Mai 2017 als Mitglied des Kollegiums ernannt zu werden, muss der Sachverständige für Qualitätskontrollsysteme: 1. eine Zertifizierung im Bereich gute klinische Praxis erhalten haben, die zum Zeitpunkt seiner Ernennung nicht älter als zwei Jahre ist, 2.zum Zeitpunkt seiner Ernennung über eine Erfahrung von mindestens drei Jahren in der klinischen oder wissenschaftlichen Forschung verfügen, in deren Rahmen er die gute klinische Praxis, die gute Herstellungspraxis für Arzneimittel oder die gute Laborpraxis einhalten und anwenden musste.
Mai 2017 als Mitglieder des Kollegiums ernannt zu werden, müssen die in Artikel 9 § 1 Absatz 2 Nr. 2 desselben Gesetzes erwähnten Ärzte, die Erfahrung in der Durchführung oder Bewertung klinischer Prüfungen haben: 1. eine Zertifizierung im Bereich gute klinische Praxis erhalten haben, die zum Zeitpunkt ihrer Ernennung nicht älter als zwei Jahre ist, 2.in den zehn Jahren vor dem Datum ihrer Ernennung Prüfer bei mindestens fünf klinischen Prüfungen gewesen sein oder mindestens fünf klinische Prüfungen bewertet haben.
Mai 2017 aufgrund ihrer Erfahrung mit klinischen Prüfungen der Phase I als Mitglieder des Kollegiums ernannt zu werden, müssen die in Artikel 9 § 1 Absatz 2 erwähnten Mitglieder: 1. eine Zertifizierung hinsichtlich der in Artikel 47 Unterabsatz 2 der Verordnung erwähnten Qualitätsstandards und ICH-Leitlinien zur guten klinischen Praxis erhalten haben, die zum Zeitpunkt ihrer Ernennung nicht älter als zwei Jahre ist, 2.als Mitglieder des Prüfungsteams an mindestens fünf klinischen Prüfungen der Phase I vor dem Datum ihrer Ernennung beteiligt gewesen sein. Art. 29/2 - Vakanzen für ein Mandat als ordentliches Mitglied oder Ersatzmitglied des Kollegiums werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt in der Form eines Bewerberaufrufs, in dem mindestens die Anzahl vakanter Stellen, die erforderlichen Fachkompetenzen und die Modalitäten für die Einreichung von Bewerbungen angegeben werden. Art. 29/3 - Bewerbungen müssen innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Veröffentlichung des Aufrufs im Belgischen Staatsblatt per Einschreibesendung an den für die Volksgesundheit zuständigen Minister gerichtet werden. Art. 29/4 - Bewerbungen sind nur zulässig, wenn ihnen folgende Angaben und Unterlagen beigefügt sind: 1. Angabe der vakanten Stelle, für die sich der Betreffende bewirbt, 2.Lebenslauf mit mindestens folgenden Angaben:
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.