SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 31 JUILLET
- - Loi modifiant diverses dispositions introduisant le chèque consommation électronique. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1er, 4 et 7 de la loi du 31 juillet 2020 modifiant diverses dispositions introduisant le chèque consommation électronique (Moniteur belge du 17 août 2020). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
- JULI 2020 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen zur Einführung elektronischer Konsumschecks PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom
- November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom
- Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom
- Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer (...) KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom
- Dezember 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen Art. 4 - § 1 - In Artikel 183 des Gesetzes vom
- Dezember 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, abgeändert durch das Gesetz vom
- Juli 2015, werden die Wörter "Mahlzeitschecks und Öko-Schecks" durch die Wörter "Mahlzeitschecks, Öko-Schecks und Konsumschecks" ersetzt. § 2 - In Artikel 184 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- Dezember 2017, werden die Wörter "Mahlzeitschecks und/oder Öko-Schecks" durch die Wörter "Mahlzeitschecks, Öko-Schecks und Konsumschecks" ersetzt. § 3 - In Artikel 184 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
- Juli 2015, werden die Wörter "Ad-Hoc-Beratungs- und Kontrollausschuss für elektronische Mahlzeitschecks und Öko-Schecks" durch die Wörter "Ad-hoc-Beratungs- und Kontrollausschuss für elektronische Schecks" ersetzt. § 4 - Artikel 184/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
- Dezember 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 16.November 2015, wird wie folgt ersetzt: "Art. 184/1 - Zugelassene Aussteller von elektronischen Mahlzeitschecks und/oder Öko-Schecks in elektronischer Form und in Papierform und/oder Konsumschecks in elektronischer Form und in Papierform dürfen die in Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom
- August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnte Nummer des Nationalregisters benutzen, um Begünstigte von elektronischen Mahlzeitschecks und/oder Öko-Schecks in elektronischer Form und in Papierform und/oder Konsumschecks in elektronischer Form und in Papierform eindeutig identifizieren zu können." § 5 - In Artikel 185 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
- Juli 2015, werden die Wörter "Mahlzeitschecks und/oder Öko-Schecks" durch die Wörter "Mahlzeitschecks und/oder Öko-Schecks und/oder Konsumschecks" ersetzt. KAPITEL 4 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom
- Oktober 2010 zur Festlegung der Bedingungen und des Verfahrens für die Zulassung als Aussteller von Mahlzeit- und Öko-Schecks in elektronischer Form zur Ausführung der Artikel 183 bis 185 des Gesetzes vom
- Dezember 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (...) KAPITEL 5 - Inkrafttreten Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am selben Tag in Kraft wie der Königliche Erlass vom
- Juli 2020 zur Einfügung eines Artikels 19quinquies in den Königlichen Erlass vom
- November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom
- Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom
- Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
- Juli 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten M. DE BLOCK Der Minister der Selbständigen D. DUCARME Die Ministerin der Beschäftigung N. MUYLLE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS
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