zake justitie. - Officieuze coördinatie
het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie
het Duits van de wet van 31 juli 2020 houdende diverse dringende bepalingen
zake justitie (Belgisch Staatsblad van 7 augustus 2020), zoals ze werd gewijzigd bij de wet van 23 december 2021 tot
voering van het parket voor de verkeersveiligheid en houdende diverse bepalingen
zake rechterlijke organisatie en justitie (Belgisch Staatsblad van 30 december 2021). Deze officieuze coördinatie
het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling
Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 31. JULI 2020 - Gesetz zur Festlegung verschiedener dringender Bestimmungen im Bereich Justiz KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine
KAPITEL 2 - Modernisierung des Personenstands Abschnitt 1 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches Art. 2 - Buch 1 Titel 2 Artikel 9 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "und Auszügen daraus," und dem Wort "erteilen" die Wörter "und die Einreichung einer
Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Diese Ermächtigung ist nicht möglich für: 1.die Erstellung von Eheschließungsurkunden
Anwendung von Artikel 165/1 Absatz 1, 2. die Erstellung von Nichtigerklärungsurkunden
Anwendung von Artikel 34/1." Art. 3 - Die Überschrift von Buch 1 Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 6 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Abschnitt 6 - Änderungen von Personenstandsurkunden". Art. 4 - Artikel 31 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 3 Nr.2 Buchstabe
der geänderten Urkunde wird dies vermerkt. Die DPSU notifiziert dem zuständigen Prokurator des Königs jede Berichtigung oder Änderung einer
Absatz 1 erwähnten Urkunde." Art. 5 - Artikel 32 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird wie folgt abgeändert: 1.
werden die Wörter "330/3 § 2 Absatz 3" und die Wörter "und § 6 Absatz 2" aufgehoben.2. Paragraph 2 wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5.bei Nichtigerklärung:
6 - Artikel 34 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird wie folgt ersetzt: "Art. 34 - § 1 - Schreibfehler beinhalten, dass ein Standesbeamter bei der Erstellung oder Änderung einer Personenstandsurkunde
diese Urkunde irrtümlich eine Angabe aufgenommen hat, die nicht vollständig mit dem Vermerk dieser Angabe
authentischen Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen, über die er zu diesem Zeitpunkt verfügte, übereinstimmt. Unter Schreibfehlern versteht man: 1. Orthographie- oder Tippfehler
Namen und Vornamen oder die Verwechslung der beiden, 2.Orthographie- oder Tippfehler
Bezug auf Datum, Ort oder Uhrzeit der
der Urkunde festgehaltenen Rechtstatsachen oder -handlungen, 3. Verwechslung der
der Urkunde vermerkten Personen, 4.Fehlen von Vornamen oder Teilen des Namens einer Person
einer anderen Personenstandsurkunde als ihrer Geburtsurkunde, obwohl diese Vornamen oder Teile des Namens tatsächlich
ihrer Geburtsurkunde enthalten sind, 5. Vermerk fehlerhafter diakritischer Zeichen, 6.Fehler
den Angaben oder Fehlen von Angaben eines Zeugen
der Eheschließungsurkunde, 7.
einer Personenstandsurkunde: die fehlerhafte Wiedergabe oder Nichtwiedergabe bestimmter Angaben, die
den bei Erstellung der Urkunde vorgelegten authentischen Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen enthalten sind. Die DPSU notifiziert dem zuständigen Prokurator des Königs jede Berichtigung einer Urkunde gemäß Artikel 33. § 2 - Die
Absatz 2 erwähnten Fälle gelten entsprechend als Schreibfehler, wenn sie
einem
den Artikeln 14 Absatz 4, 45, 47, 55 § 2 und 57 erwähnten Protokoll festgestellt werden. Das berichtigte Protokoll wird als Anlage
die DPSU aufgenommen. § 3 - Als Schreibfehler gelten ebenfalls: Fehler
einer Personenstandsurkunde auf der Grundlage eines
den Artikeln 42, 48, 55 § 1 und 58 erwähnten ärztlichen Attests. Der Standesbeamte kann die Personenstandsurkunde berichtigen,
sofern das ärztliche Attest vom Arzt oder von der Hebamme berichtigt worden ist. Das berichtigte ärztliche Attest wird als Anlage
die DPSU aufgenommen." Art. 7 - Die Überschrift von Buch 1 Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 8 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Abschnitt 8 - Berichtigungen und Nichtigerklärungen von Personenstandsurkunden". Art. 8 -
Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 8 desselben Gesetzbuches wird zwischen Unterabschnitt 1 und Unterabschnitt 2, der Unterabschnitt 3 wird, ein Unterabschnitt mit folgender Überschrift eingefügt: "Unterabschnitt 2 - Nichtigerklärung einer Urkunde von Amts wegen durch den Standesbeamten". Art. 9 -
, eingefügt durch Artikel 6, wird ein Artikel 34/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 34/1 - Der Standesbeamte, der eine Personenstandsurkunde erstellt hat, kann diese Urkunde
folgenden Fällen von Amts wegen für nichtig erklären:
den
Absatz 1 erwähnten Fällen kann der Standesbeamte auch ein
den Artikeln 14 Absatz 3, 45, 47, 55 § 2 und 57 erwähntes Protokoll von Amts wegen für nichtig erklären. Der zuständige Standesbeamte erstellt unverzüglich die Nichtigerklärungsurkunde und verknüpft sie mit der Personenstandsurkunde, auf die sich die Nichtigerklärung bezieht, und erstellt gegebenenfalls die geänderte(n) Personenstandsurkunde(n). Eine Nichtigerklärung von Amts wegen ist nur
nerhalb eines Monats nach Erstellung der Personenstandsurkunde oder des Protokolls möglich und
sofern sie die Rechtsstellung der Personen, auf die sich die Urkunde oder das Protokoll bezieht, nicht gefährdet. Nach Ablauf dieser Frist findet Artikel 35 Anwendung. Die DPSU notifiziert dem zuständigen Prokurator des Königs jede Nichtigerklärung von Amts wegen. Der
erwähnte geschäftsführende Ausschuss DPSU erstellt jährlich eine Liste mit der Anzahl der von Amts wegen für nichtig erklärten Urkunden. Er übermittelt dem Minister der Justiz diese Liste vor dem
Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "berichtigen oder" und den Wörtern "fehlende Urkunden" die Wörter "für nichtig erklären beziehungsweise" eingefügt.2.
Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 27" durch die Wörter "Artikel 26" ersetzt.3.
Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "zu diesem Zweck eine" und den Wörtern "Antragschrift beim Familiengericht" die Wörter "von ihm oder von einem Rechtsanwalt unterzeichnete" eingefügt.4.
Absatz 1 werden die Wörter "oder für die Erstellung der ersetzenden Urkunde" durch die Wörter ", für die Erstellung der Nichtigerklärungsurkunde oder für die Erstellung der ersetzenden Urkunde" ersetzt.5.
Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "geänderte(n) Personenstandsurkunde(n)" und den Wörtern "oder die ersetzende Urkunde" die Wörter ", die Nichtigerklärungsurkunde" eingefügt.6. Paragraph 3 Absatz 2 wird durch die Wörter "und verknüpft diese gegebenenfalls mit den Personenstandsurkunden, auf die sie sich beziehen" ergänzt. Art. 12 -
Juni 2018, werden die Wörter "oder geänderten" durch die Wörter ", geänderten oder von Amts wegen für nichtig erklärten" ersetzt. Art. 13 -
2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird das Wort "Eheschließungsdatum" durch die Wörter "Datum und Ort der Eheschließung" ersetzt. Art. 14 -
Juni 2018, wird Nummer 1 wie folgt ersetzt: "
deren Ermangelung, Datum und Ort der Eheschließung,".
Nr.2 werden die Wörter "Art des Tenors der gerichtlichen Entscheidung," durch die Wörter "wenn es sich um eine gerichtliche Entscheidung handelt, Art des Tenors der gerichtlichen Entscheidung," ersetzt.
Absatz 1 wird Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: "5.Beamte der Direktion I "Personenrecht und Personenstand" der Generaldirektion Gesetzgebung, Grundrechte und Grundfreiheiten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge,". 2. Absatz 1 wird durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "8.Offiziere, die vom Minister der Landesverteidigung oder von der zu diesem Zweck beauftragten Behörde im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge bestimmt werden." 3.
Absatz 2 werden die Wörter "Nr.2 bis 5" durch die Wörter "Nr. 2 bis 5 und 8" ersetzt. 4.
Absatz 2 werden die Wörter ", 7 und 8" durch die Wörter "und 7" ersetzt.5.
Absatz 3 werden die Wörter "bis 8" durch die Wörter "bis 7" ersetzt. Art. 19 -
September 2017 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, werden die Absätze 2 und 3 wie folgt ersetzt: "Wenn die Nichtigkeit der Anerkennung durch eine formell rechtskräftig gewordene gerichtliche Entscheidung ausgesprochen worden ist, übermittelt der Greffier dem zuständigen Standesbeamten über die DPSU unverzüglich die Angaben, die zur Erstellung der geänderten Personenstandsurkunde(n) des Kindes und seiner Nachkommen und gegebenenfalls der Urkunde über die Nichtigerklärung der Anerkennung
folge der gerichtlichen Entscheidung erforderlich sind, mit Vermerk des Datums, an dem die gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig geworden ist. Der zuständige Standesbeamte ändert auf dieser Grundlage die Personenstandsurkunden des Kindes und seiner Nachkommen, erstellt gegebenenfalls die Urkunde über die Nichtigerklärung der Anerkennung und verknüpft sie mit der Anerkennungsurkunde." Art. 20 -
März 1987, werden die Wörter "muss der Staatsanwaltschaft eine Abschrift übermittelt werden." durch die Wörter "übermittelt der beurkundende Gerichtsvollzieher der Staatsanwaltschaft und dem Greffier des Gerichts, das die Entscheidung verkündet hat, sofort eine Abschrift." ersetzt. Art. 21 -
Juni 2018, wird das Wort "Geburtsurkunde" durch das Wort "Personenstandsurkunde" ersetzt. Art. 22 - Artikel 370/9 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
Absatz 2 wird das Wort "Geburtsurkunde" durch das Wort "Personenstandsurkunde" ersetzt.3.
Absatz 2 wird das Wort "Geburtsurkunde" durch das Wort "Personenstandsurkunde" ersetzt. Abschnitt 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 23 -
Juli 2013, abgeändert durch die Gesetze vom
/9 des Zivilgesetzbuches erwähnte Weigerung, die Namens- oder Vornamensänderung zu genehmigen, werden vor das Familiengericht des Wohnsitzes des Klägers oder
Ermangelung eines Wohnsitzes des gewöhnlichen Wohnorts des Klägers gebracht.
Ermangelung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Wohnortes des Klägers ist das Familiengericht von Brüssel zuständig, über die Klage zu erkennen." Art. 24 -
Juli 2017, werden die Wörter "
-1/1 Absatz 1" durch die Wörter "
den Artikeln 346-1/1 Absatz 1 und 361-1" ersetzt. Art. 25 - Artikel 1231-23 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Im Fall einer Entscheidung über die Umwandlung einer einfachen Adoption
eine Volladoption erstellt der Standesbeamte eine neue Adoptionsurkunde, die mit der früheren Adoptionsurkunde und den Personenstandsurkunden des Adoptierten und seiner Nachkommen verknüpft wird." Abschnitt 3 - Abänderung des Gesetzbuches über das
ternationale Privatrecht Art. 26 - Artikel 31 des Gesetzbuches über das
ternationale Privatrecht, ersetzt durch das Gesetz vom
Absatz 3 wird der Satz "Diese Zentralbehörde kann erforderlichenfalls die Staatsanwaltschaft oder die zuständigen Dienste der föderalen Polizei anrufen, um zusätzliche Überprüfungen vorzunehmen." aufgehoben. 3. [Abänderung des französischen Textes] 4.
Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "zu erstellen oder zu ändern" und den Wörtern ",
formiert der Standesbeamte" die Wörter "beziehungsweise erkennt er eine ausländische Urkunde oder eine ausländische gerichtliche Entscheidung teilweise an" eingefügt. 5.
Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "Gegen die Weigerung" und dem Wort "kann" die Wörter "oder die teilweise Anerkennung" eingefügt. Abschnitt 4 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise
s Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern Art. 27 -
Dezember 1980 über die Einreise
s Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern, eingefügt durch das Gesetz vom
folge der gerichtlichen Entscheidung erforderlich sind, mit Vermerk des Datums, an dem die gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig geworden ist. Der zuständige Standesbeamte erstellt auf dieser Grundlage die Nichtigerklärungsurkunde, verknüpft sie mit der Anerkennungsurkunde und ändert die Personenstandsurkunden des Kindes und seiner Nachkommen gemäß Buch 1 Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 6 des Zivilgesetzbuches." Abschnitt 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 18. Juni 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung Art. 28 -
Juni 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung wird ein Abschnitt 6 mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 6 - Genealogische Forschung". Art. 29 -
, eingefügt durch Artikel 28, wird ein Artikel 116/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 116/2 - Bis zum Datum des
krafttretens des
des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Königlichen Erlasses kann der Standesbeamte Abschriften von Personenstandsurkunden zu genealogischen, historischen oder anderen wissenschaftlichen Zwecken ausstellen, unter der Bedingung, dass der Antragsteller über die schriftliche Zustimmung aller von der Urkunde betroffenen Personen verfügt,
sofern diese noch leben. Sind diese Personen verstorben, reicht die Zustimmung eines der Angehörigen aus. Der Standesbeamte stellt die Auszüge anhand einer Abschrift aus den Personenstandsregistern auf Papier aus und vermerkt darauf: "ausgestellt zu genealogischen, historischen oder anderen wissenschaftlichen Zwecken." Art. 30 -
desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 7 mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 7 - Elektronischer Randvermerk auf einer alten Urkunde auf Papier". Art. 31 -
, eingefügt durch Artikel 30, wird ein Artikel 116/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 116/3 - Eine vor
krafttreten des vorliegenden Gesetzes erstellte und
die DPSU
entmaterialisierter Form aufgenommene Personenstandsurkunde, die vor
krafttreten des vorliegenden Gesetzes mit einem Randvermerk hätte versehen werden müssen, kann von einem Standesbeamten über die DPSU mit einem elektronischen Randvermerk
der Form von Anlage 4 zu dem
Ausführung von Artikel 29 § 4 des Zivilgesetzbuches ergangenen Königlichen Erlass ergänzt werden. Die Grundlage für die Erstellung des elektronischen Randvermerks wird als Anlage
die DPSU aufgenommen. Der elektronische Randvermerk wird gemäß Artikel 18 des Zivilgesetzbuches von dem Standesbeamten, der ihn hinzugefügt hat, unterzeichnet." Abschnitt 6 - Übergangsbestimmungen Art. 32 - Artikel 6 findet Anwendung auf die ab dem 31. März 2019 erstellten Personenstandsurkunden. Art. 33 -
Abweichung von der
/1 des Zivilgesetzbuches bestimmten Frist von einem Monat kann eine Personenstandsurkunde, die die
diesem Artikel aufgeführten Bedingungen erfüllt und zwischen dem 31. März 2019 und dem Datum des
krafttretens des vorliegenden Gesetzes erstellt wurde, von Amts wegen
nerhalb eines Monats nach
krafttreten des vorliegenden Gesetzes für nichtig erklärt werden. Artikel 9 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches findet Anwendung. Abschnitt 7 -
krafttreten Art. 34 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. September 2020
Kraft mit Ausnahme von Artikel 4, der mit
Absatz 3 werden die Wörter "Wenn die Erklärung vor einem Notar erfolgt, wird davon eine authentische Urkunde erstellt;wenn die Erklärung vor dem Friedensrichter erfolgt, wird sie durch einen von diesem Friedensrichter erlassenen Beschluss festgestellt." aufgehoben. 2.
Absatz 6 werden die Wörter "lässt er sich vom Notar, der die Urkunde zur Bestellung eines Vormunds erstellt hat, oder vom Greffier des Friedensgerichts, bei dem der Beschluss zur Bestellung eines Vormunds erlassen wurde," durch die Wörter "lässt er sich vom Greffier des Friedensgerichts, das beziehungsweise von dem Notar, der die Erklärung zur Bestellung eines Vormunds entgegengenommen hat," ersetzt. Art. 36 - Erklärungen zur Bestellung eines Vormunds oder zum Widerruf solcher Erklärungen, die ab dem 1. Dezember 2019 bis zum Tag des
krafttretens von Artikel 35 vor dem Friedensrichter abgegeben und durch authentische Urkunde festgestellt werden, gelten als rechtsgültig erstellt und lösen ihre Rechtsfolgen aus. KAPITEL 4 - Wiedergutmachung
folge von Entscheiden des Verfassungsgerichtshofes Abschnitt 1 - Zwangsgeld bei fortwährender Nichtvollstreckung der Hauptverurteilung Art. 37 - Artikel 1385quinquies des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 31. Januar 1980, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Partei, auf deren Antrag hin bereits ein Zwangsgeld auferlegt wurde, kann beim Richter beantragen, ein zusätzliches Zwangsgeld aufzuerlegen oder das auferlegte Zwangsgeld zu erhöhen, wenn der Verurteilte seiner Verpflichtung zur Vollstreckung der Hauptverurteilung auf beharrliche Weise nicht nachkommt." Abschnitt 2 - Änderung der Dauer der Gültigkeit der im Rahmen eines gesetzlichen Zusammenwohnens angeordneten vorläufigen Maßnahmen Art. 38 -
November 1998 und ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird der dritte Satz, der mit den Wörtern "Diese Dauer der Gültigkeit" beginnt und mit den Wörtern "der gesetzlich Zusammenwohnenden betreffen" endet, aufgehoben. Abschnitt 3 - Berufungsverfahren
Sachen missbräuchlicher Anerkennung Art. 39 - Artikel 330/2 des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
Absatz 1 werden die Wörter "die Anerkennung zu beurkunden" durch die Wörter "die Anerkennungsurkunde zu erstellen" ersetzt.2.
Absatz 2 werden die Wörter "die Beurkundung der Anerkennung" durch die Wörter "die Erstellung der Anerkennungsurkunde" ersetzt.3.
Absatz 3 werden die Wörter "die Anerkennung unverzüglich zu beurkunden" durch die Wörter "die Anerkennungsurkunde unverzüglich zu erstellen" ersetzt.4. Der Artikel wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Gegen die Weigerung des Standesbeamten, die Anerkennungsurkunde zu erstellen, kann die Person, die das Kind anerkennen will, binnen einem Monat nach Notifizierung dieser Entscheidung beim Familiengericht Beschwerde einreichen. Die Personen, deren Zustimmung zur Anerkennung erforderlich ist, werden
das Verfahren einbezogen. Das Gericht bestimmt, ob es sich um eine
/1 erwähnte Situation handelt, wobei es die vorhandenen
teressen und das Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigt." Art. 40 -
6 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, werden die Wörter "die
des Zivilgesetzbuches erwähnten Genehmigungen zur Eingehung der Ehe und die
uater Absatz 5 des Zivilgesetzbuches erwähnten Verweigerungen des gesetzlichen Zusammenwohnens," durch die Wörter "die
des Zivilgesetzbuches erwähnte Weigerung, die Eheschließung vorzunehmen, die
/2 des Zivilgesetzbuches erwähnte Weigerung, die Anerkennung zu beurkunden und die Weigerung, die Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen zu beurkunden," ersetzt. Abschnitt 4 - Erforderliche Mehrheit für den Abbruch und den vollständigen Wiederaufbau des Gebäudes
Miteigentum Art. 41 - Artikel 577-7 des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
Nr.2 wird Buchstabe
diesem Fall kann ein Miteigentümer sein Los zu Gunsten der anderen Miteigentümer gegen einen Ausgleich abtreten, wenn der Wert dieses Loses geringer ist als der Anteil, den er an den Gesamtkosten der Arbeiten zu übernehmen hätte. Kommt keine Einigung zustande, wird der Ausgleich vom Richter entsprechend dem aktuellen Marktwert des betreffenden Loses bestimmt, ohne dass dabei der Beschluss der Generalversammlung berücksichtigt wird." 2. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Generalversammlung beschließt auch mit Einstimmigkeit aller Miteigentümer über den vollständigen Abbruch und Wiederaufbau des Gebäudes, wenn die
42 - Artikel 577-9 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
dem
-7 § 1 Nr.2 Buchstabe h) erwähnten Fall muss die Miteigentümervereinigung binnen vier Monaten ab dem Datum, an dem die betreffende Generalversammlung stattgefunden hat, den Friedensrichter anrufen, es sei denn, der Beschluss ist von allen, die
der Generalversammlung stimmberechtigt sind, einstimmig gefasst worden. Die Klage richtet sich gegen alle Miteigentümer, die als stimmberechtigte Mitglieder der Generalversammlung dem Beschluss nicht zugestimmt haben. Die Ausführung des Beschlusses der Generalversammlung wird ausgesetzt, bis die gerichtliche Entscheidung über die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses der Generalversammlung formell rechtskräftig geworden ist." 2.
Absatz 1 werden die Wörter "Der Miteigentümer, der Kläger oder Beklagter
einem Verfahren gegen die Miteigentümervereinigung ist, muss sich," durch die Wörter "Außer
dem
Absatz 5 erwähnten Fall muss sich der Miteigentümer, der Kläger oder Beklagter
einem Verfahren gegen die Miteigentümervereinigung ist," ersetzt.3. Paragraph 8 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Im Falle einer
Absatz 6 erwähnten Klage gehen alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten und Honorare dieser Klage immer zu Lasten der Miteigentümervereinigung ohne Beteiligung der Miteigentümer, gegen die die Klage gerichtet ist.
Abweichung von Artikel 1017 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches wird die Miteigentümervereinigung immer
die Verfahrenskosten verurteilt." Art. 43 -
Februar 2020 zur Einführung von Buch 3 "Güter" des Zivilgesetzbuches wird Artikel 3.88 "Generalversammlung: Beschlussfassung" wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Nr.2 Buchstabe
diesem Fall kann ein Miteigentümer sein Los zu Gunsten der anderen Miteigentümer gegen einen Ausgleich abtreten, wenn der Wert dieses Loses geringer ist als der Anteil, den er an den Gesamtkosten der Arbeiten zu übernehmen hätte. Kommt keine Einigung zustande, wird der Ausgleich vom Richter entsprechend dem aktuellen Marktwert des betreffenden Loses bestimmt, ohne dass dabei der Beschluss der Generalversammlung berücksichtigt wird." 2. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Generalversammlung beschließt auch mit Einstimmigkeit aller Miteigentümer über den vollständigen Abbruch und Wiederaufbau des Gebäudes, wenn die
44 -
Paragraph 1 wird durch einen Absatz 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "
dem
2 Buchstabe h) erwähnten Fall muss die Miteigentümervereinigung binnen vier Monaten ab dem Datum, an dem die betreffende Generalversammlung stattgefunden hat, den Friedensrichter anrufen, es sei denn, der Beschluss ist von allen, die
der Generalversammlung stimmberechtigt sind, einstimmig gefasst worden. Die Klage richtet sich gegen alle Miteigentümer, die als stimmberechtigte Mitglieder der Generalversammlung dem Beschluss nicht zugestimmt haben. Die Ausführung des Beschlusses der Generalversammlung wird ausgesetzt, bis die gerichtliche Entscheidung über die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses der Generalversammlung formell rechtskräftig geworden ist." 2.
Absatz 1 werden die Wörter "Der Miteigentümer, der Kläger oder Beklagter
einem Verfahren gegen die Miteigentümervereinigung ist, muss sich," durch die Wörter "Außer
dem
Absatz 5 erwähnten Fall muss sich der Miteigentümer, der Kläger oder Beklagter
einem Verfahren gegen die Miteigentümervereinigung ist," ersetzt.3. Paragraph 9 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Im Falle einer
Absatz 6 erwähnten Klage gehen alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten und Honorare dieser Klage immer zu Lasten der Miteigentümervereinigung ohne Beteiligung der Miteigentümer, gegen die die Klage gerichtet ist.
Abweichung von Artikel 1017 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches wird die Miteigentümervereinigung immer
die Verfahrenskosten verurteilt." Abschnitt 5 - Haushaltsfonds für weiterführenden juristischen Beistand Art. 45 -
März 2017 zur Schaffung eines Haushaltsfonds für weiterführenden juristischen Beistand wird Nummer 4 durch die Wörter "oder wenn sie als Schuldner im Rahmen der kollektiven Schuldenregelung Berufung einlegt" ergänzt. Art. 46 -
§ 2 Absatz 3 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern "Gerichtskostenhilfe erhält" und den Wörtern ", stellt das Gericht" die Wörter "oder wenn das Gericht urteilt, dass sie sich
Bezug auf ihre Existenzmittel
einer Lage befindet,
der sie weiterführenden juristischen Beistand oder Gerichtskostenhilfe
Anspruch nehmen könnte," eingefügt. Art. 47 - Artikel 4 § 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden die Wörter "juristischen Beistand erhält" durch die Wörter "juristischen Beistand oder Gerichtskostenhilfe erhält oder das Gericht urteilt, dass er/sie sich
Bezug auf seine/ihre Existenzmittel
einer Lage befindet,
der er/sie weiterführenden juristischen Beistand oder Gerichtskostenhilfe
Anspruch nehmen könnte" ersetzt.2.
Absatz 2 werden die Wörter "juristischen Beistand erhält" durch die Wörter "juristischen Beistand oder Gerichtskostenhilfe erhält oder das Gericht urteilt, dass sie sich
Bezug auf ihre Existenzmittel
einer Lage befindet,
der sie weiterführenden juristischen Beistand oder Gerichtskostenhilfe
Anspruch nehmen könnte" ersetzt. KAPITEL 5 - Ausbildung zum Thema sexuelle Gewalt Abschnitt 1 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 48 - Artikel 78 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Richter, die
der Ratskammer, den Kammern des Korrektionalgerichts, des Strafvollstreckungsgerichts und des Familien- und Jugendgerichts tagen und die Untersuchungsrichter nehmen
nerhalb eines Jahres nach ihrer ersten Bestimmung an einer vom
stitut für Ausbildungen im Gerichtswesen organisierten umfassenden Ausbildung zum Thema sexuelle und
nerfamiliäre Gewalt teil." Art. 49 - Artikel 101 § 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom
den Korrektional-, Familien- und Jugenkammern und der Anklagekammer tagen, nehmen
nerhalb eines Jahres nach ihrer ersten Bestimmung an einer vom
stitut für Ausbildungen im Gerichtswesen organisierten umfassenden Ausbildung zum Thema sexuelle und
nerfamiliäre Gewalt teil." Art. 50 - Artikel 143 § 2/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "organisierten Sonderausbildung" und den Wörtern "teilgenommen hat/haben" die Wörter ", die unter anderem eine umfassende Ausbildung zum Thema sexuelle und
nerfamiliäre Gewalt umfasst," eingefügt. 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die Mitglieder der Staatsanwaltschaft, die ihr Amt bei den Korrektionalkammern und der Anklagekammer ausüben, nehmen
nerhalb eines Jahres nach ihrer ersten Bestimmung an einer vom
stitut für Ausbildungen im Gerichtswesen organisierten umfassenden Ausbildung zum Thema sexuelle und
nerfamiliäre Gewalt teil." 3.
Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "Unter außergewöhnlichen Umständen und im Hinblick auf eine geordnete Rechtspflege kann der Generalprokurator" durch die Wörter "Was die
den Absätzen 1 und 2 erwähnten Kammern betrifft, kann der Generalprokurator unter außergewöhnlichen Umständen und im Hinblick auf eine geordnete Rechtspflege" ersetzt. Art. 51 - Artikel 151 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "organisierten Sonderausbildung" und den Wörtern "teilgenommen hat/haben" die Wörter ", die unter anderem eine umfassende Ausbildung zum Thema sexuelle und
nerfamiliäre Gewalt umfasst," eingefügt. 2. Zwischen den Absätzen 2 und 3 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die Mitglieder der Staatsanwaltschaft, die ihr Amt bei den Korrektionalkammern, der Ratskammer und dem Strafvollstreckungsgericht ausüben, nehmen
nerhalb eines Jahres nach ihrer ersten Bestimmung an einer vom
stitut für Ausbildungen im Gerichtswesen organisierten umfassenden Ausbildung zum Thema sexuelle und
nerfamiliäre Gewalt teil." 3.
Absatz 3, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "Unter außergewöhnlichen Umständen und im Hinblick auf eine geordnete Rechtspflege kann der Prokurator des Königs" durch die Wörter "Was die
den Absätzen 2 und 3 erwähnten Kammern betrifft, kann der Prokurator des Königs unter außergewöhnlichen Umständen und im Hinblick auf eine geordnete Rechtspflege" ersetzt. Art. 52 - Artikel 259bis-9 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
stanz, Arbeitsgericht, Appellationshof oder Arbeitsgerichtshof ernannt sind und zu einem früheren Zeitpunkt nicht an dieser Ausbildung teilgenommen haben, erhalten im Laufe der zwei Jahre nach ihrer Ernennung eine Grundausbildung zum Thema sexuelle und
nerfamiliäre Gewalt." Abschnitt 2 - Übergangsbestimmung Art. 53 - Die Magistrate, die zum Zeitpunkt des
krafttretens des vorliegenden Kapitels bereits bei oder an einem Gericht Erster
stanz oder Appellationshof ernannt sind und die gemäß den Artikeln 48, 49, 50 und 51 an einer umfassenden Ausbildung teilnehmen müssen und zu einem früheren Zeitpunkt nicht an einer umfassenden Ausbildung zum Thema sexuelle und
nerfamiliäre Gewalt teilgenommen haben, müssen binnen zwei Jahren nach
krafttreten des vorliegenden Kapitels an dieser umfassenden Ausbildung teilnehmen. Die Magistrate, die zum Zeitpunkt des
krafttretens des vorliegenden Kapitels bereits als Friedensrichter, bei einem Polizeigericht, bei oder an einem Gericht Erster
stanz, Arbeitsgericht, Appellationshof oder Arbeitsgerichtshof ernannt sind und nicht an einer Ausbildung zum Thema sexuelle und
nerfamiliäre Gewalt teilgenommen haben, müssen binnen zwei Jahren an einer Grundausbildung zu diesem Thema teilnehmen. Während dieses Zeitraums legt der Korpschef die Prioritätsreihenfolge fest,
der die betreffenden Magistrate an der umfassenden Ausbildung oder der Grundausbildung teilnehmen müssen. KAPITEL 6 - Abänderung der Rechtsvorschriften über den zeitweiligen Stellenplan bei Appellationshöfen und Generalstaatsanwaltschaften Art. 54 - 64 - [Abänderungs- und
krafttretungsbestimmungen] KAPITEL 7 - Fortlaufende Beurteilung der anhängigen Sachen
der allgemeinen Liste Abschnitt 1 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches Art. 65 - Artikel 730 § 2 Buchstabe
die allgemeine Liste der Sachen, für die seit achtzehn Monaten keine Sitzung anberaumt worden ist, notifiziert der Greffier den Parteien, dass
Ermangelung eines Antrags auf Beibehaltung ihre Sache von Amts wegen von der allgemeinen Liste weggelassen wird. Diese Notifizierung erfolgt unbeschadet des Artikels 32ter per Gerichtsbrief und enthält den Wortlaut des vorliegenden Paragraphen. Die Parteien verfügen über eine Frist von zwei Monaten ab dieser Notifizierung, um bei der Kanzlei einen Antrag auf Beibehaltung der Sache
der allgemeinen Liste zu hinterlegen. Wenn die Frist während der Gerichtsferien abläuft, wird sie bis zum fünfzehnten Tag des neuen Gerichtsjahres verlängert. Wenn die Frist während der Gerichtsferien einsetzt und vor dem fünfzehnten Tag des neuen Gerichtsjahres ablaufen würde, wird sie bis zu diesem Tag verlängert. Sachen, deren Beibehaltung nicht von mindestens einer Partei beantragt wird, werden von Amts wegen aus der allgemeinen Liste weggelassen. Sachen, die aus der allgemeinen Liste weggelassen werden, können auf Antrag der zuerst handelnden Partei wieder eingetragen werden. Vorliegender Paragraph findet keine Anwendung auf das
66 - Binnen drei Monaten nach
krafttreten des vorliegenden Kapitels schickt der Greffier den Parteien für alle Sachen, die seit über einem Jahr bei dem Gericht, für das die Bestimmungen
Kraft getreten sind, anhängig sind, für die aber keine Sitzung anberaumt worden ist, eine einmalige Notifizierung zu, dass ihre Sache
Ermangelung eines Antrags auf Beibehaltung von Amts wegen aus der allgemeinen Liste weggelassen wird. Die Artikel 730 §§ 2 und 3 des Gerichtsgesetzbuchs finden Anwendung auf die
vorliegendem Artikel erwähnten Sachen. Die
Absatz 1 erwähnte Notifizierung enthält den Wortlaut des vorliegenden Artikels. Abschnitt 3 -
krafttreten Art. 67 - Vorliegendes Kapitel tritt am [31. März 2023]
Kraft. Der König kann jedoch für ein oder mehrere Gerichte das
Absatz 1 erwähnte Datum vorziehen. [Art. 67 Abs. 1 abgeändert durch Art. 91 des G. vom
dikatoren für Unternehmen
finanziellen Schwierigkeiten Art. 68 -
Artikel XX.21 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, werden zwischen den Wörtern "
formationen und Daten werden" und den Wörtern "
der Kanzlei des Gerichts" die Wörter "bei der Staatsanwaltschaft oder" eingefügt. KAPITEL 9 - Zustellungen an den Prokurator des Königs Abschnitt 1 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 69 - Artikel 38 § 2 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
den Artikeln 38, 40 und 42 erwähnte Zustellung" ersetzt.3.
denselben Satz werden zwischen dem Wort "erfolgt" und dem Wort "vorrangig" die Wörter "durch das Hochladen der Gerichtsvollzieherurkunde
das
uater/2 erwähnte Register und
allen anderen Fällen" eingefügt. 4. Zwischen dem vorletzten und dem letzten Satz werden die Wörter "Wenn eine Gerichtsvollzieherurkunde wie im vorliegenden Artikel vorgesehen hochgeladen wird, gilt der Zeitpunkt des Hochladens als Zeitpunkt der Zustellung, woraufhin über das
uater/2 erwähnte Register eine Meldung über die Zustellung an den zuständigen Prokurator des Königs und das Nationalregister versendet wird." eingefügt.
den Artikeln 38, 40 und 42 erwähnte Zustellung" ersetzt.3.
denselben Satz werden zwischen dem Wort "erfolgt" und dem Wort "vorrangig" die Wörter "durch das Hochladen der Gerichtsvollzieherurkunde
das
uater/2 erwähnte Register und
allen anderen Fällen" eingefügt. 4. Zwischen dem vorletzten und dem letzten Satz werden die Wörter "Wenn eine Gerichtsvollzieherurkunde wie im vorliegenden Artikel vorgesehen hochgeladen wird, gilt der Zeitpunkt des Hochladens als Zeitpunkt der Zustellung, woraufhin über das
uater/2 erwähnte Register eine Meldung über die Zustellung an den zuständigen Prokurator des Königs und das Nationalregister versendet wird." eingefügt.
den Artikeln 38, 40 und 42 erwähnte Zustellung" ersetzt.3.
denselben Satz werden zwischen dem Wort "erfolgt" und dem Wort "vorrangig" die Wörter "durch das Hochladen der Gerichtsvollzieherurkunde
das
uater/2 erwähnte Register und
allen anderen Fällen" eingefügt. 4. Zwischen dem vorletzten und dem letzten Satz werden die Wörter "Wenn eine Gerichtsvollzieherurkunde wie im vorliegenden Artikel vorgesehen hochgeladen wird, gilt der Zeitpunkt des Hochladens als Zeitpunkt der Zustellung, woraufhin über das
uater/2 erwähnte Register eine Meldung über die Zustellung an den zuständigen Prokurator des Königs und das Nationalregister versendet wird." eingefügt. 5. Der letzte Satz wird wie folgt ersetzt: "Im Fall einer Zustellung auf elektronischem Weg an den Prokurator des Königs gemäß vorliegendem Absatz findet Artikel 32quater/1 § 2 Absatz 4 keine Anwendung." Abschnitt 2 -
krafttreten Art. 72 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Oktober 2020
Kraft. KAPITEL 10 - Aufschiebung des
krafttretens des Gesetzes vom 5. Mai 2019 zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches und des Gerichtsgesetzbuches
Bezug auf die Bekanntmachung von Urteilen und Entscheiden Art. 73 -
Mai 2019 zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches und des Gerichtsgesetzbuches
Bezug auf die Bekanntmachung von Urteilen und Entscheiden werden die Wörter "am
März 1803 zur Organisierung des Notariats, ersetzt durch das Gesetz vom
Bezug auf das authentische Testament Art. 75 - Artikel 972 des Zivilgesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom
beiden Fällen muss es dem testamentarischen Erblasser vorgelesen werden, der bestätigt, dass dies sein letzter Wille ist. Ist nur ein Notar anwesend, erfolgt die Verlesung des Testaments und die Bestätigung durch den testamentarischen Erblasser
Gegenwart der Zeugen. All dies muss ausdrücklich vermerkt werden." Art. 76 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. September 2020
Kraft. KAPITEL 13 - Anpassungen hinsichtlich der Ermächtigung
Bezug auf die Ausschlagung einer Erbschaft für einen Minderjährigen oder eine Person, die gemäß Artikel 492/1 § 2 Absatz 3 Nr. 5 des Zivilgesetzbuches für unfähig erklärt worden ist, eine Erbschaft auszuschlagen Art. 77 -
5 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 6. Juli 2017, werden zwischen den Wörtern "ein Bruchteilsvermächtnis" und den Wörtern "auszuschlagen oder anzunehmen" die Wörter "unbeschadet des Artikels 784/1" eingefügt. Art. 78 -
März 2013 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2017, wird zwischen den Wörtern "
den Artikeln 499/7 §§ 1 und 2" und dem Wort ", 905" das Wort ", 784/1" eingefügt. Art. 79 - Artikel 493 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "
den Artikeln 499/7 § 2" und dem Wort ", 905" das Wort ", 784/1" eingefügt.2.
Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "
den Artikeln 499/7" und dem Wort ", 905" das Wort ", 784/1" eingefügt. Art. 80 -
5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013, werden zwischen den Wörtern "ein Bruchteilsvermächtnis" und den Wörtern "auszuschlagen oder anzunehmen" die Wörter "unbeschadet des Artikels 784/1" eingefügt. Art. 81 -
/13 desselben Gesetzbuches wird zwischen den Wörtern "die Artikel 499/7" und dem Wort ", 1397/1" das Wort ", 784/1" eingefügt. Art. 82 -
Titel 1 Kapitel 5 Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 784/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 784/1 - Werden Minderjährige oder Personen, die gemäß Artikel 492/1 § 2 Absatz 3 Nr. 5 für unfähig erklärt worden sind, eine Erbschaft auszuschlagen, zu einer
Absatz 3 erwähnten Erbschaft berufen, wenn auch nur
einem folgenden Grad oder einem folgenden Rang, kann der Friedensrichter ersucht werden, für alle oder einen Teil dieser Personen eine gemeinsame Ermächtigung
Bezug auf die Ausschlagung dieser Erbschaft zu erteilen. Der Antrag kann gemäß Artikel 1185 des Gerichtsgesetzbuches von ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern gemeinsam eingereicht werden." Art. 83 -
13, aufgehoben durch das Gesetz vom
1, ersetzt durch das Gesetz vom 27. März 2001, durch folgende Sätze ergänzt: "
Abweichung von Vorhergehendem ist der Richter des Ortes,
dem die Erbschaft eröffnet worden ist, zuständig, um über den
Wenn
diesem Fall die Erbschaft außerhalb des belgischen Staatsgebietes eröffnet worden ist, ist der Richter des Wohnortes einer der Personen, für die die Ermächtigung beantragt wird, zuständig." Art. 85 -
3, ersetzt durch das Gesetz vom
Abweichung von Vorhergehendem ist der Richter des Ortes,
dem die Erbschaft eröffnet worden ist, zuständig, um über den
Wenn
diesem Fall die Erbschaft außerhalb des belgischen Staatsgebietes eröffnet worden ist, ist der Richter des Wohnortes einer der Personen, für die die Ermächtigung beantragt wird, zuständig." Art. 86 - Artikel 629quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "
Abweichung von Absatz 1 ist der Richter des Ortes,
dem die Erbschaft eröffnet worden ist, zuständig, um über den
Wenn
diesem Fall die Erbschaft außerhalb des belgischen Staatsgebietes eröffnet worden ist, ist der Richter des Wohnortes einer der Personen, für die die Ermächtigung beantragt wird, zuständig." Art. 87 - Artikel 1185 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 6. Juli 2017, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 1185 - Auf den
/1 des Zivilgesetzbuches erwähnten gemeinsamen Ermächtigungsantrag sind die Artikel 1026 bis 1034 anwendbar unter Vorbehalt folgender Bestimmungen:
formationen ein und kann jeden anhören, von dem er denkt, dass er ihm Auskunft geben kann." Art. 88 -
19, aufgehoben durch das Gesetz vom
Bezug auf die
Art. 89 - Artikel 4 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom
krafttreten, ungeachtet des Datums der Eröffnung der Erbschaft. Art. 91 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. September 2020
Kraft. KAPITEL 14 - Fortgeschrittenes elektronisches Siegel für Kopien von Protokollen Art. 92 - Artikel 40 des Gesetzes vom
Bezug auf die Gerichtskosten Abschnitt 1 - Bestätigung des
Anwendung von Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. März 2019 über die Gerichtskosten
Strafsachen und gleichgesetzte Kosten und zur Einfügung eines Artikels 648
das Strafprozessgesetzbuch angenommenen Erlasses Art. 93 - Der Königliche Erlass vom 5. Oktober 2018 zur Festlegung des Pauschaltarifs für die Leistungen bei einem psychiatrischen Gutachten im Rahmen eines
ternierungsverfahrens wird mit Wirkung ab dem
Strafsachen und gleichgesetzte Kosten und zur Einfügung eines Artikels 648
das Strafprozessgesetzbuch Art. 94 - Das Gesetz vom 23. März 2019 über die Gerichtskosten
Strafsachen und gleichgesetzte Kosten und zur Einfügung eines Artikels 648
das Strafprozessgesetzbuch wird wie folgt abgeändert: 1. Nach Artikel 17 wird ein Kapitel 6/1, das einen Artikel 17/1 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: "Kapitel 6/1 - Übergangsbestimmung".2.
/1 wird ein Artikel 17/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art.17/1 - Die bei der Kommission für Gerichtskosten gegen die Beschlüsse des die Kosten festsetzenden Magistrats und des Ministers der Justiz bezüglich des Betrags der Gerichtskosten eingelegten Beschwerden, über die bei
krafttreten des vorliegenden Gesetzes noch nicht befunden wurde, werden dem Generaldirektor der Generaldirektion Gerichtswesen vorgelegt, der gemäß dem
Dezember 2020 einen mit Gründen versehenen Beschluss fasst." Art. 95 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.
Nr.3 werden die Wörter "
den Artikeln 991ter bis 991undecies des Gerichtsgesetzbuches erwähnten nationalen Register der gerichtlichen Sachverständigen" durch die Wörter "
den Artikeln 555/6 bis 555/16 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten nationalen Register der gerichtlichen Sachverständigen und der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher" ersetzt. 2.
Nr.4 werden die Wörter "
den Artikeln 20 bis 27 des Gesetzes vom 10. April 2014 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen im Hinblick auf die Erstellung eines nationalen Registers der gerichtlichen Sachverständigen und zur Erstellung eines nationalen Registers der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher erwähnten nationalen Register der Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher" durch die Wörter "
den Artikeln 555/6 bis 555/16 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten nationalen Register der gerichtlichen Sachverständigen und der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher" ersetzt. Art. 96 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
Strafsachen festgesetzt."
Februar 2018 zur Festlegung der Aufträge und der Zusammensetzung des Zentralen Organs für Sicherstellung und Einziehung wird Absatz 5 wie folgt ersetzt: "Der Generaldirektor der Generaldirektion Gerichtswesen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz oder sein Beauftragter erkennt über alle Beschwerden, die der Dienstleistungserbringer gegen die Entscheidungen
Bezug auf den Betrag der vorgestreckten oder endgültig festgesetzten Entschädigung einreicht, gemäß dem
März 2019 über die Gerichtskosten
Strafsachen und gleichgesetzte Kosten und zur Einfügung eines Artikels 648
das Strafprozessgesetzbuch vorgesehenen Verfahren." Abschnitt 5 -
krafttreten Art. 99 - Die Artikel 97 und 98 werden wirksam mit
krafttretens verschiedener Bestimmungen über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte Art. 100 -
Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
Bezug auf die Ersetzung von Gerichtspersonal, das über den Stellenplan hinaus bestimmt worden ist, um den Richtern am Strafvollstreckungsgericht und den Staatsanwälten, spezialisiert
Strafvollstreckungssachen, beizustehen im Hinblick auf das
krafttreten der Bestimmungen über das Verfahren vor dem Strafvollstreckungsrichter bei Freiheitsstrafen von drei Jahren oder weniger des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte Art. 102 -
Teil 2 Buch 1 Titel 3 des Gerichtsgesetzbuches wird ein Kapitel 6 mit folgender Überschrift eingefügt: "Kapitel 6 - Ersetzung der Greffiers, Sekretäre und Assistenten, die über den Stellenplan hinaus bestimmt worden sind, um einem Richter am Strafvollstreckungsgericht oder einem Staatsanwalt, spezialisiert
Strafvollstreckungssachen, beizustehen". Art. 103 -
, eingefügt durch Artikel 102, wird Artikel 179 desselben Gesetzbuches mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 179 - Der Greffier, Sekretär oder Assistent, der bestimmt worden ist, um einem Richter am Strafvollstreckungsgericht oder einem Staatsanwalt, spezialisiert
Strafvollstreckungssachen, beizustehen, kann durch eine Ernennung oder Anwerbung über den Stellenplan hinaus ersetzt werden." KAPITEL 17 - Sitzungsorte der Assisenhöfe und Anzahl der stellvertretenden Geschworenen Art. 104 - Artikel 115 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom
Absprache mit dem für Justiz zuständigen Minister auf Antrag des Generalprokurators oder nach Anhörung dieses Magistrats und gegebenenfalls
Absprache mit dem Ersten Präsidenten des Appellationshofes des betreffenden Bezirks anordnen, dass die Sitzung des Assisenhofs an dem von ihm bestimmten Sitzungsort stattfindet und, erforderlichenfalls, dass dort über eine bestimmte Sache gerichtet wird." Art. 105 -
Dezember 2009 und 1. Dezember 2013, werden die Wörter "Gerichtsbezirks tagen" durch die Wörter "Gerichtsbezirks beziehungsweise an einem zu diesem Zweck gemäß Artikel 115 Absatz 3 oder 4 bestimmten Sitzungsort tagen" ersetzt. Art. 106 -
November 1987, werden die Wörter "zwölf stellvertretende Geschworene" durch die Wörter "vierundzwanzig stellvertretende Geschworene" ersetzt. Art. 107 -
Juli 1993 und 21. Dezember 2009, wird Absatz 1 durch die Wörter ", oder,
Anwendung von Artikel 115 Absatz 4, aus der definitiven Geschworenenliste des Gerichtsbezirks,
dem die Sitzung eröffnet worden wäre, wenn Artikel 115 Absatz 4 nicht Anwendung gefunden hätte" ergänzt. Art. 108 -
1 desselben Gesetzbuches werden zwischen den Wörtern "am Sitz des Assisenhofes" und den Wörtern "zu erscheinen" die Wörter "oder bei Anwendung von Artikel 115 Absatz 4 an dem Ort, an dem der Assisenhof tagen wird," eingefügt. KAPITEL 18 - Sitzungen per Videokonferenz der Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom
krafttreten Art. 110 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt
Kraft. KAPITEL 19 - Abänderungen des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches Art. 111 - 115 - [Abänderungsbestimmungen] (...)
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