TERIEUR 22 MAI 2019. - Loi modifiant diverses dispositions en ce qui concerne la gestion de l'
formation policière. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 22 mai 2019 modifiant diverses dispositions en ce qui concerne la gestion de l'
formation policière (Moniteur belge du 19 juin 2019). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST
NERES 22. MAI 2019 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen
Bezug auf die Verwaltung polizeilicher
formationen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine
TITEL 2 - Abänderungsbestimmungen KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes über das Polizeiamt Art. 2 - Artikel 3 des Gesetzes vom
Nr.6 werden die Wörter "Artikel 36ter des Gesetzes vom
März 2018, wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: "Die
den Absätzen 1 und 2 erwähnten Register werden auf Verlangen dem Kontrollorgan, den Behörden der Verwaltungspolizei und der Gerichtspolizei und dem
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten
tegrierten Polizeidienstes erwähnten Datenschutzbeauftragten zur Verfügung gestellt." Art. 4 - Artikel 44/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. März 2018, wird wie folgt abgeändert: 1.
werden zwischen dem Wort "Aufträge" und den Wörtern "
formationen und personenbezogene Daten" die Wörter "und gemäß den
Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Bei der Erfüllung ihrer Aufträge können die Polizeidienste die
des Datenschutzgesetzes erwähnten besonderen Kategorien personenbezogener Daten zur Ergänzung oder Unterstützung anderer
Zusätzlich zu der
Absatz 1 erwähnten Bedingung gilt Folgendes: 1. Biometrische Daten werden nur zum Zweck der sicheren Identifizierung der
1 bis 6 erwähnten betreffenden Person verarbeitet. Biometrische Daten von Personen, die
7 bis 9 und § 4 erwähnt sind, werden nur auf der Grundlage der Zustimmung der betreffenden Person oder falls sie von der betreffenden Person offensichtlich bekannt gemacht worden sind, oder zum Schutz lebenswichtiger
teressen der betreffenden Person oder einer anderen natürlichen Person verarbeitet. Hat eine Verarbeitung biometrischer Daten zur eindeutigen Identifizierung der betreffenden Personen,
sbesondere bei Verwendung neuer Technologien, voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betreffenden Personen zur Folge, so zieht der für die Verarbeitung Verantwortliche oder sein Auftragsverarbeiter das Kontrollorgan zu Rate. 2. Daten
Bezug auf die Gesundheit werden nur zu dem Zweck verarbeitet, den Kontext,
dem sich die betreffende Person befindet, zu verstehen und die Sicherheit aller Personen, die im Rahmen eines Polizeieinsatzes mit den betreffenden Personen
Kontakt kommen könnten, zu gewährleisten und ihre Gesundheit zu schützen.Wenn Gesundheitsdaten verarbeitet werden, wird vermerkt, ob diese Daten von Fachkräften der Gesundheitspflege stammen. Die
vorliegendem Artikel erwähnte Verarbeitung von Gesundheitsdaten hat nie zur Folge, dass die Betreffenden gezwungen werden, sich ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. 3. Die Verarbeitung genetischer Daten betrifft nur die Erfassung genetischer Daten und die Registrierung administrativer Vermerke im Zusammenhang mit dem genetischen Profil, mit Ausnahme des Vergleichs genetischer Profile oder der Identifizierung der DNA-Codenummer, und erfolgt im Rahmen der Erfüllung der gerichtspolizeilichen Aufträge und der Anwendung der Rechtsvorschriften über den Zivilschutz. Bei den
vorliegendem Paragraphen erwähnten Verarbeitungen personenbezogener Daten gelten folgende Vorkehrungen für den Schutz personenbezogener Daten: 1. Die Kategorien von Personen, die Zugriff auf personenbezogene Daten haben, werden von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder gegebenenfalls vom Auftragsverarbeiter bestimmt, wobei ihre Funktion
Bezug auf die Verarbeitung der betreffenden Daten beschrieben werden muss.2. Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder gegebenenfalls der Auftragsverarbeiter muss die Liste der Kategorien von Personen, die somit für die Verarbeitung der
vorliegendem Paragraphen erwähnten Daten bestimmt worden sind, zur Verfügung des zuständigen Kontrollorgans halten.
Geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen werden ergriffen, um personenbezogene Daten vor unbeabsichtigter oder unerlaubter Vernichtung, unbeabsichtigtem Verlust und Änderung oder jeder anderen nicht erlaubten Verarbeitung dieser Daten zu schützen.6. Die für die Verarbeitung Verantwortlichen legen
ihrer Datenschutzpolitik die Maßnahmen dar, die zum Schutz der Verarbeitung dieser Datenkategorien und zur Gewährleistung der Qualität der verarbeiteten Daten zu ergreifen sind,
sbesondere
Bezug auf die Aspekte, die mit der Beurteilung der Richtigkeit, der Vollständigkeit, der Zuverlässigkeit und des Aktualitätsgrads der Daten zusammenhängen. Die zuständigen Datenschutzbeauftragten sorgen dafür, dass diese Politik befolgt wird. Der König kann andere geeignete zusätzliche Vorkehrungen vorsehen." Art. 5 -
März 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom
Absatz 1 werden die Wörter "dem Gesetz vom 8.Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" durch die Wörter "dem Datenschutzgesetz" ersetzt. 2.
Die Paragraphen 1/1 und 2 werden aufgehoben. Art. 7 - Artikel 44/4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
Bezug auf die Verwaltungspolizei ist der Verantwortliche für die Verarbeitung der
/1 erwähnten personenbezogenen Daten und
formationen, einschließlich der Daten und
formationen, die
den
1 und 2 erwähnten Datenbanken enthalten sind, der Minister des
nern.
Bezug auf die Gerichtspolizei ist der Verantwortliche für die Verarbeitung der
/1 erwähnten personenbezogenen Daten und
formationen, einschließlich der Daten und
formationen, die
den
1 und 2 erwähnten Datenbanken enthalten sind, der Minister der Justiz.
Bezug auf die
3 erwähnten Datenbanken sind die für die Verarbeitung Verantwortlichen die Korpschefs, der Generalkommissar, die Generaldirektoren oder die Direktoren, die Ziele und Mittel
Bezug auf diese besonderen Datenbanken festgelegt haben. § 2 - Der Minister des
nern und der Minister der Justiz bestimmen, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit und unbeschadet der Befugnisse der Gerichtsbehörden, anhand verbindlicher Richtlinien die Maßnahmen, die notwendig sind, um die Verwaltung, die Sicherheit, darunter die Aspekte hinsichtlich der Zuverlässigkeit, der Vertraulichkeit, der Verfügbarkeit, der Rückverfolgbarkeit und der
tegrität der personenbezogenen Daten und
formationen, die
den
/2 erwähnten Datenbanken verarbeitet werden, zu gewährleisten.
den
/2 erwähnten Datenbanken werden zumindest die folgenden Verarbeitungsvorgänge protokolliert: Erhebung, Veränderung, Abfrage, Offenlegung einschließlich Übermittlung, Archivierung, Verknüpfung und Löschung. Die Protokolldateien über Abfragen und Offenlegungen ermöglichen es:
sbesondere jede nicht erlaubte Verarbeitung zu verhindern und die
tegrität der verarbeiteten Daten zu gewährleisten. Die Verfahren für den Zugriff auf die Protokolldateien gewährleisten die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des Zugriffs auf Protokolldaten, um die
Diese Verfahren unterliegen der Stellungnahme des Kontrollorgans. Die Korpschefs für die lokale Polizei und der Generalkommissar, die Generaldirektoren und die Direktoren für die föderale Polizei bieten Gewähr für die ordnungsgemäße Ausführung dieser Richtlinien hinsichtlich der
Der rechtlich oder tatsächlich bestimmte Verwalter bietet Gewähr für die ordnungsgemäße Ausführung dieser Richtlinien hinsichtlich der
§ 3 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtsbehörden bestimmen der Minister des
nern und der Minister der Justiz, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit, anhand einer allgemeinen und verbindlichen Richtlinie, die im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird, die Regeln für den Zugriff der Mitglieder der Polizeidienste auf die
§ 4 - Der Minister des
nern und der Minister der Justiz bestimmen, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit, anhand einer allgemeinen und verbindlichen Richtlinie, die im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird, die Modalitäten
Bezug auf die Verknüpfung der
/2 erwähnten Datenbanken miteinander oder mit anderen Datenbanken, auf die die Polizeidienste durch oder aufgrund des Gesetzes oder Belgien bindender
ternationaler Verträge Zugriff haben. Diese Richtlinien bestimmen auf der Grundlage ihrer Angemessenheit und Sachdienlichkeit sowie der Tatsache, dass sie nicht übertrieben sind, zumindest die Kategorien von Datenbanken, die miteinander verknüpft werden können, die Modalitäten der Verknüpfung und die Regeln für den Zugriff der Mitglieder der Polizeidienste
Bezug auf das Bestehen sachdienlicher
formationen
diesen miteinander verknüpften Datenbanken oder gegebenenfalls
Bezug auf die Daten selbst sowie auf die sich daraus ergebenen Verarbeitungen. § 5 - Die
den Paragraphen 3 und 4 erwähnten Zugriffsprofile und -modalitäten werden festgelegt,
sbesondere auf der Grundlage: 1. des
formationsbedarfs, einschließlich der Notwendigkeit, die verarbeiteten Daten abzugleichen oder zu koordinieren, 2.der gesetzlichen Zwecke jeder Datenbank, 3. der verschiedenen Kategorien von Personen, die
des Validierungsstatus der verarbeiteten Daten. Die
den Paragraphen 3 und 4 erwähnten Zugriffe müssen ursprünglich oder standardmäßig so gestaltet sein, dass die beurteilten und validierten Daten deutlich sichtbar sind und vorrangig genutzt werden können. Die Zugangsprofile und die Kenndaten der Personen, die einen Zugriff haben, werden zur Verfügung des Kontrollorgans gehalten. § 6 - Der Minister des
nern und der Minister der Justiz bestimmen, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit, anhand einer allgemeinen und verbindlichen Richtlinie, die im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird, die angemessenen, sachdienlichen und nicht übertriebenen Maßnahmen
Bezug auf die Verknüpfung oder die Korrelation zwischen den
/2 § 3 erwähnten technischen Datenbanken und den
/2 §§ 1 und 2 erwähnten Datenbanken oder anderen Datenbanken, auf die die Polizeidienste durch oder aufgrund des Gesetzes oder Belgien bindender
ternationaler Verträge Zugriff haben. Diese Richtlinie berücksichtigt die Kriterien Zeit, Raum und Häufigkeit der Verknüpfungen oder Korrelationen. Sie bestimmt mindestens die Behörde, die solche Maßnahmen bewilligt, und die Datenbanken, die miteinander verknüpft werden können." Art. 8 - Artikel 44/5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. April 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch eine Nr.7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "7. Daten
Bezug auf Personen, denen gegenüber eine von einer zuständigen Verwaltungsbehörde getroffene administrative Maßnahme ergriffen wird und mit deren Überwachung die Polizeidienste durch oder aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz beauftragt sind." 2. Paragraph 3 Nr.8 wird wie folgt ersetzt: "8. Daten
Bezug auf die
den Artikeln 47novies/1 § 1, 47decies § 1 und 102 Nr. 1 bis 3 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Personen,". 3.
werden zwischen den Wörtern "die Daten" und den Wörtern "nicht mehr den Bedingungen entsprechen" die Wörter "nicht mehr korrekt sind oder" eingefügt. 4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 7 - Unter spezifischen Umständen können die
erwähnten Daten zudem
der AND verarbeitet werden." Art. 9 -
März 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom
1" durch die Wörter "Artikel 44/5 § 1 Nr. 1 und 7" ersetzt. 2.
Absatz 2 werden die Wörter "2 bis 6" durch die Wörter "2 bis 7" ersetzt.3.
Absatz 1 Buchstabe a) einleitender Satz werden zwischen den Wörtern "Nr.1, 2 und 6" und den Wörtern "erwähnten Personen" die Wörter "und § 4 Nr. 2" eingefügt. 4.
Absatz 1 Buchstabe d) werden zwischen dem Wort "9" und den Wörtern "erwähnten Personen" die Wörter "und § 4 Nr.1" eingefügt. 5. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Alle Verarbeitungen, die
der AND durchgeführt werden, bilden den Gegenstand einer Protokollierung, die während dreißig Jahren ab der
der AND durchgeführten Verarbeitung aufbewahrt wird." Art. 11 - Artikel 44/10 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Alle Verarbeitungen, die im Archiv der AND durchgeführt werden, bilden den Gegenstand einer Protokollierung, die während dreißig Jahren ab der im Archiv der AND durchgeführten Verarbeitung aufbewahrt wird." Art. 12 -
März 2014, werden die Wörter "des
Art. 13 - Artikel 44/11/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
Bezug auf die verwaltungspolizeilichen Aufträge sind während fünf Jahren ab dem Tag der Speicherung zugänglich. Die Daten
Bezug auf die gerichtspolizeilichen Aufträge sind während fünfzehn Jahren ab dem Tag der Speicherung zugänglich." 3.
den Paragraphen 3, 4 und 5 werden die Wörter " § 2 Absatz 3" jeweils durch die Wörter " § 2 Absatz 2" ersetzt.4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 8 - Alle Verarbeitungen, die
den Basisdatenbanken durchgeführt werden, bilden den Gegenstand einer Protokollierung, die während fünfzehn Jahren ab der
den Basisdatenbanken durchgeführten Verarbeitung aufbewahrt wird.Falls erforderlich kann der für die Verarbeitung Verantwortliche diese Frist um höchstens fünfzehn Jahre verlängern." Art. 14 - Artikel 44/11/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
/5 erwähnten Datenkategorien können ebenfalls
besonderen Datenbanken verarbeitet werden, sofern diese Verarbeitung angemessen, sachdienlich und nicht übertrieben ist." 2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Der für die Verarbeitung Verantwortliche legt Rechenschaft über die Aufträge und Zwecke ab, die die Einrichtung einer besonderen Datenbank rechtfertigen. Das Kontrollorgan wird über das
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten
tegrierten Polizeidienstes erwähnte Gesamtverzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten der Polizeidienste aktiv von der Einrichtung einer besonderen Datenbank oder Änderungen
diesem Verzeichnis
Bezug auf eine besondere Datenbank
Kenntnis gesetzt." 3. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Unbeschadet der Speicherung oder der Archivierung der Daten gemäß den Artikeln 44/2 § 1 Absatz 2 Nr.1 und 44/10 werden diese Daten und die besonderen Datenbanken gelöscht, sobald die
Die Protokollierung der Verarbeitungen wird während mindestens zehn Jahren aufbewahrt. Falls erforderlich kann der für die Verarbeitung Verantwortliche durch einen mit Gründen versehenen Beschluss und nach einer Beurteilung diese Frist um höchstens zwanzig Jahre verlängern." 4. Paragraph 5 wird aufgehoben. Art. 15 - Artikel 44/11/3bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. April 2016, wird wie folgt abgeändert: 1.
werden die Wörter "Organ ab, die
/6 Absatz 2" durch die Wörter "Kontrollorgan ab, die
/11/3quinquies/2" ersetzt.2.
Absatz 2 und
werden die Wörter "für den Schutz des Privatlebens" jeweils durch die Wörter "und des Kontrollorgans, die
/11/3quinquies/2 erwähnt sind," ersetzt.3.
Absatz 2 fünfter Gedankenstrich werden die Wörter "des Beraters für Sicherheit und Schutz des Privatlebens" durch die Wörter "des
Art. 16 - Artikel 44/11/3ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
/11/3quinquies/2 erwähnten Aufträge sind alle oder ein Teil der personenbezogenen Daten und
formationen der gemeinsamen Datenbanken für den Ausschuss und das Kontrollorgan, die
/11/3quinquies/2 erwähnt sind, direkt zugänglich." 2.
den Paragraphen 2 und 3 werden die Wörter "für den Schutz des Privatlebens" jeweils durch die Wörter "und des Kontrollorgans, die
Art. 17 -
Abschnitt 12 Unterabschnitt 7bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. April 2016, wird ein Artikel 44/11/3quinquies/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 44/11/3quinquies/1 - Ein Datenschutzbeauftragter wird gemeinsam vom Minister des
nern und vom Minister der Justiz für die personenbezogenen Daten und
formationen bestimmt, die im Rahmen der
Zusätzlich zu den im Datenschutzgesetz vorgesehenen Aufträgen ist der Datenschutzbeauftragte damit betraut: 1. fachkundige Stellungnahmen
Bezug auf den Datenschutz und die Sicherung von personenbezogenen Daten und
formationen sowie
Bezug auf die Verarbeitung dieser Daten und
formationen abzugeben und
sbesondere für die Einhaltung der allgemeinen Bedingungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung hinsichtlich der Verarbeitungen personenbezogener Daten zu sorgen, 2.eine Politik
Bezug auf Datensicherung und -schutz umzusetzen, zu aktualisieren und zu kontrollieren, 3. die anderen Aufträge
Bezug auf den Datenschutz und die Sicherung auszuführen, die vom König bestimmt werden oder ihm vom Minister des
nern und vom Minister der Justiz anvertraut werden. Er übt seine Aufgaben völlig unabhängig von den Behörden, Organen, Einrichtungen, Diensten und Direktionen, die
Er legt dem Minister des
nern und dem Minister der Justiz direkt Rechenschaft ab." Art. 18 -
denselben Unterabschnitt 7bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. April 2016, wird ein Artikel 44/11/3quinquies/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 44/11/3quinquies/2 - Die Kontrolle der Verarbeitung der
formationen und der personenbezogenen Daten, die
den
/2 § 2 erwähnten Datenbanken enthalten sind, wird unter Beachtung der Erfüllung der jeweiligen Aufträge gemeinsam gewährleistet: 1. durch das Kontrollorgan, 2.durch den
Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste und über das Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse erwähnten Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste. Sie können jederzeit Empfehlungen abgeben, die sie für die Verarbeitungen, die
den gemeinsamen Datenbanken durchgeführt werden, für erforderlich erachten." Art. 19 -
2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 21. März 2018, werden die Wörter "2 bis 5" durch die Wörter "2 bis 5 und 7" ersetzt. Art. 20 -
März 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 2018, werden die Wörter "und dem Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse" aufgehoben. Art. 21 -
dasselbe Gesetz wird ein Artikel 44/11/8bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 44/11/8bis - Nach den Modalitäten, die
den Richtlinien des Ministers des
nern und des Ministers der Justiz, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit, bestimmt werden, können, unbeschadet von Artikel 14 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste, die personenbezogenen Daten und die
formationen zudem dem Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse und den Polizei- und Nachrichtendiensten mitgeteilt werden, um ihnen zu ermöglichen, ihre gesetzlichen Aufträge zu erfüllen. Die Modalitäten für die Mitteilung der Daten der Nachrichtendienste an die Polizei werden
einem Rechtsinstrument festgelegt, dessen
krafttreten zeitgleich mit dem des direkten Zugriffs der Nachrichten- und Sicherheitsdienste auf die AND erfolgt." Art. 22 - Artikel 44/11/9 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. April 2016, wird wie folgt abgeändert: 1.
werden die Nummern 1 bis 4 wie folgt ersetzt: "1.dem Büro für die Verarbeitung finanzieller
formationen,
den Richtlinien des Ministers des
nern und des Ministers der Justiz, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit, bestimmt werden, können sie zudem den belgischen öffentlichen Behörden, öffentlichen Organen oder Einrichtungen oder Einrichtungen öffentlichen
teresses mitgeteilt werden, die durch das Gesetz mit der Anwendung des Strafgesetzes beauftragt worden sind oder die gesetzliche Aufträge
Bezug auf die öffentliche Sicherheit haben, wenn diese die Daten und
formationen zur Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge benötigen. Die Liste dieser Behörden, Organe oder Einrichtungen wird vom Minister des
nern und vom Minister der Justiz auf der Grundlage eines Vorschlags des
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten
tegrierten Polizeidienstes erwähnten Ausschusses
formation und ICT festgelegt. Die Stellungnahme des Kontrollorgans zu diesem Vorschlag wird eingeholt." 3.
werden die Wörter "Generalkommissar der föderalen Polizei" durch die Wörter "für die Verarbeitung Verantwortlichen" ersetzt. Art. 23 -
den Artikeln 44/11/10 und 44/11/11 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
Nr.1 werden die Wörter "
den Artikeln 44/11/7 und 44/11/8" durch die Wörter "
den Artikeln 44/11/7, 44/11/8 und 44/11/8bis" ersetzt. Art. 25 - Artikel 44/11/13 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "
den Artikeln 21 und 22 des Gesetzes vom 8.Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" werden durch die Wörter "
den Bestimmungen von Titel 2 Kapitel 5 des Datenschutzgesetzes" ersetzt. 2. Die Wörter "des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" werden durch die Wörter "des Kontrollorgans" ersetzt. Art. 26 -
März 2018, werden die Wörter "Das
/6 erwähnte Organ für die Kontrolle der polizeilichen
formationen, nachstehend "Kontrollorgan" genannt," durch die Wörter "Das Kontrollorgan" ersetzt. KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten
tegrierten Polizeidienstes Art. 27 -
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten
tegrierten Polizeidienstes wird ein Kapitel VI mit folgender Überschrift eingefügt: "Kapitel VI - Für die
formationsstrategie zuständiger Beratungsausschuss". Art. 28 -
, eingefügt durch Artikel 27, wird ein Artikel 8sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 8sexies - § 1 -
nerhalb der
tegrierten Polizei wird ein mit der Strategie
Bezug auf
formation und ICT beauftragter Beratungsausschuss eingesetzt, "Ausschuss
formation und ICT" genannt. Dieser Ausschuss setzt sich aus sechs Mitgliedern der föderalen Polizei, sechs Mitgliedern der lokalen Polizei sowie einem Vertreter des Ministers des
nern und einem Vertreter des Ministers der Justiz zusammen. Der beim Generalkommissar bestellte Datenschutzbeauftragte oder sein Vertreter tagt als Sachverständiger im Ausschuss
formation und ICT. Der Ausschuss
formation und ICT steht unter dem gemeinsamen Vorsitz des Generaldirektors des Ressourcenmanagements und der
formation der föderalen Polizei und des Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei oder ihrer Stellvertreter, die jeweils zu den
Absatz 1 erwähnten Mitgliedern der föderalen Polizei und der lokalen Polizei gehören. § 2 - Der Ausschuss
formation und ICT ist beauftragt, entweder aus eigener
itiative oder auf Verlangen des Koordinierungsausschusses der
tegrierten Polizei, des Ministers des
nern, des Ministers der Justiz oder beider über den Koordinierungsausschuss der
tegrierten Polizei, des Direktionsausschusses der föderalen Polizei, des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei oder eines für die Verarbeitung Verantwortlichen ihnen Empfehlungen zu unterbreiten und mit Gründen versehene Stellungnahmen über Folgendes abzugeben: 1. Politik und Regeln
Bezug auf die Verwaltung polizeilicher
formationen und auf die Kommunikations- und
formationssysteme der
tegrierten Polizei, 2.Politik der
formationssicherheit, 3. Politik des Datenschutzes und der Sicherung personenbezogener Daten und ihrer Verarbeitung. Der Koordinierungsausschuss der
tegrierten Polizei übermittelt dem Minister des
nern oder dem Minister der Justiz oder beiden die Antwort des Ausschusses
formation und ICT. Der Ausschuss
formation und ICT übermittelt dem Minister des
nern und dem Minister der Justiz jährlich einen Bericht über die Umsetzung und die Ausführung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen
Bezug auf die Verwaltung operativer polizeilicher
formationen und
sbesondere über die Archivierung und Löschung der Daten, die
den
1 und 2 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt erwähnten Datenbanken enthalten sind, sowie über die Bewertung der Qualität der
diesen Datenbanken verarbeiteten Daten,
sbesondere
Bezug auf die Aspekte ihrer Richtigkeit, Vollständigkeit, Zuverlässigkeit und ihres Aktualisierungsgrades. Dieser Bericht wird zudem dem
Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnten Kontrollorgan und dem
Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste und über das Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse erwähnten Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die Polizeidienste übermittelt. Der Ausschuss
formation und ICT untersucht die
itiativen, die im Bereich der Verwaltung polizeilicher
formationen und der Entwicklung von Systemen ergriffen werden, um gegebenenfalls Empfehlungen zu unterbreiten und mit Gründen versehene Stellungnahmen abzugeben. Der Ausschuss
formation und ICT gibt außerdem aus eigener
itiative oder auf Verlangen eines für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Stellungnahme zu jeglicher geplanten Datenverarbeitung ab, die Gegenstand abweichender Stellungnahmen von Datenschutzbeauftragten verschiedener, jedoch nicht einander untergeordneter Behörden war. § 3 - Der Ausschuss
formation und ICT arbeitet eine Geschäftsordnung aus,
der die Modalitäten seiner Arbeitsweise festgelegt sind. Sie wird dem Minister des
nern und dem Minister der Justiz zur Billigung vorgelegt. § 4 - Die Stellungnahmen des Ausschusses
formation und ICT werden dem Kontrollorgan übermittelt." Art. 29 - Titel V desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 15. Mai 2007, wird mit folgender Überschrift wieder aufgenommen: "Titel V - Modalitäten über die Verarbeitung personenbezogener Daten". Art. 30 -
desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch Artikel 29, wird Artikel 143, aufgehoben durch das Gesetz vom
demselben Titel wird Artikel 144, aufgehoben durch das Gesetz vom 15. Mai 2007, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 144 - Jeder für die Verarbeitung Verantwortliche und zumindest jede Polizeizone, das Generalkommissariat, jede Generaldirektion und jede Direktion der föderalen Polizei bestimmt gemäß Artikel 37 der Datenschutz-Grundverordnung und Artikel 63 des Datenschutzgesetzes ein oder mehrere Mitglieder des Personals der Polizei als Datenschutzbeauftragten. Dieser Datenschutzbeauftragte kann seine Aufgaben für verschiedene lokale Polizeizonen oder verschiedene Direktionen, Generaldirektionen und das Generalkommissariat der föderalen Polizei ausüben. Er übt seine Aufgaben völlig unabhängig aus. Der König bestimmt gemäß Artikel 38.6 der Datenschutz-Grundverordnung und den Artikeln 63 Absatz 5 und 64 Absatz 6 des Datenschutzgesetzes die Modalitäten
Bezug auf die Aufträge und die Arbeitsweise von Datenschutzbeauftragten. Alle Auftragsverarbeiter, die an der Verarbeitung personenbezogener Daten zugunsten eines für die Verarbeitung Verantwortlichen oder einer der vorerwähnten Einheiten der
tegrierten Polizei beteiligt sind, sowie alle Behörden, die Zugriff auf das Kommunikationssystem oder auf die Datenverarbeitungen der Polizeidienste haben, sind ebenfalls verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu bestimmen." Art. 32 -
demselben Titel wird Artikel 145, aufgehoben durch das Gesetz vom 15. Mai 2007, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 145 - Gemäß Artikel 30 der Datenschutz-Grundverordnung und Artikel 55 des Datenschutzgesetzes wird ein Gesamtverzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten für die
tegrierte Polizei geschaffen. Der König bestimmt Form und
halt des Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten sowie die Modalitäten für dessen Verwaltung." Art. 33 -
demselben Titel wird Artikel 146, aufgehoben durch das Gesetz vom 15. Mai 2007, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 146 - Alle für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortlichen, die durch oder aufgrund des Gesetzes mit der Anwendung des Statuts der
tegrierten Polizei betraut sind, übermitteln einander die personenbezogenen Daten, die
den Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung fallen und die für die Erfüllung ihrer Aufträge erforderlich sind." TITEL 3 - Schlussbestimmung Art. 34 - Artikel 284 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten ist auf die Artikel 10 Nr. 4, 11, 13 Nr. 4 und auf Artikel 14 Nr. 3
Bezug auf § 4 Absatz 2 anwendbar. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 22. Mai 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit und des
nern P. DE CREM Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.