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Arrêté royal portant diverses mesures relatives aux formations continues et permanentes du personnel opérationnel des zones de secours et de la protec

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 14 AOUT

  1. - Arrêté royal portant diverses mesures relatives aux formations continues et permanentes du personnel opérationnel des zones de secours et de la protection civile. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 14 août 2021 portant diverses mesures relatives aux formations continues et permanentes du personnel opérationnel des zones de secours et de la protection civile (Moniteur belge du 28 septembre 2021). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
  2. AUGUST 2021 - Königlicher Erlass zur Festlegung verschiedener Maßnahmen in Bezug auf Weiterbildungen und ständige Weiterbildungen des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen und des Zivilschutzes PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 15.Mai 2007 über die zivile Sicherheit; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  3. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  4. April 2014 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  5. Juni 2018 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals des Zivilschutzes; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  6. Juni 2018 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals des Zivilschutzes; Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom
  7. November 2004 über den Gasschutzanzugträgerschein und die entsprechende Ausbildung; Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom
  8. Juni 2010 über den Taucherschein und die Taucherausbildung für Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom
  9. November 2020; Aufgrund der Beteiligung der Regionen; Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom
  10. Dezember 2020; Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Öffentlichen Dienstes vom
  11. Mai 2021; Aufgrund des Protokolls Nr. 2020/09 des Ausschusses der provinzialen und lokalen öffentlichen Dienste vom
  12. Dezember 2020; Aufgrund des Protokolls Nr. 2020/06 des Sektorenausschusses V - Inneres vom
  13. Dezember 2020; Aufgrund von Artikel 8 des Gesetzes vom
  14. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit, da es sich um Selbstregulierungsbestimmungen handelt; Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen, der am
  15. Juni 2021 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
  16. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt worden ist; Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am
  17. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 150 des Königlichen Erlasses vom
  18. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen, wird wie folgt abgeändert:
  19. In § 1, ersetzt durch die Königlichen Erlasse vom 18.November 2015 und
  20. April 2019, wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "In Abweichung von Absatz 1 besteht aufgrund der Epidemie des "Coronavirus-COVID-19" für das Jahr 2020 keine Verpflichtung, an einer Weiterbildung teilzunehmen. Die Mindestanzahl der in einem Fünfjahreszeitraum zu absolvierenden Stunden Weiterbildung wird im Verhältnis zur Beschäftigung des Personalmitglieds im Jahr 2020 reduziert."
  21. Paragraph 2, ersetzt, durch den Königlichen Erlass vom 18.November 2015, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung von Absatz 1 besteht aufgrund der Epidemie des "Coronavirus-COVID-19" für das Jahr 2020 keine Verpflichtung, an einer ständigen Weiterbildung teilzunehmen." Art. 2 - In Artikel 52/1 des Königlichen Erlasses vom
  22. April 2014 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
  23. Mai 2015, wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Aufgrund der Epidemie des "Coronavirus-COVID-19" werden dem Personalmitglied für das Jahr 2020 für die Berechnung der in Nr. 3 der Artikel 12 bis 19 erwähnten Anzahl Stunden Weiterbildung fiktiv vierundzwanzig Stunden im Verhältnis zu seiner Beschäftigung im Jahre2020 gewährt." Art. 3 - [Abänderungen des Königlichen Erlasses vom
  24. Juni 2018 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals des Zivilschutzes] Art. 4 - [Abänderung des Königlichen Erlasses vom
  25. Juni 2018 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals des Zivilschutzes] Art. 5 - Artikel 11/2 des Ministeriellen Erlasses vom
  26. November 2004 über den Gasschutzanzugträgerschein und die entsprechende Ausbildung, eingefügt durch den Ministeriellen Erlass vom
  27. Juli 2013, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung von Absatz 1 wird aufgrund der Epidemie des "Coronavirus-COVID-19" die Gültigkeitsdauer von Scheinen, deren dreijährige Gültigkeitsdauer abläuft und für die wegen der COVID-19-Gesundheitskrise keine Prüfungen, Weiterbildungen oder Trainingseinheiten durchgeführt werden konnten, um ein Jahr verlängert. Die Scheine, deren Verlängerung aufgrund des vorhergehenden Satzes vor dem
  28. September 2021 ablaufen, werden bis zu diesem Datum verlängert. In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 werden keine zusätzlichen Trainingseinheiten verlangt und die Mindestanzahl Trainingseinheiten pro Jahr kann als durchschnittliche Anzahl Trainingseinheiten pro Jahr angesehen werden." Art. 6 - Artikel 11 des Ministeriellen Erlasses vom
  29. Juni 2010 über den Taucherschein und die Taucherausbildung für Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 wird aufgrund der Epidemie des "Coronavirus-COVID-19" die Gültigkeitsdauer von Scheinen, deren fünfjährige Gültigkeitsdauer abläuft und für die wegen der COVID-19-Gesundheitskrise keine Tests oder Übungen durchgeführt werden konnten, um ein Jahr verlängert. Die Scheine, deren Verlängerung aufgrund des vorhergehenden Satzes vor dem
  30. September 2021 abläuft, werden bis zu diesem Datum verlängert. In Abweichung von Absatz 2 Nr. 2 werden keine zusätzlichen Tauchgänge verlangt und die Mindestanzahl Tauchgänge pro Jahr kann als durchschnittliche Anzahl Tauchgänge pro Jahr angesehen werden." Art. 7 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit
  31. Januar
  32. Art. 8 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Ile d'Yeu, den
  33. August 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der Demokratischen Erneuerung A. VERLINDEN

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