← België

Arrêté royal modifiant divers arrêtés royaux en matière d'impôts sur les revenus. - Traduction allemande

SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 20 DECEMBRE 2020. - Arrêté royal modifiant divers arrêtés royaux en matière d'impôts sur les revenus. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction e

§ 1

Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt," werden durch die Wörter "Hybridfahrzeug wie erwähnt in den Artikeln 36 §

§ 1

Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992" und die Wörter "Hybridfahrzeugs bestimmt, das die in den Artikeln 36 §

§ 1

Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt" werden durch die Wörter "Hybridfahrzeugs wie erwähnt in den Artikeln 36 §

§ 1Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 bestimmt" ersetzt.2.

Die Wörter "Hybridfahrzeuge, die die in den Artikeln 36 §

§ 1

Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 festgelegten Bedingungen nicht erfüllen," werden durch die Wörter "Hybridfahrzeuge wie erwähnt in den Artikeln 36 §

§ 1Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992" ersetzt.

Art. 7 - In Artikel 63 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2006, werden die Wörter "Während des Besteuerungszeitraums oder während eines vorhergehenden Besteuerungszeitraums von einem der Ehepartner erlittene berufliche Verluste, die aufgrund von Artikel 129 des Einkommensteuergesetzbuches 1992" durch die Wörter "Während des Besteuerungszeitraums, während eines vorhergehenden Besteuerungszeitraums oder, in dem in Artikel 78 § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Fall, während eines späteren Besteuerungszeitraums von einem der Ehepartner erlittene berufliche Verluste, die aufgrund von Artikel 129 desselben Gesetzbuches" ersetzt. Art. 8 - [Abänderung des französischen Textes der Überschrift von Kapitel 1 Abschnitt 25undecies/7 desselben Erlasses] Art. 9 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 6318/17 desselben Erlasses] Art. 10 - Artikel 92 § 4 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 3. Juni 2007, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Einrichtungen, die Pensionen zahlen oder zuerkennen, die in Anwendung von Artikel 230 Absatz 1 Nr. 4bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 von der Einkommensteuer befreit sind, sind von der Einreichung der in vorliegendem Artikel erwähnten Karten und zusammenfassenden Aufstellungen für diese Pensionen befreit, wenn bereits eine Karte wie in Artikel 321ter desselben Gesetzbuches erwähnt eingereicht worden ist." Art. 11 - In Kapitel 2 desselben Erlasses wird die Überschrift von Abschnitt 2bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 22. August 2006 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. Juni 2007, wie folgt ersetzt: "Abschnitt 2bis - Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 2751 bis 27511)". Art. 12 - Artikel 952 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 22. August 2006 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2006, 21. Dezember 2006, 12. März 2007, 27. Januar 2009, 5. Dezember 2011, 21. Februar 2014, 28. April 2015, 23. August 2015, 19. Juli 2018, 13. April 2019 und 29. August 2019, wird wie folgt abgeändert:

  1. a)In § 1 Absatz 3 Nr.5 werden zwischen den Wörtern "eine Schichtzulage" und den Wörtern "zahlen oder zuerkennen" die Wörter "oder eine Systemschifffahrtzulage" eingefügt.
  2. b)In § 3 Buchstabe
  3. c)Nr.7 werden die Wörter "15,6 Prozent" durch die Wörter "22,8 Prozent" und die Wörter "17,8 Prozent" durch die Wörter "25 Prozent" ersetzt.
  4. c)In § 3 Buchstabe
  5. c)Nr.7, so wie sie durch Buchstabe
  6. b)abgeändert worden ist, werden zwischen den Wörtern "25 Prozent" und den Wörtern "der gemäß Artikel 31 Absatz 2 Nr. 1 und 2 desselben Gesetzbuches bestimmten steuerpflichtigen Entlohnungen" die Wörter "oder, für die in Artikel 2755 § 5 desselben Gesetzbuches erwähnten Unternehmen, 3 Prozent" eingefügt.
  7. d)In § 3 Buchstabe
  8. c)Nr.7, so wie sie durch Buchstabe
  9. c)abgeändert worden ist, werden die Wörter "3 Prozent" durch die Wörter "6 Prozent" ersetzt und werden zwischen dem Wort "Schichtzulagen" und den Wörtern ", jedoch ohne Urlaubsgeld" die Wörter "oder Systemschifffahrtzulagen" eingefügt.
  10. e)In § 3 Buchstabe
  11. c)Nr.7, so wie sie durch Buchstabe
  12. d)abgeändert worden ist, werden die Wörter "6 Prozent" durch die Wörter "18 Prozent" ersetzt.
  13. f)In § 3 Buchstabe
  14. c)Nr.9 wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt: "9. für die in § 1 Absatz 3 Nr. 7 erwähnten Schuldner: einen negativen Betrag, der 0,12 Prozent oder, für die in Artikel 2757 Absatz 2 Buchstabe
  15. b)und
  16. c)des vorerwähnten Gesetzbuches erwähnten Arbeitgeber, 1 Prozent oder, für die in Artikel 2757 Absatz 3 Buchstabe
  17. b)Nr. 2 desselben Gesetzbuches erwähnten Arbeitgeber, 1,12 Prozent folgender Summen entspricht:". Art. 13 - In Artikel 110 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. Oktober 2019, werden die Wörter "Artikel 21 Nr. 5" in den Nummern 2 und 4 durch die Wörter "Artikel 21 Absatz 1 Nr. 5" ersetzt. Art. 14 - Anlage 3bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 22. August 2006, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 31. Juli 2009 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 21. Februar 2014, 28. April 2015, 23. August 2015, 19. Juli 2018, 13. April 2019 und 29.August 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. Der Code "46 Allgemeine Regel (Art.2757 EStGB 92)" wird durch den Code "46 Allgemeine Regel (Art. 2757 Absatz 3 Buchstabe
  18. b)Nr. 1 und
  19. c)EStGB 92)" ersetzt.2. Der Code "54 Allgemeine Regel (Art.2757 Absatz 4 EStGB 92)" wird durch den Code "54 Allgemeine Regel (Art. 2757 Absatz 3 Buchstabe
  20. b)Nr. 2 EStGB 92)" ersetzt. 3. Zwischen dem Code "56 Allgemeine Regel (Art.2757 Absatz 3 Buchstabe
  21. a)EStGB 92)" und dem Code "60 Starter (Art. 27510 Absatz 1 EStGB 92)" wird ein Code mit folgendem Wortlaut eingefügt: "57 Schichtzulagen für Immobilienarbeiten (Art. 2755 § 5 EStGB 92)". 4. Zwischen dem Code "62 Erstbeschäftigungen für Jugendliche (Art.27511 EStGB 92)" und dem Code "80 Förderzone (Art. 2758 § 1 Absatz 5 EStGB 92)" wird ein Code mit folgendem Wortlaut eingefügt: "63 Schichtzulagen für Systemschifffahrt (Art. 2755 § 4 EStGB 92)". KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 2017 zur Ausführung von Artikel 323/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Hinblick auf den elektronischen Austausch von Daten in Bezug auf Hypothekenanleihen, individuelle Lebensversicherungen und Rechtsschutzversicherungen Art. 15 - [Abänderung des französischen Textes der Überschrift des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 2017 zur Ausführung von Artikel 323/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Hinblick auf den elektronischen Austausch von Daten in Bezug auf Hypothekenanleihen, individuelle Lebensversicherungen und Rechtsschutzversicherungen] Art. 16 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 1 § 2 Absatz 1 und des niederländischen Textes von Artikel 1 § 2 Absatz 2 desselben Erlasses] Art. 17 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 3/1 desselben Erlasses] KAPITEL 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5. September 2019 zur Abänderung des KE/EStGB 92 in Bezug auf den Begriff "entsprechendes Fahrzeug" Art. 18 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 5. September 2019 zur Abänderung des KE/EStGB 92 in Bezug auf den Begriff "entsprechendes Fahrzeug" werden die Wörter "die in den Artikeln 36 §

§ 1

Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt" durch die Wörter "in den Artikeln 36 §

§ 1Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt ist" ersetzt.

KAPITEL 4 - Inkrafttreten und Schlussbestimmung Art. 19 - Die Artikel 3, 5 und 7 werden wirksam ab dem Steuerjahr 2019 und sind auf berufliche Verluste anwendbar, die Schäden an Landwirtschaftskulturen zuzurechnen sind, die durch ab dem 1. Januar 2018 aufgetretene schlechte Witterungsbedingungen verursacht worden sind und für die die Anwendung von Artikel 78 § 2 des Einkommensteuergesetzes 1992 beantragt wird. Artikel 4 wird wirksam mit 1. Januar 2018 und ist ab dem Steuerjahr 2019 anwendbar. Die Artikel 6 und 18 treten am 1. Januar 2020 in Kraft. Die Artikel 8, 9 und 15 bis 17 werden wirksam mit 1. September 2019 und sind auf die ab dem Steuerjahr 2020 ausgestellten Bescheinigungen anwendbar. Artikel 10 wird wirksam mit 1. Januar 2017 und ist auf die ab diesem Datum gezahlten oder zuerkannten Pensionen anwendbar. Artikel 12 Buchstabe

  1. b)wird wirksam mit 1. Januar 2016 und ist auf die ab diesem Datum gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar. Artikel 12 Buchstabe
  2. f)wird wirksam mit 1. April 2016 und ist auf die ab diesem Datum gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar. Artikel 12 Buchstabe
  3. c)wird wirksam mit 1. Januar 2018 und ist auf die ab diesem Datum gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar. Artikel 12 Buchstabe
  4. a)und
  5. d)wird wirksam mit 1. Januar 2019 und ist auf die ab diesem Datum gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar. Artikel 12 Buchstabe
  6. e)tritt am 1. Januar 2020 in Kraft und ist auf die ab diesem Datum gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar. Artikel 14 tritt ab dem Steuerjahr in Kraft, das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, der am zehnten Tag nach Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt beginnt. Art. 20 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM

🔗 Vers la source officielle

Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.