Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 30. MÄRZ 2018 - Gesetz zur Abänderung des Wirtschaftsgesetzbuches
Bezug auf die Erweiterung des Anwendungsbereichs der kollektiven Schadenersatzklage auf KMU PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine
KAPITEL 2 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 2 - Artikel I.21 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2014, wird wie folgt abgeändert: 1.
Nr.2 werden zwischen dem Wort "Verbraucher" und dem Wort ", die" die Wörter "oder sämtliche KMU" eingefügt. 2.
Nr.4 werden zwischen dem Wort "Verbraucher" und dem Wort "Mitglied" die Wörter "oder KMU" eingefügt. 3.
Nr.5 werden zwischen dem Wort "Verbraucher" und dem Wort ", die" die Wörter "oder KMU" eingefügt. Art. 3 -
Artikel XVII.38 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
dividuell durch eine gemeinsame Ursache, so wie sie
der
Artikel XVII.43 erwähnten Zulässigkeitsentscheidung beschrieben ist, geschädigt worden sind und die: 1. für diejenigen, die ihre Hauptniederlassung
Belgien haben: a) bei Anwendung des Opt-out-Systems
der Frist, die
der Zulässigkeitsentscheidung vorgesehen ist, nicht ausdrücklich den Willen geäußert haben, der Gruppe nicht anzugehören, b) bei Anwendung des Opt-
-Systems
der Frist, die
der Zulässigkeitsentscheidung vorgesehen ist, ausdrücklich den Willen geäußert haben, der Gruppe anzugehören, 2.für diejenigen, die ihre Hauptniederlassung nicht
Belgien haben,
der Frist, die
der Zulässigkeitsentscheidung vorgesehen ist, ausdrücklich den Willen geäußert haben, der Gruppe anzugehören. KMU teilen der Kanzlei ihre Option mit. Der König kann bestimmen, auf welche Weise KMU der Kanzlei ihre Option mitteilen können. Vorbehaltlich der Anwendung der Artikel XVII.49 § 4 und XVII.54 § 5 ist das ausgeübte Optionsrecht unwiderruflich." Art. 4 - Artikel XVII.39 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2014, für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 41/2016 des Verfassungsgerichtshofes und erneut eingefügt durch das Gesetz vom 18. April 2017, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Die Gruppe" und dem Wort "kann" die Wörter "von Verbrauchern" eingefügt.
teressen von KMU, sofern er im Hohen Rat für Selbständige und KMB vertreten ist oder vom Minister gemäß Kriterien zugelassen ist, die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festzulegen sind, 2.eine Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit, die vom Minister zugelassen ist, deren Vereinigungszweck
direktem Zusammenhang mit dem von der Gruppe erlittenen kollektiven Schaden steht und die nicht auf dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt. Diese Vereinigung besitzt an dem Tag, an dem sie die kollektive Schadenersatzklage einreicht, seit mindestens drei Jahren Rechtspersönlichkeit. Sie erbringt durch Vorlage ihrer Tätigkeitsberichte oder anderer Schriftstücke den Nachweis, dass ihre tatsächliche Tätigkeit mit ihrem Vereinigungszweck übereinstimmt und diese Tätigkeit sich auf das kollektive
teresse bezieht, dessen Schutz sie bezweckt, 3. eine von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums anerkannte, zur Erhebung einer Vertretungsklage befugte Vertreterorganisation, die den Anforderungen von Punkt 4 der Empfehlung 2013/396/EU der Kommission vom 11.Juni 2013 über gemeinsame Grundsätze für kollektive Unterlassungs- und Schadensersatzverfahren
den Mitgliedstaaten bei Verletzung von durch Unionsrecht garantierten Rechten genügt." Art. 5 - Artikel XVII.42 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2014, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden die Wörter "Gerichts Erster
stanz beziehungsweise des" aufgehoben.2.
Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "den Verbrauchern" und den Wörtern "zur Ausübung ihres Optionsrechtes" die Wörter "und/oder den KMU" eingefügt. Art. 6 -
Artikel XVII.49 § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
Nr.7 werden zwischen dem Wort "Verbrauchern" und den Wörtern ", die sich melden," die Wörter "und/oder allen KMU" eingefügt. 2.
werden zwischen den Wörtern "der Verbraucher" und den Wörtern ", die zwar der Gruppe angehören," die Wörter "oder der KMU" eingefügt. Art. 8 -
Artikel XVII.56 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2014, werden die Wörter "Artikel XVII.53" durch die Wörter "Artikel XVII.54" ersetzt. Art. 9 -
Artikel XVII.61 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
werden zwischen den Wörtern "
dividueller Klagen von" und dem Wort "Verbrauchern" die Wörter "KMU und/oder" eingefügt.2.
werden zwischen den Wörtern "
dividueller Klagen von" und dem Wort "Verbrauchern" die Wörter "KMU und/oder" eingefügt.3.
werden zwischen den Wörtern "
dividueller Klagen von" und dem Wort "Verbrauchern" die Wörter "KMU und/oder" eingefügt. Art. 11 -
Artikel XVII.67 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2014, werden zwischen dem Wort "Verbraucher" und den Wörtern ", die als Zivilpartei" die Wörter "oder KMU" eingefügt. Art. 12 -
Artikel XVII.68 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2014, werden zwischen den Wörtern "verliert der Verbraucher" und den Wörtern "seine Eigenschaft als Mitglied der Gruppe" die Wörter "oder das KMU" eingefügt. KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 13 -
März 2014, wird eine Nr. 21 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "21. ausschließlich über kollektive Schadenersatzklagen, die
Artikel XVII.42 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt sind,". Art. 14 - Artikel 633ter des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt ersetzt durch das Gesetz vom 27. März 2014, wird wie folgt ersetzt: "Das Handelsgericht von Brüssel und
der Berufungsinstanz der Appellationshof von Brüssel sind allein zuständig für die
Titel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten kollektiven Schadenersatzklagen." KAPITEL 4 - Schlussbestimmung Art. 15 - Die
vorliegendem Gesetz vorgesehene kollektive Schadenersatzklage kann nur eingereicht werden, wenn die gemeinsame Ursache des kollektiven Schadens nach dem
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.