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Koninklijk besluit tot wijziging van de koninklijke besluiten nrs. 1, 4, 24 en 41 met betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde en houden

FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 29 MAART 2021. - Koninklijk besluit tot wijziging van de koninklijke besluiten nrs. 1, 4, 24 en 41 met betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde en houd

§ 2Nr.

1 des Königlichen Erlasses Nr. 4), - 615 EUR, wenn die Erstattung in der periodischen Erklärung in Bezug auf jedes der ersten drei Kalenderquartale von einem Quartalsanmelder beantragt wird (

§ 2Nr.

2 des Königlichen Erlasses Nr. 4), - 1.485 EUR, wenn die Erstattung in der letzten periodischen monatlichen Erklärung eines Kalenderquartals von einem Monatsanmelder beantragt wird (

§ 2Nr.

2 des Königlichen Erlasses Nr. 4), - 245 EUR, wenn die Erstattung in der periodischen monatlichen Erklärung von einem Monatsanmelder beantragt wird, der über eine Erlaubnis für monatliche Erstattungen verfügt (

§ 2Nr.

3 des Königlichen Erlasses Nr. 4), - 245 EUR, wenn die Erstattung in der periodischen monatlichen Erklärung binnen vierundzwanzig Monaten ab dem Datum der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit von einem steuerpflichtigen "Starter" beantragt wird (

§ 2Nr.

4 des Königlichen Erlasses Nr. 4). Die anhaltende Corona-Krise und die daraus resultierenden obligatorischen vorübergehenden Schließungen in mehreren Wirtschaftssektoren haben bereits zu schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen für diese Unternehmen geführt. Eine der Hauptsorgen der Unternehmen ist der Mangel an flüssigen Mitteln, der durch den krisenbedingten Umsatzrückgang verursacht wird. Um die Liquidität der Unternehmen zu unterstützen, werden in diesem Königlichen Erlass die weiter oben erwähnten Mindestbeträge auf die Mindestbeträge gesenkt, die im Königlichen Erlass Nr. 56 vom 9. Dezember 2009 über die Erstattung der Mehrwertsteuer an Steuerpflichtige, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Erstattung ansässig sind, angewandt werden. In Artikel 7 des vorliegenden Entwurfs werden somit die in

des Königlichen Erlasses Nr. 4 erwähnten Mindestbeträge gesenkt auf: - 50 EUR, wenn die Erstattung in der periodischen Erklärung in Bezug auf den letzten Erklärungszeitraum des Kalenderjahres beantragt wird, - 400 EUR, wenn die Erstattung in der periodischen Erklärung in Bezug auf jedes der ersten drei Kalenderquartale von einem Quartalsanmelder beantragt wird, - 400 EUR, wenn die Erstattung in der letzten periodischen monatlichen Erklärung eines Kalenderquartals von einem Monatsanmelder beantragt wird, - 50 EUR, wenn die Erstattung in der periodischen monatlichen Erklärung von einem Monatsanmelder beantragt wird, der über eine Erlaubnis für monatliche Erstattungen verfügt, - 50 EUR, wenn die Erstattung in der periodischen monatlichen Erklärung binnen vierundzwanzig Monaten ab dem Datum der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit vom steuerpflichtigen "Starter" beantragt wird. Damit die gesenkten Schwellenwerte für die Erstattung den betreffenden Steuerpflichtigen so schnell wie möglich zugutekommen können, und zwar noch für das erste Kalenderquartal 2021, ist in Artikel 8 dieses Königlichen Erlasses festgelegt, dass diese Abänderungen am 1. April 2021 in Kraft treten werden. Folglich können Steuerpflichtige bereits in ihrer periodischen Erklärung in Bezug auf das erste Quartal 2021 oder in der periodischen Erklärung in Bezug auf den letzten Monat dieses Quartals die Erstattung ihrer Mehrwertsteuergutschriften beantragen, die unter dem aktuellen Schwellenwert, aber über dem neuen Schwellenwert liegen. Damit die Erstattung solcher Mehrwertsteuergutschriften von den betreffenden Steuerpflichtigen tatsächlich beantragt werden kann, müssen sie zum Zeitpunkt der Einreichung der periodischen Erklärung unbedingt wissen, dass sie diese Mehrwertsteuergutschrift künftig zurückerhalten können, und die dafür erforderlichen Formalitäten erfüllen. Gemäß

§ 4des Königlichen Erlasses Nr.

4 muss nämlich in der betreffenden Erklärung ein ausdrücklicher Vermerk angebracht werden. Damit die Steuerpflichtigen zu gegebener Zeit über diese Maßnahme informiert werden, wird der FÖD Finanzen rechtzeitig eine Informationskampagne starten. Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein. Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM

  1. MÄRZ 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen Erlasse Nr.1, 4, 24 und 41 über die Mehrwertsteuer und zur Festlegung von Unterstützungsmaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 53octies § 1 Absatz 4, ersetzt durch das Gesetz vom
  2. Dezember 2012, und des Artikels 76 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom
  3. November 2009 und abgeändert durch das Gesetz vom
  4. April 2014; Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom
  5. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer; Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom
  6. Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer; Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 24 vom
  7. Dezember 1992 über die Zahlung der Mehrwertsteuer; Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 41 vom
  8. Januar 1987 zur Festlegung des Betrags der gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der Mehrwertsteuer; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
  9. Februar 2021; Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom
  10. Februar 2021; Aufgrund des Gutachtens Nr. 68.937/3 des Staatsrates vom
  11. März 2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
  12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom
  13. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist; Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Abschaffung der Entrichtung von Anzahlungen Artikel 1 - Artikel 19 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom
  14. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  15. Februar 2017, wird aufgehoben. Art. 2 - Anlage I zu demselben Erlass, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  16. Februar 2017, wird durch die Anlage I ersetzt, die vorliegendem Erlass beigefügt ist. Art. 3 - Anlage II zu demselben Erlass, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  17. Februar 2017, wird durch die Anlage II ersetzt, die vorliegendem Erlass beigefügt ist. Art. 4 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 24 vom
  18. Dezember 1992 über die Zahlung der Mehrwertsteuer, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  19. November 2019, wird Nr. 4 aufgehoben. Art. 5 - In Artikel 5 § 1 Nr. 2 Buchstabe a) desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  20. März 2019, werden die Wörter "Artikel 1 Nr. 1 bis 3" durch die Wörter "Artikel 1" ersetzt. Art. 6 - Tabelle G Abschnitt 1 Rubrik I der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 41 vom
  21. Januar 1987 zur Festlegung des Betrags der gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der Mehrwertsteuer, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  22. März 2019, wird wie folgt abgeändert: a) Im einleitenden Satz werden die Wörter "oder von Anzahlungen" aufgehoben.a) In Nr.1 werden die Wörter "oder Anzahlungen" aufgehoben. c) Nummer 2 Buchstabe B wird aufgehoben. KAPITEL 2 - Mindestbeträge für die Erstattung Art. 7 -

§ 2Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr.

4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29.August 2019, wird wie folgt abgeändert:

  1. a)In Nr.1 werden die Wörter "245 EUR" durch die Wörter "50 EUR" ersetzt.
  2. b)In Nr.2 werden die Wörter "615 EUR oder 1.485 EUR" durch die Wörter "400 EUR" ersetzt.
  3. c)Im einleitenden Satz von Nr.3 werden die Wörter "245 EUR" durch die Wörter "50 EUR" ersetzt.
  4. d)In Nr.4 werden die Wörter "245 EUR" durch die Wörter "50 EUR" ersetzt. Art. 8 - Artikel 7 tritt am 1. April 2021 in Kraft. Art. 9 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld

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