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Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 37, § 16bis, van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkering

wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze c

Art. 1zweiter Gedankenstrich des K.E.

vom 8. April 2003 (B.S. vom 15. Mai 2003)] KAPITEL 2 - Statut von Begünstigten mit einer chronischen Krankheit Art. 2 - In [Artikel 32] des Gesetzes erwähnte Begünstigte werden für ein bestimmtes Kalenderjahr als Begünstigte mit einer chronischen Krankheit angesehen, wenn sie die beiden folgenden Bedingungen erfüllen: 1. Der Gesamtbetrag der Eigenanteile, die tatsächlich von ihnen getragen wurden, [und diejenigen, die sie tatsächlich getragen hätten, wenn die Leistungen im Rahmen des fakturierbaren Höchstbetrags nicht zu 100 Prozent erstattet worden wären] für Leistungen, die in dem betreffenden Kalenderjahr und im Laufe des vorhergehenden Kalenderjahres erbracht wurden, erreicht [450 EUR] pro Jahr.[Dieser Betrag beläuft sich jedoch auf 365 EUR für Begünstigte der [in Artikel 37 § 19 des Gesetzes erwähnten] erhöhten Beteiligung.] 2. Im Laufe des betreffenden Kalenderjahres befinden sie sich in einer der folgenden Situationen:

  1. a)für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten haben sie die Zustimmung des Vertrauensarztes für eine Krankenpflegebehandlung, die Anlass zur Zahlung der Pauschalhonorare, sogenannten B-Pauschalen, gibt, die in Artikel 8 § 1 des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen erwähnt sind;der Zeitraum, in dem sie sich in der in nachstehendem Buchstabe
  2. b)erwähnten Situation befinden, wird ebenfalls für die Bestimmung des Zeitraums von drei Monaten berücksichtigt,
  3. b)für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten haben sie die Zustimmung des Vertrauensarztes für eine Krankenpflegebehandlung, die Anlass zur Zahlung der Pauschalhonorare, sogenannten C-Pauschalen, gibt, die in Artikel 8 § 1 des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen erwähnt sind;der Zeitraum, in dem sie sich in der in vorstehendem Buchstabe
  4. a)erwähnten Situation befinden, wird ebenfalls für die Bestimmung des Zeitraums von drei Monaten berücksichtigt,
  5. c)für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten haben sie die Zustimmung des Vertrauensarztes für eine in Artikel 7 § 1 [Nr.2] des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen erwähnte Heilgymnastikbehandlung oder eine in Artikel 22 II des sogenannten Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen erwähnte Physiotherapiebehandlung, die die Senkung des Eigenanteils ermöglicht, die sich aus Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe
  6. c)des Königlichen Erlasses vom 23. März 1982 zur Festlegung des Eigenanteils der Begünstigten oder der Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung an den Honoraren für bestimmte Leistungen ergibt,
  7. d)[sie erfüllen die medizinischen Bedingungen, um gemäß Artikel 47 der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger oder gemäß Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 8.April 1976 zur Festlegung der Regelung der Familienleistungen für Selbständige den Anspruch auf erhöhte Kinderzulagen zu erhalten,]
  8. e)[sie erfüllen die Bedingungen zur Gewährung der aufgrund des Gesetzes vom 27.Februar 1987 über die [Beihilfen für Personen mit Behinderung] festgelegten Eingliederungsbeihilfe für Personen mit Behinderung, deren Selbständigkeitsgrad auf mindestens 12 Punkte festgelegt worden ist. Der Minister kann die Modalitäten bestimmen, gemäß denen Personen berücksichtigt werden können, die die für die Gewährung der Eingliederungsbeihilfe festgelegten Einkommensbedingungen nicht erfüllen, obwohl sie die Abhängigkeitsbedingungen erfüllen,]
  9. f)[sie erfüllen die Bedingungen zur Gewährung der aufgrund des Gesetzes vom 27.Februar 1987 über die [Beihilfen für Personen mit Behinderung] festgelegten Beihilfe zur Unterstützung von Betagten für Personen mit Behinderung, deren Selbständigkeitsgrad auf mindestens 12 Punkte festgelegt worden ist. Der Minister kann die Modalitäten bestimmen, gemäß denen Personen berücksichtigt werden können, die die für die Gewährung der Beihilfe zur Unterstützung von Betagten festgelegten Einkommensbedingungen nicht erfüllen, obwohl sie die Abhängigkeitsbedingungen erfüllen,]
  10. g)sie beziehen eine Beihilfe für die Hilfe einer Drittperson, die auf der Grundlage des Gesetzes vom 27.Juni 1969 über die Gewährung von Behindertenbeihilfen gewährt wird,
  11. h)[sie beziehen eine Entschädigung, die einem Berechtigten mit Familienlasten gewährt wird aufgrund der Anerkennung der Notwendigkeit für die Hilfe einer Drittperson in der in Artikel 215bis § 3 des Königlichen Erlasses vom 3.Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Situation,]
  12. i)[sie beziehen eine in Artikel 215bis § 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 3.Juli 1996 und in Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1971 zur Einführung einer Entschädigungs- und einer Mutterschaftsversicherung zugunsten der Selbstständigen und der mithelfenden Ehepartner erwähnte Pauschalbeihilfe für die Hilfe einer Drittperson,] [
  13. j)sie waren für eine Gesamtdauer von mindestens 120 Tagen, die in einem Bezugszeitraum erreicht wurde, der sich aus dem in Nr. 1 des vorliegenden Artikels erwähnten betreffenden Kalenderjahr und dem vorhergehenden Kalenderjahr zusammensetzt, in einem Krankenhaus aufgenommen oder sie wurden während desselben Bezugszeitraums mindestens sechsmal in einem Krankenhaus aufgenommen; im letzterwähnten Fall werden ebenfalls folgende Tage berücksichtigt: die Tage, für die die in Artikel 4 §§ 4, 5 oder 6 des Nationalen Abkommens vom 24. Januar 1996 zwischen den Pflegeeinrichtungen und den Versicherungsträgern festgelegten Beträge gewährt wurden, [die Tage, für die der Betrag pro Pflegetag bei der Aufnahme in eine chirurgische Tagesklinik geschuldet ist, bei der eine Leistung erbracht wird, die in der Anlage 3.6 (Liste A) des Königlichen Erlasses vom 25. April 2002 über die Festlegung und die Ausgleichung des Finanzmittelhaushalts der Krankenhäuser aufgenommen ist,] und [die Tage, für die die im Königlichen Erlass vom 23. Juni 2003 zur Ausführung von Artikel 71bis §§ 1 und 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnte Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung an den Kosten der Dialyse gewährt wurde].] [Art. 2 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 13. Juni 2008 (B.S. vom 1. Juli 2008); einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 8. Oktober 2002 (B.S. vom 31. Oktober 2002), Art. 1 Nr. 1 und 2 des K.E. vom 22. Dezember 2005 (B.S. vom 29. Dezember 2005), Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 13. Juni 2008 (B.S. vom 1. Juli 2008) und Art. 1 Nr. 1 und 2 des K.E. vom 8. Mai 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); einziger Absatz Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe
  14. c)abgeändert durch Art. 2 erster Gedankenstrich des K.E. vom 8. April 2003 (B.S. vom 15. Mai 2003); einziger Absatz Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe d)

Art. 1des K.E.

vom

  1. Oktober 2005 (B.S. vom
  2. Oktober 2005); einziger Absatz Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe e)

Art. 2zweiter Gedankenstrich des K.E.

vom

  1. April 2003 (B.S. vom
  2. Mai 2003) und abgeändert durch Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom
  3. Juni 2008 (B.S. vom
  4. Juli 2008); einziger Absatz Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe f)

Art. 2dritter Gedankenstrich des K.E.

vom

  1. April 2003 (B.S. vom
  2. Mai 2003) und abgeändert durch Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom
  3. Juni 2008 (B.S. vom
  4. Juli 2008); einziger Absatz Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe h)

Art. 1Nr.

4 des K.E. vom

  1. Juni 2008 (B.S. vom
  2. Juli 2008); einziger Absatz Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe i)

Art. 1Nr.

5 des K.E. vom

  1. Juni 2008 (B.S. vom
  2. Juli 2008); einziger Absatz Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe j) eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom
  3. Dezember 2000 (B.S. vom
  4. Dezember 2000) und abgeändert durch Art. 2 sechster Gedankenstrich des K.E. vom
  5. April 2003 (B.S. vom
  6. Mai 2003) und Art. 1 Nr. 6 des K.E. vom
  7. Juni 2008 (B.S. vom
  8. Juli 2008)] Art. 3 - [...] [Art. 3 aufgehoben durch Art. 2 des K.E. vom
  9. Juni 2008 (B.S. vom
  10. Juli 2008)] Art.4 - Der Minister legt die Modalitäten fest, gemäß denen die in Artikel 2 Nr. 2 erwähnte Bedingung festzustellen ist. Die zuständigen Instanzen können aufgefordert werden, die erforderlichen Angaben mitzuteilen. Art. 5 - [[Der Gesamtbetrag der Eigenanteile] wird gemäß den Nachweismodalitäten ermittelt, die im Rahmen des in Titel 3 Kapitel 3bis erwähnten fakturierbaren Höchstbetrags festgelegt werden.] [Art. 5

Art. 4des K.E.

vom

  1. April 2003 (B.S. vom
  2. Mai 2003) und abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom
  3. Mai 2014 (B.S. vom
  4. Juni 2014)] KAPITEL 3 - Pauschalzulage Art. 6 - [Begünstigte, die im Sinne von Artikel 2 als Begünstigte mit einer chronischen Krankheit angesehen werden, haben Anrecht auf eine Pauschalzulage von 248 EUR pro Jahr. Der für das Jahr 2005 festgelegte Betrag wird am
  5. Januar eines jeden Jahres an die Entwicklung des in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom
  6. Dezember 1997 zur Festlegung der Anwendungsmodalitäten für die Indexierung der Leistungen in der Gesundheitspflegepflichtversicherungsregelung erwähnten Gesundheitsindexes zwischen dem
  7. Juni des vorletzten Jahres und dem
  8. Juni des vorhergehenden Jahres angepasst.] [Die in Absatz 1 erwähnte Pauschalzulage wird für Begünstigte, die sich in einer in Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe e) bis i) erwähnten Situation befinden, um 50 Prozent erhöht und für Begünstigte, die sich in einer in Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe a) und b) erwähnten Situation befinden, um 100 Prozent erhöht.] [Art. 6 Abs. 1

Art. 2des K.E.

vom

  1. Dezember 2005 (B.S. vom
  2. Dezember 2005); Abs. 2 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom
  3. Juni 2008 (B.S. vom
  4. Juli 2008)] Art. 7 - Der Versicherungsträger stellt gemäß den Artikeln 4 und 5 von Amts wegen oder gegebenenfalls auf Antrag fest, dass der Begünstigte die in Artikel 2 vorgesehenen Bedingungen erfüllt. Art. 8 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit
  5. Juni 1998 [...]. [Die in Artikel 6 erwähnte Pauschalzulage kann für das Jahr 1999 gezahlt werden, wenn die Eigenanteile, die von einem Begünstigten, der die in Artikel 2 erwähnte Abhängigkeitsbedingung erfüllt, für im Jahr 1998 erbrachte Leistungen tatsächlich gezahlt wurden, die in Artikel 2 beziehungsweise Artikel 6 § 2 erwähnten Beträge erreichen und wenn dieselben Bedingungen auch im Laufe des Jahres 1999 erfüllt sind.] [Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom
  6. Dezember 1998 (B.S. vom
  7. Januar 1999) und Art. 1 des K.E. vom
  8. Dezember 1999 (B.S. vom
  9. Dezember 1999); Abs. 2

Art. 1Nr.

2 des K.E. vom

  1. Dezember 1998 (B.S. vom
  2. Januar 1999)] Art. 9 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

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