TERIEUR 27 JUIN 2021. - Loi portant des dispositions fiscales diverses et modifiant la loi du 18 septembre 2017Documents pertinents retrouvés type loi prom. 18/09/2017 pub. 13/03/2019 numac 2019040504 source service public federal
terieur Loi relative à la prévention du blanchiment de capitaux et du financement du terrorisme et à la limitation de l'utilisation des espèces. - Traduction allemande fermer relative à la prévention du blanchiment de capitaux et du financement du terrorisme et à la limitation de l'utilisation des espèces. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande des articles 1 à 11, 14 et 15, 20 à 99, 105 à 109, 115 et 116 de la loi du 27 juin 2021 portant des dispositions fiscales diverses et modifiant la loi du 18 septembre 2017Documents pertinents retrouvés type loi prom. 18/09/2017 pub. 13/03/2019 numac 2019040504 source service public federal
terieur Loi relative à la prévention du blanchiment de capitaux et du financement du terrorisme et à la limitation de l'utilisation des espèces. - Traduction allemande fermer relative à la prévention du blanchiment de capitaux et du financement du terrorisme et à la limitation de l'utilisation des espèces (Moniteur belge du 30 juin 2021, err. du 12 juillet 2021), tels qu'ils ont été modifiés par la loi du 21 janvier 2022Documents pertinents retrouvés type loi prom. 21/01/2022 pub. 30/11/2023 numac 2023045856 source service public federal
terieur Loi portant des dispositions fiscales diverses Coordination officieuse en langue allemande d'extraits fermer portant des dispositions fiscales diverses (Moniteur belge du 28 janvier 2022, err. du 7 mars 2022). Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 27. JUNI 2021 - Gesetz zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen und zur Abänderung des Gesetzes vom 18.September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine
TITEL 2 - Abänderungen
Bezug auf die Einkommensteuern KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 22. Mai 2001 über die Beteiligung der Arbeitnehmer am Kapital der Gesellschaften und zur Einführung einer Gewinnprämie für die Arbeitnehmer Art. 2 -
Mai 2001 über die Beteiligung der Arbeitnehmer am Kapital der Gesellschaften und zur Einführung einer Gewinnprämie für die Arbeitnehmer werden die Wörter "
Abweichung von den Artikeln 183 bis 207 des Einkommensteuergesetzbuches 1992" durch die Wörter "
Abweichung von den Artikeln 183 bis 207/9 des Einkommensteuergesetzbuches 1992" ersetzt. Art. 3 - Artikel 2 tritt am 31. Dezember 2021
Kraft und ist ab dem Steuerjahr 2022 anwendbar. KAPITEL 2 - Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 4 -
Kapitel 2 Abschnitt 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird der Unterabschnitt 1bis mit der Überschrift "Eingliederungsbetriebe" zu "Unterabschnitt 1ter" umnummeriert. Art. 5 - Artikel 4 wird wirksam mit
Februar 2019 zur Festlegung von steuerrechtlichen, finanziellen und verschiedenen Bestimmungen und Bestimmungen im Bereich der Betrugsbekämpfung wird ein Artikel 83/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 83/1 - Vorliegender Titel führt eine Beihilferegelung ein, die den Bedingungen der Artikel 1 bis 13 und 25 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und
ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt
Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entspricht, die im Amtsblatt L 193 vom
April 2019 zur Erleichterung des Zugangs zu einer Rechtsschutzversicherung werden die Wörter "Artikel 20" durch die Wörter "Artikel 21" ersetzt. Art. 8 - Artikel 7 wird wirksam mit
GB 92" durch die Wörter "Artikel 951 Absatz 3 des KE/EStGB 92" ersetzt. (...) KAPITEL 7 - Abänderung von Artikel 38 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 14 -
36 aufgehoben. Art. 15 - Artikel 14 wird wirksam mit
Nr.4/2 wird der vierte Gedankenstrich wie folgt ersetzt: "- dessen Reinvermögen
folge von Verlusten negativ geworden ist oder auf einen Betrag gesunken ist, der niedriger als die Hälfte des Teils des Eigenkapitals ist, das aufgrund der Satzung oder des Gesetzes, dem das Unternehmen unterliegt, nicht verfügbar ist,". b)
Nr.13 Buchstabe b) Absatz 1 werden die Wörter "die Rechtspersönlichkeit besitzt und" durch die Wörter "die aufgrund des Rechts, dem sie unterliegt, Rechtspersönlichkeit besitzt oder die eine Rechtsform hat, die mit der einer Gesellschaft oder Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit nach belgischem Recht vergleichbar ist, und die" ersetzt. Art. 21 -
Dezember 2015, werden die Wörter "dass die
13 Buchstabe b) erwähnte Rechtsvereinbarung" durch die Wörter "dass die Rechtsvereinbarung aufgrund des Rechts, dem sie unterliegt, Rechtspersönlichkeit besitzt oder dass sie eine Rechtsform hat, die mit der einer Gesellschaft oder Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit nach belgischem Recht vergleichbar ist, und dass sie" ersetzt. Art. 22 -
3 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom
13 Buchstabe b) erwähnten Rechtsvereinbarung" durch die Wörter "von einer Rechtsvereinbarung, die nicht aufgrund von Artikel 5/1 § 3 von der Anwendung der anderen Paragraphen von Artikel 5/1 oder des Artikels 220/1 ausgeschlossen ist," ersetzt. Art. 23 - Artikel 21 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. Art. 24 - Artikel 36 § 2 Absatz 9 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom
einziger Absatz desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
dividualkarten und eine zusammenfassende Aufstellung nachgewiesen werden, die
der vom König festgelegten Form und Frist vorgelegt werden." Art. 28 - Artikel 66 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter "für Fahrzeuge mit Dieselmotor auf 1 und für Fahrzeuge mit einem anderen Motor auf 0,95" durch die Wörter "für ausschließlich dieselbetriebene Fahrzeuge auf 1 und für andere Fahrzeuge auf 0,95" ersetzt. 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Der gemäß Absatz 1 Nr.2 bestimmte Satz kann nicht unter 50 Prozent und nicht über 100 Prozent liegen. Er wird auf das höhere oder niedrigere Zehntel abgerundet, je nachdem ob die Ziffer der Hundertstel 5 erreicht oder nicht. Er beträgt mindestens 75 Prozent für gemachte oder getragene Werbungskosten
Bezug auf die Nutzung von Fahrzeugen, die vor dem
Februar 2019, wird Absatz 7 wie folgt ersetzt: "Der Steuerpflichtige beantragt die Anwendung des rückwirkenden Verlustabzugs anhand eines Formulars, dessen Muster vom König festgelegt wird und das für festgelegte Veranlagungen wirksam wird, die sich auf die drei Besteuerungszeiträume beziehen, die dem Besteuerungszeitraum vorangehen,
dem die
Absatz 1 erwähnten Schäden definitiv festgestellt worden sind. Dieser Antrag ist endgültig und unwiderruflich. Der König bestimmt die Modalitäten für die Einreichung dieses Formulars." Art. 30 - Artikel 90 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
" und den Wörtern "Kapitel 8" die Wörter "Artikel 20 und" eingefügt. 3.
Nr.1ter Buchstabe a) werden zwischen den Wörtern "wie
desselben Gesetzes erwähnt" und dem Wort "erhält" die Wörter "oder als Vertragsbruchentschädigung wie
desselben Gesetzes erwähnt" und zwischen den Wörtern "und diese Entschädigungen" und den Wörtern "erfüllen die" die Wörter "für Leistungen" eingefügt. 4.
Nr.1ter Buchstabe c) werden zwischen den Wörtern "vereinbarte Entschädigung" und den Wörtern "werden gemäß Artikel 35" die Wörter "und gegebenenfalls die
Art. 31 -
Dezember 2020, werden die Wörter "sowie darin
begriffen den Betrag der
des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Vertragsbruchentschädigungen" durch die Wörter "den Betrag der
des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Vertragsbruchentschädigungen
begriffen" ersetzt. Art. 32 -
August 2001 und abgeändert durch die Gesetze vom
demselben Jahr einer der
3 erwähnten Fälle eintritt. Die Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens durch die Tatsache, dass die gesetzlich Zusammenwohnenden heiraten, wird für die Anwendung des vorliegenden Absatzes nicht berücksichtigt." Art. 33 -
März 2018, werden die Wörter "die betreffenden
Absatz 1 Buchstabe a) erwähnten Aktien oder Anteile" durch die Wörter "die betreffenden
Absatz 1 Buchstabe
3 Buchstabe a) erster Gedankenstrich desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012, werden die Wörter "Kind en Gezin" durch die Wörter "Opgroeien regie" ersetzt. Art. 35 -
7 des Gesetzes vom 23. März 2019 zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992
Bezug auf die steuerrechtlichen Bestimmungen über den Jobdeal ersetzt worden ist, die Nummerierung " § 4" eingefügt. Art. 36 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 184ter § 2 Absatz 8 desselben Gesetzbuches] Art. 37 - Artikel 185 § 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: a) [Abänderung des französischen Textes von Absatz 1] b) [Abänderung des französischen Textes von Absatz 2] c) Absatz 2 wird durch die Wörter ", außer was endgültige berufliche Verluste betrifft, die
einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums erlitten wurden" ergänzt.d) Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Zum steuerpflichtigen Einkommen wird ein Betrag hinzugefügt, der den vorherigen beruflichen Verlusten entspricht, die während eines Besteuerungszeitraums, der vor dem 1.Januar 2020 begonnen hat,
einer ausländischen Niederlassung erlitten wurden, deren Gewinne steuerfrei waren oder für die die Steuer auf Gewinne ermäßigt wurde
Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung,
dem Maße, wie diese Verluste von der Gesellschaft
irgendeinem Besteuerungszeitraum auf ihre belgischen Gewinne oder ihre nicht durch Abkommen befreiten Gewinne angerechnet worden sind; dieser Betrag wird begrenzt auf: - den proportionalen Anteil dieser Verluste, für den die Gesellschaft für diesen Besteuerungszeitraum nicht mehr nachweist, dass er nicht von den Gewinnen dieser ausländischen Niederlassung abgezogen worden ist, die von dem Staat festgelegt worden sind,
dem diese Niederlassung gelegen ist, - den verbleibenden Anteil dieser Verluste, die noch nicht zum steuerpflichtigen Einkommen irgendeines Besteuerungszeitraums hinzugefügt worden sind, wenn die betreffende ausländische Niederlassung
diesem Besteuerungszeitraum im Rahmen einer Einbringung, einer Fusion, einer Aufspaltung oder eines damit gleichgesetzten Vorgangs übertragen wird." e)
Absatz 6 werden die Wörter "der den abgezogenen endgültigen beruflichen Verlusten entspricht" durch die Wörter "der den endgültigen beruflichen Verlusten entspricht, die auf ihre belgischen Gewinne oder ihre nicht durch Abkommen befreiten Gewinne angerechnet worden sind" ersetzt. f) Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Ist
einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung entsprechend dem Betrag der ausländischen Steuer entweder die Befreiung von der belgischen Steuer oder die Ermäßigung der belgischen Steuer auf Gewinne, die gemäß diesem Abkommen
dem anderen Staat besteuert werden können, vorgesehen, wird dieses Abkommen für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen als Abkommen betrachtet, das die Gewinne
Belgien von der Steuer befreit." Art. 38 -
3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 26. März 2018, werden die Wörter "Artikel 304 § 2" durch die Wörter "Artikel 304 § 3" ersetzt. Art. 39 -
Dezember 2005, werden die Wörter "den
der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Europäischen Kommission vom 12. Dezember 2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen vorgesehenen Bedingungen" durch die Wörter "den
der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt
Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Bedingungen" ersetzt. Art. 40 -
Mai 1999, werden die Wörter "
Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnte technische Rückstellungen" durch die Wörter "
68 des Gesetzes vom 13. März 2016 über den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erwähnte technische Rückstellungen" ersetzt. Art. 41 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 194ter § 7 Absatz 3 desselben Gesetzbuches] Art. 42 -
Dezember 2016, werden die Wörter "
den Artikeln 194ter und 194ter/1" durch die Wörter "
den Artikeln 194ter, 194ter/1 und 194ter/3" ersetzt. Art. 43 -
Dezember 2016 und abgeändert durch das Gesetz vom
Absatz 2 werden die Wörter "so wie sie vor Anwendung der Artikel 205/1 bis 205/4 und vor Bildung der
Absatz 1 erwähnten steuerfreien Rücklage bestanden" durch die Wörter "die vor Anwendung von Artikel 207 Absatz 2 vierter Gedankenstrich übrig bleiben, ohne die Bildung der
vorliegendem Paragraphen erwähnten steuerfreien Rücklage und die Anwendung von § 2 Absatz 2 oder 3 zu berücksichtigen" ersetzt.b)
Absatz 3 werden die Wörter "wie
Absatz 2 erwähnt" aufgehoben und die Wörter "ohne dass die Steuerbefreiungen pro Besteuerungszeitraum die
Absatz 2 vorgesehene Grenze und den
/1 § 1 Absatz 2 erwähnten Betrag, der gegebenenfalls
Anwendung von Artikel 207 Absatz 5 und 6 begrenzt ist, übersteigen dürfen" durch die Wörter "wobei die Steuerbefreiungen und die
Absatz 2 und 3 erwähnten definitiven Steuerbefreiungen zusammengenommen auf den Gewinn des Besteuerungszeitraums begrenzt werden, der vor Anwendung von Artikel 207 Absatz 3 dritter Gedankenstrich übrig bleibt, ohne die Bildung der
vorliegendem Absatz erwähnten übertragenen Steuerbefreiungen und die Anwendung von § 2 Absatz 2 oder 3 zu berücksichtigen" ersetzt.c)
Absatz 2 werden die Wörter "der Betrag ist auf die
Absatz 2 erwähnte Grenze und den
/1 § 1 Absatz 2 erwähnten Betrag, der gegebenenfalls
Anwendung von Artikel 207 Absatz 5 und 6 begrenzt ist, begrenzt" durch die Wörter "wobei für diesen Betrag die
Absatz 3 erwähnte Grenze gilt" ersetzt.d)
Absatz 3 werden die Wörter "wie
Art. 45 -
Dezember 2014, werden die Wörter "Absatz 6 und 7" durch die Wörter "Absatz 5 und 6" und die Wörter "Artikel 57" durch die Wörter "Artikel 57 Absatz 1" ersetzt. Art. 46 - Artikel 202 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 Nr.3 wird aufgehoben. 2.
Absatz 3 Nr.2 werden die Wörter "
1" durch die Wörter "
1" ersetzt. Art. 47 -
August 2015 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2016, werden die Wörter "
1" durch die Wörter "
1" ersetzt. Art. 48 -
8 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch die Gesetze vom
4, 6 und 8" durch die Wörter "
4 und 6" ersetzt. Art. 49 - Artikel 205/1 § 2 Nr. 2 fünfter Gedankenstrich desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
dem
Belgien steuerpflichtigen Ergebnis des Besteuerungszeitraums einbegriffen sind" ergänzt. Art. 50 -
Februar 2017, werden die Wörter "Für den Besteuerungszeitraum,
dem die
Absatz 3 erwähnte gewählte Frist abläuft" durch die Wörter "Im letzten Besteuerungszeitraum der
Absatz 3 erwähnten gewählten Frist" und die Wörter "höchstens für die sieben vorhergehenden Besteuerungszeiträume" durch die Wörter "höchstens für die sechs vorhergehenden Besteuerungszeiträume" ersetzt. Art. 51 -
Februar 2017, wird das Wort "Beträge" durch das Wort "Vergütungen" ersetzt und werden im niederländischen Text die Wörter "vijde streepje," durch die Wörter "vijfde streepje," ersetzt. Art. 52 - Artikel 205ter § 3 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: a)
Nr.1 werden die Wörter "im Königlichen Erlass vom
vestmentgesellschaften und Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen" ersetzt. b)
Nr.2 werden die Wörter "Artikel 95 Posten IV.C.1 des Königlichen Erlasses vom
Nr.3 werden die Wörter "
Bezug auf die
April 1995 über den Status und die Kontrolle von
vestmentgesellschaften erwähnten Börsengesellschaften" durch die Wörter "
Bezug auf die
Oktober 2016 über den Zugang zu Wertpapierdienstleistungstätigkeiten und den Status und die Kontrolle der Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften erwähnten Börsengesellschaften" und die Wörter "im Königlichen Erlass vom
März 2019 und den Königlichen Erlass vom 22. April 2019, wird ein Paragraph 6/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 6/1 - Der Abzug für Risikokapital ist nicht anwendbar, wenn der gemäß den Paragraphen 2 bis 6 festgelegte Satz negativ ist.
diesem Fall wird für die Anwendung der anderen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches davon ausgegangen, dass der Satz des Abzugs für Risikokapital für das betreffende Steuerjahr gleich null ist." Art. 54 - Artikel 206 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. März 2019, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Für die Anwendung von Absatz 1 versteht man unter vorherigen beruflichen Verlusten Verluste, die gemäß den Rechtsvorschriften festgelegt wurden, die für die betreffenden Besteuerungszeiträume galten, und die vorher nicht abgezogen werden konnten oder die vorher nicht unter den Gesellschaftern aufgeteilt worden sind oder - im Falle vorheriger beruflicher Verluste, die
Ländern erlitten wurden,
denen die Gewinne durch Abkommen befreit sind - die vorher nicht durch Gewinne, die durch Abkommen befreit sind, gedeckt waren." b) Paragraph 1 wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Vorherige berufliche Verluste, die während eines Besteuerungszeitraums, der vor dem 1.Januar 2020 begonnen hat,
einer ausländischen Niederlassung erlitten wurden, die
einem Staat gelegen ist, mit dem Belgien ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat: - sind von der Anwendung von Absatz 1 ausgeschlossen, wenn die Gesellschaft nicht nachweist, dass diese Verluste nicht von den Gewinnen dieser ausländischen Niederlassung abgezogen worden sind oder werden, die von dem Staat festgelegt worden sind oder werden,
dem diese Niederlassung gelegen ist. Darüber hinaus sind diese Verluste auch von der Anwendung von Absatz 1 ausgeschlossen, wenn die betreffende ausländische Niederlassung im Rahmen einer Einbringung, einer Fusion, einer Aufspaltung oder eines damit gleichgesetzten Vorgangs übertragen worden ist, - können nur
dem Maße von den übrig bleibenden Gewinnen abgezogen werden, wie sie die durch Abkommen befreiten Gewinne überschreiten.
§ 3 erwähnte endgültige berufliche Verluste können ebenfalls nur
dem Maße von den übrig bleibenden Gewinnen abgezogen werden, wie sie die durch Abkommen befreiten Gewinne überschreiten. Nimmt die Gesellschaft binnen drei Jahren nach Abzug der endgültigen beruflichen Verluste erneut Tätigkeiten auf wie
§ 3 Absatz 6 erwähnt, sind die übrig bleibenden endgültigen beruflichen Verluste, die während vorhergehender Besteuerungszeiträume noch nicht
Anwendung des vorliegenden Artikels abgezogen worden sind, von der Anwendung von Absatz 1 ausgeschlossen." c) Paragraph 4 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Der Steuerpflichtige beantragt die Anwendung des rückwirkenden Verlustabzugs anhand eines Formulars, dessen Muster vom König festgelegt wird und das für festgelegte Veranlagungen wirksam wird, die sich auf die drei Besteuerungszeiträume beziehen, die dem Besteuerungszeitraum vorangehen,
dem die
Absatz 1 erwähnten Schäden definitiv festgestellt worden sind.Dieser Antrag ist endgültig und unwiderruflich. Der König bestimmt die Modalitäten für die Einreichung dieses Formulars." Art. 55 - Artikel 207 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: a)
Absatz 2 wird der fünfte Gedankenstrich wie folgt ersetzt: "- der
vestitionsabzug, der nur vom Betrag der belgischen Gewinne abgezogen wird, der nach Anwendung der vorhergehenden Gedankenstriche übrig bleibt,". b) Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Der König kann die Weise, wie die
den Artikeln 199 bis 206 und 536 vorgesehenen Abzüge berechnet werden, näher bestimmen." c)
Absatz 5 wird der letzte Satz wie folgt ersetzt: "Der König kann die Weise, wie diese Abzüge berechnet werden, näher bestimmen." d)
Absatz 10 werden die Wörter "gemäß Absatz 5" durch die Wörter "gemäß Absatz 11" ersetzt.e)
Absatz 11 werden die Wörter "Absatz 4" durch die Wörter "Absatz 10" ersetzt. Art. 56 - 65 - [...] [Art. 56 bis 65 widerrufen durch Art. 22 des G. vom 21. Januar 2022 (B.S. vom 28. Januar 2022)] Art. 66 -
Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "183 bis 207" durch die Wörter "183 bis 207/9" ersetzt. Art. 67 -
Dezember 2014, werden die Wörter "einer der
den Artikeln 199 bis 206 vorgesehenen Abzüge" durch die Wörter "einer der
den Artikeln 199 bis 206, 536 und 543 vorgesehenen Abzüge" ersetzt. Art. 68 - Artikel 219 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 57" durch die Wörter "Artikel 57 Absatz 1" ersetzt.b)
den Absätzen 5 und 6 werden die Wörter "Artikel 57" jeweils durch die Wörter "Artikel 57 Absatz 1" ersetzt.c) Absatz 6 wird durch die Wörter ", oder wenn der Betrag
einer Veranlagung enthalten ist, die
den
den Artikeln 354 Absatz 1 und 2 und 358 erwähnten Fristen beim
ländischen Empfänger mit seinem Einverständnis festgelegt wird" ergänzt. Art. 69 - Artikel 219bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
dem die besteuerten Rücklagen gebildet wurden, mit einem Prozentsatz zu multiplizieren ist.Dieser Prozentsatz beträgt: - 34 Prozent für die besteuerten Rücklagen, die während eines an die Steuerjahre 2003 und vorhergehende gebundenen Besteuerungszeitraums gebildet wurden, - 28 Prozent für die besteuerten Rücklagen, die während eines Besteuerungszeitraums gebildet wurden, der spätestens am
Art. 70 -
August 2015 und abgeändert durch das Programmgesetz vom 25. Dezember 2017, werden die Wörter "einer
Buchstabe
13 Buchstabe
Absatz 1 Nr.1 werden die Wörter "
den Artikeln 57 und" durch die Wörter "
den Artikeln 57 Absatz 1 und" ersetzt. b)
Absatz 3 werden die Wörter "Artikel 57" durch die Wörter "Artikel 57 Absatz 1" ersetzt.c) Absatz 4 wird durch die Wörter "oder wenn der Betrag der
den Artikeln 31 Absatz 2 Nr.2 und 32 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Vorteile jeglicher Art oder der
erwähnten Ausgaben
einer Veranlagung enthalten ist, die
den
den Artikeln 354 Absatz 1 und 2 und 358 erwähnten Fristen beim
ländischen Empfänger mit seinem Einverständnis festgelegt wird" ergänzt. Art. 72 -
3bis zweiter Gedankenstrich desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
Absatz 2 werden die Wörter "des Gesellschaftssitzes" durch die Wörter "der Hauptniederlassung oder des Geschäftsführungs- oder Verwaltungssitzes" ersetzt.2.
Absatz 10 werden die Wörter "des Gesellschaftssitzes," aufgehoben. Art. 74 - Artikel 234 Absatz 1 Nr. 4 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2014, wird wie folgt abgeändert:
einer Veranlagung enthalten ist, die
den
den Artikeln 354 Absatz 1 und 2 und 358 erwähnten Fristen beim
ländischen Empfänger mit seinem Einverständnis festgelegt wird" ergänzt. Art. 75 -
August 2015 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
§ 2 erwähnten Begrenzungen
Bezug auf die Übertragung beruflicher Verluste" durch die Wörter "Die Einschränkungen
Bezug auf die Übertragung von beruflichen Verlusten und
§ 3 erwähnten Einkünften wie
§ 2 erwähnt" ersetzt.b)
Nr.1 werden die Wörter "Berufliche Verluste, die die vor dem Vorgang bestehende belgische Niederlassung der übernehmenden oder begünstigten Gesellschaft hatte" durch die Wörter "Berufliche Verluste und
§ 3 erwähnte Einkünfte, die die übernehmende oder begünstigte Gesellschaft vor dem Vorgang
ihrer vor dem Vorgang bestehenden belgischen Niederlassung noch nicht abziehen konnte" ersetzt. c)
Nr.2 werden die Wörter "Berufliche Verluste, die die übertragende oder aufgespaltene
ländische Gesellschaft oder die übertragende oder aufgespaltene
nereuropäische Gesellschaft
einer belgischen Niederlassung hatte, über die diese Gesellschaft vor dem Vorgang verfügte" durch die Wörter "Berufliche Verluste und
§ 3 erwähnte Einkünfte, die die übertragende oder aufgespaltene
ländische Gesellschaft vor dem Vorgang noch nicht abziehen konnte oder die die übertragende oder aufgespaltene
nereuropäische Gesellschaft vor dem Vorgang
einer belgischen Niederlassung, über die diese Gesellschaft vor dem Vorgang verfügte, noch nicht abziehen konnte" ersetzt. d) Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen wird davon ausgegangen, dass die Einschränkung der Abzugsfähigkeit sich zuerst auf die beruflichen Verluste und danach auf die
77 - Artikel 243 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
Nr.5 werden zwischen den Wörtern "14526 § 5, " und den Wörtern "14532 § 2" die Wörter "14527 § 4," eingefügt. Art. 78 - Artikel 246 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. Juni 2020, wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 1 Nr.3 wird wie folgt ersetzt: "3. wird die
Absatz 3 erwähnte getrennte Steuer zu dem
b)
Absatz 5 werden die Wörter "einer der
den Artikeln 199 bis 206 vorgesehenen Abzüge" durch die Wörter "einer der
den Artikeln 199 bis 206, 536 und 543 vorgesehenen Abzüge" ersetzt. Art. 79 - Artikel 262 § 2 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. April 2019, wird wie folgt ersetzt: "3. Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern, Lose
Bezug auf Anleihepapiere und
11 erwähnte Einkünfte, für die der Vorabzug dem Empfänger der Einkünfte unberechtigterweise erstattet wurde oder die entweder aufgrund einer unrichtigen Bescheinigung oder auf kollektiven oder
dividuellen Sparkonten, die den
8 festgelegten Bedingungen nicht entsprechen, unrechtmäßig unter Vorabzugsbefreiung bezogen wurden,". Art. 80 -
April 1995,
9 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 26. März 2018, werden die Wörter "für den
2 beziehungsweise § 2 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Satz" durch die Wörter "für den
1 beziehungsweise § 2 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Satz" ersetzt. Art. 82 - Artikel 2757 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
Absatz 2 Buchstabe a) werden die Wörter "des vorerwähnten Artikels 15" durch die Wörter "des vorerwähnten Artikels 1:24" ersetzt.2.
Absatz 3 Buchstabe b) Nr.2 werden die Wörter "des vorerwähnten Artikels 15" durch die Wörter "des vorerwähnten Artikels 1:24" ersetzt. Art. 83 - Artikel 2759 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. Februar 2019, wird wie folgt abgeändert: a)
Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 88 des Königlichen Erlasses vom 30.Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 29. April 2019 zur Ausführung des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt. b)
Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 89 desselben Erlasses" durch die Wörter "Anlage 3 zu demselben Erlass" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Das EBITDA wird festgelegt durch den
:82 XIV und
Anlage 3 zu demselben Erlass erwähnten Posten "Gewinn (Verlust) des Geschäftsjahres vor Steuern" (Code 9903), der je nachdem, ob es sich um Aufwendungen oder Erträge handelt, um folgende
demselben Artikel erwähnte Posten erhöht oder verringert wird: - Abschreibungen und Wertminderungen auf Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens, auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen (Code 630), - Wertminderungen von Vorräten,
Ausführung befindlichen Bestellungen und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen: Zuführungen (Rücknahmen) (Code 631/4), - Erträge aus Finanzanlagen (Code 750), - Erträge aus Gegenständen des Umlaufvermögens (Code 751), - sonstige Finanzerträge (Code 752/9), - Aufwendungen für Verbindlichkeiten (Code 650), - Wertminderungen von Gegenständen des Umlaufvermögens mit Ausnahme der Vorräte, der
Ausführung befindlichen Bestellungen und der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen: Zuführungen (Rücknahmen) (Code 651), - sonstige Finanzaufwendungen (Code 652/9), - Rücknahme von Abschreibungen und Wertminderungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen (Code 760), - Rücknahme von Wertminderungen auf Finanzanlagen (Code 761), - sonstige einmalige Finanzerträge (Code 769), - einmalige Abschreibungen und Wertminderungen auf Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens, auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen (Code 660), - Wertminderungen auf Finanzanlagen (Code 661), - sonstige einmalige Finanzaufwendungen (Code 668)." Art. 84 -
Dezember 2015 und abgeändert durch das Gesetz vom
frabel im Rahmen deren Tätigkeiten als öffentlicher Dienst zur Verfügung stellt." Art. 86 -
Juni 2013, werden die Wörter "der Steuerbescheide" durch die Wörter "der
Absatz 1 erwähnten Mitteilungen" und die Wörter "Notifizierung des Steuerbescheids" durch die Wörter "Notifizierung dieser Mitteilungen" ersetzt. Art. 87 -
Februar 2019, werden die Wörter "Artikel 354 Absatz 1" durch die Wörter "Artikel 354 Absatz 1 und 5" und die Wörter "Artikel 354 Absatz 5" durch die Wörter "Artikel 354 Absatz 6" ersetzt. Art. 88 - Artikel 354 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Februar 2019, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 wird der Satz "Wenn für die Anwendung der Gesellschaftssteuer und der Steuer der Gebietsfremden, die gemäß den Artikeln 233 und 248 festgelegt wird, der Steuerpflichtige eine andere Buchhaltung als pro Kalenderjahr führt, wird die Frist von drei Jahren um einen Zeitraum verlängert, der dem Zeitraum zwischen dem 1.Januar des Jahres, dessen Jahreszahl das Steuerjahr bestimmt, und dem Datum des Abschlusses des Geschäftsjahres im Laufe desselben Jahres entspricht." aufgehoben. 2. Zwischen Absatz 4 und Absatz 5, der Absatz 6 wird, wird ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Führt der Steuerpflichtige eine andere Buchhaltung als pro Kalenderjahr, wird für die Anwendung der Gesellschaftssteuer, der Steuer der Gebietsfremden, die gemäß den Artikeln 233 und 248 festgelegt wird, des Mobiliensteuervorabzugs oder des Berufssteuervorabzugs die
Absatz 1 bis 3 erwähnte Frist um einen Zeitraum verlängert, der dem Zeitraum zwischen dem 1.Januar des Jahres, dessen Jahreszahl das Steuerjahr bestimmt, und dem Datum des Abschlusses des Geschäftsjahres im Laufe desselben Jahres entspricht." Art. 89 - Artikel 473 § 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 25. April 2014 und 17. Februar 2021, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Unbeschadet der Feststellung der tatsächlichen
gebrauchnahme wird vermutet, dass ein
Belgien gelegenes neu errichtetes oder wieder aufgebautes unbewegliches Gut vom Steuerpflichtigen
Gebrauch genommen ist, sobald er
den Bevölkerungsregistern unter der Adresse dieses unbeweglichen Gutes eingetragen ist." Art. 90 - Artikel 494 § 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
erwähnt eine Zusammenlegung oder Aufteilung von bebauten Parzellen oder eine Grenzänderung zwischen bebauten Parzellen
folge einer Änderung von dinglichen Rechten erfolgt, besteht die Neubewertung des Katastereinkommens aus einer proportionalen Verteilung des bestehenden Katastereinkommens zwischen den neuen Parzellen." Art. 91 -
April 2007, werden die Wörter "
den Artikeln 199 bis 206" durch die Wörter "
den Artikeln 199 bis 206, 536 und 543" ersetzt. Art. 92 -
Juni 2013 und abgeändert durch die Gesetze vom
desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 548 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 548 - Ungeachtet des Artikels 198quater bleiben die Bestimmungen von Artikel 67 auf Gewinne anwendbar, die vorher
Anwendung von Artikel 67 §§ 1 und 2 vor dem Steuerjahr 2021, das sich auf einen Besteuerungszeitraum bezieht, der frühestens am 1. Januar 2020 begonnen hat, steuerfrei waren." Art. 94 -
desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 549 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 549 - Ungeachtet des Artikels 198quater bleiben die Bestimmungen von Artikel 67ter auf Gewinne anwendbar, die vorher
Anwendung von Artikel 67ter §§ 1 und 2 vor dem Steuerjahr 2021, das sich auf einen Besteuerungszeitraum bezieht, der frühestens am
terpretiert werden. Art. 96 - Die Artikel 21 und 22 werden wirksam mit 17. September 2017 und sind anwendbar auf Einkünfte, die ab diesem Datum von einer Rechtsvereinbarung zuerkannt oder ausgeschüttet werden, und -
Bezug auf den Mobiliensteuervorabzug - auf Einkünfte, die ab dem
Kraft und ist ab dem Steuerjahr 2022 anwendbar. Die Artikel 56 bis 65 treten am 31. Dezember 2021
Kraft und sind ab dem Steuerjahr 2022 anwendbar. Artikel 69 ist ab dem Steuerjahr 2021 anwendbar, das sich auf einen Besteuerungszeitraum bezieht, der frühestens am
krafttreten von Artikel 86. KAPITEL 11 - Bestätigung Königlicher Erlasse Art. 97 - Bestätigt werden mit Wirkung am Datum ihres
krafttretens:
der Landwirtschaft und im Gartenbau arbeiten,
Kraft und ist ab dem Steuerjahr 2022 anwendbar. (...) TITEL 5 - Steuerverfahren KAPITEL 1 - Zurverfügungstellung der auf Datenträgern gespeicherten Daten Art. 105 -
is des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird zwischen Absatz 3 und Absatz 4 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Unbeschadet des Rechts der Steuerpflichtigen, mündliche Auskünfte anzufragen oder zu erteilen, bezieht sich die Vorlage der
Absatz 1 erwähnten Bücher und Unterlagen für die
Absatz 1 erwähnten natürlichen und juristischen Personen auch auf die Zurverfügungstellung dieser Bücher und Unterlagen über eine gesicherte elektronische Plattform des FÖD Finanzen." Art. 106 -
§ 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches wird zwischen Absatz 4 und Absatz 5 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Unbeschadet des Rechts der Steuerpflichtigen, mündliche Auskünfte anzufragen oder zu erteilen, bezieht sich die Vorlage der
Absatz 1 erwähnten Bücher, Rechnungen, Kopien von Rechnungen und anderen Dokumente oder ihrer Kopien für die
Absatz 4 erwähnten natürlichen und juristischen Personen auch auf die Zurverfügungstellung dieser Bücher, Rechnungen und anderen Dokumente über eine gesicherte elektronische Plattform des FÖD Finanzen." KAPITEL 2 - Zurverfügungstellung von Steuerdaten an lokale Behörden Art. 107 -
Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert durch die Gesetze vom
August 1978 und abgeändert durch die Gesetze vom
Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
Absatz 6 wird der zweite Gedankenstrich aufgehoben. 2. Der Artikel wird durch einen Absatz 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Mindestbetrag festlegen, unter dem
Absatz 6 erwähnte Salden und Beträge der ZKS vom Auskunftspflichtigen nicht mitgeteilt werden müssen." Art. 116 - Artikel 115 tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt
Kraft.
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.