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Code du bien-être au travail, Livre Ier, Titres 5 et 6. - Traduction allemande

LOI, TRAVAIL ET CONCERTATION SOCIALE 28 AVRIL 2017. - Code du bien-être au travail, Livre Ier, Titres 5 et 6. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du Li

Artikel 94t

er §§ 1 und 2 des Gesetzes erwähnten Verpflichtungen obliegen, setzen in Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen den Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, dessen Mitarbeit sie sich für die Untersuchung von Arbeitsunfällen am Arbeitsplatz mit einer Arbeitsunfähigkeit von vier Tagen oder mehr gesichert haben, vom schweren Arbeitsunfall in Kenntnis und sorgen dafür, dass dieser Dienst den Unfall sofort untersucht, seine Ursachen festlegt, Gefahrenverhütungsmaßnahmen zur Vermeidung ähnlicher Unfälle vorschlägt und ihnen einen Bericht darüber übermittelt. Art. I.6-5 - Der in Artikel I.6-4 erwähnte Bericht umfasst zumindest folgende Elemente: 1. Identifizierung der Opfer und ihrer Arbeitgeber, 2.ausführliche Beschreibung des Unfallortes, 3. ausführliche Beschreibung der Umstände des Unfalls, einschließlich des Bildmaterials, 4.festgestellte primäre, sekundäre und tertiäre Ursachen, 5. etwaige andere festgestellte Ursachen, worunter Ursachen psychosozialer Art, insbesondere Stress oder Burn-out, der durch die Arbeit, durch arbeitsbezogene Konflikte oder durch Gewalt oder moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verursacht wird, 6.Empfehlungen zur Vermeidung ähnlicher Unfälle, 7. Identifizierung der in Artikel I.6-4 erwähnten Person(

  1. en)und der Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, die zur Ausarbeitung des Berichts beigetragen haben, 8. Identifizierung der Personen, die den Bericht erstellt haben, 9.Identifizierung der Personen, denen eine Abschrift des Berichts zugesandt worden ist. Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 4 versteht man unter:
  2. a)primären Ursachen: materielle Umstände, durch die der Unfall möglich gemacht worden ist, insbesondere eine nicht vorhandene oder nicht korrekt benutzte KSA oder ISA, eine nicht vorhandene oder kurzgeschlossene Schutzvorrichtung einer Maschine,
  3. b)sekundären Ursachen: Ursachen organisatorischer Art, durch die die primären Ursachen entstanden sind, insbesondere nicht durchgeführte Risikoanalysen, fehlende Anweisungen, mangelhafte Kontrolle der Befolgung der Anweisungen, nicht korrekt funktionierender interner Dienst,
  4. c)tertiären Ursachen: materielle oder organisatorische Ursachen, die auf Dritte zurückzuführen sind, insbesondere einen Entwurfs- oder Herstellungsfehler an einer von außerhalb bezogenen Maschine, eine von einem externen Dienst oder von einem EDTÜ formulierte fehlerhafte Stellungnahme. Die Person oder die Personen, die in Artikel I.6-4 erwähnt sind, denen es aufgrund des Berichts obliegt, die formulierten Empfehlungen umzusetzen, ergänzen den Bericht um folgende Elemente: 1. den Inhalt ihrer jeweiligen Entscheidung über die Maßnahmen, die jeder Einzelne zur Vermeidung ähnlicher Unfälle treffen wird und die aufgrund der von dem beziehungsweise den Diensten für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz formulierten Empfehlungen und gegebenenfalls der Stellungnahme der jeweiligen Ausschüsse ausgewählt worden sind, oder nach Konzertierung mit den jeweiligen Diensten und gegebenenfalls Ausschüssen den Inhalt ihrer jeweiligen Entscheidungen über alternative Maßnahmen, die mindestens das gleiche Ergebnis garantieren, 2.einen Aktionsplan, der die Fristen, binnen denen die Maßnahmen angewandt werden, und die Rechtfertigung dieser Fristen umfasst, 3. die Stellungnahme der jeweiligen Ausschüsse zu den Ursachen, die dem schweren Arbeitsunfall zugrunde liegen, und zu den Maßnahmen, die zur Vermeidung ähnlicher Unfälle vorgeschlagen worden sind. Die gesamten im vorliegenden Artikel aufgeführten Elemente bilden den in Artikel 94ter §§ 1 und 2 des Gesetzes erwähnten ausführlichen Bericht. Der ausführliche Bericht wird dem mit der Überwachung beauftragten Beamten auf Papier oder über angemessene technologische Mittel übermittelt und von der beziehungsweise den Personen, die in Artikel I.6-4 erwähnt sind, eigenhändig unterzeichnet. Art. I.6-6 - Ist es wegen materieller Umstände nicht möglich, gemäß Artikel 94ter §§ 1 und 2 des Gesetzes dem mit der Überwachung beauftragten Beamten binnen zehn Tagen einen ausführlichen Bericht zu übermitteln, kann dieser Beamte einen binnen der gleichen Frist und auf die gleiche Weise übermittelten vorläufigen Bericht annehmen, der mindestens folgende Elemente umfasst: 1. die in Artikel I.6-5 Absatz 1 Nr. 1 und 2 aufgeführten Elemente, 2. eine erste Beschreibung der Umstände des Unfalls, 3.die festgestellten primären Ursachen, 4. eine ausführliche Aufstellung der noch durchzuführenden Untersuchungen mit Angabe der materiellen Umstände, aufgrund deren kein ausführlicher Bericht übermittelt werden kann, 5.die Schlussfolgerungen der Vertretung des Ausschusses, die sich unmittelbar nach dem schweren Arbeitsunfall vor Ort begeben hat, 6. die Stellungnahmen der jeweiligen Ausschüsse, die eventuell bereits zum Zeitpunkt der Übermittlung des vorläufigen Berichts an den Beamten in gebilligten Protokollen aufgenommen worden sind. In diesem Fall legt dieser Beamte die Frist fest, binnen der ihm die zusätzlichen Elemente übermittelt werden müssen. Abschnitt 4 - Untersuchung durch einen Sachverständigen Art. I.6-7 - Die mit der Überwachung beauftragten Beamten können in folgenden Fällen einen Sachverständigen bestimmen: 1. in den in Artikel 94ter § 4 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Fällen, 2.wenn sie über Hinweise auf mangelnde Zusammenarbeit zwischen den in Artikel 94ter § 2 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Personen verfügen, 3. bei komplexen Umständen, insbesondere, wenn eine oder mehrere Ursachen oder Folgen des schweren Arbeitsunfalls außerhalb der Beziehungen zwischen den Personen,

Artikel 94t

er §§ 1 und 2 des Gesetzes erwähnten Verpflichtungen obliegen, und ihren eventuellen Arbeitnehmern liegen, 4.im Falle von besonders schweren Arbeitsunfällen,

  1. im Falle von illegalen Situationen, in denen es keinen Dienst für Gefahrenverhütung gibt. Art. I.6-8 - § 1 - Um die Funktion eines Sachverständigen im Bereich der Untersuchung schwerer Arbeitsunfälle ausüben zu können, müssen Bewerber den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Kurses für die zusätzliche Ausbildung von Gefahrenverhütungsberatern der Stufe I nachweisen können. § 2 - Um in die Liste der Sachverständigen aufgenommen werden zu können, richten Bewerber einen Antrag an die Generaldirektion KWB, dem folgende Unterlagen beigefügt sind:
  2. Kopien des in § 1 erwähnten Nachweises, 2.ihr Lebenslauf,
  3. Informationen über die Angelegenheiten und Tätigkeitssektoren, in denen sie besondere Erfahrung gesammelt haben. Die Generaldirektion KWB untersucht die Anträge und urteilt, ob die Bewerber in die Liste aufgenommen werden können. Sie unterteilt diese nach den besonderen Fachkompetenzen und dem Ort der Tätigkeit der Sachverständigen. Sachverständige dürfen weder Mitglied der Generaldirektion KWB noch Mitglied der Generaldirektion HUA sein. Art. I.6-9 - Der mit der Überwachung beauftragte Beamte wählt aus der Liste einen Sachverständigen mit der für den Unfall geeigneten Fachkompetenz aus und informiert ihn auf dem geeignetsten Wege über seine Bestellung. Der Sachverständige teilt dem mit der Überwachung beauftragten Beamten innerhalb von zweiundsiebzig Stunden über geeignete technologische Mittel mit, ob er den Auftrag annimmt oder ablehnt. Im Falle eines Interessenkonflikts muss der Sachverständige den Auftrag ablehnen. Art. I.6-10 - Der Sachverständige untersucht den schweren Arbeitsunfall, stellt die Ursachen fest und formuliert Empfehlungen zur Vermeidung ähnlicher Unfälle gemäß dem Lastenheft, dessen Inhalt in Anlage I.6-4 festgelegt ist. Er verfasst einen Bericht mit den Elementen der Untersuchung, den festgestellten Ursachen und den formulierten Empfehlungen. Innerhalb von dreißig Kalendertagen nach Annahme seines Auftrags übermittelt er den in Artikel 94quater Nr. 3 des Gesetzes erwähnten Personen und nur diesen Personen den Bericht, dessen Muster in Anlage I.6-5 aufgenommen ist. Anlässlich seines Besuchs im Rahmen der Untersuchung des schweren Arbeitsunfalls muss der Sachverständige mit dem Gefahrenverhütungsberater Kontakt aufnehmen, der mit der Leitung des internen Dienstes der Person oder der Personen beauftragt ist,

Artikel 94ter §§ 1 und 2 des Gesetzes erwähnten Verpflichtungen obliegen.

Art. I.6-11 - Die Honorare des Sachverständigen sind auf 81,51 EUR pro geleistete Stunde festgelegt, etwaige Fahrtkosten nicht einbegriffen. Dieser Betrag ist ebenso wie die in Artikel II.3-20 erwähnten pauschalen Mindestbeiträge an den Verbraucherpreisindex gebunden. KAPITEL II - Bei sämtlichen Arbeitsunfällen zu ergreifende Maßnahmen Art. I.6-12 - Arbeitgeber sorgen dafür, dass der betreffende Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, der mit diesem Auftrag betraut ist, für jeden Unfall, der eine Arbeitsunfähigkeit von vier Tagen oder mehr zur Folge hatte, eine Arbeitsunfallkarte erstellt. Das Formular für eine Arbeitsunfallerklärung in Anwendung des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle oder des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor darf die Arbeitsunfallkarte unter der Bedingung ersetzen, dass die zur Erstellung der Karte notwendigen Angaben in das Erklärungsformular eingetragen werden. Für die Anwendung des vorangehenden Absatzes beschränkt sich der in Absatz 1 erwähnte Dienst darauf, die Angaben einzutragen, für die er zuständig ist. Arbeitgeber senden in den Fällen, in denen der interne Dienst, der die Arbeitsunfallkarte erstellt oder das Formular für die Arbeitsunfallerklärung ausgefüllt hat, nicht mit der Gesundheitsüberwachung ihrer Arbeitnehmer beauftragt ist, der mit der medizinischen Überwachung beauftragten Abteilung des externen Dienstes, dem sie angeschlossen sind, eine Kopie oder einen Ausdruck der Karte oder der Erklärung zu. Arbeitgeber bewahren die Arbeitsunfallkarten oder die Kopien oder Ausdrucke der Formulare der Arbeitsunfallerklärungen während mindestens zehn Jahren auf. Wenn ein Unternehmen oder eine Einrichtung aus mehreren Betriebssitzen besteht, werden die im vorangehenden Absatz erwähnten Karten, Kopien oder Ausdrucke am Betriebssitz, auf den sie sich beziehen, aufbewahrt. Diese Karten, Kopien oder Ausdrucke werden den mit der Überwachung beauftragten Beamten zur Verfügung gehalten. ANLAGE I.5-1 In Artikel I.5-8 Absatz 2 erwähnte Grundkenntnisse und -fähigkeiten der Ersthelfer Der Erwerb der Grundkenntnisse und -fähigkeiten dient drei Zielen: ? Ziel 1: Grundlagen o die Rolle des Ersthelfers, die Anweisungen für die Verwendung des verfügbaren Materials und die Notwendigkeit der Aufzeichnung von Zwischenfällen und Maßnahmen verstehen (einschließlich des gesetzlichen Rahmens), o sich der Bedeutung der grundlegenden Hygiene bei Erste-Hilfe-Verfahren bewusst sein, o Situation und Umstände richtig analysieren, um in einer Notsituation so sicher, schnell und wirksam wie möglich zu alarmieren und zu handeln, o die Verfahren zur Verbesserung des Wohlbefindens vor der Evakuierung sowie die Verfahren zur Bergung und Evakuierung von Opfern kennen und korrekt anwenden, ? Ziel 2: Unterstützung der lebenswichtigen Funktionen o einem bewusstlosen Opfer (einschließlich eines Opfers mit Krämpfen) sicher, schnell und wirksam Erste Hilfe leisten, o einem Opfer mit Atemnot (einschließlich Obstruktion der Atemwege) schnell und wirksam Erste Hilfe leisten, o den Zustand eines Opfers mit Schmerzen in der Brust erkennen, o kardiopulmonale Wiederbelebung schnell und wirksam durchführen (Leitlinien für die Basiswiederbelebung des Europäischen Rates für Wiederbelebung und gegebenenfalls AED), ? Ziel 3: andere Anomalien o die Anzeichen eines schweren Leidens erkennen (z. B. Schädigung des Blutkreislaufs oder Nervensystems, Vergiftung) und die allgemeinen Grundsätze der Ersten Hilfe anwenden, o in der Lage sein, korrekte Erste Hilfe zu leisten bei: - Blutungen, - Hautverletzungen, - Verletzungen und Knochen-, Muskel- und Gelenktraumata, - Kopfverletzungen, einschließlich vermuteter Wirbelverletzungen, - Verbrennungen, - Augenverletzungen, einschließlich der Fälle, in denen das Auge gespült werden muss. Gesehen, um dem Königlichen Erlass zur Festlegung von Buch I - Allgemeine Grundsätze des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung K. PEETERS ANLAGE I.6-1 Liste der in Artikel I.6-2 Nr. 2 erwähnten Abweichungen (Die Abweichungen sind gemäß dem europäischen System zur Erfassung der Ursachen und Begleitumstände von Arbeitsunfällen in Europa definiert und codiert - siehe auch Tabelle A der Anlage II.1-4) - Abweichung ausgelöst durch elektrische Störung, Explosion, Feuer (Codes 10 bis 19), - Abweichung ausgelöst durch Überlaufen, Umkippen, Auslaufen, Überfließen, Verdampfen, Emission (Codes 20 bis 29), - Reißen, Brechen, Bersten, Rutschen, Fallen, Zusammenstürzen von Gegenständen (Codes 30 bis 39), - Verlust der Kontrolle über Maschine, Transportmittel, Fördermittel, Handwerkzeug, Gegenstand (Codes 40 bis 44), - Absturz von Personen (Code 51), - Von einem Gegenstand oder durch seinen Schwung erfasst oder mitgeschleppt werden (Code 63). Gesehen, um dem Königlichen Erlass zur Festlegung von Buch I - Allgemeine Grundsätze des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung K. PEETERS ANLAGE I.6-2 Liste der in Artikel I.6-2 Nr. 2 erwähnten an den Abweichungen beteiligten Gegenstände (Die Gegenstände sind gemäß dem europäischen System zur Erfassung der Ursachen und Begleitumstände von Arbeitsunfällen in Europa definiert und codiert - siehe auch Tabelle B der Anlage II.1-4) - Gerüste oder bauliche Anlagen in der Höhe (Codes 02.00 bis 02.99), - Ausgrabungen, Gräben, Schächte, Unterführungen, Stollen oder Unterwasserbereiche (Codes 03.01, 03.02 und 03.03), - Anlagen (Codes 04.00 bis 04.99), - Maschinen oder Geräte (Codes 05.00 bis 05.99, 07.00 bis 07.99 und 09.00 bis 10.99), - Förder-, Transport- und Lagereinrichtungen (Codes 11.00 bis 11.99, 14.10 und 14.11), - Landfahrzeuge (Codes 12.00 bis 12.99), - chemische, explosionsgefährliche, radioaktive, biologische Stoffe (Codes 15.00 bis 15.99, 19.02 und 19.03), - Sicherheitseinrichtungen und Schutzausrüstung (Codes 16.00 bis 16.99), - Waffen (Code 17.05), - Tiere, Mikroorganismen, Viren (Codes 18.03, 18.04 und 18.05). Gesehen, um dem Königlichen Erlass zur Festlegung von Buch I - Allgemeine Grundsätze des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung K. PEETERS ANLAGE I.6-3 Liste der in Artikel I.6-2 Nr. 2 Buchstabe

  1. b)erwähnten Verletzungen (Die Verletzungen sind gemäß dem europäischen System zur Erfassung der Ursachen und Begleitumstände von Arbeitsunfällen in Europa definiert und codiert und um belgische Codes ergänzt, die durch ein * nach dem Code gekennzeichnet sind - siehe auch Tabelle E der Anlage II.1-4) - Wunden mit Gewebeverlust, die eine mehrtägige Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben (Code 013*), - Frakturen (Codes 020 bis 029), - traumatische Amputationen (Verlust von Körperteilen - Code 040), - Amputationen (Code 041*), - Kommotio und innere Verletzungen, die, falls sie nicht behandelt werden, lebensgefährlich sein können (Code 053*), - schädliche Auswirkungen von Elektrizität, die eine mehrtägige Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben (Code 054*), - Verbrennungen, die eine mehrtägige Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben, oder Verätzungen oder innere Verbrennungen oder Erfrierungen (Codes 060 bis 069), - akute Vergiftungen (Codes 071 und 079), - Asphyxie und Ertrinken (Codes 081 bis 089), - Strahlenschäden (nichtthermisch), die eine mehrtägige Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben (Code 102). Gesehen, um dem Königlichen Erlass zur Festlegung von Buch I - Allgemeine Grundsätze des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung K. PEETERS ANLAGE I.6-4 In Artikel I.6-10 Absatz 1 erwähntes Lastenheft mit der Methode zum Ausfüllen des Musterberichts Zum Ausfüllen des Musterberichts werden folgende Elemente und Angaben berücksichtigt: Rubrik I In dieser Rubrik werden die Identifizierungsdaten des Sachverständigen angegeben. Punkt (
  2. d)KWB-Aktennummer: Es handelt sich um die Nummer, unter der der externe Sachverständige bei der Generaldirektion KWB registriert ist. Rubrik II Adresse: Straße, Nummer, Postleitzahl und Gemeinde - oder genaue und eindeutige Lokalisierung durch geografische Koordinaten unter Angabe aller Plan- und/oder Kartendaten. Rubrik III Die Daten in dieser Rubrik sind NICHT für die Versicherungsgesellschaft(
  3. en)oder für die Einrichtung bestimmt, die für die Zahlung der Honorare (oder eines Teils davon) verantwortlich ist, wie in Artikel 94quater Nr. 3 Buchstabe
  4. c)des Gesetzes erwähnt. Die übrigen Rubriken des Berichts dürfen keine Daten enthalten, die eine Identifizierung der Opfer ermöglichen. Punkt (c): Wenn es keine Nationalregisternummer gibt, eine andere Identifizierungsnummer mit Angabe des Typs. Rubrik IV Diese Daten werden in den in Artikel 94ter §§ 1 und 2 des Gesetzes erwähnten Situationen eingegeben. Diese Rubrik muss in so viele Teile unterteilt werden, wie es Arbeitgeber mit Opfern gibt. Punkt (j): Wenn die Erfahrung oder das Statut für den Unfall und die zu ergreifenden Gefahrenverhütungsmaßnahmen relevant ist, muss der Sachverständige dies in seinem Bericht vermerken. Rubrik V Diese Daten sind für die in Artikel 94ter § 2 des Gesetzes erwähnte Situation bestimmt und beziehen sich auf die anderen betroffenen Personen, abgesehen vom Arbeitgeber des/der Opfer(s). Punkt (e): enthält gegebenenfalls Daten über den/die Gefahrenverhütungsberater und den/die externen Dienst(
  5. e)für Gefahrenverhütung. Rubrik VI Die Daten in dieser Rubrik beziehen sich auf die Identifizierung des/der Arbeitsunfallversicherer(s), dem/denen der Bericht gemäß Artikel 94quater Nr. 3 Buchstabe
  6. c)des Gesetzes übermittelt werden muss und der/die gemäß Artikel 94quinquies des Gesetzes für die Zahlung der Honorare des Sachverständigen (oder eines Teils davon) verantwortlich ist/sind. Rubrik VII In dieser Rubrik werden die Daten in Bezug auf die Besuche vor Ort angegeben (Anzahl, Datum, Uhrzeit, Art des Besuchs: Interview, Untersuchung vor Ort, ...). Rubrik VIII In dieser Rubrik werden die Personen angegeben, mit denen der Sachverständige im Rahmen seiner Untersuchung Kontakt aufgenommen hat (mit Vermerk des Namens, des Aufgabenbereichs, ...). Punkt (
  7. c)bezieht sich insbesondere auf den EDGS und den hierarchischen Vorgesetzten des Opfers. Rubrik IX Diese Rubrik enthält detaillierte Angaben zum Unfall. Detaillierte Beschreibung des Ortes des SAA, vorzugsweise mit Fotomaterial (eindeutig nummerieren und als Anlage beifügen). Dazu gehört auch ein Übersichtsplan oder eine Skizze des Unfallortes mit einer Detailgenauigkeit, die eine zutreffende Einschätzung der Umstände des SAA ermöglichen muss. Der Sachverständige untersucht den gesamten Arbeitsplatz des Opfers des SAA unter Berücksichtigung der Vorschriften über das Wohlbefinden. Punkt (c): Der Sachverständige prüft, ob sich vor dem schweren Arbeitsunfall ähnliche - schwere oder auch nicht schwere - Arbeitsunfälle und/oder Zwischenfälle ereignet haben. Wenn ja, gibt er diese Ereignisse und ihre Folgen für das Unternehmen, in dem sich der Unfall ereignet hat, in seinem Bericht an. Punkt (d): Der Sachverständige nimmt eine zuverlässige Bewertung des Schweregrads des untersuchten schweren Arbeitsunfalls vor (und erläutert, wie er sie vorgenommen hat), d. h. er muss angeben, wie viele Arbeitnehmer pro Jahr den gleichen schweren Arbeitsunfall erleiden könnten, wenn dieser Arbeitgeber 100.000 Arbeitnehmer unter denselben Bedingungen in puncto Wohlbefinden beschäftigen würde. Der Sachverständige formuliert klare Richtlinien für die Durchführung einer erweiterten Untersuchung in der/den gesamten Organisation(
  8. en)des/der Opfer(s); der Sachverständige listet separat die Ursachenfaktoren auf, die wahrscheinlich auch anderswo in der/den betroffenen Organisation(
  9. en)vorhanden sind, um sie von den IDGS dieser Organisation(
  10. en)ermitteln zu lassen. Rubrik X Diese Rubrik enthält die primären, sekundären und tertiären Ursachen sowie gegebenenfalls die anderen Ursachen des Unfalls.
  11. a)Primäre Ursachen: 1.nicht vorhandene oder nicht korrekt benutzte kollektive Schutzausrüstung, 2. nicht vorhandene oder nicht korrekt benutzte individuelle Schutzausrüstung, 3.nicht vorhandene oder kurzgeschlossene Schutzvorrichtung einer Maschine, 4. andere.
  12. b)Sekundäre Ursachen: 1.nicht durchgeführte Risikobewertung(en), 2. fehlende Anweisung(en), 3.mangelhafte Kontrolle der Befolgung der Anweisungen oder keine beziehungsweise unzureichende Befolgung der Stellungnahme des IDGS, EDGS oder EDTÜ, 4. nicht korrekt funktionierender IDGS.
  13. c)Tertiäre Ursachen: 1.Entwurfs- oder Herstellungsfehler an einer von außerhalb bezogenen Maschine, 2. von einem EDGS formulierte fehlerhafte Stellungnahme, 3.von einem EDTÜ formulierte fehlerhafte Stellungnahme. Der Sachverständige muss sich bei der Analyse strikt an die Fakten halten und darf seine Analyse nicht dazu verwenden, Personen Schuld zuzuweisen. Rubrik XI Der Sachverständige wendet die geeigneten Analysetechniken an, wobei: - es sich um eine strukturierte Methode zur Verarbeitung der gesammelten Daten handeln muss, - er begründen muss, weshalb die angewandte Analysetechnik geeignet ist. Rubrik XII Der Sachverständige muss seine Empfehlung bei der Ausarbeitung in zwei Gruppen einteilen: materielle Maßnahmen und organisatorische Maßnahmen. Bei der Ausarbeitung der materiellen und organisatorischen Empfehlungen muss der Sachverständige diese in der in Artikel I.2-7 vorgesehenen hierarchischen Reihenfolge und gemäß den allgemeinen Grundsätzen der Gefahrenverhütung, wie sie im Gesetz festgelegt sind, formulieren. Bei materiellen Maßnahmen muss der Sachverständige eine Kostenschätzung für den/die Arbeitgeber beifügen. Für diese Kostenschätzung reicht eine Größenordnung aus. Rubrik XIII Der Sachverständige gibt in dieser Rubrik alle Empfänger seines Berichts an. Rubrik XIV Der Sachverständige beendet seinen Bericht mit der Klausel: "In Bezug auf diese Untersuchung eines Arbeitsunfalls erkläre ich, sie persönlich durchgeführt zu haben, die Vertraulichkeit nicht zu verletzen und mich in keinerlei Interessenkonflikt zu befinden.", gefolgt von einer Orts- und Zeitangabe und seiner Unterschrift. Die Wörter "die Vertraulichkeit nicht zu verletzen" bedeuten, dass der Sachverständige den Bericht oder Teile daraus keinen anderen Dritten als denjenigen, die in Artikel 94quater Nr. 3 des Gesetzes erwähnt sind, übermitteln darf. Liste der benutzten Abkürzungen: AGSA: Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz SAA: schwerer Arbeitsunfall EDGS: externer Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz EDTÜ: externer Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz GPG: Globalplan zur Gefahrenverhütung IDGS: interner Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz JAP: jährliches Aktionsprogramm ZDU: Zentrale Datenbank der Unternehmen Tel.: Telefon KWB: Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit Gesehen, um dem Königlichen Erlass zur Festlegung von Buch I - Allgemeine Grundsätze des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung K. PEETERS ANLAGE I.6-5 In Artikel I.6-10 Absatz 3 erwähnter Musterbericht für die Untersuchung eines schweren Arbeitsunfalls I. Daten zum Sachverständigen (
  14. a)Name (
  15. b)Vorname (
  16. c)Nationalregisternummer (
  17. d)KWB-Aktennummer (
  18. e)Adresse (
  19. f)Telefon (
  20. g)Handy (
  21. h)E-Mail (
  22. i)Direktion KWB, die den Sachverständigen in Dienst genommen hat (
  23. j)Datum des Unfalls (
  24. k)Datum des Antrags der KWB, um den SAA zu untersuchen Verwendetes Kommunikationsmittel - Tel. - Handy - E-Mail - Fax (
  25. l)Datum der Bestätigung der Annahme des Auftrags Verwendetes Kommunikationsmittel - Tel. - Handy - E-Mail - Fax (
  26. m)Eventuelle weitere Bemerkungen II.Daten zum Arbeitsplatz, an dem sich der SAA ereignet hat Adresse (Straße, Nummer, Postleitzahl und Gemeinde) III. Daten zum/zu den Opfer(
  27. n)Nur für die mit der Überwachung beauftragten Beamten und für den Arbeitgeber des Opfers beziehungsweise die vom Unfall betroffenen Personen bestimmt (Artikel 94quater Nr. 3 Buchstabe
  28. a)und
  29. b)des Gesetzes) Für jedes Opfer ausfüllen: (
  30. a)Name (
  31. b)Vorname (
  32. c)Nationalregisternummer (
  33. d)Adresse des Wohnsitzes (
  34. e)Geburtsdatum (
  35. f)Name des Arbeitgebers (
  36. g)Statut (Arbeiter, Angestellter, Beamter, Leiharbeitnehmer, LBA-Arbeitnehmer, ...) (
  37. h)Dienstalter im Unternehmen (
  38. i)Dienstalter in der Funktion (
  39. j)Dienstalter im Beruf (
  40. k)Dauer des Arbeitsvertrags (
  41. l)Eventuelle andere relevante Daten IV.Daten zum/zu den Arbeitgeber(
  42. n)des/der Opfer(
  43. s)(
  44. a)Name des Arbeitgebers (
  45. b)Adresse des Gesellschaftssitzes (
  46. c)Adresse des Betriebssitzes, an dem das Opfer beschäftigt ist (
  47. d)NACE-Code (
  48. e)ZDU-Nummer (
  49. f)Gesamtzahl Arbeitnehmer (
  50. g)Anzahl Arbeitnehmer am Betriebssitz, an dem das Opfer beschäftigt ist (
  51. h)Name des Gefahrenverhütungsberaters, der mit der Leitung des IDGS beauftragt ist (
  52. i)Bezeichnung des EDGS, dem der Arbeitgeber gegebenenfalls angeschlossen ist (
  53. j)Eventuelle andere relevante Daten V.Daten zu allen betroffenen Personen, d.h. Arbeitgebern, Entleihern, Leiharbeitsunternehmen, mit der Ausführung beauftragten Bauleitern, Unternehmern, Subunternehmern und Selbständigen, die vom Unfall betroffen sind (Artikel 94ter § 2 des Gesetzes) (
  54. a)Name (
  55. b)Adresse (
  56. c)NACE-Code (
  57. d)ZDU-Nummer (
  58. e)Eventuelle andere relevante Daten VI.Daten zum Arbeitsunfallversicherer (
  59. a)Daten zum Arbeitsunfallversicherer, bei dem der in Artikel 94ter § 1 des Gesetzes erwähnte Arbeitgeber versichert ist: 1.Name 2. Adresse 3.Policenummer des versicherten Unternehmens 4. Aktennummer des Unfalls 5.Eventuelle andere relevante Bemerkungen (
  60. b)Daten zum/zu den Arbeitsunfallversicherer(n), bei dem/

Artikel 94ter § 2 des Gesetzes erwähnten Personen versichert sind: 1.Name 2.

Adresse 3.Policenummer des versicherten Unternehmens 4. Aktennummer des Unfalls 5.Eventuelle andere relevante Bemerkungen VII. Besuche vor Ort (

  1. a)Anzahl Besuche (
  2. b)Datum (chronologisch) (
  3. c)Art der Besuche VIII.Kontaktaufnahmen (
  4. a)Angabe der Kontakte mit dem/den Leiter(
  5. n)des IDGS des/der Arbeitgeber(
  6. s)des/der Opfer(
  7. s)(
  8. b)Angabe der Kontakte mit dem/den Leiter(
  9. n)des IDGS der Personen,

Artikel 94t

er § 2 des Gesetzes erwähnten Verpflichtungen obliegen (

  1. c)Angabe der Kontakte mit anderen Personen IX.Beschreibung des Unfalls (
  2. a)ausführliche Beschreibung des Unfallortes (
  3. b)ausführliche Beschreibung der Umstände des Unfalls, einschließlich Bildmaterial (
  4. c)Angabe der ähnlichen Arbeitsunfälle und/oder Zwischenfälle vor dem SAA und ihrer Folgen für die Organisation (
  5. d)Zuverlässige Bewertung des Schweregrads des SAA X.Festgestellte Ursachen (
  6. a)Primäre Ursachen: materielle Umstände, die den Unfall möglich gemacht haben (
  7. b)Sekundäre Ursachen: Ursachen organisatorischer Art, durch die die primären Ursachen entstanden sind (
  8. c)Tertiäre Ursachen: materielle oder organisatorische Ursachen, die auf Dritte zurückzuführen sind (
  9. d)Eventuelle andere Ursachen XI.Verwendete Analysetechniken (
  10. a)Beschreibung der verwendeten Analysetechniken (
  11. b)Begründung, weshalb diese verwendete(
  12. n)Analysetechnik(
  13. en)die geeignetste(
  14. n)ist/sind XII.Empfehlungen zur Vermeidung ähnlicher schwerer Unfälle (
  15. a)Materielle Empfehlungen und ihre Harmonisierung im GPG und JAP und Kostenschätzung (
  16. b)Organisatorische Empfehlungen und ihre Harmonisierung im GPG und JAP XIII.Notifizierung des Berichts Identifizierung und Adresse: 1. des Direktionsleiters der Regionaldirektion der Abteilung Grundkontrolle der KWB oder gegebenenfalls des Direktionsleiters der Abteilung Kontrolle der chemischen Risiken der KWB, von der der Sachverständige bestimmt worden ist, 2.des Arbeitgebers des Opfers beziehungsweise der vom Unfall betroffenen Personen (Artikel 94quater Nr. 3 Buchstabe
  17. b)des Gesetzes), 3. der Versicherungsgesellschaften. XIV. Obligatorische Schlussvermerke im Bericht (
  18. a)"In Bezug auf diese Untersuchung eines schweren Arbeitsunfalls erkläre ich, sie persönlich durchgeführt zu haben, die Vertraulichkeit nicht zu verletzen und mich in keinerlei Interessenkonflikt zu befinden." (
  19. b)"Erstellt in ................., am ................... (Datum)" (
  20. c)Unterschrift des Sachverständigen Liste der benutzten Abkürzungen: AGSA: Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz SAA: schwerer Arbeitsunfall EDGS: externer Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz EDTÜ: externer Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz GPG: Globalplan zur Gefahrenverhütung IDGS: interner Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz JAP: jährliches Aktionsprogramm ZDU: Zentrale Datenbank der Unternehmen Tel.: Telefon KWB: Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit Gesehen, um dem Königlichen Erlass zur Festlegung von Buch I - Allgemeine Grundsätze des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung K. PEETERS

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