interner Dienst: interner Wachdienst,
des Gesetzes erwähnt, 7.Sicherheitsdienst: Dienst,
Spürhund: Hund, der zur Suche nach Personen, Drogen, Sprengstoffen, Sprengstoffkomponenten, Munition, Waffen, Brandbeschleunigern oder Gaslecks eingesetzt wird, 9.Streifenhund: Hund, der die Wachperson bei der Ausübung spezifischer Wachtätigkeiten unterstützt und sie begleitet, um Personen mit normabweichenden Absichten abzuschrecken,
Nr.1, 2 und 13 des Gesetzes erwähnt, sofern sie weder in Gebäuden oder Gebäudeteilen, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind, noch in öffentlich zugänglichen Fahrzeugen des Personenverkehrs ausgeübt werden, oder sofern sie von Sicherheitsdiensten an Orten ausgeführt werden, an denen die Befugnisse des Sicherheitsdienstes ausgeübt werden dürfen und bei denen es sich nicht um fahrende Fahrzeuge des Personenverkehrs handelt, 2. Tätigkeiten zur Bewachung von Veranstaltungen,
7 des Gesetzes erwähnt, sofern sie auf Parkplätzen oder an nicht öffentlich zugänglichen Orten ausgeübt werden, 3. Tätigkeiten zur "Bewachung von Ausgehorten",
Nr.8 des Gesetzes erwähnt, sofern sie auf Parkplätzen oder an nicht öffentlich zugänglichen Orten ausgeübt werden. Art. 13 - In Abweichung von Artikel 12 Nr. 1 kann ein Streifenhund in einem Gebäude oder Gebäudeteil, das für die Öffentlichkeit zugänglich ist, in folgenden Fällen eingesetzt werden:
den Artikeln 102 und 140 des Gesetzes erwähnt, 2.Ausgangskontrollen durchführen,
bewaffnete Wachtätigkeiten ausüben, 4.Identitätskontrollen durchführen,
den Artikeln 106 und 174 des Gesetzes erwähnt, 5. Fahrscheinkontrollen im Rahmen der Befugnisse von Sicherheitsdiensten, wie im Gesetz vorgesehen, durchführen. Art. 15 - Der Einsatz oder die Anwesenheit eines Streifenhundes ist bei der Durchführung einer Sicherheitskontrolle nach Festhaltung,
den Artikeln 114 und 180 des Gesetzes erwähnt, oder bei einer Entfernung,
Art. 16 - Streifenhunde haben bei der Ausübung der in vorliegendem Kapitel erwähnten Tätigkeiten jederzeit einen Maulkorb zu tragen, sodass sie nicht beißen können. Art. 17 - Streifenhunde sind bei der Ausübung der in vorliegendem Kapitel erwähnten Tätigkeiten jederzeit an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen. KAPITEL 3 - Spürhunde Abschnitt 1 - Allgemeines Art. 18 - Als Spürhunde können ausschließlich Hunde eingesetzt werden, die: 1. mindestens sechzehn Monate alt sind, 2.Eigentum der Unternehmen, internen Dienste oder Sicherheitsdienste sind, die die Hunde einsetzen. Art. 19 - Die Durchsuchung von Gütern mit einem Spürhund bei der Ausübung der in den Artikeln 3 Nr. 9 und 144 des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten kann nur unter Einhaltung der Methoden und Verfahren,
Anwendung von Artikel 89 des Gesetzes bestimmt, durchgeführt werden. Art. 20 - Ein Spürhund kann während vierundzwanzig Stunden höchstens acht Stunden eingesetzt werden, einschließlich der Ruhezeiten. Nach jeweils dreißig Minuten Einsatz muss der Hundeführer den Hund mindestens dreißig Minuten ruhen lassen. Abschnitt 2 - Durchsuchung von beweglichen oder unbeweglichen Gütern Unterabschnitt 1 - Allgemeines Art. 21 - Spürhunde sind bei der Ausübung der in Artikel 3 Nr. 9 des Gesetzes erwähnten Tätigkeit jederzeit an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen. Art. 22 - Nur während des Spürens selbst darf der Hund ohne Maulkorb sein. Unterabschnitt 2 - Durchsuchung von beweglichen Gütern Art. 23 - Wachpersonen und Sicherheitsbedienstete können bei der Ausübung der in Artikel 3 Nr. 9 des Gesetzes erwähnten Tätigkeit bewegliche Güter nur mit Hilfe von Spürhunden durchsuchen, wenn diese Durchsuchung an einem Ort stattfindet, der zeitweise für die Öffentlichkeit unzugänglich gemacht wird, damit die Durchsuchung ungehindert durchgeführt werden kann. Art. 24 - Zusätzlich zu der in Artikel 23 erwähnten Bedingung können Wachpersonen und Sicherheitsbedienstete mit Hilfe eines Spürhundes Güter, die eine Person bei sich hat oder mitführt, nur durchsuchen, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: 1. Der Betreffende legt diese freiwillig zur Durchsuchung vor.2. Die Güter werden während der Durchsuchung vom Betreffenden getrennt.3. Die Durchsuchung erfolgt im direkten Blickfeld des Betreffenden oder dieser kann sie per Videoüberwachung verfolgen.4. Die Durchsuchung findet im Rahmen einer Zugangskontrolle statt oder wenn es Hinweise dafür gibt, dass die Person in Artikel 3 Nr.9 des Gesetzes erwähnte Gegenstände oder Stoffe bei sich hat oder mitführt. In Abweichung von Absatz 1 sind die Bedingungen Nr. 1, 3 und 4 nicht auf die in Artikel 137 des Gesetzes erwähnten Orte anwendbar. Art. 25 - Die Videoüberwachung,
3 bestimmt, zeichnet die vorgenommenen Handlungen auf erkennbare Weise auf. In den in Artikel 24 Absatz 1 erwähnten Fällen obliegt es dem Auftraggeber sicherzustellen, dass die Überwachungskameras korrekt funktionieren und die Bilder während eines Monats für die Polizeidienste und Gerichtsdienste zur Verfügung gehalten werden. Die in Absatz 2 erwähnte Aufbewahrungsfrist der Bilder wird auf drei Monate verlängert für Orte, die in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 6. Dezember 2018 zur Bestimmung der Orte, für die die für die Verarbeitung Verantwortlichen ihre Überwachungskameras auf den Perimeter direkt um den Ort richten können, für die sie die Bilder der Überwachungskameras drei Monate lang aufbewahren können und für die sie den Polizeidiensten Zugang in Echtzeit zu den Bildern gewähren können, erwähnt sind. Unterabschnitt 3 - Durchsuchung von unbeweglichen Gütern Art. 26 - Wachpersonen und Sicherheitsbedienstete können unbewegliche Güter mit Hilfe von Spürhunden nur an Orten oder Teilen von Orten durchsuchen, an denen zu Beginn und während der Durchsuchung keine anderen Personen als der Verwalter des Ortes oder die dort arbeitenden Personen anwesend sind. Abschnitt 3 - Spürhunde als Mittel zur Detektion von Unbefugten Art. 27 - Spürhunde können als Detektionsmittel im Sinne von Artikel 144 des Gesetzes eingesetzt werden, um Unbefugte aufzuspüren. Art. 28 - Spürhunde sind bei der Ausübung der in Artikel 144 des Gesetzes erwähnten Tätigkeit jederzeit an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen. Art. 29 - Wurde ein Unbefugter entdeckt, muss dem Spürhund sofort ein Maulkorb angelegt werden; zudem muss er auf Abstand gehalten werden, so dass er an der weiteren Kontrolle oder Durchsuchung nicht mehr teilnimmt. Art. 30 - Wenn Wachpersonen ihren Spürhund bei einer Kontrolle in ein Fahrzeug oder in einen Laderaum klettern lassen, müssen sie außerhalb des Fahrzeugs bleiben. Abschnitt 4 - Hunde als technisches Mittel,
12 des Gesetzes erwähnt Art. 31 - Die Steuerung eines Spürhundes,
12 des Gesetzes erwähnt, kann nur im Auftrag eines öffentlichen Dienstes erfolgen, der ermächtigt ist, Spüraufträge auszuführen. KAPITEL 4 - Meldungen und Zwischenfälle Art. 32 - Wenn ein Streifenhund beißt oder angreift, ohne dass sein Führer den Befehl dazu gegeben hat, darf dieser Hund definitiv nicht mehr für Wachtätigkeiten eingesetzt werden. Wenn ein Streifenhund auf Befehl seines Führers beißt, angreift oder als Waffe oder Zwangsmittel fungiert, darf dieser Hund definitiv nicht mehr für Wachtätigkeiten eingesetzt werden und die betreffende Wachperson beziehungsweise der betreffende Sicherheitsbedienstete darf definitiv keine Tätigkeiten mehr als Hundeführer ausüben. Art. 33 - Wenn ein Spürhund beißt oder angreift, ohne dass sein Führer den Befehl dazu gegeben hat, muss das Team Hund/Hundeführer eine neue Bescheinigung für Gehorsam und Umgänglichkeit erhalten, wie im Königlichen Erlass vom
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.