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Wet tot wijziging van diverse bepalingen inzake de lijst van mandaten, ambten en beroepen en de vermogensaangifte. - Duitse vertaling

Obsah (10)Artikel 77§ 1Artikel 1§ 2§ 5Artikel 5Artikel 6Artikel 7Artikel 8Artikel 3

Wet tot wijziging van diverse bepalingen

zake de lijst van mandaten, ambten en beroepen en de vermogensaangifte. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21 december 2022 tot wijziging van diverse bepalingen

zake de lijst van mandaten, ambten en beroepen en de vermogensaangifte (Belgisch Staatsblad van 30 december 2022). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling

Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST

NERES 21. DEZEMBER 2022 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über die Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und die Vermögenserklärung PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1.- Allgemeine Bestimmung Artikel 1.Vorliegendes Gesetz regelt eine

Artikel 77der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL

  1. - Abänderungen des Gesetzes vom
  2. Mai 1995 über die Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und eine Vermögenserklärung einzureichen Art. 2.Artikel 2 des Gesetzes vom
  3. Mai 1995 über die Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und eine Vermögenserklärung einzureichen, abgeändert durch die Gesetze vom
  4. Juni 2004 und
  5. Oktober 2018, wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 1

Absatz 2 werden die Wörter "die

Artikel 1

Nr.1 bis 9 erwähnten" durch die Wörter "die

Artikel 1Absatz 1 Nr.

1 bis 11 erwähnten" ersetzt. 2.

§ 1

Absatz 3 werden die Wörter "die

Artikel 1

Nr.1 bis 9 erwähnten" durch die Wörter "die

Artikel 1Absatz 1 Nr.

1 bis 11 erwähnten" ersetzt. 3.

§ 1

wird zwischen Absatz 3 und Absatz 4 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten Vertragsbruchentschädigungen, Austrittsentschädigungen und Abfindungen nicht als Entschädigungen, die für die Ausübung der Mandate, leitenden Ämter oder Berufe wie

Artikel 1

erwähnt gewährt werden." 4.

§ 1

früherer Absatz 4, der Absatz 5 wird, werden zwischen den Wörtern "Die Beträge" und den Wörtern "werden jedes Jahr" die Wörter "der Margen" eingefügt.5.

§ 2werden die Wörter "im Belgischen Staatsblatt und" aufgehoben.

Art. 3.Artikel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom

  1. Juni 2004, 12.März 2009 und
  2. Oktober 2018, wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 1

Absatz 4 werden die Wörter "alle Schuldforderungen" durch die Wörter "alle Schulden und Forderungen" ersetzt.2.

§ 5wird das Wort "zurückgegeben" durch das Wort "vernichtet" ersetzt.

Art. 4.

Artikel 5

desselben Gesetzes werden die Wörter "der Hinterlegung und der Kontrolle" durch die Wörter "der Hinterlegung, der Kontrolle und der Vernichtung" ersetzt. Art. 5.

Artikel 6§ 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 14.

Oktober 2018, werden die Wörter "im Belgischen Staatsblatt und" aufgehoben. KAPITEL

  1. - Abänderungen des Gesetzes vom
  2. Juni 2004 zur Ausführung und Ergänzung des Gesetzes vom
  3. Mai 1995 über die Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und eine Vermögenserklärung einzureichen Art. 6.

Artikel 6Absatz 1 des Gesetzes vom 26.

Juni 2004 zur Ausführung und Ergänzung des Gesetzes vom

  1. Mai 1995 über die Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und eine Vermögenserklärung einzureichen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  2. Oktober 2018, werden die Wörter "Im Laufe des Monats Februar jeden Jahres" durch die Wörter "Spätestens am
  3. April jeden Jahres" ersetzt. Art. 7.

Artikel 7§ 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 14.

Oktober 2018, werden die Wörter "und sofort den Dienststellen des Belgischen Staatsblattes mitgeteilt" und die Wörter "im Belgischen Staatsblatt und" aufgehoben. Art. 8.

Artikel 8desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 14.

Oktober 2018, werden die Wörter "im Belgischen Staatsblatt" und die Wörter "im Belgischen Staatsblatt und" jeweils aufgehoben. Art. 9.Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. März 2009, wird wie folgt ersetzt: "Art.9 - Mit Ablauf der

Artikel 3§ 5 des Gesetzes vom 2.

Mai 1995 erwähnten fünfjährigen Frist vernichtet der Rechnungshof gemäß Artikel 3 § 3 desselben Gesetzes die

Artikel 3§ 1 desselben Gesetzes erwähnten Vermögenserklärungen." Art.

10.Artikel 11 desselben Gesetzes wird aufgehoben. KAPITEL 4. -

krafttreten Art. 11.Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2023

Kraft. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister A. DE CROO Der Minister der

stitutionellen Reformen und der Demokratischen Erneuerung D. CLARINVAL Die Ministerin der

stitutionellen Reformen und der Demokratischen Erneuerung A. VERLINDEN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE

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