GB 92 wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen sind. Des Weiteren wird Artikel 734/9 des KE/EStGB 92 in Ausführung des vorerwähnten Gesetzes vom 20. Dezember 2020 angepasst, durch das der einleitende Satz von Artikel 198/1 § 2 Absatz 2 des EStGB 92 abgeändert worden ist, so dass verdeutlicht wird, dass sich der in diesem Absatz erwähnte Ausschluss nicht nur auf Zinsen, sondern auch auf Kosten und Erträge bezieht, die wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen sind. Aufgrund der Tatsache, dass die in den Artikeln 734/9 und 734/10 des KE/EStGB 92 vorgenommenen Abänderungen lediglich der Ausführung des vorerwähnten Gesetzes vom 20. Dezember 2020 dienen, das am 31. Dezember 2020 in Kraft getreten ist, sind diese Artikel ab dem Steuerjahr 2021 anwendbar, auch wenn es mit einem Besteuerungszeitraum, der an dem Tag der Veröffentlichung dieses Erlasses im Belgischen Staatsblatt beziehungsweise zwischen dem 31. Dezember 2020 und dem Tag der Veröffentlichung dieses Erlasses im Belgischen Staatsblatt abgeschlossen wurde, oder einem Besteuerungszeitraum verbunden ist, der später abgeschlossen wird. Schließlich wird noch eine Berichtigung in Artikel 734/11 § 1 des KE/EStGB 92 vorgenommen. Mit diesem Artikel wird darauf abgezielt, die Kosten oder Erträge, die einer inländischen Gesellschaft oder einer belgischen Niederlassung, die während des gesamten Besteuerungszeitraums Teil einer Unternehmensgruppe war und nicht von der Anwendung von Artikel 198/1 des EStGB 92 ausgeschlossen ist, geschuldet werden oder die von einer solchen Gesellschaft oder Niederlassung geschuldet werden, bei der Festlegung des EBITDA des Steuerpflichtigen nicht zu berücksichtigen. Artikel 734/11 § 1 Absatz 2 und 3 des KE/EStGB 92 ist dieser Vorgehensweise überhaupt nicht angepasst, weil darin nur eine einzige Berichtigung für Kosten und Erträge innerhalb der Gruppe vorgenommen wird, die keine Fremdkapitalkosten oder Fremdkapitalerträge innerhalb der Gruppe sind. Unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers, für die gesamte Gruppe dasselbe Ergebnis wie bei Betrachtung des Ergebnisses der Gruppe aus konsolidierter Perspektive zu erzielen, ist es daher notwendig, alle Transaktionen innerhalb der Gruppe korrekt zu berichtigen. Die in Artikel 734/11 § 1 Absatz 2 und 3 des KE/EStGB 92 gemachte Unterscheidung zwischen einerseits Kosten und Erträgen innerhalb der Gruppe, die keine Fremdkapitalkosten oder Fremdkapitalerträge innerhalb der Gruppe sind, und andererseits Fremdkapitalkosten oder Fremdkapitalerträgen innerhalb der Gruppe führt dazu, dass Transaktionen innerhalb der Gruppe nicht korrekt neutralisiert werden. Um ein korrektes und neutrales Ergebnis zu erzielen, bei dem alle Transaktionen innerhalb der Gruppe neutralisiert werden, müssen alle Kosten und Erträge innerhalb der Gruppe berichtigt werden, auch wenn es sich bei diesen Kosten oder Erträgen um Fremdkapitalkosten oder Fremdkapitalerträge innerhalb der Gruppe handelt. Mit den in Artikel 5 Buchstabe
Art. 4 - Artikel 734/10 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2019, wird wie folgt ersetzt: "Wenn der Steuerpflichtige beantragt, dass die Zinsen, Kosten oder Erträge von Anleihen wie in Artikel 198/1 § 2 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich desselben Gesetzbuches erwähnt,
/8 wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen sind, bei der Festlegung der überschüssigen Fremdkapitalkosten nicht berücksichtigt werden, oder wenn er die Anwendung von Artikel 198/1 § 6 Nr. 13 desselben Gesetzbuches beantragt, fügt er der Erklärung eine Aufstellung bei, die sich auf diese Anleihen bezieht und in der pro Anleihevertrag folgende Angaben gemacht werden: - Identifizierung und Beschreibung des umfangreichen Vermögenswerts, der durch das in Artikel 198/1 § 2 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich desselben Gesetzbuches erwähnte öffentliche Infrastrukturprojekt bereitgestellt, ausgebaut, betrieben oder erhalten wird, - Beschreibung des öffentlichen Charakters und/oder ein oder mehrere Verweise auf Protokolle, Beschlüsse oder andere Unterlagen einer öffentlichen Behörde, aus denen das allgemeine Interesse oder der öffentliche Charakter des im ersten Gedankenstrich erwähnten öffentlichen Infrastrukturprojekts hervorgeht, - geschätzte oder tatsächliche Dauer der Arbeiten, die im Rahmen des im ersten Gedankenstrich erwähnten Infrastrukturprojekts tatsächlich durchgeführt werden, - Ort, an dem das im ersten Gedankenstrich erwähnte Projekt und die infolge dieses Projekts verwirklichten Aktiva gelegen sind, - außer wenn der Projektinvestor eine öffentliche Behörde ist: Name und Niederlassungsort der Person(en), die das wirtschaftliche Risiko des Projekts trägt/tragen, - Name und Niederlassungsort der Person(en), die aufgrund eines mit dem Investor geschlossenen Vertrags für die Ausführung des im ersten Gedankenstrich erwähnten Projekts verantwortlich ist/sind, - Name und Niederlassungsort der Person(en), die aufgrund der Ausführung des im ersten Gedankenstrich erwähnten Projekts Zinsen oder Erträge bezieht/beziehen,
/8 wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen sind, - außer wenn der Steuerpflichtige die Anwendung von Artikel 198/1 § 6 Nr. 13 desselben Gesetzbuches beantragt: Betrag der in Artikel 198/1 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches erwähnten Zinsen und Kosten,
/8 wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen sind, die in Ausführung dieses Vertrags im Besteuerungszeitraum vom Steuerpflichtigen bezogen oder gezahlt worden sind. Die Anwendung von Artikel 198/1 § 6 Nr. 13 desselben Gesetzbuches kann nur beantragt werden, wenn der Erklärung eine ehrenwörtliche Erklärung beigefügt wird, in der bestätigt wird, dass der Steuerpflichtige keine Tätigkeit ausübt, die nicht mit dem in Absatz 1 erster Gedankenstrich erwähnten Infrastrukturprojekt verbunden ist. Der Steuerpflichtige hält alle Verträge oder andere Belege in Bezug auf diese Anleihen und gegebenenfalls in Bezug auf die Änderungen, die diese Anleihen erfahren haben, zur Verfügung der Verwaltung bereit und legt diese auf einfaches Verlangen vor. Der Steuerpflichtige sammelt ebenfalls folgende Belege, hält sie zur Verfügung der Verwaltung bereit und legt sie auf einfaches Verlangen vor: - gegebenenfalls eine Abschrift der in Absatz 1 zweiter Gedankenstrich erwähnten Protokolle, Beschlüsse oder anderen Unterlagen einer öffentlichen Behörde, aus denen der öffentliche Charakter oder das allgemeine Interesse des in Absatz 1 erster Gedankenstrich erwähnten Infrastrukturprojekts hervorgeht, - Unterlagen, mit denen die Lokalisierung des in Absatz 1 erster Gedankenstrich erwähnten Projekts und der infolge dieses Projekts verwirklichten Aktiva bestätigt werden kann, - Unterlagen, mit denen der wirtschaftliche und rechtliche Rahmen des öffentlichen Infrastrukturprojekts dargelegt wird und in denen alle an der Verwirklichung dieses Projekts beteiligten Parteien identifiziert werden." Art. 5 - Artikel 734/11 § 1 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2019, wird wie folgt abgeändert:
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