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Wet houdende toekenning van een toelage voor het aanschaffen van huisbrandolie of propaan in bulk bestemd voor de verwarming van een privéwoning. - Of

Obsah (4)Art. 8Art. 11Art. 12Art. 13

Wet houdende toekenning van een toelage voor het aanschaffen van huisbrandolie of propaan in bulk bestemd voor de verwarming van een privéwoning. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgen

Art. 8Nr.

1 des G. vom

  1. Oktober 2022 (B.S. vom
  2. November 2022); § 1 Abs. 3 Nr. 2 ersetzt durch Art. 8 Nr. 2 des G. vom
  3. Oktober 2022 (B.S. vom
  4. November 2022); §§ 3 und 5 abgeändert durch Art. 8 Nr. 3 des G. vom
  5. Oktober 2022 (B.S. vom
  6. November 2022)] Art. 4 - Verwalter von Immobilien in Miteigentum übermitteln dem FÖD Wirtschaft [vor dem
  7. April 2023] über eine EDV-Plattform für die von ihnen verwalteten Wohnungen, die mit Heizöl oder Propangas als Massengut beheizt werden und für die eine Lieferung zwischen dem
  8. November 2021 und dem [
  9. März 2023] einschließlich stattgefunden hat:
  10. ZDU-Nummer der Immobilie in Miteigentum, die sie verwalten und die mit Heizöl oder Propangas als Massengut beheizt wird, 2.Unternehmensnummer des Unternehmens,
  11. Kundennummer, 4.Rechnungsnummer,
  12. Rechnungsdatum, 6.Lieferdatum,
  13. Kopie der Rechnung für die Bestellung von Heizöl oder Propangas als Massengut zum Heizen [...],
  14. Nachweis für die Zahlung der Rechnung, [9.Lieferadresse,
  15. Art der Energie.] [Der König kann zusätzliche Modalitäten für die Bereitstellung bestimmen.] [Art. 4 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 9 Nr. 1 des G. vom
  16. Oktober 2022 (B.S. vom
  17. November 2022); Abs. 1 Nr. 7 abgeändert durch Art. 9 Nr. 2 des G. vom
  18. Oktober 2022 (B.S. vom
  19. November 2022); Abs. 1 Nr. 9 und 10 eingefügt durch Art. 9 Nr. 3 des G. vom
  20. Oktober 2022 (B.S. vom
  21. November 2022); Abs. 2 eingefügt durch Art. 9 Nr. 4 des G. vom
  22. Oktober 2022 (B.S. vom
  23. November 2022)] [Art. 4/1 - Eigentümer einer oder mehrerer Anlageimmobilien übermitteln dem FÖD Wirtschaft vor dem
  24. April 2023 über eine EDV-Plattform für die von ihnen verwalteten Wohnungen, die mit Heizöl oder Propangas als Massengut beheizt werden und für die eine Lieferung zwischen dem
  25. November 2021 und dem
  26. März 2023 einschließlich stattgefunden hat:
  27. Unternehmensnummer des Unternehmens, 2.Kundennummer,
  28. Rechnungsnummer, 4.Rechnungsdatum,
  29. Lieferdatum, 6.Kopie der Rechnung für die Bestellung von Heizöl oder Propangas als Massengut zum Heizen,
  30. Nachweis für die Zahlung der Rechnung, 8.Lieferadresse,
  31. Art der Energie. Der König kann zusätzliche Modalitäten für die Bereitstellung bestimmen.] [Art. 4/1 eingefügt durch Art. 10 des G. vom
  32. Oktober 2022 (B.S. vom
  33. November 2022)] Art. 5 - Der FÖD Wirtschaft hat als Auftrag, die Heizkostenzulage zu gewähren. Er prüft, ob der Anspruchsberechtigte die Bedingungen für die Gewährung der Heizkostenzulage erfüllt. Er prüft insbesondere:
  34. ob der Beantrager Anspruch auf die in Artikel 3 erwähnte Zulage hat, 2.ob der Beantrager Heizöl oder Propangas als Massengut zum Heizen seiner Wohnung verwendet,
  35. ob die Lieferadresse mit der Adresse übereinstimmt, an der der Beantrager seinen Hauptwohnort hat. Im Hinblick auf die Ausführung des in Absatz 1 erwähnten Auftrags übermitteln Unternehmen dem FÖD Wirtschaft über eine EDV-Plattform mindestens einmal pro Woche eine Liste ihrer Kunden, die folgende Daten enthält:
  36. [...] Kundennummer,
  37. Rechnungsnummer, 3.Lieferadresse,
  38. Lieferdatum, 5.Nummer des Bankkontos, mit dem die Lieferung bezahlt wurde, [
  39. ZDU-Nummer ihres Kunden,
  40. Art der Energie, 8.Rechnungsdatum.] In Absatz 2 erwähnte Daten, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes datieren, werden ebenfalls rückwirkend ab dem
  41. November 2021 innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes bereitgestellt. Der König kann zusätzliche Modalitäten für die Bereitstellung bestimmen. Das Verfahren für die Verwaltung der Kontrollen ist auf der Website des FÖD Wirtschaft verfügbar. [Art. 5 Abs. 2 Nr.

Art. 11Nr.

1 des G. vom

  1. Oktober 2022 (B.S. vom
  2. November 2022); Abs. 2 Nr. 6 bis 8 eingefügt durch Art. 11 Nr. 2 des G. vom
  3. Oktober 2022 (B.S. vom
  4. November 2022)] Art. 6 - Der FÖD Wirtschaft entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Antrags und spätestens am [
  5. Juni 2023] über die Zulässigkeit des Antrags. Die Heizkostenzulage wird innerhalb einer angemessenen Frist auf das auf dem Musterformular A oder B angegebene Bankkonto gezahlt. [Art. 6 Abs.

Art. 12des G.

vom

  1. Oktober 2022 (B.S. vom
  2. November 2022)] Art. 7 - Die Finanzierung der Heizkostenzulage wird durch den Staatshaushalt getragen. Art. 8 - Sofern dies für den in Artikel 5 erwähnten Auftrag des FÖD Wirtschaft notwendig ist, kann der FÖD Wirtschaft das Nationalregister einsehen, und zwar gemäß der Ermächtigung, die aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom
  3. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen von dem für Inneres zuständigen Minister erteilt wird. Das Nationalregister übermittelt folgende Daten:
  4. Name und Vornamen, 2.Hauptwohnort,
  5. Sterbedatum, 4.Haushaltszusammensetzung,
  6. Erkennungsnummer des Nationalregisters, 6.Datum der letzten Fortschreibung. Art. 9 - Der FÖD Wirtschaft kann die Daten des Anspruchsberechtigten und des Unternehmens einschließlich der personenbezogenen Daten im Sinne des Gesetzes vom
  7. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten verarbeiten, sofern die Verarbeitung dieser Daten für die Ausführung seines in Artikel 5 erwähnten Auftrags notwendig ist. Der FÖD Wirtschaft bewahrt die Daten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von den Anspruchsberechtigten und dem Nationalregister mitgeteilt werden, höchstens zwei Jahre lang auf. Der FÖD Wirtschaft ist der für die Verarbeitung Verantwortliche, was die Verwaltung der Daten betrifft, die sich in seinem Besitz befinden oder ihm aufgrund des vorliegenden Gesetzes zur Verfügung gestellt werden. Art. 10 - Unbeschadet etwaiger festgestellter strafrechtlicher Verstöße werden mit einer administrativen Geldbuße in Höhe von 500 bis 10.000 EUR diejenigen bestraft, die die in [Artikel 4 Absatz 1, Artikel 4/1 Absatz 1 und] Artikel 5 Absatz 2 erwähnten Daten nicht übermitteln oder bewusst unvollständig oder nicht korrekt übermitteln. Der Generaldirektor der Generaldirektion Energie des FÖD Wirtschaft oder der von ihm beauftragte Generalberater kann gemäß dem vorliegenden Gesetz den Betrag der administrativen Geldbuße festlegen. Anspruchsberechtigte, die einen oder mehrere Anträge auf die Heizkostenzulage gestellt haben, obwohl sie keinen Anspruch darauf hatten, und bei denen eine betrügerische Absicht festgestellt wird, werden auf der Grundlage der Artikel 196, 197 und 210bis des Strafgesetzbuches verfolgt und bestraft. Verstöße sowohl von Anspruchsberechtigten als auch von Unternehmen werden von den vom König zu diesem Zweck bestellten Bediensteten des FÖD Wirtschaft verfolgt, nämlich den Bediensteten der Generaldirektion Wirtschaftsinspektion, die gegebenenfalls die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers haben, oder den Bediensteten der Generaldirektion Energie. [Art. 10 Abs.

Art. 13des G.

vom

  1. Oktober 2022 (B.S. vom
  2. November 2022)] Art. 11 - Der König kann die in Artikel 3 §§ 1, 3 und 5, Artikel 4 [, Artikel 4/1] und Artikel 6 Absatz 1 erwähnten Fristen zu Lasten des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel verlängern. Der König legt Modalitäten und Bedingungen dieser Verlängerung fest. [Art. 11 abgeändert durch Art. 14 des G. vom
  3. Oktober 2022 (B.S. vom
  4. November 2022)] [Art. 11/1 - Der König kann den Betrag der in Artikel 3 § 1 Absatz 1 erwähnten Zulage zu Lasten des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel erhöhen. Der König legt Modalitäten und Bedingungen dieser Erhöhung fest.] [Art. 11/1 eingefügt durch Art. 15 des G. vom
  5. Oktober 2022 (B.S. vom
  6. November 2022)] [Art. 11/2 - Bei Zweifeln an der Zulässigkeit des Antrags können die Bediensteten des FÖD Wirtschaft Überprüfungen an der Adresse durchführen, an der der Anspruchsberechtigte seinen Hauptwohnort hat.] [Art. 11/2 eingefügt durch Art. 16 des G. vom
  7. Oktober 2022 (B.S. vom
  8. November 2022)] Art. 12 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

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AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.