sozialen Lage des Arbeitnehmers erkundigen, die Risikoanalyse erneut ausführen und vor Ort untersuchen, welche Maßnahmen und Anpassungen dem Arbeitnehmer ermöglichen würden, unter Berücksichtigung seiner Möglichkeiten weiterhin an seinem Arbeitsplatz beschäftigt zu bleiben oder seine Tätigkeit weiterhin auszuüben. Der Arbeitnehmer kann sich von einem Personalvertreter im Ausschuss oder in Ermangelung eines Ausschusses von einem Gewerkschaftsvertreter seiner Wahl beistehen lassen. Art. I.4-54 - Wenn ein Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt der Meinung ist, dass ein Arbeitnehmer weiterhin an seinem Arbeitsplatz beschäftigt bleiben oder seine Tätigkeit weiterhin ausüben kann, vermerkt er in Rubrik F des Formulars zur Beurteilung des Gesundheitszustands, welche Maßnahmen getroffen werden müssen, um die Risikofaktoren durch die Anwendung von Gefahrenverhütungsmaßnahmen gemäß der Risikoanalyse so schnell wie möglich auf ein Minimum zu reduzieren. Art. I.4-55 - Die Möglichkeiten einer neuen Beschäftigung und die Maßnahmen zur Anpassung der Arbeitsplätze sind Gegenstand einer vorherigen Konzertierung zwischen dem Arbeitgeber, dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt und gegebenenfalls anderen Gefahrenverhütungsberatern, dem Arbeitnehmer und den Arbeitnehmervertretern im Ausschuss oder in Ermangelung eines Ausschusses den vom Arbeitnehmer ausgewählten Gewerkschaftsvertretern. Art. I.4-56 - Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsärzte informieren den Arbeitnehmer über sein Recht, die in vorliegendem Titel erwähnten Konzertierungs- und Widerspruchsverfahren in Anspruch zu nehmen. Abschnitt 4 - Konzertierungsverfahren Art. I.4-57 - Außer im Falle der in Artikel I.4-25 erwähnten vorherigen Beurteilung des Gesundheitszustands kann ein Arbeitnehmer, wenn der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt urteilt, dass eine zeitweilige oder definitive Versetzung notwendig ist, weil eine Anpassung der Funktion mit Sicherheitsanforderungen, der Funktion mit erhöhten Wachsamkeitsanforderungen oder der Tätigkeit mit bestimmtem Risiko von einem technischen oder objektiven Standpunkt aus nicht möglich ist oder aus gebührend gerechtfertigten Gründen vernunftgemäß nicht verlangt werden kann, das weiter unten beschriebene Konzertierungsverfahren unter den dort aufgeführten Bedingungen in Anspruch nehmen. Art. I.4-58 - § 1 - Bevor ein Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt das Formular zur Beurteilung des Gesundheitszustands ausfüllt, setzt er den Arbeitnehmer von seinem Vorschlag einer zeitweiligen oder definitiven Versetzung in Kenntnis, indem er ihm entweder eine Unterlage aushändigt, die der Arbeitnehmer zur Empfangsbestätigung unterzeichnet, oder einen Einschreibebrief mit Rückschein zuschickt. § 2 - Der Arbeitnehmer verfügt über eine Frist von fünf Werktagen nach der Bestätigung des Empfangs, um sein Einverständnis zu erteilen oder zu verweigern. § 3 - Ist der Arbeitnehmer nicht einverstanden, nennt er dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt einen behandelnden Arzt seiner Wahl. Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt teilt diesem Arzt seinen mit Gründen versehenen Beschluss mit. Die beiden Ärzte versuchen, zu einem gemeinsamen Beschluss zu kommen. Jeder von ihnen darf die zusätzlichen Untersuchungen oder Konsultationen verlangen, die er für unentbehrlich erachtet. Nur die vom Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt verlangten zusätzlichen Untersuchungen oder Konsultationen gehen zu Lasten des Arbeitgebers. Art. I.4-59 - Wird durch die Konzertierung der Beschluss des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes ausgesetzt, wartet dieser das Ende dieses Verfahrens ab, bevor er das Formular zur Beurteilung des Gesundheitszustands ausfüllt. Art. I.4-60 - § 1 - Handelt es sich um eine ärztliche Untersuchung eines Arbeitnehmers, der mit einer Funktion mit Sicherheitsanforderungen, einer Funktion mit erhöhten Wachsamkeitsanforderungen oder einer Tätigkeit mit Risiken im Zusammenhang mit einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung beauftragt ist, oder einer schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerin, die an einem Arbeitsplatz beschäftigt ist, für den aus der Bewertung eine Tätigkeit mit spezifischem Risiko hervorgeht, oder ist der Arbeitnehmer von einer schweren übertragbaren Krankheit betroffen, wird der Beschluss des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes durch die Konzertierung nicht ausgesetzt. § 2 - In diesen Fällen füllt der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt ein erstes Formular zur Beurteilung des Gesundheitszustands zu dem Zeitpunkt aus, zu dem er dem Arbeitnehmer seinen Beschluss mitteilt, eine zeitweilige oder definitive Versetzung vorzuschlagen. Er vermerkt in Rubrik G, dass der Arbeitnehmer, wenn er nicht einverstanden ist, das in Artikel I.4-57 erwähnte Konzertierungsverfahren in Anspruch nehmen kann, und in Rubrik F, dass er empfiehlt, dass dem Arbeitnehmer ein Arbeitsplatz oder eine Tätigkeit zugewiesen wird, für den/die er die Beschäftigungsbedingungen bestimmt. § 3 - Bei Abschluss des Konzertierungsverfahrens füllt er ein neues Formular zur Beurteilung des Gesundheitszustands aus. Art. I.4-61 - Sind die beiden Ärzte nicht zu einem gemeinsamen Beschluss gelangt oder konnte das Konzertierungsverfahren nicht innerhalb vierzehn Werktagen abgeschlossen werden, behält der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt auf dem Formular zur Beurteilung des Gesundheitszustands seinen eigenen Beschluss bei. Er vermerkt in Rubrik G, dass der Arzt des Arbeitnehmers anderer Meinung ist oder dass das Verfahren nicht innerhalb der festgelegten Frist abgeschlossen werden konnte, und in Rubrik F, dass die zeitweilige oder definitive Versetzung notwendig ist und dass er empfiehlt, dass dem Arbeitnehmer ein Arbeitsplatz oder eine Tätigkeit zugewiesen wird, für den/die er die Beschäftigungsbedingungen bestimmt. Abschnitt 5 - Widerspruchsverfahren Art. I.4-62 - Außer im Falle der in Artikel I.4-25 erwähnten vorherigen Beurteilung des Gesundheitszustands kann ein Arbeitnehmer, ungeachtet ob er das in Artikel I.4-57 vorgesehene Konzertierungsverfahren in Anspruch genommen hat oder nicht, gegen den Beschluss des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes, durch den seine Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die ausgeübte Arbeit eingeschränkt wird oder durch den er für unfähig erklärt wird, diese Arbeit weiterhin auszuüben, Widerspruch einlegen. Zu diesem Zweck gebraucht er das Formular, dessen Muster in Anlage I.4-2 dritter Teil aufgenommen ist. Art. I.4-63 - Dieser Widerspruch wird gültig eingelegt, wenn er innerhalb sieben Werktagen ab dem Datum, an dem das Formular zur Beurteilung des Gesundheitszustands dem Arbeitnehmer zugeschickt beziehungsweise ausgehändigt worden ist, per Einschreibebrief an den zuständigen Arzt-Sozialinspektor der Generaldirektion KWB gerichtet wird. Art. I.4-64 - Der Arzt-Sozialinspektor der Generaldirektion KWB lädt den Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt und den behandelnden Arzt des Arbeitnehmers schriftlich zum Widerspruchsverfahren an einem von ihm festgelegten Ort und Datum vor und fordert sie auf, die relevanten Unterlagen im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Arbeitnehmers mitzubringen. Er lädt ebenfalls den Arbeitnehmer vor, damit dieser gegebenenfalls angehört und untersucht werden kann. Art. I.4-65 - Die Sitzung, in der der Widerspruch behandelt wird, muss spätestens innerhalb einundzwanzig Werktagen nach dem Datum des Empfangs des Widerspruchs des Arbeitnehmers stattfinden. Im Falle einer Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags des Arbeitnehmers aufgrund von Krankheitsurlaub kann diese Frist auf einunddreißig Werktage verlängert werden. Art. I.4-66 - § 1 - Verlangt ein Arzt während der Sitzung zur Behandlung des Widerspruchs eine Begutachtung, darf die Frist zur Beschlussfassung einunddreißig Werktage ab dem Datum, an dem die Sitzung stattgefunden hat, nicht überschreiten. Während der definitiven Sitzung fassen die drei Ärzte mit Stimmenmehrheit einen Beschluss. Wenn der vom Arbeitnehmer bestimmte behandelnde Arzt oder der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt abwesend ist und wenn die anwesenden Ärzte sich nicht einigen, fasst der Arzt-Sozialinspektor der Generaldirektion KWB den Beschluss selbst. § 2 - Der ärztliche Beschluss wird vom Arzt-Sozialinspektor der Generaldirektion KWB in einem Protokoll festgehalten, das von den anwesenden Ärzten unterzeichnet und in der Gesundheitsakte des Arbeitnehmers aufbewahrt wird. Der Arzt-Sozialinspektor der Generaldirektion KWB übermittelt dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer sofort eine Abschrift des Protokolls, in dem der gefasste Beschluss festgehalten ist. Art. I.4-67 - Durch den Widerspruch wird der Beschluss des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes ausgesetzt. Dies gilt nicht für die ärztliche Untersuchung eines Arbeitnehmers, der mit einer Funktion mit Sicherheitsanforderungen, einer Funktion mit erhöhten Wachsamkeitsanforderungen oder einer Tätigkeit mit Risiken im Zusammenhang mit einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung beauftragt ist, oder einer schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerin, die an einem Arbeitsplatz beschäftigt ist, für den aus der Bewertung eine Tätigkeit mit spezifischem Risiko hervorgeht. Abschnitt 6 - Zeitweilige Beschäftigung während der Konzertierungs- und Widerspruchsverfahren Art. I.4-68 - § 1 - Arbeitgeber bemühen sich, Arbeitnehmern, deren Formular zur Beurteilung des Gesundheitszustands eine entsprechende Empfehlung enthält, so schnell wie möglich einen anderen Arbeitsplatz oder eine andere Tätigkeit zuzuweisen, der/die den Empfehlungen des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes entspricht. Arbeitgeber, die nicht in der Lage sind, einen anderen Arbeitsplatz oder eine andere Tätigkeit, so wie in Absatz 1 erwähnt, anzubieten, müssen dies vor dem Arzt-Sozialinspektor der Generaldirektion KWB rechtfertigen können. § 2 - Arbeitnehmer, die einen Widerspruch eingelegt haben, dürfen bis zum Tag des definitiven Beschlusses keinen Lohnverlust erleiden. Während dieses Zeitraums müssen sie jede Tätigkeit annehmen, die der betreffende Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt für mit ihrem Gesundheitszustand vereinbar erachtet. § 3 - Solange kein definitiver Beschluss über die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers gefasst worden ist, ist die bleibende Arbeitsunfähigkeit nicht nachgewiesen. Abschnitt 7 - Folgen des definitiven Beschlusses des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes Art. I.4-69 - § 1 - Es ist verboten, einem Arbeitnehmer eine Funktion mit Sicherheitsanforderungen, eine Funktion mit erhöhten Wachsamkeitsanforderungen oder eine Tätigkeit mit Risiken im Zusammenhang mit einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung zuzuweisen oder ihn diese weiterhin ausüben zu lassen, wenn dieser Arbeitnehmer dafür vom Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt für unfähig erklärt worden ist. § 2 - Es ist verboten, einer Arbeitnehmerin einen Arbeitsplatz, für den aus der Bewertung eine Tätigkeit mit spezifischem Risiko für schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen hervorgeht und für den eine Anpassung von einem technischen oder objektiven Standpunkt aus nicht möglich ist oder aus ordnungsgemäß gerechtfertigten Gründen vernunftgemäß nicht verlangt werden kann, zuzuweisen oder sie weiterhin dort zu beschäftigen, wenn diese Arbeitnehmerin dafür vom Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt für unfähig erklärt worden ist. Art. I.4-70 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel I.4-69 müssen Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der durch einen definitiven Beschluss des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes für bleibend arbeitsunfähig erklärt worden ist, gemäß den Empfehlungen des Letzteren weiterhin beschäftigen. Zu diesem Zweck befolgen sie das in den Artikeln I.4-74 bis I.4-78 vorgesehene Verfahren im Hinblick auf die Erstellung eines Wiedereingliederungsplans. Art. I.4-71 - Von einer schweren übertragbaren Krankheit betroffene Arbeitnehmer, die verpflichtet sind, einen Krankheitsurlaub zu nehmen, der vom Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt auf dem Formular zur Beurteilung des Gesundheitszustands empfohlen wird, müssen unverzüglich ihren behandelnden Arzt konsultieren, mit dem der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt Kontakt aufgenommen hat. In diesem Fall sind die in den Artikeln I.4-34 und I.4-35 erwähnten Bestimmungen in Bezug auf die Untersuchung bei Wiederaufnahme der Arbeit auf diese Arbeitnehmer anwendbar. KAPITEL VI - Wiedereingliederungsprogramm für Arbeitnehmer, die die vereinbarte Arbeit zeitweilig oder definitiv nicht mehr verrichten können Art. I.4-72 - Zweck der in vorliegendem Kapitel erwähnten Wiedereingliederungsprogramme ist es, die Wiedereingliederung von Arbeitnehmern zu fördern, die die vereinbarte Arbeit nicht mehr ausführen können, indem diesen Arbeitnehmern: - entweder zeitweilig eine angepasste Arbeit oder eine andere Arbeit zugewiesen wird, bis sie ihre vereinbarte Arbeit wieder verrichten, - oder definitiv eine angepasste Arbeit oder eine andere Arbeit zugewiesen wird, wenn sie bleibend unfähig sind, ihre vereinbarte Arbeit zu verrichten. Wiedereingliederungsprogramme finden keine Anwendung auf Wiederbeschäftigung bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit. Der Ausschuss beteiligt sich gemäß Artikel I.4-79 an der Entwicklung eines globalen Rahmens für die im Unternehmen durchgeführte Wiedereingliederungspolitik. Art. I.
- § 1 - Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsärzte leiten ein Wiedereingliederungsprogramm auf Antrag folgender Personen ein: 1. eines Arbeitnehmers während des Zeitraums seiner Arbeitsunfähigkeit oder des behandelnden Arztes, wenn der Arbeitnehmer einverstanden ist, 2.des Vertrauensarztes, wenn dieser der Ansicht ist, dass der Arbeitnehmer aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung für Wiedereingliederung in Frage kommt, 3. des Arbeitgebers frühestens vier Monate nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers oder ab dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer ihm eine Bescheinigung seines behandelnden Arztes aushändigt, aus der eine bleibende Unfähigkeit, die vereinbarte Arbeit auszuführen, hervorgeht. § 2 - Sobald ein Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt einen in § 1 Nr. 1 oder 2 erwähnten Antrag auf Wiedereingliederung erhalten hat, informiert er den betreffenden Arbeitgeber. Sobald ein Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt einen in § 1 Nr. 1 oder 3 erwähnten Antrag auf Wiedereingliederung erhalten hat, informiert er den betreffenden Vertrauensarzt. § 3 - Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt lädt den Arbeitnehmer, für den er einen Antrag auf Wiedereingliederung erhalten hat, zu einer Wiedereingliederungsbeurteilung vor, um: - zu prüfen, ob der Arbeitnehmer in der Zukunft, gegebenenfalls mit einer Anpassung des Arbeitsplatzes, die vereinbarte Arbeit wieder verrichten können wird, - auf der Grundlage der Fähigkeiten des Arbeitnehmers die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung zu untersuchen. Wenn der Arbeitnehmer einverstanden ist, bespricht sich der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt gegebenenfalls mit dem behandelnden Arzt des Arbeitnehmers, mit dem Vertrauensarzt und mit anderen Gefahrenverhütungsberatern und Personen, die zum Erfolg der Wiedereingliederung beitragen können. Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt untersucht gleichzeitig den Arbeitsplatz oder die Arbeitsumgebung des Arbeitnehmers, um die Möglichkeiten einer Anpassung dieses Arbeitsplatzes zu bewerten. Er erstellt einen Bericht über seine Feststellungen und diejenigen der an der Konzertierung beteiligten Personen; dieser wird der Gesundheitsakte des Arbeitnehmers beigefügt. § 4 - Nach Abschluss der Wiedereingliederungsbeurteilung und unter Berücksichtigung des Ergebnisses der in § 3 erwähnten Konzertierung fasst der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt so schnell wie möglich einen der folgenden Beschlüsse und vermerkt ihn auf dem Formular zur Wiedereingliederungsbeurteilung:
- a)Es besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer in der Zukunft die vereinbarte Arbeit, gegebenenfalls mit einer Anpassung des Arbeitsplatzes, wieder aufnehmen kann, und der Arbeitnehmer ist in der Lage, in der Zwischenzeit beim Arbeitgeber eine angepasste Arbeit oder eine andere Arbeit, gegebenenfalls mit einer Anpassung des Arbeitsplatzes, zu verrichten.Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt bestimmt die Modalitäten der angepassten Arbeit oder der anderen Arbeit und der Anpassung des Arbeitsplatzes. Zu einem von ihm bestimmten Zeitpunkt prüft der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt das Wiedereingliederungsprogramm erneut gemäß § 3.
- b)Es besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer in der Zukunft die vereinbarte Arbeit, gegebenenfalls mit einer Anpassung des Arbeitsplatzes, wieder aufnehmen kann, aber der Arbeitnehmer ist nicht in der Lage, in der Zwischenzeit beim Arbeitgeber eine angepasste Arbeit oder eine andere Arbeit zu verrichten.Zu einem von ihm bestimmten Zeitpunkt prüft der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt das Wiedereingliederungsprogramm erneut gemäß § 3.
- c)Der Arbeitnehmer ist bleibend unfähig, die vereinbarte Arbeit wieder aufzunehmen, aber er ist in der Lage, beim Arbeitgeber eine angepasste Arbeit oder eine andere Arbeit, gegebenenfalls mit einer Anpassung des Arbeitsplatzes, zu verrichten.Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt bestimmt die Modalitäten der angepassten Arbeit oder der anderen Arbeit und der Anpassung des Arbeitsplatzes.
- d)Der Arbeitnehmer ist bleibend unfähig, die vereinbarte Arbeit wieder aufzunehmen, und ist nicht in der Lage, beim Arbeitgeber eine angepasste Arbeit oder eine andere Arbeit zu verrichten.
- e)Er ist der Ansicht, dass es aus medizinischen Gründen nicht angebracht ist, ein Wiedereingliederungsprogramm einzuleiten.Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt prüft alle zwei Monate erneut die Möglichkeiten, das Wiedereingliederungsprogramm einzuleiten. Dieser Beschluss kann nicht für ein Wiedereingliederungsprogramm gefasst werden, das auf Antrag des Vertrauensarztes eingeleitet wird, wie in Artikel I.
§ 1Nr.
2 erwähnt. Bei der Wiedereingliederungsbeurteilung achtet der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt besonders auf die Progressivität der Maßnahmen, die er vorschlägt. § 5 - Spätestens innerhalb einer Frist von vierzig Werktagen nach Eingang des Antrags auf Wiedereingliederung sorgt der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt dafür, dass: 1. das Formular zur Wiedereingliederungsbeurteilung dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer übermittelt wird, 2.der Vertrauensarzt informiert wird, wenn er keine wie in § 4 Buchstabe b),
- d)und
- e)erwähnte angepasste Arbeit oder andere Arbeit vorschlägt, 3. das Formular zur Wiedereingliederungsbeurteilung der Gesundheitsakte des Arbeitnehmers beigefügt wird. Art. I.4-74 - § 1 - Arbeitgeber erstellen einen Wiedereingliederungsplan in Absprache mit dem Arbeitnehmer, dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt und gegebenenfalls anderen Personen, die zum Erfolg der Wiedereingliederung beitragen können: 1. nachdem er die Wiedereingliederungsbeurteilung erhalten hat, wenn es sich um eine zeitweilige Unfähigkeit handelt, wie in Artikel I.
§ 4Buchstabe a) erwähnt, 2.
nach Ablauf der Frist für die Einreichung eines Widerspruchs gemäß Artikel I.4-80 oder nach Erhalt des Ergebnisses des Widerspruchsverfahrens, durch das der Beschluss des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes bestätigt wird, wenn es sich um eine bleibende Unfähigkeit handelt, wie in Artikel I.
§ 4Buchstabe c) erwähnt.
§ 2 - Der Wiedereingliederungsplan enthält eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen in möglichst konkreter und detaillierter Form:
- a)Beschreibung der vernunftgemäßen Anpassungen des Arbeitsplatzes,
- b)Beschreibung der angepassten Arbeit, insbesondere das Arbeitsvolumen und den Stundenplan, die für die Beschäftigung des Arbeitnehmers gelten können, und gegebenenfalls Progressivität der Maßnahmen,
- c)Beschreibung der anderen Arbeit, insbesondere des Inhalts der Arbeit, die der Arbeitnehmer verrichten kann, sowie das Arbeitsvolumen und den Stundenplan, die für die Beschäftigung des Arbeitnehmers gelten können, und gegebenenfalls Progressivität der Maßnahmen,
- d)Art der Schulung, die vorgeschlagen wird, damit der Arbeitnehmer die Fachkenntnis erwirbt, um eine angepasste Arbeit oder eine andere Arbeit verrichten zu können,
- e)Gültigkeitsdauer des Wiedereingliederungsplans. Gegebenenfalls händigt der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt dem Vertrauensarzt den Wiedereingliederungsplan aus; Letzterer fasst einen Beschluss über die progressive Wiederaufnahme der Arbeit und die Arbeitsunfähigkeit, wie in Artikel 100 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnt. Dieser Beschluss wird im Wiedereingliederungsplan vermerkt. Bei Bedarf passt der Arbeitgeber den Wiedereingliederungsplan an. § 3 - Der Arbeitgeber übermittelt dem Arbeitnehmer den Wiedereingliederungsplan: 1. innerhalb einer Frist von höchstens fünfundfünfzig Werktagen, nachdem er die Wiedereingliederungsbeurteilung erhalten hat, wenn es sich um eine zeitweilige Unfähigkeit handelt, wie in Artikel I.
§ 4Buchstabe a) erwähnt, 2.
innerhalb einer Frist von höchstens zwölf Monaten, nachdem er die Wiedereingliederungsbeurteilung erhalten hat, wenn es sich um eine bleibende Unfähigkeit handelt, wie in Artikel I.
§ 4Buchstabe c) erwähnt.
§ 4 - Ein Arbeitgeber, der nach der in § 1 erwähnten Konzertierung keinen Wiedereingliederungsplan erstellt, weil er der Ansicht ist, dass es von einem technischen oder objektiven Standpunkt aus nicht möglich ist oder aus ordnungsgemäß gerechtfertigten Gründen vernunftgemäß nicht verlangt werden kann, rechtfertigt dies in einem Bericht. Er übermittelt dem Arbeitnehmer und dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt diesen Bericht innerhalb der in § 3 erwähnten Fristen und hält ihn den mit der Überwachung beauftragten Beamten zur Verfügung. Art. I.4-75 - § 1 - Arbeitnehmer verfügen über eine Frist von fünf Werktagen nach Erhalt des Wiedereingliederungsplans, um den Plan zu akzeptieren oder abzulehnen und ihn dem Arbeitgeber wieder zukommen zu lassen:
- Wenn der Arbeitnehmer mit dem Wiedereingliederungsplan einverstanden ist, unterzeichnet er ihn mit dem Vermerk seines Einverständnisses.
- Wenn der Arbeitnehmer mit dem Wiedereingliederungsplan nicht einverstanden ist, vermerkt er darin die Gründe für seine Ablehnung. § 2 - Der Arbeitgeber übermittelt dem Arbeitnehmer und dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt eine Ausfertigung des Wiedereingliederungsplans und hält ihn den mit der Überwachung beauftragten Beamten zur Verfügung. § 3 - Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt übermittelt dem Vertrauensarzt den Wiedereingliederungsplan beziehungsweise den in Artikel I.4-74 § 4 erwähnten Bericht und fügt ihn der Gesundheitsakte des Arbeitnehmers bei. Art. I.4-76 - § 1 - Für Arbeitnehmer, die bleibend unfähig sind, die vereinbarte Arbeit zu verrichten, ist das Wiedereingliederungsprogramm zu dem Zeitpunkt endgültig beendet, zu dem der Arbeitgeber:
- vom Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt ein Formular zur Wiedereingliederungsbeurteilung erhalten hat, in dem Letzterer geurteilt hat, dass keine angepasste Arbeit oder andere Arbeit, wie in Artikel I.
§ 4
Buchstabe d) erwähnt, möglich ist und dass die in Artikel I.4-80 erwähnten Widerspruchsmöglichkeiten ausgeschöpft sind,
- dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt den in Artikel I.4-74 § 4 erwähnten Bericht übermittelt hat,
- dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt den Wiedereingliederungsplan übermittelt hat, mit dem der Arbeitnehmer nicht einverstanden ist, wie in Artikel I.4-75 § 1 Nr. 2 erwähnt. § 2 - Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt überwacht regelmäßig die Ausführung des Wiedereingliederungsplans in Absprache mit dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber. Ein Arbeitnehmer, der bei der Ausführung des Wiedereingliederungsplans der Ansicht ist, dass alle oder ein Teil der in diesem Plan enthaltenen Maßnahmen seinem Gesundheitszustand nicht mehr angepasst sind, kann im Hinblick auf eine erneute Prüfung des Wiedereingliederungsprogramms gemäß Artikel I.
§ 3
beim Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt eine spontane Konsultation beantragen. Art. I.4-77 - Arbeitnehmer können sich während des gesamten Wiedereingliederungsprogramms von einem Arbeitnehmervertreter im Ausschuss oder in Ermangelung eines Ausschusses von einem Gewerkschaftsvertreter ihrer Wahl beistehen lassen. Art. I.4-78 - Arbeitgeber und Arbeitnehmer arbeiten zusammen am reibungslosen Ablauf des Wiedereingliederungsprogramms im Hinblick auf die Erhöhung der Erfolgsaussichten der Wiedereingliederung. Art. I.4-79 - Im Hinblick auf die Entwicklung einer effizienten Wiedereingliederungspolitik beraten sich Arbeitgeber regelmäßig und mindestens einmal pro Jahr mit dem Ausschuss in Anwesenheit des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes und gegebenenfalls der anderen zuständigen Gefahrenverhütungsberater über die auf kollektiver Ebene bestehenden Möglichkeiten einer angepassten Arbeit oder einer anderen Arbeit und über die Maßnahmen zur Anpassung der Arbeitsplätze. Die kollektiven Aspekte der Wiedereingliederung werden einmal pro Jahr bewertet und sind Gegenstand einer Konzertierung im Ausschuss auf der Grundlage eines qualitativen und quantitativen Berichts des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes. Die Wiedereingliederungspolitik wird bei Bedarf aufgrund dieser Bewertung angepasst. Art. I.4-80 - § 1 - Ist ein Arbeitnehmer mit der Wiedereingliederungsbeurteilung, durch die der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt ihn für bleibend unfähig erklärt, die vereinbarte Arbeit zu verrichten, wie in Artikel I.
§ 4
Buchstabe
- c)oder
- d)erwähnt, nicht einverstanden, kann er einen Widerspruch einlegen. § 2 - Der Arbeitnehmer sendet dem Arzt-Sozialinspektor der Generaldirektion KWB innerhalb von sieben Werktagen, nachdem der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt ihm das Formular zur Wiedereingliederungsbeurteilung übermittelt hat, einen Einschreibebrief und benachrichtigt auch den Arbeitgeber. § 3 - Der Arzt-Sozialinspektor lädt den Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt und den behandelnden Arzt des Arbeitnehmers zu einer Konzertierung vor, dessen Ort und Zeitpunkt er bestimmt, und fordert sie auf, die relevanten Unterlagen im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Arbeitnehmers mitzubringen. Gegebenenfalls lädt er auch den Arbeitnehmer vor, damit dieser angehört und untersucht werden kann. § 4 - Bei dieser Konzertierung fassen die drei Ärzte einen Beschluss mit Stimmenmehrheit und spätestens innerhalb einer Frist von einunddreißig Werktagen nach Eingang des Widerspruchs beim Arzt-Sozialinspektor. Ist der behandelnde Arzt oder der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt abwesend oder kann zwischen den anwesenden Ärzten keine Einigung erzielt werden, fasst der Arzt-Sozialinspektor den Beschluss selbst. § 5 - Der Arzt-Sozialinspektor hält den Beschluss in einem medizinischen Bericht fest, der von den anwesenden Ärzten unterzeichnet und in der Gesundheitsakte des Arbeitnehmers aufbewahrt wird. Der Arzt-Sozialinspektor teilt dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer unverzüglich das Ergebnis des Widerspruchsverfahrens mit. § 6 - Je nach Ausgang des Widerspruchsverfahrens überprüft der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt die in Artikel I.
§ 4erwähnte Wiedereingliederungsbeurteilung.
§ 7 - Während eines Wiedereingliederungsprogramms können Arbeitnehmer das Widerspruchsverfahren nur einmal in Anspruch nehmen. Art. I.4-81 - Arbeitgeber übernehmen die Fahrtkosten der Arbeitnehmer, die mit einem Wiedereingliederungsprogramm verbunden sind. Art. I.4-82 - Der Minister kann Musterformulare in Bezug auf das Wiedereingliederungsprogramm festlegen. KAPITEL VII - Gesundheitsakte Abschnitt 1 - Zwecke Art. I.4-83 - § 1 - Die Gesundheitsakte eines Arbeitnehmers enthält die relevanten Informationen in Bezug auf den Arbeitnehmer, die es dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt ermöglichen, die Gesundheitsüberwachung auszuüben und die Effizienz der im Unternehmen auf individueller und kollektiver Ebene angewandten Gefahrenverhütungs- und Schutzmaßnahmen zu messen. § 2 - Die Verarbeitung der personenbezogenen medizinischen Daten und der Expositionsdaten zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung, der epidemiologischen Registrierung, der Aus- und der Weiterbildung muss den im Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten vorgesehenen Bedingungen und Modalitäten entsprechen. Art. I.4-84 - Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsärzte sind für jeden Arbeitnehmer, den sie untersuchen müssen, verantwortlich für die Erstellung und Fortschreibung der Gesundheitsakte. Die mit der medizinischen Überwachung beauftragte Abteilung oder Sektion bestimmt die Verfahrensregeln für die Erstellung und Fortschreibung der Gesundheitsakte gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels. Diese Verfahren sind Teil des Qualitätshandbuchs der mit der medizinischen Überwachung beauftragten Abteilung. Abschnitt 2 - Inhalt Art. I.4-85 - § 1 - Gesundheitsakten umfassen strukturierte und geordnete Daten sowie Unterlagen. Sie bestehen aus vier verschiedenen Teilen:
- a)den sozialadministrativen Daten in Bezug auf die Identifizierung des Arbeitnehmers und seines Arbeitgebers,
- b)der beruflichen Anamnese und den in Artikel I.4-86 erwähnten objektiven personenbezogenen medizinischen Daten, die aus den während der ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen durchgeführten obligatorischen Leistungen hervorgehen. Diese personenbezogenen Daten stehen im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz oder der Tätigkeit des Arbeitnehmers,
- c)den vom Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt bei ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen festgestellten spezifischen personenbezogenen Daten, die diesem Arzt vorbehalten sind,
- d)den in Artikel I.4-87 erwähnten Expositionsdaten für jeden Arbeitnehmer, der an einem Arbeitsplatz oder mit einer Tätigkeit beschäftigt ist, an dem/bei der er biologischen, physikalischen oder chemischen Agenzien ausgesetzt ist. § 2 - Gesundheitsakten enthalten keine Informationen über die Teilnahme an Volksgesundheitsprogrammen, die nicht mit dem Beruf zusammenhängen. Art. I.4-86 - Die in Artikel I.4-85 § 1 Buchstabe
- b)erwähnten objektiven personenbezogenen medizinischen Daten umfassen: 1. den in Artikel I.4-10 erwähnten "Antrag auf Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer", 2. das Datum und die Art der ausgeführten ärztlichen Vorsorgeuntersuchung und die Ergebnisse der in Kapitel III des vorliegenden Titels festgelegten, ausgeführten Leistungen, 3.das Datum und die Ergebnisse der gezielten Untersuchungen oder der gezielten funktionellen Tests, 4. das Datum und die Ergebnisse der biologischen Überwachung, 5.die Röntgenaufnahmen und die Berichte über die Röntgenuntersuchungen, 6. alle anderen Unterlagen oder Daten in Bezug auf die gezielten Untersuchungen, denen der betreffende Arbeitnehmer unterzogen worden ist und die von externen Ärzten oder Diensten durchgeführt worden sind, wobei jede dieser Unterlagen datiert sein und die Identifizierungsdaten des Arbeitnehmers enthalten muss, 7.das in Artikel I.4-46 erwähnte Formular zur Beurteilung des Gesundheitszustands, 8. das Datum und die Art der Impfungen und Nachimpfungen, die Ergebnisse der Tuberkulintests, die Impfkarten und gegebenenfalls die genauen medizinischen Gründe für bestehende Gegenanzeigen, 9.alle nützlichen Angaben in Bezug auf die eventuell in Anwendung von Artikel I.4-38 ausgeübte verlängerte Gesundheitsüberwachung, 10. alle anderen medizinischen oder sozialmedizinischen Unterlagen, für die der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt es für nützlich erachtet, sie der Akte beizufügen, insbesondere den Informationsaustausch mit dem vom Arbeitnehmer gewählten Arzt, 11.eine Abschrift der in Artikel I.4-99 erwähnten Meldung von Berufskrankheiten, 12. eine Abschrift der Arbeitsunfallkarte, die der Arbeitgeber in Anwendung von Artikel I.6-3 der mit der medizinischen Überwachung beauftragten Abteilung oder Sektion zuschicken muss, 13. den Wiedereingliederungsplan oder den Bericht, der in Artikel I.4-75 § 3 erwähnt ist. Art. I.4-87 - Die in Artikel I.4-85 § 1 Buchstabe
- d)erwähnten Expositionsdaten umfassen für den betreffenden Arbeitnehmer: 1. die Liste der chemischen Stoffe, identifiziert anhand ihrer CAS-, EINECS- oder ELINCS-Nummer oder anhand irgendeiner anderen Information, die eine genaue Identifizierung ermöglicht, 2.sowohl qualitative als auch quantitative und repräsentative Angaben über Art, Intensität, Dauer und Häufigkeit der Exposition des Arbeitnehmers gegenüber chemischen oder physikalischen Agenzien, 3. das Datum und das Niveau der Exposition bei Überschreitung der Expositionsgrenzwerte, 4.die Liste der biologischen Agenzien und der eventuellen Zwischen- oder Unfälle. Abschnitt 3 - Aufbewahrungsmodalitäten Art. I.4-88 - Gesundheitsakten werden in der betreffenden mit der medizinischen Überwachung beauftragten Abteilung oder Sektion beziehungsweise im betreffenden regionalen Untersuchungszentrum des externen Dienstes geführt. Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt, der für die mit der medizinischen Überwachung beauftragte Abteilung oder Sektion verantwortlich ist und diese leitet, ist mit der Aufbewahrung der Gesundheitsakte beauftragt; er trägt die alleinige Verantwortung für diese Akte; nur er kann ein oder mehrere Personalmitglieder bestimmen, die ihm beistehen, an das Berufsgeheimnis gebunden sind und ausschließlichen Zugang zu der Akte haben. In Abweichung von Absatz 1 darf bei Arbeitgebern der Gruppen A und B, so wie in Artikel II.1-2 vorgesehen, wo der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt ständig anwesend ist, die Gesundheitsakte im Unternehmen geführt werden. Art. I.4-89 - § 1 - Die mit der medizinischen Überwachung beauftragte Sektion oder Abteilung bewahrt die Akte eines Arbeitnehmers, der nicht mehr dem der Gesundheitsüberwachung unterliegenden Personal angehört, in gutem Zustand, vollständig und gut archiviert unter Bedingungen auf, durch die das Arztgeheimnis gewahrt bleibt, es sei denn, diese Sektion oder Abteilung übermittelt die Akte einer anderen mit der medizinischen Überwachung beauftragten Sektion oder Abteilung gemäß Artikel I.4-92. Diese Akte enthält die in Artikel I.4-85 § 1 Buchstabe a),
- b)und
- d)erwähnten Daten. § 2 - Diese Aufbewahrung wird während mindestens fünfzehn Jahren ab dem Datum, an dem der Arbeitnehmer das Unternehmen verlassen hat, gewährleistet. Nach Ablauf dieser Frist darf die mit der medizinischen Überwachung beauftragte Abteilung oder Sektion die Akte vernichten oder sie dem Arzt übermitteln, den der Arbeitnehmer bestimmt hat, wenn Letzterer rechtzeitig darum gebeten hat, nachdem er von dieser Möglichkeit in Kenntnis gesetzt worden ist. § 3 - Wenn jedoch die Akte in den Fällen, die in den Sonderbestimmungen des Gesetzbuches vorgesehen sind, für einen Zeitraum von mehr als fünfzehn Jahren aufbewahrt werden muss, bewahrt die mit der medizinischen Überwachung beauftragte Sektion oder Abteilung die Akte ab dem Datum, an dem der Arbeitnehmer nicht mehr dem der Gesundheitsüberwachung unterliegenden Personal angehört, im Archiv auf. In diesem Fall wird die Akte nach Ablauf der vorerwähnten Frist weder vernichtet noch dem Arbeitnehmer oder irgendeiner Einrichtung übermittelt, sondern der Generaldirektion KWB zugeschickt. Art. I.4-90 - Mit der medizinischen Überwachung beauftragte Abteilungen oder Sektionen dürfen nicht aufgelöst werden, ohne dass ihr leitender Arzt mindestens drei Monate im Voraus die Generaldirektion KWB über diese Auflösung informiert hat, damit diese rechtzeitig entscheiden kann, welche Maßnahmen in Bezug auf die künftige Bestimmung der Gesundheitsakten, die sich in der betreffenden Abteilung oder Sektion befinden, getroffen werden müssen. Art. I.4-91 - Die Vernichtung und Übertragung der Gesundheitsakten, sowie das Ausleihen und das Erteilen von Abschriften der Unterlagen der Gesundheitsakten, so wie in vorliegendem Kapitel vorgesehen, erfolgen unter Bedingungen, durch die das Arztgeheimnis vollständig gewahrt bleibt. Abschnitt 4 - Übertragung und Bewegungen Art. I.4-92 - § 1 - Die Gesundheitsakte eines den Arbeitgeber wechselnden Arbeitnehmers, die die in Artikel I.4-85 § 1 Buchstabe a),
- b)und
- d)erwähnten Daten enthält, muss vollständig am Sitz der derzeitigen mit der medizinischen Überwachung beauftragten Sektion oder Abteilung, die mit der Überwachung der Gesundheit dieses Arbeitnehmers beauftragt ist, aufbewahrt werden. § 2 - [Wenn es für einen Arbeitnehmer eine medizinische Akte in einem anderen Unternehmen gibt, bittet der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt mit Einverständnis des betreffenden Arbeitnehmers die Sektion oder Abteilung, die in diesem anderen Unternehmen mit der medizinischen Überwachung beauftragt ist, um Übertragung der in Artikel I.4-85 § 1 Buchstabe a),
- b)und
- d)erwähnten Daten.] § 3 - Eine mit der medizinischen Überwachung beauftragte Sektion oder Abteilung, die sich dafür entscheidet, den Teil mit den objektiven personenbezogenen medizinischen Daten nicht zu übertragen, muss dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt die betreffenden Stücke ausleihen oder ihm unverzüglich eine gleich lautende Abschrift der von ihm angeforderten Stücke vorlegen. Von Röntgenaufnahmen muss diesem Arzt jedoch immer das Original vorgelegt werden. Die mit der medizinischen Überwachung beauftragte Abteilung oder Sektion, die diese Abschriften ausstellt, muss darauf den Vermerk "gleich lautende Abschrift des Originals" anbringen. § 4 - Allen Akten oder Aktenteilen, die übertragen werden, wird ein vollständiges Verzeichnis der darin enthaltenen Stücke beigefügt. Jede mit der medizinischen Überwachung beauftragte Abteilung oder Sektion registriert die Bewegungen der Akten und Aktenteile, indem sie für jede Akte oder jeden Aktenteil, die beziehungsweise der verschickt wird oder eingeht, Namen und Vornamen des betreffenden Arbeitnehmers und die Adresse der mit der medizinischen Überwachung beauftragten Abteilung oder Sektion, die Empfänger beziehungsweise Absender ist, vermerkt. Alle vorerwähnten Bewegungen von Akten oder Aktenteilen erfolgen unter ausschließlicher Verantwortung der in Artikel I.4-88 erwähnten Personen. [ § 5 - Wenn ein Arbeitnehmer das Unternehmen verlässt, insbesondere bei Beendigung des Arbeitsvertrags oder zum Zeitpunkt der Pensionierung, übermittelt der betreffende Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt mit Einverständnis dieses Arbeitnehmers dem Arzt, der die globale medizinische Akte des Arbeitnehmers aufbewahrt, oder einem vom Arbeitnehmer bestimmten Arzt die in Artikel I.4-85 § 1 Buchstabe a),
- b)und
- d)erwähnten Daten.] [Art. I.4-92 § 2 ersetzt durch Art. 7 Nr. 1 des G. vom 5. Mai 2019 (B.S. vom 22. Mai 2019); § 5 eingefügt durch Art. 7 Nr. 2 des G. vom 5. Mai 2019 (B.S. vom 22. Mai 2019)] Art. I.4-93 - Die Akten und Unterlagen werden den mit der medizinischen Überwachung beauftragten Abteilungen oder Sektionen oder den behandelnden Ärzten der Arbeitnehmer in verschlossenem persönlichem Umschlag zugeschickt. Der Versand wird von und unter ausschließlicher Verantwortung des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes, der für die Verwaltung der Akte verantwortlich ist, beziehungsweise des an das Berufsgeheimnis gebundenen Personalmitglieds, das ihm beisteht, gewährleistet. Die Akten und Unterlagen werden den Empfängern per Post oder auf irgendeinem anderen Wege, der gegen Verlust oder Beschädigung mindestens die gleichen Garantien bietet, übermittelt. Art. I.4-94 - Die mit der medizinischen Überwachung beauftragte Sektion oder Abteilung, die die elektronische Übermittlung der Akte oder der Aktenteile wählt, muss die Grundsätze und Garantien in Bezug auf Authentizität, Zuverlässigkeit und Vertraulichkeit einhalten. Die Übertragung der medizinischen Daten erfolgt unter der Verantwortung des Arztes, der die mit der medizinischen Überwachung beauftragte Sektion oder Abteilung leitet und den Schutz und die Sicherheit dieser Daten sowohl hinsichtlich des Zugangs und der Verwendung als auch der Übertragung anhand von Methoden mit nachgewiesener Wirksamkeit sicherstellt. Die dafür getroffenen Maßnahmen werden in genauen Anweisungen festgelegt, die in einer internen Ordnung aufgenommen sind; die Anwendung dieser Ordnung und die Aufsicht darüber werden dem Arzt, der die mit der medizinischen Überwachung beauftragte Sektion oder Abteilung leitet, anvertraut. Abschnitt 5 - Zugang Art. I.4-95 - § 1 - [Ein Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt, der bei einem Kontakt mit einem Arbeitnehmer im Rahmen der Gesundheitsüberwachung Feststellungen trifft, über die seiner Ansicht nach der Arzt des betreffenden Arbeitnehmers informiert werden muss, nimmt auf Antrag oder mit Zustimmung des betreffenden Arbeitnehmers Kontakt mit dem behandelnden Arzt oder einem anderen vom Arbeitnehmer bestimmten Arzt auf und übermittelt ihm mindestens die in Artikel I.4-85 § 1 Buchstabe a),
- b)und
- d)erwähnten Daten.] § 2 - Der Arbeitnehmer hat gemäß Artikel 9 des Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten das Recht, Einsicht in alle personenbezogenen medizinischen Daten und Expositionsdaten zu nehmen, die seine Gesundheitsakte bilden. § 3 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 1 und § 2 und der Artikel I.4-88 und I.4-92 werden alle notwendigen Maßnahmen getroffen, damit niemand von der Gesundheitsakte Kenntnis nehmen kann. [Art. I.4-95 § 1 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 5. Mai 2019 (B.S. vom 22. Mai 2019)] Abschnitt 6 - Automatisierte Verarbeitung Art.I.4-96 - Die Daten der Gesundheitsakte können gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels automatisiert oder manuell verarbeitet werden. Art. I.4-97 - § 1 - Wenn die Gesundheitsakte automatisiert verarbeitet wird, ist der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt, der die mit der medizinischen Überwachung beauftragte Abteilung oder Sektion leitet, unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 16 § 1 des in Artikel I.4-96 erwähnten Gesetzes der für die Verarbeitung Verantwortliche. Als solcher sorgt er dafür, dass eine beschreibende Aufstellung der elektronischen Datei erstellt wird, die folgende Daten enthält: 1. Weise, wie die Struktur der Akte beschrieben wird, 2.Weise, wie die verschiedenen Kategorien von Daten der Akte in Rubriken unterteilt werden, 3. angewandte Kodierungssysteme, 4.Maßnahmen und Eigenschaft der Personen, die die Kontinuität und Sicherheit der automatisierten Datenverarbeitung gewährleisten, 5. Eigenschaft der Personen, die die verschiedenen Kategorien von Daten einsehen und verarbeiten dürfen. § 2 - Der Minister kann im Hinblick auf die Aufbewahrung und Übertragung von automatisierten Gesundheitsakten genauere Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung der Artikel I.4-88 bis I.4-95, insbesondere im Rahmen der Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit, festlegen. KAPITEL VIII - Meldung von Berufskrankheiten Art. I.4-98 - Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsärzte, die einen der nachstehend aufgezählten Fälle feststellen oder die von einem anderen Arzt darüber informiert werden, müssen dies dem Arzt-Sozialinspektor der Generaldirektion KWB und dem Vertrauensarzt der Föderalagentur für Berufsrisiken melden: 1. Fälle von Berufskrankheiten, die in der Liste dieser Krankheiten stehen, die in Anwendung von Artikel 30 der am 3.Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten erstellt worden ist, 2. Fälle, die nicht in der vorerwähnten Liste stehen, wohl aber in der Europäischen Liste der Berufskrankheiten und in der ergänzenden Liste von Krankheiten, wie in Anlage I.4-3 erwähnt, 3. Fälle anderer Krankheiten, deren berufliche Verursachung nachgewiesen ist oder für die der Arzt, der sie festgestellt hat, eine solche Verursachung bestätigt oder vermutet, 4.Fälle der Anfälligkeit für eine der oben erwähnten Berufskrankheiten oder der ersten Symptome, jedes Mal, wenn diese Feststellung die Beschäftigungssicherheit oder die Entlohnung des betreffenden Arbeitnehmers beeinflussen kann. Art. I.4-99 - § 1 - Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsärzte nehmen die Meldung so schnell wie möglich und anhand eines Formulars vor, das dem Muster in Anlage I.4-4 entspricht. Sie füllen das Formular in dreifacher Ausfertigung aus und sendet jeweils eine davon an den zuständigen Arzt-Sozialinspektor der Generaldirektion KWB und an den Vertrauensarzt der Föderalagentur für Berufsrisiken und fügt die dritte der Gesundheitsakte des Betreffenden bei. Der Versand erfolgt in verschlossenem Umschlag. § 2 - Die Meldungsformulare werden dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt auf Antrag, der entweder an die Generaldirektion KWB oder an die Föderalagentur für Berufsrisiken zu richten ist, kostenlos zur Verfügung gestellt. § 3 - Wenn ein Arbeitnehmer, für den der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt eine Meldung wegen Berufskrankheit oder wegen einer anderen Krankheit, bei der die berufliche Verursachung nachgewiesen werden kann, gemacht hat, die erforderlichen Bedingungen erfüllt, um die Rechtsvorschriften über die Entschädigung für Berufskrankheiten in Anspruch nehmen zu können, informiert der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt diesen Arbeitnehmer darüber und übermittelt er ihm alle Bescheinigungen, die zum Anlegen seiner Akte für die Beantragung der Entschädigung notwendig sind. KAPITEL IX - Rechtsstreite Art. I.4-100 - Außer im Falle eines in den Artikeln I.4-62 bis I.4-67 erwähnten Widerspruchsverfahrens werden alle Rechtsstreite oder Schwierigkeiten, die sich aus den Bestimmungen des vorliegenden Titels ergeben können, vom Arzt-Sozialinspektor der Generaldirektion KWB behandelt. Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld