1 des Königlichen Erlasses Nr. 4), - 615 EUR, wenn die Erstattung in der periodischen Erklärung in Bezug auf jedes der ersten drei Kalenderquartale von einem Quartalsanmelder beantragt wird (
2 des Königlichen Erlasses Nr. 4), - 1.485 EUR, wenn die Erstattung in der letzten periodischen monatlichen Erklärung eines Kalenderquartals von einem Monatsanmelder beantragt wird (
2 des Königlichen Erlasses Nr. 4), - 245 EUR, wenn die Erstattung in der periodischen monatlichen Erklärung von einem Monatsanmelder beantragt wird, der über eine Erlaubnis für monatliche Erstattungen verfügt (
3 des Königlichen Erlasses Nr. 4), - 245 EUR, wenn die Erstattung in der periodischen monatlichen Erklärung binnen vierundzwanzig Monaten ab dem Datum der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit von einem steuerpflichtigen "Starter" beantragt wird (
4 des Königlichen Erlasses Nr. 4). Die anhaltende Corona-Krise und die daraus resultierenden obligatorischen vorübergehenden Schließungen in mehreren Wirtschaftssektoren haben bereits zu schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen für diese Unternehmen geführt. Eine der Hauptsorgen der Unternehmen ist der Mangel an flüssigen Mitteln, der durch den krisenbedingten Umsatzrückgang verursacht wird. Um die Liquidität der Unternehmen zu unterstützen, werden in diesem Königlichen Erlass die weiter oben erwähnten Mindestbeträge auf die Mindestbeträge gesenkt, die im Königlichen Erlass Nr. 56 vom 9. Dezember 2009 über die Erstattung der Mehrwertsteuer an Steuerpflichtige, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Erstattung ansässig sind, angewandt werden. In Artikel 7 des vorliegenden Entwurfs werden somit die in
des Königlichen Erlasses Nr. 4 erwähnten Mindestbeträge gesenkt auf: - 50 EUR, wenn die Erstattung in der periodischen Erklärung in Bezug auf den letzten Erklärungszeitraum des Kalenderjahres beantragt wird, - 400 EUR, wenn die Erstattung in der periodischen Erklärung in Bezug auf jedes der ersten drei Kalenderquartale von einem Quartalsanmelder beantragt wird, - 400 EUR, wenn die Erstattung in der letzten periodischen monatlichen Erklärung eines Kalenderquartals von einem Monatsanmelder beantragt wird, - 50 EUR, wenn die Erstattung in der periodischen monatlichen Erklärung von einem Monatsanmelder beantragt wird, der über eine Erlaubnis für monatliche Erstattungen verfügt, - 50 EUR, wenn die Erstattung in der periodischen monatlichen Erklärung binnen vierundzwanzig Monaten ab dem Datum der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit vom steuerpflichtigen "Starter" beantragt wird. Damit die gesenkten Schwellenwerte für die Erstattung den betreffenden Steuerpflichtigen so schnell wie möglich zugutekommen können, und zwar noch für das erste Kalenderquartal 2021, ist in Artikel 8 dieses Königlichen Erlasses festgelegt, dass diese Abänderungen am 1. April 2021 in Kraft treten werden. Folglich können Steuerpflichtige bereits in ihrer periodischen Erklärung in Bezug auf das erste Quartal 2021 oder in der periodischen Erklärung in Bezug auf den letzten Monat dieses Quartals die Erstattung ihrer Mehrwertsteuergutschriften beantragen, die unter dem aktuellen Schwellenwert, aber über dem neuen Schwellenwert liegen. Damit die Erstattung solcher Mehrwertsteuergutschriften von den betreffenden Steuerpflichtigen tatsächlich beantragt werden kann, müssen sie zum Zeitpunkt der Einreichung der periodischen Erklärung unbedingt wissen, dass sie diese Mehrwertsteuergutschrift künftig zurückerhalten können, und die dafür erforderlichen Formalitäten erfüllen. Gemäß
4 muss nämlich in der betreffenden Erklärung ein ausdrücklicher Vermerk angebracht werden. Damit die Steuerpflichtigen zu gegebener Zeit über diese Maßnahme informiert werden, wird der FÖD Finanzen rechtzeitig eine Informationskampagne starten. Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein. Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM
4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29.August 2019, wird wie folgt abgeändert:
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