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Bijzondere-machtenbesluit nr. 37 tot uitvoering van artikelen 2 en 5 van de wet van 27 maart 2020 die machtiging verleent aan de Koning om maatregelen

wet van 27 maart 2020Relevante gevonden documenten type wet prom. 27/03/2020 pub. 03/04/2020 numac 2020030524 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet die machtiging verleent aan de Koning

Artikel 2

§ 1 Absatz 2 Punkt 6 vorgesehen, muss auf elektronischem Wege über das vom Föderalen Öffentlichen Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung auf seiner Website bestimmte Mittel erfolgen. § 2 - Die Hinterlegung wird verweigert, wenn das Abkommen den Bestimmungen der Artikel 13, 14 und 16 nicht genügt. § 3 - Der König regelt alle detaillierteren Modalitäten der Hinterlegung." Art. 3 - Artikel 47 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Die paritätischen Kommissionen und Unterkommissionen beraten und beschließen nur dann rechtsgültig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder oder Ersatzmitglieder, die die Arbeitgeber vertreten, und die Hälfte der ordentlichen Mitglieder oder Ersatzmitglieder, die die Arbeitnehmer vertreten, anwesend sind. Mit der Zustimmung aller Organisationen zu Beginn der Versammlung und auf der Grundlage eines Beschlusses des Vorsitzenden können die Mitglieder der paritätischen Kommissionen und Unterkommissionen auch rechtsgültig beraten und beschließen, wenn mindestens ein ordentliches Mitglied oder Ersatzmitglied jeder Organisation, die die Arbeitgeber vertritt, und ein ordentliches Mitglied oder Ersatzmitglied jeder Organisation, die die Arbeitnehmer vertritt, anwesend sind, unabhängig von der Anzahl anwesender ordentlicher Mitglieder oder Ersatzmitglieder. § 2 - Nur die in Artikel 39 Nr. 2 erwähnten Mitglieder sind stimmberechtigt. Die Beschlüsse werden von den anwesenden Mitgliedern einstimmig gefasst, vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen eines besonderen Gesetzes." Art. 4 - Vorliegendes Kapitel wird am 1. März 2020 wirksam, mit Ausnahme von Artikel 3, der am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt. (...) KAPITEL 6 - Sozialstrafgesetzbuch Art. 14 - Artikel 17 des Sozialstrafgesetzbuches, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Unbeschadet der Befugnisse der Polizeibeamten, sind die Sozialinspektoren der folgenden Dienste oder Einrichtungen damit beauftragt, die Einhaltung der in Artikel 238 des vorliegenden Gesetzbuches erwähnten Verpflichtungen, die im Rahmen der vom Minister des Innern getroffenen Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 vorgesehen wurden, in den Unternehmen zu überwachen: - Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, - Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, - Landesamt für soziale Sicherheit, - Landesamt für Arbeitsbeschaffung, - FEDRIS, - Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung, - Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige. Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter "Unternehmen" die "Arbeitsstätten"

Artikel 16Nr.

10 des vorliegenden Gesetzbuches bestimmt. Zur Ausübung der in Absatz 1 erwähnten Überwachung verfügen die Sozialinspektoren über die in den Artikeln 23 bis 42 und 43 bis 49 des vorliegenden Gesetzbuches erwähnten Befugnisse." Art. 15 - Die Verpflichtungen, die im Rahmen der vom Minister des Innern getroffenen Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 auferlegt wurden, müssen in den Unternehmen als Gefahrenverhütungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern eingehalten werden. Art. 16 - In Buch II desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel 12 mit der Überschrift "Verpflichtungen, die im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 auferlegt werden" eingefügt. Art. 17 - In Kapitel 12 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 16 des vorliegenden Erlasses, wird ein Artikel 238 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 238 - Verpflichtungen, die im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 auferlegt werden Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter oder jeder bestraft, der in Unternehmen die Verpflichtungen, die in Artikel 15 des Sondervollmachtenerlasses Nr. 37 zur Ausführung der Artikel 2 und 5 des Gesetzes vom 27. März 2020 zur Ermächtigung des Königs, Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu ergreifen (II), im Hinblick auf die Unterstützung von Arbeitnehmern, vorgesehen sind, nicht eingehalten hat. Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter "Unternehmen" die "Arbeitsstätten"

Artikel 16Nr.

10 des vorliegenden Gesetzbuches bestimmt. Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße, die vom Arbeitgeber, seinem Angestellten oder seinem Beauftragten begangen wurden, wird die Geldbuße mit der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer multipliziert." Art. 18 - Artikel 17 § 2, eingefügt in das Sozialstrafgesetzbuch durch Artikel 14 des vorliegenden Erlasses, Artikel 15 des vorliegenden Erlasses, Kapitel 12, eingefügt in dasselbe Gesetzbuch durch Artikel 16 des vorliegenden Erlasses und Artikel 238 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 17 des vorliegenden Erlasses, treten am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft. KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen Art. 19 - Die für Justiz, Inneres, Soziale Angelegenheiten, Beschäftigung und Selbständige zuständigen Minister und der mit der Bekämpfung des Sozialbetrugs beauftragte Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 24. Juni 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Der Minister der Sicherheit und des Innern P. DE CREM Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten M. DE BLOCK Die Ministerin der Beschäftigung N. MUYLLE Der Minister der Selbständigen D. DUCARME Der mit der Bekämpfung des Sozialbetrugs beauftragte Minister Ph. DE BACKER

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