das Gesetz vom
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das Gesetz vom 19. April 2014, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Die Verwendung von Leistungen gemäß Artikel XI.212 gibt ausübenden Künstlern und Produzenten von Tonträgern Anrecht auf eine angemessene Vergütung, unabhängig vom Ort der Aufzeichnung." Art. 5 - Artikel XI.214 desselben Gesetzbuches,
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das Gesetz vom 19. April 2014, wird die Überschrift von Kapitel 4 wie folgt ersetzt: "KAPITEL 4 - Öffentliche Wiedergabe über Satellit, Kabelweiterverbreitung und öffentliche Wiedergabe durch Direkteinspeisung". Art. 8 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 4 desselben Gesetzbuches,
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Juni 2016, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. XI.226 - Gemäß den vorhergehenden Kapiteln und unter Berücksichtigung der weiter unten festgelegten Modalitäten verfügen der Urheber und die Inhaber verwandter Schutzrechte über das ausschließliche Recht, die öffentliche Wiedergabe durch Direkteinspeisung ihrer Werke beziehungsweise Leistungen zu erlauben." Art. 10 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel XI.226/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.226/1 - Bei öffentlicher Wiedergabe durch Direkteinspeisung nehmen das Sendeunternehmen und der Signalverteiler gemeinsam eine einzige öffentliche Wiedergabe vor. Ungeachtet des gemeinsamen Charakters der öffentlichen Wiedergabe durch Direkteinspeisung sind das Sendeunternehmen und der Signalverteiler nur für ihren jeweiligen Beitrag zu dieser öffentlichen Wiedergabe verantwortlich. Der Beitrag des Sendeunternehmens besteht in der Übertragung seiner programmtragenden Signale an einen Signalverteiler, ohne dass diese Signale während oder anlässlich dieser Übertragung öffentlich zugänglich sind. Der Beitrag des Signalverteilers besteht in der anschließenden Übersendung dieser Signale an seine Abonnenten, damit diese die Programme empfangen können. Die Erlaubnis der Rechteinhaber muss für die jeweiligen Beiträge des Sendeunternehmens und des Signalverteilers zu der öffentlichen Wiedergabe durch Direkteinspeisung eingeholt werden." Art. 11 - Im selben Abschnitt 3 wird Artikel XI.227, aufgehoben durch das Gesetz vom 29. Juni 2016, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. XI.227 - § 1 - Das Recht des Urhebers und der Inhaber verwandter Schutzrechte, öffentliche Wiedergabe durch Direkteinspeisung zu erlauben oder zu verbieten, kann nur von Verwertungsgesellschaften und/oder Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung ausgeübt werden, die in Belgien das Recht der öffentlichen Wiedergabe durch Direkteinspeisung verwalten. § 2 - Hat ein Urheber oder ein Inhaber verwandter Schutzrechte die Wahrnehmung seiner Rechte keiner Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung übertragen, so gilt die Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, die Rechte der gleichen Art wahrnimmt, als bevollmächtigt, seine Rechte wahrzunehmen. Nimmt mehr als eine Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung Rechte dieser Art wahr, so steht es dem Urheber oder dem Inhaber verwandter Schutzrechte frei, unter diesen Verwertungsgesellschaften oder Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung diejenige auszuwählen, die als zur Wahrnehmung seiner Rechte bevollmächtigt gelten soll. Für ihn ergeben sich aus der Vereinbarung zwischen dem Signalverteiler, dem Sendeunternehmen und der Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung die gleichen Rechte und Pflichten wie für Rechtsinhaber, die diese Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung bevollmächtigt haben. Er kann diese Rechte innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Wiedergabe durch Direkteinspeisung seines Werkes oder seiner Leistung geltend machen. § 3 - Die Paragraphen 1 und 2 finden keine Anwendung auf Rechte, die ein Sendeunternehmen in Bezug auf seine eigenen Sendungen geltend macht, oder auf Rechte, die ein Produzent gegenüber Sendeunternehmen hat." Art. 12 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel XI.227/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.227/1 - § 1 - Hat ein Urheber oder ein ausübender Künstler sein Recht, die öffentliche Wiedergabe durch Direkteinspeisung zu erlauben oder zu verbieten, an einen Produzenten eines audiovisuellen Werkes abgetreten, so behält er den Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die öffentliche Wiedergabe durch Direkteinspeisung. § 2 - Der Anspruch auf Vergütung für die öffentliche Wiedergabe durch Direkteinspeisung wie in § 1 vorgesehen ist nicht abtretbar und Urheber oder ausübende Künstler können auf diesen Anspruch nicht verzichten. Diese Bestimmung ist verbindlich. § 3 - Die Wahrnehmung des Anspruchs der Urheber auf Vergütung wie in § 1 erwähnt kann nur von Verwertungsgesellschaften ausgeübt werden, die Urheber vertreten. Die Wahrnehmung des Anspruchs der ausübenden Künstler auf Vergütung wie in § 1 erwähnt kann nur von Verwertungsgesellschaften ausgeübt werden, die ausübende Künstler vertreten. § 4 - Solange die in Artikel XI.228/1 vorgesehene Gemeinschaftsplattform nicht eingesetzt ist, kann der in § 1 erwähnte Vergütungsanspruch von den Verwertungsgesellschaften unmittelbar bei den Sendeunternehmen und Signalverteilern geltend gemacht werden." Art. 13 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 4 desselben Gesetzbuches,
das Gesetz vom 19. April 2014, wird nach Artikel XI.227/1,
, ein Abschnitt 4 mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 4 - Gemeinsame Bestimmungen für die Abschnitte 1 bis 3". Art. 14 - In Abschnitt 4,
XI.227/2 - § 1 - Unbeschadet der anderen gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Informationsanforderungen tauschen Produzenten, Verwertungsgesellschaften, Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, Betreiber von Erd-Satelliten-Sendestationen, Sendeunternehmen, Kabelnetzbetreiber und Signalverteiler rechtzeitig geeignete und ausreichende Informationen zu folgenden Zwecken aus:
das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. XI.228 - § 1 - Kann keine Vereinbarung über die Erlaubnis der öffentlichen Wiedergabe über Satellit, Kabelweiterverbreitung und/oder öffentlichen Wiedergabe durch Direkteinspeisung erzielt werden, können die Parteien einvernehmlich drei Vermittler heranziehen. § 2 - Die drei Vermittler werden gemäß den Regeln von Teil VI des Gerichtsgesetzbuches über die Bestimmung der Schiedsrichter bestimmt. Sie müssen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleisten. Sie müssen Beistand bei der Führung der Verhandlungen leisten und können nach Anhörung der betroffenen Parteien Vorschläge unterbreiten. Vorschläge werden per Einschreibesendung mit Rückschein notifiziert. § 3 - Es wird davon ausgegangen, dass die Parteien die ihnen von den drei Vermittlern übermittelten Vorschläge annehmen, wenn binnen drei Monaten ab der Notifizierung keine der Parteien sich in derselben Form anhand einer Notifizierung an die anderen Parteien den Vorschlägen widersetzt." Art. 16 - In Abschnitt 4,
XI.228/1 - Sendeunternehmen, die für ihre eigenen Sendungen das in den Artikeln XI.223 und XI.226 erwähnte Recht verwalten, Kabelweiterverbreitung beziehungsweise öffentliche Wiedergabe durch Direkteinspeisung zu erlauben, Verwertungsgesellschaften, die das in den Artikeln XI.224 § 1 und XI.227 § 1 erwähnte Recht verwalten, Kabelweiterverbreitung beziehungsweise öffentliche Wiedergabe durch Direkteinspeisung zu erlauben, und Verwertungsgesellschaften, die das in den Artikeln XI.225 § 1 und XI.227/1 § 1 erwähnte Recht auf Vergütung für Kabelweiterverbreitung beziehungsweise öffentliche Wiedergabe durch Direkteinspeisung verwalten, richten unbeschadet von Absatz 2 für die Einnahme der vorerwähnten Vergütungen eine Gemeinschaftsplattform ein. Nach Stellungnahme des Konzertierungsausschusses bestimmt der König die Bedingungen, denen diese Plattform genügen muss. Auf der Grundlage objektiver Kriterien kann Er Zusammensetzung und Tragweite der Gemeinschaftsplattform begrenzen, insbesondere was bestimmte Kategorien von Rechtsinhabern betrifft. Nach Stellungnahme des Konzertierungsausschusses bestimmt der König das Datum der Einsetzung der Gemeinschaftsplattform." KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen Art. 17 - Die Bestimmungen wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt beeinträchtigen weder aufgrund des Gesetzes oder aufgrund von Rechtshandlungen erworbene Rechte noch Nutzungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen erfolgten. Art. 18 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2019 in Kraft mit Ausnahme der Artikel 3 bis 5, die am 1. Januar 2019 in Kraft treten. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 25. November 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft K. PEETERS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.