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Wet tot wijziging van diverse bepalingen wat het politionele informatiebeheer betreft. - Duitse vertaling

Obsah (20)Artikel 74Artikel 25Artikel 144§ 1Artikel 27Artikel 34Artikel 44Artikel 56§ 6§ 4§ 2Artikel 145§ 3§ 8§ 9Artikel 28Artikel 8sArtikel 46Artikel 71Artikel 4

Wet tot wijziging van diverse bepalingen wat het politionele

formatiebeheer betreft. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 22 mei 2019 tot wijziging van diverse bepalingen wat het politionele

formatiebeheer betreft (Belgisch Staatsblad van 19 juni 2019). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling

Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST

NERES 22. MAI 2019 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen

Bezug auf die Verwaltung polizeilicher

formationen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine

Artikel 74der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL 2 - Abänderungsbestimmungen KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes über das Polizeiamt Art. 2 - Artikel 3 des Gesetzes vom

  1. August 1992 über das Polizeiamt, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  2. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: 1.

Nr.6 werden die Wörter "Artikel 36ter des Gesetzes vom

  1. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" durch die Wörter "Artikel 71 des Gesetzes vom
  2. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" ersetzt.
  3. Der Artikel wird durch eine Nr.10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "
  4. das Datenschutzgesetz: das Gesetz vom
  5. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten." Art. 3 -

Artikel 25/8 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 21.

März 2018, wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: "Die

den Absätzen 1 und 2 erwähnten Register werden auf Verlangen dem Kontrollorgan, den Behörden der Verwaltungspolizei und der Gerichtspolizei und dem

Artikel 144des Gesetzes vom 7.

Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten

tegrierten Polizeidienstes erwähnten Datenschutzbeauftragten zur Verfügung gestellt." Art. 4 - Artikel 44/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. März 2018, wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 1

werden zwischen dem Wort "Aufträge" und den Wörtern "

formationen und personenbezogene Daten" die Wörter "und gemäß den

Artikel 27des Datenschutzgesetzes festgelegten Zwecken" eingefügt.2.

Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Bei der Erfüllung ihrer Aufträge können die Polizeidienste die

Artikel 34

des Datenschutzgesetzes erwähnten besonderen Kategorien personenbezogener Daten zur Ergänzung oder Unterstützung anderer

Artikel 44/5 erwähnter Datenkategorien verarbeiten.

Zusätzlich zu der

Absatz 1 erwähnten Bedingung gilt Folgendes: 1. Biometrische Daten werden nur zum Zweck der sicheren Identifizierung der

Artikel 44/5 § 1 Nr.2 bis 7 und § 3 Nr.

1 bis 6 erwähnten betreffenden Person verarbeitet. Biometrische Daten von Personen, die

Artikel 44/5 § 3 Nr.

7 bis 9 und § 4 erwähnt sind, werden nur auf der Grundlage der Zustimmung der betreffenden Person oder falls sie von der betreffenden Person offensichtlich bekannt gemacht worden sind, oder zum Schutz lebenswichtiger

teressen der betreffenden Person oder einer anderen natürlichen Person verarbeitet. Hat eine Verarbeitung biometrischer Daten zur eindeutigen Identifizierung der betreffenden Personen,

sbesondere bei Verwendung neuer Technologien, voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betreffenden Personen zur Folge, so zieht der für die Verarbeitung Verantwortliche oder sein Auftragsverarbeiter das Kontrollorgan zu Rate. 2. Daten

Bezug auf die Gesundheit werden nur zu dem Zweck verarbeitet, den Kontext,

dem sich die betreffende Person befindet, zu verstehen und die Sicherheit aller Personen, die im Rahmen eines Polizeieinsatzes mit den betreffenden Personen

Kontakt kommen könnten, zu gewährleisten und ihre Gesundheit zu schützen.Wenn Gesundheitsdaten verarbeitet werden, wird vermerkt, ob diese Daten von Fachkräften der Gesundheitspflege stammen. Die

vorliegendem Artikel erwähnte Verarbeitung von Gesundheitsdaten hat nie zur Folge, dass die Betreffenden gezwungen werden, sich ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. 3. Die Verarbeitung genetischer Daten betrifft nur die Erfassung genetischer Daten und die Registrierung administrativer Vermerke im Zusammenhang mit dem genetischen Profil, mit Ausnahme des Vergleichs genetischer Profile oder der Identifizierung der DNA-Codenummer, und erfolgt im Rahmen der Erfüllung der gerichtspolizeilichen Aufträge und der Anwendung der Rechtsvorschriften über den Zivilschutz. Bei den

vorliegendem Paragraphen erwähnten Verarbeitungen personenbezogener Daten gelten folgende Vorkehrungen für den Schutz personenbezogener Daten: 1. Die Kategorien von Personen, die Zugriff auf personenbezogene Daten haben, werden von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder gegebenenfalls vom Auftragsverarbeiter bestimmt, wobei ihre Funktion

Bezug auf die Verarbeitung der betreffenden Daten beschrieben werden muss.2. Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder gegebenenfalls der Auftragsverarbeiter muss die Liste der Kategorien von Personen, die somit für die Verarbeitung der

vorliegendem Paragraphen erwähnten Daten bestimmt worden sind, zur Verfügung des zuständigen Kontrollorgans halten.

  1. Die bestimmten Personen sind durch eine gesetzliche oder statutarische Vorschrift oder eine gleichwertige Vertragsbestimmung verpflichtet, den vertraulichen Charakter der betreffenden Daten zu wahren.
  2. Es wird eine klare Unterscheidung zwischen den

Artikel 44/5 erwähnten Personenkategorien getroffen.5.

Geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen werden ergriffen, um personenbezogene Daten vor unbeabsichtigter oder unerlaubter Vernichtung, unbeabsichtigtem Verlust und Änderung oder jeder anderen nicht erlaubten Verarbeitung dieser Daten zu schützen.6. Die für die Verarbeitung Verantwortlichen legen

ihrer Datenschutzpolitik die Maßnahmen dar, die zum Schutz der Verarbeitung dieser Datenkategorien und zur Gewährleistung der Qualität der verarbeiteten Daten zu ergreifen sind,

sbesondere

Bezug auf die Aspekte, die mit der Beurteilung der Richtigkeit, der Vollständigkeit, der Zuverlässigkeit und des Aktualitätsgrads der Daten zusammenhängen. Die zuständigen Datenschutzbeauftragten sorgen dafür, dass diese Politik befolgt wird. Der König kann andere geeignete zusätzliche Vorkehrungen vorsehen." Art. 5 -

Kapitel 4

Abschnitt 12 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18.

März 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom

  1. März 2018, werden die Wörter "Unterabschnitt 2 - Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens" aufgehoben. Art. 6 - Artikel 44/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
  2. März 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom
  3. März 2014,
  4. April 2016 und 21.März 2018, wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 1

Absatz 1 werden die Wörter "dem Gesetz vom 8.Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" durch die Wörter "dem Datenschutzgesetz" ersetzt. 2.

§ 1werden die Absätze 3 bis 8 aufgehoben.3.

Die Paragraphen 1/1 und 2 werden aufgehoben. Art. 7 - Artikel 44/4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom

  1. März 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom
  2. März 2014,
  3. April 2016 und 21.März 2018, wird wie folgt ersetzt: "Art. 44/4 - § 1 -

Bezug auf die Verwaltungspolizei ist der Verantwortliche für die Verarbeitung der

Artikel 44

/1 erwähnten personenbezogenen Daten und

formationen, einschließlich der Daten und

formationen, die

den

Artikel 44/2 § 1 Absatz 2 Nr.

1 und 2 erwähnten Datenbanken enthalten sind, der Minister des

nern.

Bezug auf die Gerichtspolizei ist der Verantwortliche für die Verarbeitung der

Artikel 44

/1 erwähnten personenbezogenen Daten und

formationen, einschließlich der Daten und

formationen, die

den

Artikel 44/2 § 1 Absatz 2 Nr.

1 und 2 erwähnten Datenbanken enthalten sind, der Minister der Justiz.

Bezug auf die

Artikel 44/2 § 1 Absatz 2 Nr.

3 erwähnten Datenbanken sind die für die Verarbeitung Verantwortlichen die Korpschefs, der Generalkommissar, die Generaldirektoren oder die Direktoren, die Ziele und Mittel

Bezug auf diese besonderen Datenbanken festgelegt haben. § 2 - Der Minister des

nern und der Minister der Justiz bestimmen, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit und unbeschadet der Befugnisse der Gerichtsbehörden, anhand verbindlicher Richtlinien die Maßnahmen, die notwendig sind, um die Verwaltung, die Sicherheit, darunter die Aspekte hinsichtlich der Zuverlässigkeit, der Vertraulichkeit, der Verfügbarkeit, der Rückverfolgbarkeit und der

tegrität der personenbezogenen Daten und

formationen, die

den

Artikel 44

/2 erwähnten Datenbanken verarbeitet werden, zu gewährleisten.

den

Artikel 44

/2 erwähnten Datenbanken werden zumindest die folgenden Verarbeitungsvorgänge protokolliert: Erhebung, Veränderung, Abfrage, Offenlegung einschließlich Übermittlung, Archivierung, Verknüpfung und Löschung. Die Protokolldateien über Abfragen und Offenlegungen ermöglichen es:

  1. Begründung, Datum und Uhrzeit dieser Verarbeitungen festzustellen, 2.die Kategorien von Personen, die personenbezogene Daten abgefragt haben, festzustellen und die Person, die diese Daten abgefragt hat, zu identifizieren,
  2. festzustellen, durch welche Systeme diese Daten offengelegt worden sind, 4.die Kategorien von Empfängern personenbezogener Daten und, falls möglich, die Identität des Empfängers solcher personenbezogenen Daten festzustellen. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach Stellungnahme des Kontrollorgans andere Verarbeitungen, für die diese Protokolldateien erstellt werden, festlegen. Geeignete Maßnahmen werden ergriffen, um die Sicherheit der Protokolldateien zu gewährleisten und

sbesondere jede nicht erlaubte Verarbeitung zu verhindern und die

tegrität der verarbeiteten Daten zu gewährleisten. Die Verfahren für den Zugriff auf die Protokolldateien gewährleisten die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des Zugriffs auf Protokolldaten, um die

Artikel 56§ 2 des Datenschutzgesetzes erwähnten Zwecke zu erreichen.

Diese Verfahren unterliegen der Stellungnahme des Kontrollorgans. Die Korpschefs für die lokale Polizei und der Generalkommissar, die Generaldirektoren und die Direktoren für die föderale Polizei bieten Gewähr für die ordnungsgemäße Ausführung dieser Richtlinien hinsichtlich der

Artikel 44/2 §§ 1 und 3 erwähnten Datenbanken.

Der rechtlich oder tatsächlich bestimmte Verwalter bietet Gewähr für die ordnungsgemäße Ausführung dieser Richtlinien hinsichtlich der

Artikel 44/2 § 2 erwähnten Datenbanken.

§ 3 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtsbehörden bestimmen der Minister des

nern und der Minister der Justiz, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit, anhand einer allgemeinen und verbindlichen Richtlinie, die im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird, die Regeln für den Zugriff der Mitglieder der Polizeidienste auf die

Artikel 44/2 §§ 1 und 3 erwähnten Datenbanken.

§ 4 - Der Minister des

nern und der Minister der Justiz bestimmen, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit, anhand einer allgemeinen und verbindlichen Richtlinie, die im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird, die Modalitäten

Bezug auf die Verknüpfung der

Artikel 44

/2 erwähnten Datenbanken miteinander oder mit anderen Datenbanken, auf die die Polizeidienste durch oder aufgrund des Gesetzes oder Belgien bindender

ternationaler Verträge Zugriff haben. Diese Richtlinien bestimmen auf der Grundlage ihrer Angemessenheit und Sachdienlichkeit sowie der Tatsache, dass sie nicht übertrieben sind, zumindest die Kategorien von Datenbanken, die miteinander verknüpft werden können, die Modalitäten der Verknüpfung und die Regeln für den Zugriff der Mitglieder der Polizeidienste

Bezug auf das Bestehen sachdienlicher

formationen

diesen miteinander verknüpften Datenbanken oder gegebenenfalls

Bezug auf die Daten selbst sowie auf die sich daraus ergebenen Verarbeitungen. § 5 - Die

den Paragraphen 3 und 4 erwähnten Zugriffsprofile und -modalitäten werden festgelegt,

sbesondere auf der Grundlage: 1. des

formationsbedarfs, einschließlich der Notwendigkeit, die verarbeiteten Daten abzugleichen oder zu koordinieren, 2.der gesetzlichen Zwecke jeder Datenbank, 3. der verschiedenen Kategorien von Personen, die

Artikel 44/5 erwähnt sind, 4.der Beurteilung der Daten, 5.

des Validierungsstatus der verarbeiteten Daten. Die

den Paragraphen 3 und 4 erwähnten Zugriffe müssen ursprünglich oder standardmäßig so gestaltet sein, dass die beurteilten und validierten Daten deutlich sichtbar sind und vorrangig genutzt werden können. Die Zugangsprofile und die Kenndaten der Personen, die einen Zugriff haben, werden zur Verfügung des Kontrollorgans gehalten. § 6 - Der Minister des

nern und der Minister der Justiz bestimmen, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit, anhand einer allgemeinen und verbindlichen Richtlinie, die im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird, die angemessenen, sachdienlichen und nicht übertriebenen Maßnahmen

Bezug auf die Verknüpfung oder die Korrelation zwischen den

Artikel 44

/2 § 3 erwähnten technischen Datenbanken und den

Artikel 44

/2 §§ 1 und 2 erwähnten Datenbanken oder anderen Datenbanken, auf die die Polizeidienste durch oder aufgrund des Gesetzes oder Belgien bindender

ternationaler Verträge Zugriff haben. Diese Richtlinie berücksichtigt die Kriterien Zeit, Raum und Häufigkeit der Verknüpfungen oder Korrelationen. Sie bestimmt mindestens die Behörde, die solche Maßnahmen bewilligt, und die Datenbanken, die miteinander verknüpft werden können." Art. 8 - Artikel 44/5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. April 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch eine Nr.7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "7. Daten

Bezug auf Personen, denen gegenüber eine von einer zuständigen Verwaltungsbehörde getroffene administrative Maßnahme ergriffen wird und mit deren Überwachung die Polizeidienste durch oder aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz beauftragt sind." 2. Paragraph 3 Nr.8 wird wie folgt ersetzt: "8. Daten

Bezug auf die

den Artikeln 47novies/1 § 1, 47decies § 1 und 102 Nr. 1 bis 3 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Personen,". 3.

§ 6

werden zwischen den Wörtern "die Daten" und den Wörtern "nicht mehr den Bedingungen entsprechen" die Wörter "nicht mehr korrekt sind oder" eingefügt. 4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 7 - Unter spezifischen Umständen können die

§ 4

erwähnten Daten zudem

der AND verarbeitet werden." Art. 9 -

Kapitel 4

Abschnitt 12 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18.

März 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom

  1. März 2018, wird Unterabschnitt 4, der Artikel 44/6 umfasst, aufgehoben. Art. 10 - Artikel 44/9 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
  2. März 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom
  3. Oktober 2017, wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 1Absatz 1 Nr.1 werden die Wörter "Artikel 44/5 § 1 Nr.

1" durch die Wörter "Artikel 44/5 § 1 Nr. 1 und 7" ersetzt. 2.

§ 1

Absatz 2 werden die Wörter "2 bis 6" durch die Wörter "2 bis 7" ersetzt.3.

§ 2

Absatz 1 Buchstabe a) einleitender Satz werden zwischen den Wörtern "Nr.1, 2 und 6" und den Wörtern "erwähnten Personen" die Wörter "und § 4 Nr. 2" eingefügt. 4.

§ 2

Absatz 1 Buchstabe d) werden zwischen dem Wort "9" und den Wörtern "erwähnten Personen" die Wörter "und § 4 Nr.1" eingefügt. 5. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Alle Verarbeitungen, die

der AND durchgeführt werden, bilden den Gegenstand einer Protokollierung, die während dreißig Jahren ab der

der AND durchgeführten Verarbeitung aufbewahrt wird." Art. 11 - Artikel 44/10 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Alle Verarbeitungen, die im Archiv der AND durchgeführt werden, bilden den Gegenstand einer Protokollierung, die während dreißig Jahren ab der im Archiv der AND durchgeführten Verarbeitung aufbewahrt wird." Art. 12 -

Artikel 44/11 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18.

März 2014, werden die Wörter "des

Artikel 44/6 erwähnten Kontrollorgans" durch die Wörter "des Kontrollorgans" ersetzt.

Art. 13 - Artikel 44/11/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom

  1. März 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom
  2. März 2014, wird wie folgt abgeändert:
  3. Paragraph 1 Absatz 2 wird durch die Wörter "und verwaltet" ergänzt.
  4. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Die Daten

Bezug auf die verwaltungspolizeilichen Aufträge sind während fünf Jahren ab dem Tag der Speicherung zugänglich. Die Daten

Bezug auf die gerichtspolizeilichen Aufträge sind während fünfzehn Jahren ab dem Tag der Speicherung zugänglich." 3.

den Paragraphen 3, 4 und 5 werden die Wörter " § 2 Absatz 3" jeweils durch die Wörter " § 2 Absatz 2" ersetzt.4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 8 - Alle Verarbeitungen, die

den Basisdatenbanken durchgeführt werden, bilden den Gegenstand einer Protokollierung, die während fünfzehn Jahren ab der

den Basisdatenbanken durchgeführten Verarbeitung aufbewahrt wird.Falls erforderlich kann der für die Verarbeitung Verantwortliche diese Frist um höchstens fünfzehn Jahre verlängern." Art. 14 - Artikel 44/11/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom

  1. März 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom
  2. März 2014 und
  3. April 2016, wird wie folgt abgeändert:
  4. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Unter spezifischen Umständen können die Korpschefs, der Generalkommissar, die Generaldirektoren und die Direktoren für besondere Bedürfnisse besondere Datenbanken einrichten, für die sie die für die Verarbeitung Verantwortlichen sind, um im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufträge und der verwaltungs- und gerichtspolizeilichen Zwecke die darin enthaltenen Daten zu verarbeiten. Die

Artikel 44

/5 erwähnten Datenkategorien können ebenfalls

besonderen Datenbanken verarbeitet werden, sofern diese Verarbeitung angemessen, sachdienlich und nicht übertrieben ist." 2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Der für die Verarbeitung Verantwortliche legt Rechenschaft über die Aufträge und Zwecke ab, die die Einrichtung einer besonderen Datenbank rechtfertigen. Das Kontrollorgan wird über das

Artikel 145des Gesetzes vom 7.

Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten

tegrierten Polizeidienstes erwähnte Gesamtverzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten der Polizeidienste aktiv von der Einrichtung einer besonderen Datenbank oder Änderungen

diesem Verzeichnis

Bezug auf eine besondere Datenbank

Kenntnis gesetzt." 3. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Unbeschadet der Speicherung oder der Archivierung der Daten gemäß den Artikeln 44/2 § 1 Absatz 2 Nr.1 und 44/10 werden diese Daten und die besonderen Datenbanken gelöscht, sobald die

§ 1bestimmten besonderen Bedürfnisse verschwinden.

Die Protokollierung der Verarbeitungen wird während mindestens zehn Jahren aufbewahrt. Falls erforderlich kann der für die Verarbeitung Verantwortliche durch einen mit Gründen versehenen Beschluss und nach einer Beurteilung diese Frist um höchstens zwanzig Jahre verlängern." 4. Paragraph 5 wird aufgehoben. Art. 15 - Artikel 44/11/3bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. April 2016, wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 3

werden die Wörter "Organ ab, die

Artikel 44

/6 Absatz 2" durch die Wörter "Kontrollorgan ab, die

Artikel 44

/11/3quinquies/2" ersetzt.2.

§ 4

Absatz 2 und

§ 8

werden die Wörter "für den Schutz des Privatlebens" jeweils durch die Wörter "und des Kontrollorgans, die

Artikel 44

/11/3quinquies/2 erwähnt sind," ersetzt.3.

§ 9

Absatz 2 fünfter Gedankenstrich werden die Wörter "des Beraters für Sicherheit und Schutz des Privatlebens" durch die Wörter "des

Artikel 44/11/3quinquies/1 erwähnten Datenschutzbeauftragten" ersetzt.

Art. 16 - Artikel 44/11/3ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom

  1. April 2016, wird wie folgt abgeändert:
  2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Im Rahmen der Erfüllung ihrer

Artikel 44

/11/3quinquies/2 erwähnten Aufträge sind alle oder ein Teil der personenbezogenen Daten und

formationen der gemeinsamen Datenbanken für den Ausschuss und das Kontrollorgan, die

Artikel 44

/11/3quinquies/2 erwähnt sind, direkt zugänglich." 2.

den Paragraphen 2 und 3 werden die Wörter "für den Schutz des Privatlebens" jeweils durch die Wörter "und des Kontrollorgans, die

Artikel 44/11/3quinquies/2 erwähnt sind," ersetzt.

Art. 17 -

Kapitel 4

Abschnitt 12 Unterabschnitt 7bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. April 2016, wird ein Artikel 44/11/3quinquies/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 44/11/3quinquies/1 - Ein Datenschutzbeauftragter wird gemeinsam vom Minister des

nern und vom Minister der Justiz für die personenbezogenen Daten und

formationen bestimmt, die im Rahmen der

Artikel 44/2 § 2 erwähnten gemeinsamen Datenbanken verarbeitet werden.

Zusätzlich zu den im Datenschutzgesetz vorgesehenen Aufträgen ist der Datenschutzbeauftragte damit betraut: 1. fachkundige Stellungnahmen

Bezug auf den Datenschutz und die Sicherung von personenbezogenen Daten und

formationen sowie

Bezug auf die Verarbeitung dieser Daten und

formationen abzugeben und

sbesondere für die Einhaltung der allgemeinen Bedingungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung hinsichtlich der Verarbeitungen personenbezogener Daten zu sorgen, 2.eine Politik

Bezug auf Datensicherung und -schutz umzusetzen, zu aktualisieren und zu kontrollieren, 3. die anderen Aufträge

Bezug auf den Datenschutz und die Sicherung auszuführen, die vom König bestimmt werden oder ihm vom Minister des

nern und vom Minister der Justiz anvertraut werden. Er übt seine Aufgaben völlig unabhängig von den Behörden, Organen, Einrichtungen, Diensten und Direktionen, die

Artikel 44/11/3ter erwähnt sind, aus.

Er legt dem Minister des

nern und dem Minister der Justiz direkt Rechenschaft ab." Art. 18 -

denselben Unterabschnitt 7bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. April 2016, wird ein Artikel 44/11/3quinquies/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 44/11/3quinquies/2 - Die Kontrolle der Verarbeitung der

formationen und der personenbezogenen Daten, die

den

Artikel 44

/2 § 2 erwähnten Datenbanken enthalten sind, wird unter Beachtung der Erfüllung der jeweiligen Aufträge gemeinsam gewährleistet: 1. durch das Kontrollorgan, 2.durch den

Artikel 28des Grundlagengesetzes vom 18.

Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste und über das Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse erwähnten Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste. Sie können jederzeit Empfehlungen abgeben, die sie für die Verarbeitungen, die

den gemeinsamen Datenbanken durchgeführt werden, für erforderlich erachten." Art. 19 -

Artikel 44/11/3septies Nr.

2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 21. März 2018, werden die Wörter "2 bis 5" durch die Wörter "2 bis 5 und 7" ersetzt. Art. 20 -

Artikel 44/11/8 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18.

März 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 2018, werden die Wörter "und dem Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse" aufgehoben. Art. 21 -

dasselbe Gesetz wird ein Artikel 44/11/8bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 44/11/8bis - Nach den Modalitäten, die

den Richtlinien des Ministers des

nern und des Ministers der Justiz, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit, bestimmt werden, können, unbeschadet von Artikel 14 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste, die personenbezogenen Daten und die

formationen zudem dem Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse und den Polizei- und Nachrichtendiensten mitgeteilt werden, um ihnen zu ermöglichen, ihre gesetzlichen Aufträge zu erfüllen. Die Modalitäten für die Mitteilung der Daten der Nachrichtendienste an die Polizei werden

einem Rechtsinstrument festgelegt, dessen

krafttreten zeitgleich mit dem des direkten Zugriffs der Nachrichten- und Sicherheitsdienste auf die AND erfolgt." Art. 22 - Artikel 44/11/9 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. April 2016, wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 1

werden die Nummern 1 bis 4 wie folgt ersetzt: "1.dem Büro für die Verarbeitung finanzieller

formationen,

  1. dem Ausländeramt, 3.den Enqueten- und Ermittlungsdiensten und der Verwaltung Aufsicht, Kontrolle und Feststellung der Allgemeinen Zoll- und Akzisenverwaltung."
  2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Nach den Modalitäten, die

den Richtlinien des Ministers des

nern und des Ministers der Justiz, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit, bestimmt werden, können sie zudem den belgischen öffentlichen Behörden, öffentlichen Organen oder Einrichtungen oder Einrichtungen öffentlichen

teresses mitgeteilt werden, die durch das Gesetz mit der Anwendung des Strafgesetzes beauftragt worden sind oder die gesetzliche Aufträge

Bezug auf die öffentliche Sicherheit haben, wenn diese die Daten und

formationen zur Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge benötigen. Die Liste dieser Behörden, Organe oder Einrichtungen wird vom Minister des

nern und vom Minister der Justiz auf der Grundlage eines Vorschlags des

Artikel 8sexies des Gesetzes vom 7.

Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten

tegrierten Polizeidienstes erwähnten Ausschusses

formation und ICT festgelegt. Die Stellungnahme des Kontrollorgans zu diesem Vorschlag wird eingeholt." 3.

§ 3

werden die Wörter "Generalkommissar der föderalen Polizei" durch die Wörter "für die Verarbeitung Verantwortlichen" ersetzt. Art. 23 -

den Artikeln 44/11/10 und 44/11/11 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom

  1. März 2014, werden die Wörter "des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" jeweils durch die Wörter "des Kontrollorgans" ersetzt. Art. 24 - Artikel 44/11/12 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
  2. März 2014, wird wie folgt abgeändert:
  3. Die Wörter "des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" werden durch die Wörter "des Kontrollorgans" ersetzt.2.

Nr.1 werden die Wörter "

den Artikeln 44/11/7 und 44/11/8" durch die Wörter "

den Artikeln 44/11/7, 44/11/8 und 44/11/8bis" ersetzt. Art. 25 - Artikel 44/11/13 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "

den Artikeln 21 und 22 des Gesetzes vom 8.Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" werden durch die Wörter "

den Bestimmungen von Titel 2 Kapitel 5 des Datenschutzgesetzes" ersetzt. 2. Die Wörter "des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" werden durch die Wörter "des Kontrollorgans" ersetzt. Art. 26 -

Artikel 46/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 21.

März 2018, werden die Wörter "Das

Artikel 44

/6 erwähnte Organ für die Kontrolle der polizeilichen

formationen, nachstehend "Kontrollorgan" genannt," durch die Wörter "Das Kontrollorgan" ersetzt. KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten

tegrierten Polizeidienstes Art. 27 -

Titel I

des Gesetzes vom 7.

Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten

tegrierten Polizeidienstes wird ein Kapitel VI mit folgender Überschrift eingefügt: "Kapitel VI - Für die

formationsstrategie zuständiger Beratungsausschuss". Art. 28 -

Kapitel VI

, eingefügt durch Artikel 27, wird ein Artikel 8sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 8sexies - § 1 -

nerhalb der

tegrierten Polizei wird ein mit der Strategie

Bezug auf

formation und ICT beauftragter Beratungsausschuss eingesetzt, "Ausschuss

formation und ICT" genannt. Dieser Ausschuss setzt sich aus sechs Mitgliedern der föderalen Polizei, sechs Mitgliedern der lokalen Polizei sowie einem Vertreter des Ministers des

nern und einem Vertreter des Ministers der Justiz zusammen. Der beim Generalkommissar bestellte Datenschutzbeauftragte oder sein Vertreter tagt als Sachverständiger im Ausschuss

formation und ICT. Der Ausschuss

formation und ICT steht unter dem gemeinsamen Vorsitz des Generaldirektors des Ressourcenmanagements und der

formation der föderalen Polizei und des Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei oder ihrer Stellvertreter, die jeweils zu den

Absatz 1 erwähnten Mitgliedern der föderalen Polizei und der lokalen Polizei gehören. § 2 - Der Ausschuss

formation und ICT ist beauftragt, entweder aus eigener

itiative oder auf Verlangen des Koordinierungsausschusses der

tegrierten Polizei, des Ministers des

nern, des Ministers der Justiz oder beider über den Koordinierungsausschuss der

tegrierten Polizei, des Direktionsausschusses der föderalen Polizei, des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei oder eines für die Verarbeitung Verantwortlichen ihnen Empfehlungen zu unterbreiten und mit Gründen versehene Stellungnahmen über Folgendes abzugeben: 1. Politik und Regeln

Bezug auf die Verwaltung polizeilicher

formationen und auf die Kommunikations- und

formationssysteme der

tegrierten Polizei, 2.Politik der

formationssicherheit, 3. Politik des Datenschutzes und der Sicherung personenbezogener Daten und ihrer Verarbeitung. Der Koordinierungsausschuss der

tegrierten Polizei übermittelt dem Minister des

nern oder dem Minister der Justiz oder beiden die Antwort des Ausschusses

formation und ICT. Der Ausschuss

formation und ICT übermittelt dem Minister des

nern und dem Minister der Justiz jährlich einen Bericht über die Umsetzung und die Ausführung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen

Bezug auf die Verwaltung operativer polizeilicher

formationen und

sbesondere über die Archivierung und Löschung der Daten, die

den

Artikel 44/2 § 1 Absatz 2 Nr.

1 und 2 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt erwähnten Datenbanken enthalten sind, sowie über die Bewertung der Qualität der

diesen Datenbanken verarbeiteten Daten,

sbesondere

Bezug auf die Aspekte ihrer Richtigkeit, Vollständigkeit, Zuverlässigkeit und ihres Aktualisierungsgrades. Dieser Bericht wird zudem dem

Artikel 71des Gesetzes vom 30.

Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnten Kontrollorgan und dem

Artikel 4des Grundlagengesetzes vom 18.

Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste und über das Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse erwähnten Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die Polizeidienste übermittelt. Der Ausschuss

formation und ICT untersucht die

itiativen, die im Bereich der Verwaltung polizeilicher

formationen und der Entwicklung von Systemen ergriffen werden, um gegebenenfalls Empfehlungen zu unterbreiten und mit Gründen versehene Stellungnahmen abzugeben. Der Ausschuss

formation und ICT gibt außerdem aus eigener

itiative oder auf Verlangen eines für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Stellungnahme zu jeglicher geplanten Datenverarbeitung ab, die Gegenstand abweichender Stellungnahmen von Datenschutzbeauftragten verschiedener, jedoch nicht einander untergeordneter Behörden war. § 3 - Der Ausschuss

formation und ICT arbeitet eine Geschäftsordnung aus,

der die Modalitäten seiner Arbeitsweise festgelegt sind. Sie wird dem Minister des

nern und dem Minister der Justiz zur Billigung vorgelegt. § 4 - Die Stellungnahmen des Ausschusses

formation und ICT werden dem Kontrollorgan übermittelt." Art. 29 - Titel V desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 15. Mai 2007, wird mit folgender Überschrift wieder aufgenommen: "Titel V - Modalitäten über die Verarbeitung personenbezogener Daten". Art. 30 -

Titel V

desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch Artikel 29, wird Artikel 143, aufgehoben durch das Gesetz vom

  1. Mai 2007, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 143 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels versteht man unter:
  2. Datenschutz-Grundverordnung: die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG,
  3. Datenschutzgesetz: das Gesetz vom 30.Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten." Art. 31 -

demselben Titel wird Artikel 144, aufgehoben durch das Gesetz vom 15. Mai 2007, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 144 - Jeder für die Verarbeitung Verantwortliche und zumindest jede Polizeizone, das Generalkommissariat, jede Generaldirektion und jede Direktion der föderalen Polizei bestimmt gemäß Artikel 37 der Datenschutz-Grundverordnung und Artikel 63 des Datenschutzgesetzes ein oder mehrere Mitglieder des Personals der Polizei als Datenschutzbeauftragten. Dieser Datenschutzbeauftragte kann seine Aufgaben für verschiedene lokale Polizeizonen oder verschiedene Direktionen, Generaldirektionen und das Generalkommissariat der föderalen Polizei ausüben. Er übt seine Aufgaben völlig unabhängig aus. Der König bestimmt gemäß Artikel 38.6 der Datenschutz-Grundverordnung und den Artikeln 63 Absatz 5 und 64 Absatz 6 des Datenschutzgesetzes die Modalitäten

Bezug auf die Aufträge und die Arbeitsweise von Datenschutzbeauftragten. Alle Auftragsverarbeiter, die an der Verarbeitung personenbezogener Daten zugunsten eines für die Verarbeitung Verantwortlichen oder einer der vorerwähnten Einheiten der

tegrierten Polizei beteiligt sind, sowie alle Behörden, die Zugriff auf das Kommunikationssystem oder auf die Datenverarbeitungen der Polizeidienste haben, sind ebenfalls verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu bestimmen." Art. 32 -

demselben Titel wird Artikel 145, aufgehoben durch das Gesetz vom 15. Mai 2007, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 145 - Gemäß Artikel 30 der Datenschutz-Grundverordnung und Artikel 55 des Datenschutzgesetzes wird ein Gesamtverzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten für die

tegrierte Polizei geschaffen. Der König bestimmt Form und

halt des Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten sowie die Modalitäten für dessen Verwaltung." Art. 33 -

demselben Titel wird Artikel 146, aufgehoben durch das Gesetz vom 15. Mai 2007, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 146 - Alle für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortlichen, die durch oder aufgrund des Gesetzes mit der Anwendung des Statuts der

tegrierten Polizei betraut sind, übermitteln einander die personenbezogenen Daten, die

den Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung fallen und die für die Erfüllung ihrer Aufträge erforderlich sind." TITEL 3 - Schlussbestimmung Art. 34 - Artikel 284 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten ist auf die Artikel 10 Nr. 4, 11, 13 Nr. 4 und auf Artikel 14 Nr. 3

Bezug auf § 4 Absatz 2 anwendbar. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 22. Mai 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit und des

nern P. DE CREM Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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