Loi introduisant le Code belge de la Navigation. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1, 3 à 11, 45 à 63, 83 et 90 à 92 de la lo
Artikel 2.7.3.1 §§ 1 und 2 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches erwähnt sind, 21.
über Klagen,
Artikel 2.7.3.9 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches erwähnt sind, 22.
über Klagen,
Artikel 2.7.3.15 §§ 1 und 2 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches erwähnt sind, 23.
über Klagen,
Artikel 2.7.3.20 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches erwähnt sind, 24.
über Schadenersatzklagen aufgrund von Beschlüssen der für die Aufnahme von auf Hilfe angewiesenen Schiffen zuständigen Behörde,
Artikel 2
.7.4.4 § 1 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches erwähnt ist, gemäß Artikel 2.7.4.5 § 1 und Artikel 2.7.4.7 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches."
- Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In den in Absatz 1 Nr.20, 21, 22, 23 und 24 vorgesehenen Fällen ist das Unternehmensgericht von Antwerpen allein zuständig." Art. 50 - In Artikel 585 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
- Dezember 2016, wird Nr. 8 aufgehoben. Art. 51 - In Artikel 588 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
- Dezember 2016, werden die Nummern 8 und 9 wie folgt ersetzt: "
- Klagen aufgrund von Artikel 2.3.2.48 oder 3.3.3.18 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches," Art. 52 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 622bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 622bis - § 1 - In Schifffahrtsangelegenheiten sind die Richter der Bezirke Antwerpen und Westflandern befugt, ihr Amt in dem in Artikel 1 des Gesetzes vom
- Oktober 1987 zur Festlegung der Breite des belgischen Küstenmeeres erwähnten Küstenmeer und in der in Artikel 2 des Gesetzes vom
- April 1999 über die ausschließliche Wirtschaftszone Belgiens in der Nordsee erwähnten ausschließlichen Wirtschaftszone auszuüben. § 2 - In Schifffahrtsangelegenheiten sind die Richter der Bezirke Antwerpen und Ostflandern ebenfalls befugt, ihr Amt in dem im Gerichtsbezirk Ostflandern gelegenen linken Scheldeufergelände auszuüben, das in Artikel 1 des Gesetzes vom
- Juni 1978 über die Verwaltung des linken Scheldeufergeländes auf der Höhe von Antwerpen und zur Festlegung von Maßnahmen für die Verwaltung und den Betrieb des Antwerpener Hafens erwähnt ist." Art. 53 - Artikel 627 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
- Juli 2013, wird wie folgt abgeändert:
- In Nr.10 werden zwischen den Wörtern "im Küstenmeer," und den Wörtern "auf Hoher See" die Wörter "in der ausschließlichen Wirtschaftszone," eingefügt.
- Nummer 10 wird durch folgenden Satz ergänzt: "In Abweichung vom Vorhergehenden ist ausschließlich der Präsident des Unternehmensgerichts von Antwerpen zuständig, wenn die Errichtung des Fonds auf der Grundlage des Internationalen Übereinkommens von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden erfolgt."
- Nummer 11 wird aufgehoben. Art. 54 - Artikel 633 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:
- Paragraph 1, ersetzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 30.Dezember 2009, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Bei Sicherungspfändungen von Schiffen ist der Richter des Orts zuständig, an dem das Schiff sich befindet oder erwartet wird."
- In § 2, ersetzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 30.Dezember 2009 und abgeändert durch das Gesetz vom
- Dezember 2013, wird Absatz 3 aufgehoben. Art. 55 - Artikel 1037 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:
- Die Wörter "In Seeschifffahrts- und Binnenschifffahrtssachen" werden durch die Wörter "In Schifffahrtsangelegenheiten" ersetzt.
- Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Eilverfahrensladung enthält die Wohnsitzwahl aller Kläger in Belgien.Wenn die Kläger keinen Wohnsitz gewählt haben, kann das Gericht die Entscheidung von Amts wegen aufschieben, bis die Wohnsitzwahl getroffen wurde. Der Einspruch oder die Berufung gegen den Eilverfahrensbeschluss wird durch eine Gerichtsvollzieherurkunde am gewählten Wohnsitz zugestellt. Absatz 1 ist auf den Einspruch und die Berufung gegen den Eilverfahrensbeschluss entsprechend anwendbar." Art. 56 - In Artikel 1253sexies § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
- Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom
- Juli 2013, werden die Wörter "und, was die Schiffe betrifft, ihren Namen und
Artikel 272b
is § 2 Nr.1 und 2 des Handelsgesetzbuches vorgesehenen Merkmale" durch die Wörter "und, was Schiffe betrifft,
Artikel 2.1.27 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches erwähnten Angaben" ersetzt.
Art. 57 - Artikel 1467 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 1467 - Sicherungspfändungen von Schiffen sind insbesondere im Belgischen Schifffahrtsgesetzbuch geregelt." Art. 58 - Die Artikel 1468 bis 1480 desselben Gesetzbuches werden aufgehoben. Art. 59 - In Artikel 1493 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "und einer Sicherungspfändung von See- und Binnenschiffen" und die Wörter "oder der Eintragung" aufgehoben. Art. 60 - In Artikel 1497 desselben Gesetzbuches wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Wenn eine Immobiliarsicherungspfändung in eine Vollstreckungspfändung umgewandelt wird, gilt die Übertragung des Zahlungsbefehls, der der Vollstreckung vorausgeht, für die Anwendung der Bestimmungen von Kapitel 6 des vorliegenden Titels als Übertragung der Urkunde über die Vollstreckungspfändung. Dieser Zahlungsbefehl muss spätestens binnen fünfzehn Tagen im zuständigen Hypothekenamt übertragen werden und die genaue Angabe der Übertragung der in eine Vollstreckungspfändung umgewandelten Sicherungspfändung enthalten." Art. 61 - Artikel 1545 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 1545 - Vollstreckungspfändungen von Schiffen sind insbesondere im Belgischen Schifffahrtsgesetzbuch geregelt." Art. 62 - Die Artikel 1546 bis 1559 desselben Gesetzbuches werden aufgehoben. Art. 63 - Die Artikel 1655 bis 1675 desselben Gesetzbuches werden aufgehoben. (...) Abschnitt 18 - Abänderung des Gesetzes vom
- August 1993 zur Billigung und Ausführung des Internationalen Übereinkommens über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden, abgeschlossen in Brüssel am
- Dezember 1971, und zur Ausführung der Protokolle zu diesem Übereinkommen, abgeschlossen in London am
- November 1992 und
- Mai 2003 Art. 83 - Die Artikel 2 bis 12 des Gesetzes vom
- August 1993 zur Billigung und Ausführung des Internationalen Übereinkommens über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden, abgeschlossen in Brüssel am
- Dezember 1971, und zur Ausführung der Protokolle zu diesem Übereinkommen, abgeschlossen in London am
- November 1992 und
- Mai 2003, ersetzt durch das Gesetz vom
- Oktober 2005, werden aufgehoben. (...) Abschnitt 22 - Abänderung des Gesetzes vom
- Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht Art. 90 - In Artikel 89 des Gesetzes vom
- Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht werden die Wörter ", Schiff, Boot " aufgehoben. Abschnitt 23 - Abänderung des Gesetzes vom
- Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte Art. 91 - In Artikel 25 § 2 Buchstabe d) des Gesetzes vom
- Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, eingefügt durch das Gesetz vom
- März 2013 und abgeändert durch die Gesetze vom
- April 2014,
- Februar 2016 und
- Februar 2016, wird der dritte Gedankenstrich wie folgt ersetzt: "Artikel 4.5.2.3 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches". Art. 92 - In Artikel 26 § 2 Buchstabe d) desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
- März 2013 und abgeändert durch die Gesetze vom
- April 2014,
- Februar 2016 und
- Februar 2016, wird der dritte Gedankenstrich wie folgt ersetzt: "Artikel 4.5.2.3 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches". (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
- Mai 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher K. PEETERS Der Minister der Sicherheit und des Innern P. DE CREM Der Minister der Justiz K. GEENS Die Ministerin des Asyls und der Migration M. DE BLOCK Die Ministerin der Energie und der Umwelt M.-C. MARGHEM Der Minister der Mobilität Fr. BELLOT Der Minister der Nordsee Ph. DE BACKER Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS