3 erwähnten finanziellen Vorteile oder Vorteile jeglicher Art" und den Wörtern "und auf
4 und 5 erwähnten Beträge" die Wörter ", auf
8 erwähnten Provisionen, Maklergebühren, kommerziellen oder anderen Ermäßigungen, zufälligen oder nicht zufälligen Entgelte oder Honorare, Zuwendungen, Vergütungen oder Vorteile jeglicher Art" eingefügt. Art. 9 - Artikel 234 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. November 2021, wird durch eine Nr. 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "10. auf Provisionen, Maklergebühren, kommerzielle oder andere Ermäßigungen, zufällige oder nicht zufällige Entgelte oder Honorare, Zuwendungen, Vergütungen oder Vorteile jeglicher Art - in dem Maße, wie sie sich auf mehr als 3 Prozent der gesamten Bruttoentlohnung des Sportlers belaufen, die während der Dauer des Arbeitsvertrags pro Jahr berechnet wird -, die direkt oder indirekt im Rahmen eines Vertrags gezahlt werden, der Folgendes zum Ziel hat:
6 und 7 erwähnten Beträge" durch die Wörter ",
6 und 7 erwähnten Beträge und
10 erwähnten Provisionen, Maklergebühren, kommerziellen oder anderen Ermäßigungen, zufälligen oder nicht zufälligen Entgelte oder Honorare, Zuwendungen, Vergütungen oder Vorteile jeglicher Art" ersetzt. Unterabschnitt 4 - Änderungen der Regelung für ergänzende Pensionen von Sportlern Art. 11 - In Artikel 171 Nr. 3bis Buchstabe
1 oder 2 erwähnte Entlohnungen beziehen, gilt die Übernahme bestimmter Kosten durch den Arbeitgeber oder die Gesellschaft als eine Erstattung eigener Ausgaben des Arbeitgebers unter den Bedingungen und in den Grenzen,
vorliegendem Artikel vorgesehen sind. Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter "eigenen Ausgaben des Arbeitgebers" im Falle eines Lohnempfängers die eigenen Ausgaben des Arbeitgebers und im Falle eines Unternehmensleiters die eigenen Ausgaben der Gesellschaft, in der ein Mandat oder ähnliche Funktionen ausgeübt werden. Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter "Unternehmensleiter" eine natürliche Person, die ein Mandat oder ähnliche Funktionen wie in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 1 erwähnt ausübt und mit der täglichen Geschäftsführung des Unternehmens beauftragt ist, oder eine natürliche Person, die im Unternehmen eine Funktion oder Tätigkeit wie in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 2 erwähnt ausübt, mit Ausnahme jedoch der natürlichen Person, die ein solches Mandat, eine solche Funktion oder eine solche Tätigkeit in ihrem eigenen Unternehmen ausübt, dessen Gründerin oder Mitgründerin sie ist oder von dem sie Aktien oder Anteile besitzt, die 30 Prozent oder mehr des Kapitals dieser Gesellschaft vertreten. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter "Steuerpflichtigem-Impatriate":
Belgien erbrachten Leistungen, die über 75.000 EUR pro Kalenderjahr liegt. 3. Er erhält das Einverständnis der Verwaltung im Rahmen des in § 8 vorgesehenen Verfahrens.
Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Entlohnung umfasst die Bruttoentlohnung vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge, mit Ausnahme der Entlassungsentschädigungen, der Entschädigungen für einen zeitweiligen Lohnausfall und der in Anwendung von Artikel 38 steuerfreien Entlohnungen und mit Ausnahme der Erstattungen der in § 5 erwähnten wiederkehrenden Ausgaben. Für das Jahr der Ankunft in Belgien und für das Jahr des Weggangs aus Belgien oder das Jahr, in dem vorliegende Regelung gemäß § 7 ausläuft, wird der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Betrag im Verhältnis zu der Anzahl Tage, an denen das Arbeitsverhältnis in Belgien in diesem Jahr bestand und die Bedingungen des vorliegenden Artikels erfüllt waren, berechnet. Falls der Steuerpflichtige-Impatriate seine Tätigkeit unterbrechen muss und seine Entlohnung nicht weitergezahlt wird, wird der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Betrag im Verhältnis zu der Anzahl Tage, an denen der Steuerpflichtige-Impatriate seine Berufstätigkeit tatsächlich ausüben konnte, berechnet. Unbeschadet der Anwendung von § 4 wird die Einhaltung der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Bedingung zu dem Zeitpunkt beurteilt, zu dem der in § 8 erwähnte Antrag eingereicht wird. Der König kann den in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Betrag alle drei Jahre und zum ersten Mal für das Einkommensjahr 2024 an die Erhöhung des abgeflachten Gesundheitsindexes erwähnt in Artikel 2 § 2 des Königlichen Erlasses vom
2 erwähnten Bedingungen im Laufe des in § 7 erwähnten Zeitraums nicht mehr erfüllt, endet die Anwendung der vorliegenden Regelung. § 5 - Die Übernahme - zusätzlich zur Entlohnung - wiederkehrender Ausgaben, die sich direkt aus der Zurverfügungstellung oder Beschäftigung in Belgien ergeben, durch den Arbeitgeber oder die Gesellschaft - entweder direkt oder in Form spezifischer Erstattungen - gilt als eine Erstattung eigener Ausgaben des Arbeitgebers bis zu einem Betrag von 30 Prozent der in § 3 Absatz 2 beschriebenen Entlohnung. Der in Absatz 1 erwähnte Betrag, der als eigene Ausgaben des Arbeitgebers zulässig ist, ist auf 90.000 EUR pro Jahr begrenzt. Der König kann den in Absatz 2 erwähnten Betrag alle drei Jahre und zum ersten Mal für das Einkommensjahr 2024 gemäß den in § 3 Absatz 6 festgelegten Regeln an die Erhöhung des abgeflachten Gesundheitsindexes anpassen. Für das Jahr der Ankunft in Belgien und für das Jahr des Weggangs aus Belgien oder das Jahr, in dem vorliegende Regelung gemäß § 7 ausläuft, wird der in Absatz 2 erwähnte Höchstbetrag im Verhältnis zu der Anzahl Tage, an denen das Arbeitsverhältnis in Belgien in diesem Jahr bestand und die Bedingungen des vorliegenden Artikels erfüllt waren, berechnet. Falls der Steuerpflichtige-Impatriate seine Tätigkeit unterbrechen muss und seine Entlohnung nicht weitergezahlt wird,
Absatz 1 erwähnten Kosten aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung jedoch weiterhin vom Arbeitgeber oder von der Gesellschaft übernommen werden, wird die Entlohnung, auf deren Grundlage die Höchstgrenze von 30 Prozent berechnet wird, bestimmt, als ob die Tätigkeit nicht unterbrochen worden wäre. § 6 - Als Erstattungen eigener Ausgaben des Arbeitgebers gelten auch die Kosten, die vom Arbeitgeber oder von der Gesellschaft entweder direkt oder in Form spezifischer Erstattungen getragen werden, in dem Maße, wie diese Kosten bestimmt sind zur Deckung von: 1. Kosten, die durch den Umzug des Steuerpflichtigen-Impatriates nach Belgien entstehen, 2.Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung der Wohnung in Belgien,
den ersten sechs Monaten nach der Ankunft in Belgien getätigt werden, 3. Schulgeld für die Kinder des Steuerpflichtigen-Impatriates oder seines Partners, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil umziehen, wenn sie aufgrund der belgischen Rechtsvorschriften im schulpflichtigen Alter sind und in diesem Zusammenhang in Belgien an einer privaten oder internationalen Schule dem Vorschul-, Primarschul- oder Sekundarschulunterricht folgen. In Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Kosten umfassen nur die Kosten einer Reise im Hinblick auf die Suche nach einer neuen Unterkunft in Belgien, die Reisekosten des Steuerpflichtigen-Impatriates selbst, seines Partners und der Kinder, die zu seinem Haushalt gehören, sowie die Kosten für das Abbauen, Verpacken, Einladen, Befördern, Ausladen, Auspacken und Aufbauen von Mobiliar, das dem Steuerpflichtigen-Impatriate gehört. Gegebenenfalls sind auch die Hotelkosten des Steuerpflichtigen-Impatriates, seines Partners und der Kinder, die zu seinem Haushalt gehören, während der ersten drei Monate nach dem Arbeitsantritt in Belgien gemeint. In Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Kosten umfassen nur die Kosten für den Kauf von Material, das dazu bestimmt ist, in der Wohnung in Belgien zu bleiben, und für den Kauf von elektrischen Haushaltsgeräten gemäß den in Belgien geltenden Normen. Die Kosten, die als eigene Ausgaben des Arbeitgebers wie in Absatz 1 Nr. 2 erwähnt zulässig sind, sind auf den Betrag von 1.500 EUR begrenzt. Der König kann diesen Betrag alle drei Jahre und zum ersten Mal für das Einkommensjahr 2024 gemäß den in § 3 Absatz 6 festgelegten Regeln an die Erhöhung des abgeflachten Gesundheitsindexes anpassen. Es obliegt dem Steuerpflichtigen, Echtheit und Betrag dieser Ausgaben durch Belege nachzuweisen oder, wenn das nicht möglich ist, durch alle anderen vom allgemeinen Recht zugelassenen Beweismittel außer dem Eid. § 7 - Die Paragraphen 5 und 6 sind während der Dauer der Beschäftigung des Steuerpflichtigen in Belgien anwendbar, mit einem Maximum von fünf Jahren. Geht die Beschäftigung des Steuerpflichtigen in Belgien über
Absatz 1 erwähnte Dauer hinaus, wird die Anwendung der Paragraphen 5 und 6 um drei Jahre verlängert, sofern: 1.
erwähnten Bedingungen in Bezug auf den Arbeitgeber oder die Gesellschaft weiterhin erfüllt sind und 2.
2 erwähnte Schwelle weiterhin erreicht wird. § 8 - Der Arbeitgeber oder die Gesellschaft muss bei dem vom Generalverwalter der Generalverwaltung Steuerwesen angegebenen Dienst auf elektronischem Wege einen Antrag einreichen, um
vorliegendem Artikel erwähnte Regelung in Anspruch nehmen zu können. Der Antrag muss innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Arbeitsantritt des Steuerpflichtigen in Belgien eingereicht werden. Der König bestimmt Form und Inhalt des Formulars, das zu diesem Zweck ausgefüllt werden muss. Der Antrag für
Absatz 2 erwähnte Verlängerung der Regelung wird spätestens drei Monate nach Ablauf des ersten Zeitraums von fünf Jahren durch den Arbeitgeber oder die Gesellschaft auf elektronischem Wege bei dem vom Generalverwalter der Generalverwaltung Steuerwesen angegebenen Dienst gestellt. Der König bestimmt Form und Inhalt des Formulars, das zu diesem Zweck ausgefüllt werden muss. Dem in Absatz 1 und 2 erwähnten Antrag muss eine vom betreffenden Lohnempfänger oder Unternehmensleiter unterzeichnete Bescheinigung beigefügt werden, in der bestätigt wird, dass er mit dem Antrag auf Anwendung der Regelung einverstanden ist. Die Verwaltung befindet innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Erhalt des Antrags. Der Steuerpflichtige und der Arbeitgeber oder die Gesellschaft werden schriftlich über die Entscheidung der Verwaltung informiert. Bei einer positiven Antwort ist
vorliegendem Artikel vorgesehene Regelung auf Entlohnungen anwendbar, die der Steuerpflichtige-Impatriate seit seinem Arbeitsantritt in Belgien bezieht. § 9 - Im Falle eines Wechsels des Arbeitgebers oder der Gesellschaft während des in § 7 erwähnten Zeitraums kann vom neuen Arbeitgeber oder von der neuen Gesellschaft auf
angegebene Weise ein neuer Antrag auf Anwendung der vorliegenden Regelung eingereicht werden. In diesem Fall kann vorliegende Regelung dem Steuerpflichtigen-Impatriate erneut gewährt werden, sofern: 1.
erwähnten Bedingungen in Bezug auf den Arbeitgeber oder die Gesellschaft weiterhin erfüllt sind und 2.
2 erwähnte Schwelle weiterhin erreicht wird und 3. gemäß § 7 die Gesamtdauer der Anwendung der vorliegenden Regelung auf den Steuerpflichtigen nicht mehr als fünf Jahre, gegebenenfalls verlängert um drei Jahre, ab der ersten Beschäftigung in Belgien beträgt. In dem in vorliegendem Paragraphen erwähnten Fall müssen
2 erwähnte Bedingung in Bezug auf die Schwelle und der in § 5 Absatz 2 erwähnte Höchstbetrag im Verhältnis zu der Beschäftigung des Steuerpflichtigen bei den jeweiligen Arbeitgebern oder den jeweiligen Gesellschaften im Laufe des Jahres beurteilt werden." Art. 14 - In dieselbe Unterteilung F wird ein Artikel 32/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 32/2 - § 1 - In Bezug auf Forscher-Impatriates,
1 erwähnte Entlohnungen beziehen, gilt die Übernahme bestimmter Kosten durch den Arbeitgeber als eine Erstattung eigener Ausgaben des Arbeitgebers unter den Bedingungen und in den Grenzen,
vorliegendem Artikel vorgesehen sind. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter "Forscher-Impatriate":
erwähnten Bedingungen im Laufe des in § 7 erwähnten Zeitraums nicht mehr erfüllt, endet die Anwendung der vorliegenden Regelung. § 5 - Die Übernahme - zusätzlich zur Entlohnung - wiederkehrender Ausgaben, die sich direkt aus der Zurverfügungstellung oder Beschäftigung in Belgien ergeben, durch den Arbeitgeber - entweder direkt oder in Form spezifischer Erstattungen - gilt als eine Erstattung eigener Ausgaben des Arbeitgebers bis zu einem Betrag von 30 Prozent der Entlohnung. Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter "Entlohnung" die jährliche Bruttoentlohnung vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge, mit Ausnahme der Entlassungsentschädigungen, der Entschädigungen für einen zeitweiligen Lohnausfall und der in Anwendung von Artikel 38 steuerfreien Entlohnungen und mit Ausnahme der Erstattungen der in vorliegendem Paragraphen erwähnten wiederkehrenden Ausgaben. Der in Absatz 1 erwähnte Betrag, der als eigene Ausgaben des Arbeitgebers zulässig ist, ist auf 90.000 EUR pro Jahr begrenzt. Der König kann diesen Betrag alle drei Jahre und zum ersten Mal für das Einkommensjahr 2024 gemäß den in Artikel 32/1 § 3 Absatz 6 festgelegten Regeln an die Erhöhung des abgeflachten Gesundheitsindexes anpassen. Für das Jahr der Ankunft in Belgien und für das Jahr des Weggangs aus Belgien oder das Jahr, in dem vorliegende Regelung gemäß § 7 ausläuft, wird der in Absatz 3 erwähnte Höchstbetrag im Verhältnis zu der Anzahl Tage, an denen das Arbeitsverhältnis in Belgien in diesem Jahr bestand und die Bedingungen des vorliegenden Artikels erfüllt waren, berechnet. Falls der Forscher-Impatriate seine Tätigkeit unterbrechen muss und seine Entlohnung nicht weitergezahlt wird,
Absatz 1 erwähnten Kosten aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung jedoch weiterhin vom Arbeitgeber übernommen werden, wird die Entlohnung, auf deren Grundlage die Höchstgrenze von 30 Prozent berechnet wird, bestimmt, als ob die Tätigkeit nicht unterbrochen worden wäre. § 6 - Als Erstattungen eigener Ausgaben des Arbeitgebers gelten auch die Kosten, die vom Arbeitgeber entweder direkt oder in Form spezifischer Erstattungen getragen werden, in dem Maße, wie diese Kosten bestimmt sind zur Deckung von: 1. Kosten, die durch den Umzug des Forscher-Impatriates nach Belgien entstehen, 2.Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung der Wohnung in Belgien,
den ersten sechs Monaten nach der Ankunft in Belgien getätigt werden, 3. Schulgeld für die Kinder des Forscher-Impatriates oder seines Partners, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil umziehen, wenn sie aufgrund der belgischen Rechtsvorschriften im schulpflichtigen Alter sind und in diesem Zusammenhang in Belgien an einer privaten oder internationalen Schule dem Vorschul-, Primarschul- oder Sekundarschulunterricht folgen. In Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Kosten umfassen nur die Kosten einer Reise im Hinblick auf die Suche nach einer neuen Unterkunft in Belgien, die Reisekosten des Forscher-Impatriates selbst, seines Partners und der Kinder, die zu seinem Haushalt gehören, sowie die Kosten für das Abbauen, Verpacken, Einladen, Befördern, Ausladen, Auspacken und Aufbauen von Mobiliar, das dem Forscher-Impatriate gehört. Gegebenenfalls sind auch die Hotelkosten des Forscher-Impatriates, seines Partners und der Kinder, die zu seinem Haushalt gehören, während der ersten drei Monate nach dem Arbeitsantritt in Belgien gemeint. In Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Kosten umfassen nur die Kosten für den Kauf von Material, das dazu bestimmt ist, in der Wohnung in Belgien zu bleiben, und für den Kauf von elektrischen Haushaltsgeräten gemäß den in Belgien geltenden Normen. Die Kosten, die als eigene Ausgaben des Arbeitgebers wie in Absatz 1 Nr. 2 erwähnt zulässig sind, sind auf den Betrag von 1.500 EUR begrenzt. Der König kann diesen Betrag alle drei Jahre und zum ersten Mal für das Einkommensjahr 2024 gemäß den in Artikel 32/1 § 3 Absatz 6 festgelegten Regeln an die Erhöhung des abgeflachten Gesundheitsindexes anpassen. Es obliegt dem Forscher-Impatriate, Echtheit und Betrag dieser Ausgaben durch Belege nachzuweisen oder, wenn das nicht möglich ist, durch alle anderen vom allgemeinen Recht zugelassenen Beweismittel außer dem Eid. § 7 - Die Paragraphen 5 und 6 sind während der Dauer der Beschäftigung des Forscher-Impatriates in Belgien anwendbar, mit einem Maximum von fünf Jahren. Geht die Beschäftigung des Forschers in Belgien über
Absatz 1 erwähnte Dauer hinaus, wird die Anwendung der Paragraphen 5 und 6 um drei Jahre verlängert, sofern
§ 8 - Der Arbeitgeber muss bei dem vom Generalverwalter der Generalverwaltung Steuerwesen angegebenen Dienst auf elektronischem Wege einen Antrag einreichen, um
vorliegendem Artikel erwähnte Regelung in Anspruch nehmen zu können. Der Antrag muss innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Arbeitsantritt des Forscher-Impatriates in Belgien eingereicht werden. Der König bestimmt Form und Inhalt des Formulars, das zu diesem Zweck ausgefüllt werden muss. Der Antrag für
Absatz 2 erwähnte Verlängerung der Regelung wird spätestens drei Monate nach Ablauf des ersten Zeitraums von fünf Jahren durch den Arbeitgeber auf elektronischem Wege bei dem vom Generalverwalter der Generalverwaltung Steuerwesen angegebenen Dienst gestellt. Der König bestimmt Form und Inhalt des Formulars, das zu diesem Zweck ausgefüllt werden muss. Dem in Absatz 1 und 2 erwähnten Antrag muss eine vom betreffenden Forscher unterzeichnete Bescheinigung beigefügt werden, in der bestätigt wird, dass er mit dem Antrag auf Anwendung der Regelung einverstanden ist. Die Verwaltung befindet innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Erhalt des Antrags. Der Forscher und der Arbeitgeber werden schriftlich über die Entscheidung der Verwaltung informiert. Bei einer positiven Antwort ist
vorliegendem Artikel vorgesehene Regelung auf Entlohnungen anwendbar, die der Forscher-Impatriate seit seinem Arbeitsantritt in Belgien bezieht. § 9 - Im Falle eines Wechsels des Arbeitgebers während des in § 7 erwähnten Zeitraums kann vom neuen Arbeitgeber auf
angegebene Weise ein neuer Antrag auf Anwendung der vorliegenden Regelung eingereicht werden. In diesem Fall kann vorliegende Regelung dem Forscher erneut gewährt werden, sofern: 1.
erwähnten Bedingungen in Bezug auf den Arbeitgeber weiterhin erfüllt sind und 2.gemäß § 7 die Gesamtdauer der Anwendung der vorliegenden Regelung auf den Forscher-Impatriate nicht mehr als fünf Jahre, gegebenenfalls verlängert um drei Jahre, ab der ersten Beschäftigung in Belgien beträgt. In dem in vorliegendem Paragraphen erwähnten Fall muss der in § 5 Absatz 3 erwähnte Höchstbetrag im Verhältnis zu der Beschäftigung des Forschers bei den jeweiligen Arbeitgebern im Laufe des Jahres beurteilt werden." Art. 15 - In Titel V Kapitel 3 Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 240ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 240ter - Wenn ein Steuerpflichtiger-Impatriate wie in Artikel 32/1 § 2 erwähnt als Nicht-Einwohner des Königreichs betrachtet werden muss, unterliegt die Anwendung des in Artikel 32/1 vorgesehenen besonderen Systems für Steuerpflichtige-Impatriate der Bedingung, dass der Steuerpflichtige-Impatriate jedes Jahr eine von der Steuerverwaltung seines Wohnsitzstaates ausgestellte Bescheinigung zur Verfügung der belgischen Steuerverwaltung hält, in der bestätigt wird, dass er in diesem Staat als steuerlich Ansässiger einer Einkommensteuer unterliegt. Eine solche Bescheinigung muss auch dem in Artikel 32/1 § 8 erwähnten Antrag beigefügt werden. In diesem Fall handelt es sich bei den in Artikel 32/1 § 3 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Entlohnungen um die jeweiligen Entlohnungen, die tatsächlich der Steuer der Gebietsfremden unterliegen." Art. 16 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 240quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 240quater - Wenn ein Forscher-Impatriate wie in Artikel 32/2 § 2 erwähnt als Nicht-Einwohner des Königreichs betrachtet werden muss, unterliegt die Anwendung des in Artikel 32/2 vorgesehenen besonderen Systems für Forscher-Impatriate der Bedingung, dass der Forscher-Impatriate jedes Jahr eine von der Steuerverwaltung seines Wohnsitzstaates ausgestellte Bescheinigung zur Verfügung der belgischen Steuerverwaltung hält, in der bestätigt wird, dass er in diesem Staat als steuerlich Ansässiger einer Einkommensteuer unterliegt. Eine solche Bescheinigung muss auch dem in Artikel 32/2 § 8 erwähnten Antrag beigefügt werden. In diesem Fall handelt es sich bei den in Artikel 32/2 § 5 Absatz 2 erwähnten Entlohnungen um die jeweiligen Entlohnungen, die tatsächlich der Steuer der Gebietsfremden unterliegen." Art. 17 - Die Artikel 13 bis 16 treten am 1. Januar 2022 in Kraft und sind auf
Betracht kommenden Steuerpflichtigen-Impatriates und Forscher-Impatriates anwendbar, deren Arbeitsantritt in Belgien ab dem 1. Januar 2022 erfolgt. [Art. 17/1 -
den Artikeln 32/1 § 8 Absatz 1 und 2 und 32/2 § 8 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Fristen können frühestens am
Absatz 1 desselben Artikels vorgesehenen Bedingungen ab der ersten Beschäftigung in Belgien erfüllt sind. In diesem Fall sind
den Paragraphen 5 und 6 des vorerwähnten Artikels 32/1 vorgesehenen Vorteile ab dem
Der König bestimmt Form und Inhalt des Formulars, das zu diesem Zweck ausgefüllt werden muss. Dem in Absatz 1 erwähnten Antrag muss eine vom betreffenden Lohnempfänger oder Unternehmensleiter unterzeichnete Bescheinigung beigefügt werden, in der bestätigt wird, dass er mit dem Antrag auf Anwendung der in Artikel 32/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 vorgesehenen Regelung einverstanden ist. Die Verwaltung befindet innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Erhalt des Antrags. Der Steuerpflichtige und der Arbeitgeber oder die Gesellschaft werden schriftlich über die Entscheidung der Verwaltung informiert. Bei einer positiven Antwort ist
vorerwähntem Artikel 32/1 vorgesehene Regelung auf Entlohnungen anwendbar, die der Steuerpflichtige-Impatriate seit dem
Absatz 1 desselben Artikels vorgesehenen Bedingungen ab der ersten Beschäftigung in Belgien erfüllt sind. In diesem Fall sind
den Paragraphen 5 und 6 des vorerwähnten Artikels 32/2 vorgesehenen Vorteile ab dem
Absatz 1 erwähnte Option auszuüben.Der König bestimmt Form und Inhalt des Formulars, das zu diesem Zweck ausgefüllt werden muss. Dem in Absatz 1 erwähnten Antrag muss eine vom betreffenden Forscher unterzeichnete Bescheinigung beigefügt werden, in der bestätigt wird, dass er mit dem Antrag auf Anwendung der in Artikel 32/2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 vorgesehenen Regelung einverstanden ist. Die Verwaltung befindet innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Erhalt des Antrags. Der Forscher und der Arbeitgeber werden schriftlich über die Entscheidung der Verwaltung informiert. Bei einer positiven Antwort ist
vorerwähntem Artikel 32/2 vorgesehene Regelung auf Entlohnungen anwendbar, die der Forscher-Impatriate seit dem
einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums gelegen sind und ausschließlich oder hauptsächlich als eine an die Wohn- oder Gesundheitspflege angepasste Wohneinheit genutzt werden oder zur Nutzung als solche bestimmt sind, zu den verschiedenen Bezugszeitpunkten addiert werden und durch den Gesamtwert dieser Bewertungen und Aktualisierungen zu den verschiedenen Bezugszeitpunkten geteilt werden." Art. 21 - Artikel 269 § 1 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom
einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums gelegen sind und ausschließlich oder hauptsächlich als eine an die Wohn- oder Gesundheitspflege angepasste Wohneinheit genutzt werden oder zur Nutzung als solche bestimmt sind, zu den verschiedenen Bezugszeitpunkten addiert werden und durch den Gesamtwert dieser Bewertungen und Aktualisierungen zu den verschiedenen Bezugszeitpunkten geteilt werden." Art. 22 - Vorliegender Abschnitt ist auf die ab dem
Absatz 2 bestimmte Höchstanzahl von hundertdreißig Stunden Überarbeit wird erhöht auf: - zweihundertzwanzig Stunden für Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern beschäftigt werden, die Immobilienarbeiten ausführen, unter der Bedingung, dass diese Arbeitgeber ein elektronisches System zur Registrierung der Anwesenheiten benutzen, das in Kapitel 5 Abschnitt 4 des Gesetzes vom
Absatz 6 bestimmte Höchstanzahl von hundertdreißig Stunden Überarbeit wird erhöht auf: - zweihundertzwanzig Stunden für Arbeitgeber, die Immobilienarbeiten ausführen, unter der Bedingung, dass diese Arbeitgeber ein elektronisches System zur Registrierung der Anwesenheiten benutzen, das in Kapitel 5 Abschnitt 4 des Gesetzes vom
2 Buchstabe a) dritter Gedankenstrich erwähnt sind, mit Ausnahme der Umsätze, die von einer natürlichen Person unter den Bedingungen von Artikel 50 § 4 bewirkt werden." Art. 35 - Vorliegendes Kapitel tritt am
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